Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0345-S/02
Verlustvortrag, Bindung an das Jahr des Entstehens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0345-S/02vom 30.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW, vertreten durch
die Prodinger & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend die Körperschaftsteuer
1993
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die BW ist aufgrund von mehreren
Umgründungsmaßnahmen zum 31. März 1996 Rechtsnachfolgerin der
S GmbH. Die S Firmengruppe bestand bis zum 31. März 1996 soweit
es für das Berufungsverfahren von Bedeutung ist, aus drei Gesellschaften.
Muttergesellschaft der BW war die G GmbH, Tochtergesellschaft der BW war
die SSH GmbH.
Im Jahresabschluss der S GmbH zum 31.3.1992
wurde die Beteiligung an der SSH GmbH um S 21,445.057,00 abgewertet.
Dies führte dazu, dass die BW in den Steuererklärungen zur KöSt
und GewSt des Jahres 1992 einen steuerlichen Verlust von S 21,420.295,00
auswies.
Diese Abwertung der Beteiligung an der
SSH GmbH wurde vom FA zur Gänze nicht anerkannt. Daraus resultierend
wurden an Stelle des von der BW dargestellten steuerliche Verlustes in Höhe
von S 21,420.295,00 vom FA für das Jahr 1992 Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von S 24.762,00 angesetzt.
Gegen diese KöSt und GewSt Bescheide 1992
erhob die Gesellschaft durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht
Berufung. Diese Berufung wurde mit Entscheidung der FLD für Salzburg vom
12. Dezember 2000 als unbegründet abgewiesen. Ein daran
anschließendes Beschwerdeverfahren der BW beim VwGH wurde zwischenzeitlich
eingestellt.
Die oben angeführte Kürzung des
Verlustvortrages wurde vom FA auch bei der Veranlagung des Jahres 1993 im Jahr
1996 berücksichtigt. Der diesbezügliche KöSt Bescheid erging
zunächst vorläufig und wurde nach der Erlassung der oben
angeführten Berufungsentscheidung der FLD für Salzburg für
endgültig erklärt.
Gegen diesen endgültigen Bescheid über
die KöSt für das Jahr 1993 erhob die BW durch ihren ausgewiesenen
Vertreter fristgerecht Berufung und begründete dies im wesentlichen damit,
dass sich die Berufung gegen die Nichtanerkennung der Teilwertabschreibung der
Beteiligung an der SSH GmbH im Wirtschaftsjahr 1992 richte. In der weiteren
Begründung verwies die BW im wesentlichen auf die der Berufung beigelegte
Begründung der VwGH Beschwerde betreffend die Berufungsentscheidung der FLD
für Salzburg betreffend die KöSt und GewSt 1992.
Das FA legte diese Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der FLD für Salzburg vor. Aufgrund der
Bestimmungen des § 260 BAO iVm § 323 Abs. 10 BAO iDF des
RechtsmittelreformG 2002 wurde mit 1. Jänner 2003 der UFS zur
Behandlung dieser Berufung zuständig.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich auf die
Akten der oben dargestellten Verwaltungsverfahren sowie das Vorbringen der BW,
sowie die oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen der BAO.
In rechtlicher Hinsicht ist zu dem oben dargestellten
Sachverhalt anzuführen, dass gemäß
§ 18
Abs. 6 EStG iVm § 8 Abs. 4 Z 1 KStG in der im
Jahr 1993 geltenden Fassung bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben
Verluste abzuziehen waren, die in den vorangegangenen sieben Jahren entstanden
waren, sofern diese Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung
ermittelt wurden und die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die
vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden.
Dabei bestimmt sich die Höhe des vortragsfähigen
und somit im Folgejahr zu verrechnenden Verlustes nach der Veranlagung des
Verlustjahres. Mit Rechtskraft dieses Veranlagungsjahres wird die Höhe des
Verlustabzuges somit mit Bindungswirkung für die Folgejahre festgestellt.
(Doralt, Kommentar zum EstG; WUV Universitätsverlag, 3. Auflage,
Rz. 297 zu § 18 EStG)
Damit ist aber die Berufung entschieden. Wie oben
dargestellt, sind die Einkünfte der BW für das Jahr 1992
rechtskräftig mit S 24.762,00 festgestellt worden. Es gibt somit
keinen Verlust des Jahres 1992, der Veranlagung zur KöSt des Jahres 1993
bei der Ermittlung des Einkommens der BW zu berücksichtigen wäre.
Die Berufung der BW war sohin als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg,
30. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 4 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0345-S/02
- Stammnummer
- 9758
- Gültig
- 30.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF