Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0885-G/02
Bescheiderlassung trotz eingetretener Bemessungsverjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0885-G/02vom 23.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Bescheiderlassung ist nach Eintreten der Bemessungsverjährung nicht mehr möglich.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz
betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 29.1./20.2.1987 erwarben der Bw. und
seine Ehegattin je zur Hälfte die Liegenschaft EZ KG um den vereinbarten
Gesamtkaufpreis von 142.800,-- S zuzüglich Vermessungs- und
Vertragserrichtungskosten.
Für diesen Erwerbsvorgang wurde die
Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. a
GrEStG 1955 in Anspruch genommen und wurde diese vom FAG vorläufig
- im Hinblick auf die Erfüllung des begünstigten Zweckes -
gewährt.
Auf Grund einer Anfrage des FAG vom 30.1.1992 zwecks
Überprüfung der beantragten Steuerbefreiung wurde vom Bw. eine Kopie
des Bauplans an das FAG übermittelt (dort eingelangt am 20.2.1992), lt.
welchem eine Wohnnutzfläche von 133,01 m2 festzustellen war.
Am 30.3.1995 erging seitens des FAG eine weitere
Anfrage.
Mit Bescheid vom 30.4.1999 setzte das FAG gemäß
§ 4 Abs. 2 GrEStG 1955 für den Bw. die anteilige
Grunderwerbsteuer fest wegen Überschreitung des zulässigen
Nutzflächenausmaßes von 130 m2.
Dagegen wurde das Rechtsmittel der Berufung eingebracht mit
der Begründung, dass Verjährung eingetreten sei und die
Wohnnutzfläche nur 125 m2 betrage.
Am 17.2.2000 (zugestellt am 21.2.2000) erging seitens des
FAG die abweisliche Berufungsvorentscheidung.
Am 21.3.2000 wurde der Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht. Die
Wohnnutzfläche betrage keinesfalls 130 m2.
Seit 1.1.2003 ist nach dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl I Nr. 97/2002, der unabhängige
Finanzsenat und nach der Vollversammlung vom 14.5.2003 die Außenstelle
Graz zur Entscheidung berufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der auf den Beschwerdefall noch anzuwendende § 4
GrEStG 1955 lautete auszugsweise:
Abs. 1 Z 2 lit. a
: Von der Besteuerung sind ausgenommen: ..... beim
Arbeiterwohnstättenbau der Erwerb eines Grundstückes zur Schaffung von
Arbeiterwohnstätten
Abs. 2 ... Die im
Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Z. 7 bezeichneten Erwerbsvorgänge unterliegen der
Steuer, wenn der begünstigte Zweck innerhalb von acht Jahren aufgegeben
wird."
Die Verjährungsfrist für die Grunderwerbsteuer
beträgt gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre.
Gemäß
§ 208 Abs. 2 BAO beginnt die Verjährung des Rechtes
auf Festsetzung der Grunderwerbsteuer in den Fällen, in denen der dieser
Abgabe unterliegende Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt
wird, nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem
Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt; dies gilt sinngemäß auch für
die gemäß
§ 18 Abs. 3 GrEStG 1955 zu erklärenden
Umstände.
Ordnungsgemäß angezeigt heißt in diesem
Zusammenhang zeitgerecht, richtig, vollständig und bei der zuständigen
Behörde angezeigt (vgl. VwGH vom 17. Mai 2001, 98/16/0256).
Werden Abgabenbefreiungen (insbesondere solche nach §
4 GrEStG 1955) in Anspruch genommen, so entsteht die Abgabenschuld für
diesen Erwerbsvorgang erst dann, wenn der begünstigte Zweck innerhalb einer
vorgesehenen Frist aufgegeben oder innerhalb einer Frist ab dem Erwerbsvorgang
(zumeist acht Jahre) die entsprechenden Bedingungen nicht erfüllt werden.
Ab diesen Zeitpunkten der Aufgabe der begünstigten Zwecke, des Fristablaufs
ohne Erfüllung von Bedingungen, entsteht die Abgabenschuld und die
Verjährung beginnt erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen, wobei aber dann,
wenn die entsprechenden Abgabenerklärungen, Anzeigen, Anmeldungen über
diesen Sachverhalt nicht erstattet wurden, nach § 208 Abs. 2 BAO die
Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt des Erlangens der Kenntnis der
Behörde von der Nichterfüllung des begünstigten Zweckes, der
Nichterfüllung der gesetzlichen Bedingungen zu laufen beginnt (vgl. Stoll,
BAO-Kommentar, 2181).
Die Angaben, auf Grund derer das Finanzamt prüfen
konnte, ob die Voraussetzungen für eine Grunderwerbsteuerbefreiung im Sinne
des § 4 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1955 vorlagen, wurden vom Bw. mit 20. Februar
1992, dem Zeitpunkt des Einlangens der Baupläne beim Finanzamt gemacht.
Es erging zwar i.J. 1995 eine neuerliche Anfrage durch das
FAG an den Bw., jedoch war die Aufgabe des begünstigten Zweckes bereits
durch die Vorlage der Bauplankopien - wie bereits oben ausgeführt -
dem FAG bekanntgegeben worden.
Die Verjährungsfrist hat somit mit Ablauf des Jahres
1992 zu laufen begonnen und mit Ablauf des Jahres 1997 geendet.
Der Bescheid vom 7.6.1999 ist daher erst nach Ablauf der
Verjährungsfrist ergangen.
Auf Grund der bereits eingetretenen Festsetzungs-
(Bemessungs-) verjährung erübrigt sich eine Stellungnahme zur
Überschreitung des zulässigen Nutzflächenausmaßes von 130
m2. Der Berufung war daher stattzugeben und der Bescheid vom 7.6.1999
aufzuheben.
Graz,
23. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0885-G/02
- Stammnummer
- 9759
- Gültig
- 23.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF