Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0154-W/04
Keine Familienbeihilfe wenn sich Mutter und Kind nicht im Bundesgebiet aufhalten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0154-W/04vom 11.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für den Bezug der Familienbeihilfe müssen sowohl der (die) Anspruchsberechtigte (§ 2 Abs 1 FLAG), als auch das Kind (§ 5 Abs 3 FLAG) den Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Ist dies im Rückerstattungszeitraum nicht der Fall, ist die Prüfung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nicht mehr relevant, dies umso mehr, als bei Anwendung des § 2 Abs 8 FLAG ein Wohnsitz im Bundesgebiet wie auch im Ausland vorausgesetzt wird, was im vorliegenden Fall - mangels eines Wohnsitzes im Bundesgebiet - weder gegeben war, noch behauptet wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
der Bw., derzeit C., n.A., vertreten durch O.S., xxxxW, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Neunkirchen, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. September 2002
bis 31. Oktober 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erlangte Kenntnis vom Beschluss des
Bezirksgerichtes G.Zlxxx vom 4.9.2003, wonach in der Pflegschaftssache des mj.
M.K., geb. XX.XX.1989, der Schwester des Mj., O.S., Diplomkrankenschwester,
dessen gesamte Obsorge übertragen wurde.
Begründend führt der Beschluss folgendes aus:
"Frau O.S. beantragte bereits mit Eingabe, eingelangt am 27.1.2003, ihr die
gesamte Obsorge für ihren mj. Bruder M.K. zu übertragen, welcher seit
Ende August 2002 mit der Mutter in C. lebt, großes Heimweh hat und wieder
nach Österreich zurück will. Er ist in Österreich gemeinsam mit
ihrem gleichaltigen Sohn, dem Neffen von M.K., A. aufgewachsen. Er wolle ab
September 2003 auch wieder das Bundesrealgymnasium in N. besuchen. Nunmehr ist
M.K. nach Österreich zurückgekehrt und lebt gemeinsam mit seinem
gleichaltrigen Neffen im Hause seiner volljährigen Schwester in W. Er
besucht nun seit dieser Woche die 4. Klasse der AHS N. gemeinsam mit A.. M.K.
möchte in Österreich und bei seiner Schwester und seinem Neffen und
Freund A. leben. Die Kindesmutter (Bw.) hat schriftlich mit beglaubigter
Unterfertigung ihre ausdrückliche Zustimmung und ihren Wunsch zur
Übertragung der Obsorge auf ihre Tochter, O.S., mit Schreiben vom 27.8.2003
erklärt. Sie begründet dies damit, dass sie sich derzeit beruflich im
Ausland befindet und ihr Arbeitsvertrag bis 5.8.2004 laufe. Da M.K. großes
Heimweh verspürt habe, habe sie sich mit ihrer Tochter O.S. und ihrem Sohn
geeinigt, dass dieser bei ihr leben solle und gemeinsam mit A. die Schule
besuchen solle. Da die Obsorgeübertragung dem Wunsch des ab XX.XX.2003
mündigen M.K. entspricht, hat auch das Jugendamt dazu keine
Bedenken.
Aus einer aktenkundigen Meldeamtsbestätigung geht
hervor, dass M.K. seit 3.9.2003 in xxxxW gemeldet ist. Seine Mutter (Bw.) war im
Bundesgebiet von 15.2.1999 bis 23.8.2002 gemeldet.
Das Finanzamt erließ den angefochtenen Bescheid,
wonach von 1.9.2002 bis 31.12.2002 zu unrecht bezogene Familienbeihilfe bzw.
Kinderabsetzbeträge von € 494,40 bzw. € 203,60 und von 1.1.2003
bis 31.10.2003 zu unrecht bezogene Familienbeihilfe von € 1.309,00 bzw.
€ 509,00, zusammen sohin € 2.516, zurückgefordert wurden.
Das Finanzamt begründete die Rückforderung damit, als sich M.K. seit
Ende 2002 nicht mehr in Österreich aufgehalten hat.
Gegen die Rückerstattung der Familienbeihilfe von
September 2002 bis August 2003 wurde Berufung mit dem Begehren erhoben, von der
Rückforderung Abstand zu nehmen. M.K. hätte vor einem Jahr seine
Mutter (Bw.) nach C. begleitet, wo er erfolgreich ein Schuljahr in einer
Privatschule absolviert habe. Die Kosten hiefür hätten nur unter
Hinzunahme der Familienbeihilfe beglichen werden können. Eine
Kostenaufstellung in US Dollar von der International School of C. werde original
beigelegt. Die Familienbeihilfe für August und September wäre O.S. von
ihrer Mutter bereits überwiesen worden. Da M.K. jetzt unter der Obsorge von
O.S. stehe, ersuche diese anbei künftig die Familienbeihilfe ab Oktober
2003 ihr zu überweisen.
Es erging eine abweisende Berufungsvorentscheidung, in der
festgehalten ist, dass für den Anspruch von Familienbeihilfe sowohl der
(die) Anspruchsberechtigte, als auch das anspruchsbegründende Kind Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt, bei Auslandsaufenthalt allenfalls den
Mittelpunkt der Lebensinteressen ständig im Bundesgebiet haben müssen,
was bei dem Ende August 2002 bis September 2003 bei seiner Mutter in C. lebenden
und dort zur Schule gehenden M.K. nicht zuträfe.
Im Vorlageantrag wird zum 10 monatigen Auslandsaufenthalt
des M.K. dahingehend argumentiert, dass sich dessen Mittelpunkt der
Lebensinteressen in Österreich befunden hätte. Grund des
Auslandsaufenthaltes wäre es gewesen, seine leibliche Mutter zu besuchen,
die aus beruflichen Gründen auf C. wohnen würde. Um der Schulpflicht
nachzukommen, wäre es erforderlich gewesen, M.K. für die Dauer des
Besuches in einer Privatschule unterzubringen. Der Mittelpunkt der
Lebensinteressen hätte sich dadurch, dass M.K. seine Mutter in C. besuchte,
nicht geändert, zumal sich dessen soziales Umfeld und Heimat im
österreichischen Bundesgebiet befunden hätte. Ein verlängerter
Urlaub mit ordnungsgemäßem Schulbesuch würde daran nichts
ändern.
Das Finanzamt teilte telefonisch mit, dass ab September
2003 O.S. die Familienbeihilfe für ihren Bruder M.K. bezieht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem § 2 Abs 1 FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe
nur Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben. Anspruch auf Familienbeihilfe hat gem § 2 Abs 2 FLAG die
Person, zu deren Haushalt das Kind gehört, wobei Kinder im Sinne dieses
FLAG-Abschnittes zufolge Abs 3 die Nachkommen...sind. Demzufolge ist primär
die Mutter (Bw. ) des M.K. anspruchsberechtigte Familienbeihilfenbezieherin
(siehe etwa auch § 2 a Abs 1 letzter Satz FLAG) und hat dies im
gegenständlichen Verfahren auch entsprechend geltend gemacht.
Gem § 5 Abs 3 FLAG besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten.
Zufolge der Bestimmung des § 2 Abs 1 FLAG und § 5
Abs 3 FLAG, wonach sowohl der (die) Anspruchsberechtigte, als auch das
anspruchsbegründende Kind Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Bundesgebiet haben müssen und dies im Zeitraum des Berufungsbegehrens
(September 2002 bis August 2003) nicht gegeben war - M.K. lebte lt.
Gerichtsbeschluß vom 4.9.2003 seit Ende August 2002 in C. und ist erst
seit 3.9.2003 wieder im Bundesgebiet gemeldet; die Mutter (Bw.) ist seit
23.8.2002 im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet; die große Schwester (O.S.)
hat das Obsorgerecht erst mit Gerichtsbeschluß vom 4.9.2003
übertragen erhalten - geht schon aus diesem Grund das
Berufungsbegehren auf Abstandnahme der streitgegenständlichen
Beihilfenrückerstattung ins Leere. Ist doch für die Beurteilung der
Haushaltszugehörigkeit eines Kindes ausschließlich die Tatsache der
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung (VwGH 18.3.1997, 96/14/0006,
ÖStZB 1997, 715), die für den Zeitraum des Berufungsbegehrens
unbestrittenermaßen in C. gelegen war. Von einem verlängerten Urlaub
kann bei einem einjährigen Aufenthalt und Schulbesuch im Ausland wohl keine
Rede mehr sein.
Dabei kommt es auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen gar
nicht mehr an, da die diesem Begriff zugrundeliegende Bestimmung des § 2
Abs 8 FLAG einen Doppelwohnsitz des (der) Anspruchsberechtigten voraussetzt und
dieser im vorliegenden Fall bei der Mutter (Bw.) weder gegeben, noch behauptet
wurde. Und selbst wenn die Frage des Mittelpunktes der Lebensinteressen
entscheidungsrelevant wäre, könnte dieser für den
Berufungszeitraum nicht im Bundesgebiet angenommen werden. Entspricht es doch
der Lebenserfahrung, dass ein Kind im Regelfall von seiner Mutter aufgezogen und
versorgt wird. Damit liegt es wohl auch in der Natur der Sache, dass M.K. mit
seiner nach C. - aus beruflichen Gründen - übersiedelten
Mutter mitgezogen ist. Dass er nach Österreich Heimweh hatte und mit seinem
dort gleichaltrigen Neffen A. in der Folge fern von der Mutter aufwachsen
möchte, macht das Bundesgebiet weder für M.K., noch für dessen
Mutter zum Mittelpunkt der Lebensinteressen. Kommt doch bei Erforschung des
Mittelpunktes der Lebensinteressen den auf den jeweiligen Wohnsitz entfallenden
Aufenthaltszeiten ein bedeutsames, quantitatives Kriterium zu (VwGH 18.1.1996,
93/15/0145, ÖStZB 1996, 531), womit sich bei durchgehendem Aufenthalt und
Schulbesuch des M.K. bei der Mutter in C. für den Berufungszeitraum kein
anderer Mittelpunkt der Lebensinteressen als dort ergeben kann.
Gem § 2 Abs 8 FLAG haben Personen, die sowohl im
Bundesgebiet, als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im
Bundesgebiet haben und sich die Kinder
ständig im Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Müssen doch zufolge der zitierten Bestimmung
primär die (der) Anspruchsberechtigte(r) den Mittelpunkt der
Lebensinteressen im Bundesgebiet haben, was bei der nach C. ausgewanderten Bw.
auszuschließen ist und muss sich darüberhinaus für diese Annahme
das Kind ständig im Bundesgebiet aufhalten, was für den
Berufungszeitraum ebenso auszuschließen war.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden. Wien, am 11. Mai 2004
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Aufenthalt und Schulbesuch im AuslandHeimweh des Kindes nach ÖsterreichÜbertragung der Obsorge des Kindes von Mutter auf große Schwester
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0154-W/04
- Stammnummer
- 9752
- Gültig
- 11.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF