Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0418-S/02
Verlustvortrag, Bindung an das Jahr des Entstehens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0418-S/02vom 30.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW, vertreten durch
die Prodinger & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend die Körperschaftsteuer
für 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die S Firmengruppe führte - soweit dies
für das gegenständliche Berufungsverfahren von Bedeutung ist - zum 31.
März 1996 mehrere Umgründungsschritte durch. Zunächst wurde die
G GmbH auf die S GmbH verschmolzen und in weiterer Folge die
S GmbH auf die BW. In einem weiteren Schritt wurde der Betrieb der BW in
die SSH GmbH eingebracht. In der BW verblieben in Folge dieser
Umgründungsmaßnahmen im wesentlichen Wertpapiere sowie das
Liegenschaftsvermögen.
Bereits im Jahresabschluss zum 31.3.1992 hatte die
S GmbH ihre damalige Beteiligung an der SSH GmbH um
S 21,445.057,00 abgewertet. Dies führte dazu, dass die S GmbH in
den Steuererklärungen zur KöSt und GewSt des Jahres 1992 einen
steuerlichen Verlust von S 21,420.295,00 auswies.
Diese Abwertung der Beteiligung an der SSH GmbH wurde
vom FA zur Gänze nicht anerkannt. Daraus resultierend wurden an Stelle des
von der S GmbH dargestellten steuerliche Verlustes in Höhe von
S 21,420.295,00 vom FA für das Jahr 1992 Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von S 24.762,00 angesetzt. In den Jahren 1994
bis 1996 erklärte die S GmbH jeweils Gewinne aus
Gewerbebetrieb.
Gegen diese KöSt und GewSt Bescheide 1992 erhob die
S GmbH durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung. Diese
Berufung wurde mit Entscheidung der FLD für Salzburg vom 12. Dezember 2000
als unbegründet abgewiesen. Ein daran anschließendes
Beschwerdeverfahren der S GmbH beim VwGH wurde zwischenzeitlich
eingestellt.
Die BW wies in Ihren KöSt Erklärungen
der Jahre 1998, 1999 und 2000 jeweils abzugsfähige Verluste aus Vorjahren
in Höhe von S 4.174.828,00 aus. Diese Verlustvorträge wurden in
den Jahren 1998, 1999 und 2000 vom FA bei der Veranlagung jeweils nicht
berücksichtigt.
Gegen den Bescheid über die KöSt
für das Jahr 2000 erhob die BW durch ihren ausgewiesenen Vertreter
fristgerecht Berufung und begründete dies im wesentlichen damit, dass sich
die Berufung gegen die Nichtberücksichtigung der Verlustvorträge aus
der S GmbH in Höhe von S 4.174.828,00 richte. Die Zusammensetzung
und Entstehung dieser Verlustvorträge sei in der Berufung vom 28.9.1999
gegen den KöSt Bescheid 1998 bei der SSH GmbH genau dargelegt
worden.
Das FA legte diese Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der FLD für Salzburg vor. Aufgrund der
Bestimmungen des § 260 BAO iVm § 323 Abs. 10 BAO idF des
RechtsmittelreformG 2002 wurde mit 1. Jänner 2003 der UFS zur
Behandlung dieser Berufung zuständig.
Festzuhalten ist, dass das FA die oben
angeführte Berufung der SSH GmbH gegen die KöSt 1998 mit
Berufungsvorentscheidung vom 29. März 2001 als unbegründet
abwies, da keine Verlustvorträge aus der S GmbH vorlägen; die
Veranlagung der KöSt für 1992 sei rechtskräftig. Diese
Berufungsvorentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich auf die
Akten der oben dargestellten Verwaltungsverfahren sowie das Vorbringen der BW,
sowie die oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen der BAO.
In rechtlicher Hinsicht ist zu dem oben dargestellten
Sachverhalt anzuführen, dass gemäß
§ 18
Abs. 6 EStG iVm § 8 Abs. 4 Z 1 KStG in der im
Jahr 2000 geltenden Fassung bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben
Verluste abzuziehen waren, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden waren,
sofern diese Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt
wurden und die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die
vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden. Diese Bestimmung ist
erstmalig für 1991 entstandene Verluste anzuwenden
Dabei bestimmt sich die Höhe des vortragsfähigen
und somit im Folgejahr zu verrechnenden Verlustes nach der Veranlagung des
Verlustjahres. Mit Rechtskraft dieses Veranlagungsjahres wird die Höhe des
Verlustabzuges somit mit Bindungswirkung für die Folgejahre festgestellt.
(Doralt, Kommentar zum EstG; WUV Universitätsverlag, 3. Auflage,
Rz. 297 zu § 18 EStG)
Damit ist aber die Berufung entschieden. Wie oben
dargestellt, sind die Einkünfte der S GmbH für das Jahr 1992
rechtskräftig mit S 24.762,00 festgestellt worden. Es gibt somit
keinen Verlust des Jahres 1992 der S GmbH, der bei Veranlagung der BW zur
KöSt des Jahres 2000 bei der Ermittlung des Einkommens zu
berücksichtigen wäre.
Die Berufung der BW war sohin als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg,
30. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 4 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0418-S/02
- Stammnummer
- 9757
- Gültig
- 30.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF