Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0238-W/02
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0238-W/02vom 11.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Kurt Cepicky Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes
für Körperschaften betreffend Umsatz-, Körperschaft- und
Gewerbesteuer für die Jahre 1991 bis 1993, Umsatzsteuer für das Jahr
1994 und Umsatzsteuer für Jänner bis August 1995
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 11. November
1965 gegründet. Betriebsgegenstand war der Betrieb einer
Schnellwäscherei. Geschäftsführer war Herr W, welcher auch zu 100
% an der Bw. beteiligt ist. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 15. Mai
2003 wurde die Liquidation der Bw. beschlossen und Herr W zum Liquidator
bestellt.
Anlässlich einer bei der Bw. durchgeführten
Betriebsprüfung (BP) wurden die zu den berufungsgegenständlichen
Nachforderungen führenden, folgenden, im BP-Bericht vom 2. April 1996
bzw. in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 13. März
1996 dargestellten Feststellungen getroffen:
Tz. 14a Mängel der
Buchführung, die zu Umsatzzuschätzungen
führten:
Im Zuge der BP seien folgende formelle und materielle
Mängel der Bücher festgestellt worden, die zu einer
Umsatzzuschätzung für den Prüfungszeitraum 1991 bis 1993 und dem
Nachschauzeitraum Jänner 1994 bis August 1995 führten:
1. Kalkulationsdifferenzen
2. Seitens des Gesellschafter-Geschäftsführers
seien keinerlei Nachweise erbracht worden, durch welche Einkunftsquellen er
seine Lebenshaltungskosten bestritten habe. Der Einwand, dass seine Kosten von
seiner Lebensgefährtin getragen worden seien, sei nicht glaubwürdig,
da der Gesellschafter-Geschäftsführer mindestens seit dem Jahr 1983
aus der Firma keinerlei Geschäftsführerbezüge erhalten
habe.
3. Durch die BP sei festgestellt worden, dass die
Tageseinnahmen mittels Rechenstreifen einer Rechenmaschine erfasst worden seien.
Weiters seien teilweise Paragons ausgestellt worden, sofern es sich bei den
Kunden um Unternehmer gehandelt habe. Die Rechenstreifen und die Paragons seien
nicht aufbewahrt worden.
4. Von der geprüften Gesellschaft seien laut Aushang
im Unternehmen folgende Preise verrechnet worden:
Gemischte und glatte Wäsche je ATS 55,00
(€ 4,00) pro kg
Trocken- und Feuchtwäsche je ATS 55,00
(€ 4,00) pro kg
Mantel ATS 45,00 (€ 3,27)
Hemd ATS 45,00 (€ 2,54)
Maschinenbügeln ATS 45,00 (€ 3,27) pro
kg
Bei der stichprobenweisen Überprüfung der
Tageseinnahmen laut Kassabücher für den Zeitraum 1991 bis 1993 sei
festgestellt worden, dass keine einzige erfasste Tageseinnahme mit einem Betrag
auf ATS 5,00 (€ 0,36) geendet habe.
5. Seitens der BP seien folgende Tagesumsätze
während des laufenden Prüfungsverfahrens festgestellt
worden:
Am 16. November 1995 und 13 Uhr 45 ATS 4,700,00
(€ 341,56),
am 22. November 1995 um 15 Uhr 15 ATS 2.755,00
(€ 200,21) und
am 13. Februar 1996 um 13 Uhr 55 ATS 2.890,00
(€ 210,02)
Öffnungszeit bis 17 Uhr.
Unter den von der BP stichprobenweise erhobenen
Tageseinnahmen laut Kassabuch sei lediglich am 2. Jänner 1991 eine
Tageseinnahme von ATS 3.300,00 (€ 239,82) aufgeschienen. Der
überwiegende Teil der verbuchten Tageseinnahmen habe einen Betrag von
weniger als ATS 2.000,00 (€ 145,35) aufgewiesen. Die Erhöhung des
verrechneten Kilopreises um ATS 5,00 (€ 0,36) 1995 gegenüber dem
Prüfungszeitraum 1991 bis 1993 könne nach Ansicht der BP diese
Abweichungen nicht rechtfertigen.
6. Laut vorgelegter Buchhaltung seien in den Jahren 1991
und 1992 je 620 Kilogramm sowie im Jahr 1993 640 Kilogramm Waschmittel zugekauft
worden. Trotz eines geringfügig höheren Waschmittelzukaufes im Jahr
1993 habe der erklärte Umsatz 1993 ATS 332.300,00 (€ 24.149,18)
brutto gegenüber ATS 414.260,00 (€ 30.105,45) brutto für das Jahr
1992 betragen.
7. Auf Grund der vorliegenden Buchhaltung sei ein
durchschnittlicher Wareneinkauf von 50 Kilogramm Waschmittel pro Monat
festgestellt worden. Bei Gegenüberstellung der Zukäufe von Waschmittel
sei festgestellt worden, dass der Verbrauch von Waschmittel in einigen Monaten
offensichtlich höher gewesen sei, da ansonsten kein neuerlicher Zukauf
erforderlich gewesen wäre. Durch die Bw. sei daher offensichtlich nicht der
gesamte Wareneinkauf im Rechenwerk erfasst worden, sodass die Kalkulation
aufgrund des Waschmittelverbrauches nur bedingt für die
Umsatzzuschätzungen herangezogen hätte werden können, obwohl auch
hier erhebliche Kalkulationsdifferenzen festgestellt worden seien.
Aufgrund dieser festgestellten formellen und materiellen
Mängel der Buchführung wurden die Besteuerungsgrundlagen
gemäß
§ 184 BAO geschätzt. Grundlage für die
Umsatzzuschätzungen der BP war ausschließlich die Kalkulation
aufgrund des Wasserverbrauches. Daher unterbleibt die Wiedergabe der
Ausführungen zur Kalkulation aufgrund des
Waschmittelverbrauches.
Für die Berechnung der Umsatzzuschätzungen
aufgrund des Wasserverbrauches seien von der BP folgende Kalkulationsgrundlagen
herangezogen worden:
1. Laut telefonischer Rücksprache beim Lieferanten der
6 Waschmaschinen GWA 7 betrage der Wasserverbrauch zwischen 177 Liter bei 90
Grad und 144 Liter bei 30 Grad pro Waschvorgang. Für die Kalkulation sei
von der BP daher ein durchschnittlicher Wasserverbrauch von 200 Liter pro
Waschvorgang angesetzt worden.
2. Laut telefonischer Rücksprache bei jener Firma,
welche im Jänner 1992 eine Enthärtungsanlage geliefert und installiert
habe, betrage der Verlust an Wasser je nach Einstellung ca. 160 - 180
Liter. Eine Wasseraufbereitung werde üblicherweise alle 3 - 4 Tage
vorgenommen und würde ca. 50 Minuten dauern. Laut dem
Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. sei das Wasser täglich
enthärtet worden. Von der BP sei daher ein durchschnittlicher Wasserverlust
von 200 Liter pro Tag ab dem Jahre 1992 angenommen worden.
3. Das Fassungsvermögen der Waschmaschinen habe sieben
Kilogramm betragen. Seitens der Bw. seien mindesten drei Kilogramm in Rechnung
gestellt worden. Dies habe einem durchschnittlichen Bruttoerlös im
Prüfungszeitraum 1991 bis 1993 von ATS 150,00 (€ 10,90) entsprochen.
Als Basis für die Kalkulation sei ein durchschnittlicher Waschvorgang von
vier Kilogramm angenommen worden. Dies entspreche einem Bruttoerlös von ATS
200,00 (€ 14,53).
4. Die BP habe weiters berücksichtigt, dass teilweise
für die Reinigung der Wäsche zwei Waschvorgänge bzw. eine
Aufteilung in Bunt- und Weißwäsche erforderlich gewesen
seien.
Diese Grundlagen hätten zu der folgenden Berechnung
der Umsatzzuschätzung nach dem Wasserverbrauch
geführt:
[Grafik]
Für den Umsatzsteuernachschauzeitraum Jänner 1994
bis August 1995 sei der durchschnittliche Verkürzungsfaktor in Prozent der
Jahre 1991 bis 1993 als Bemessungsgrundlage für die Umsatzzuschätzung
angesetzt worden.
Die Kalkulationsgrundlagen seien dem
Gesellschafter-Geschäftsführer und dem steuerlichen Vertreter der Bw.
im laufenden Prüfungsverfahren vorgehalten worden. Seitens der
geprüften Gesellschaft seien dazu folgende Gegendarstellungen
übermittelt worden:
"Erwerb des
Wäschereibetriebes 1965. Damals wurde wegen der geringen Kosten keine
Kalkulation über Wasser- bzw. Waschpulververbrauch angestellt. Im Jahre
1966 wurde ein Wasserverbrauch von 5.000 Schilling (€ 363,36) für das
ganze Jahr errechnet. Daher wurde der Betrieb ohne Berücksichtigung
wassersparender Waschmaschinen den damaligen Verhältnissen angepasst,
eingerichtet.
Der Dampfkessel ist ein
Niederdruckkessel von 0,6 Atü. Dazu wurde eine Enthärtungsanlage ohne
Automatik installiert. Dieser Kessel für Dampf und Heißwasser wurde
ebenfalls ohne Errechnung der entstehenden Wasserkosten gekauft, weil damals
diese Kosten sehr gering waren. Solche Kessel gibt es heute nicht mehr, weil der
Verbrauch der Wasserzufuhr für Dampf und Heißwasser dreimal so hoch
ist, als bei Geräten nach dem derzeitigen technischen Stand. Es werden nur
mehr Hochdruckkessel erzeugt, weil der Verbrauch um cirka 50% geringer ist. Dazu
wurden 7 Waschmaschinen Type CLAIROMATIC, Füllgewicht 5 bis 7 Kilogramm,
installiert. Diese Maschinen benötigen pro Waschvorgang 400 Liter Wasser
(Warm und Kalt). Dadurch ist ein großer zusätzlicher Wasserverbrauch
für die Dampferzeugung entstanden. Von diesen Maschinen ist noch 1 Maschine
in Betrieb, die für besonders stark verschmutzte Wäsche verwendet
wird. Diese Wäsche fällt vorwiegend von Restaurants (Tisch- und
Küchenwäsche) an. Einmaliges Waschen genügt bei dieser
Wäsche nicht, der Waschvorgang muss bei cirka 80% dieser Wäsche bis zu
zweimal wiederholt werden, da ansonsten die Wäsche nicht rein ist und es
daher dann zu Reklamationen kommt. Daher benötigt diese Maschine bereits
alleine bei zweimaligen Waschvorgang cirka 800 Liter Wasser. Es handelt sich bei
diesem Waschautomaten um einen Strömungswaschautomaten, wo Wasser
während des Waschvorganges permanent durchfließt, dadurch kann eine
spezielle Reinheit auch bei stark verschmutzter Wäsche erzielt werden.
Siehe Beilage technische Beschreibung CLAIROMATIC. Auch diese Maschinen werden
seit 10 Jahren nicht mehr gebaut, weil der Wasserverbrauch gegenüber neuen
Geräten bis maximal das 2-fache beträgt.
Vor cirka 10 Jahren
wurden die übrigen 6 Maschinen, weil sie nicht mehr betriebsfähig und
zu teuer im Wasserverbrauch waren, durch neue Waschautomaten ersetzt. Diese
Maschinen haben ein Fassungsvermögen von 5 Kilogramm Trockenwäsche.
Der Wasserverbrauch liegt bei cirka 200 Liter, auch bei 3 Kilogramm Wäsche
ist der Verbrauch nicht geringer, da die Wassermenge automatisch geregelt wird.
Dabei möchte ich
noch folgendes Problem aufzeigen: Zum Beispiel:
5 Kilogramm
Wäsche, davon 60% Weißwäsche, 40%
Buntwäsche
Die Wäsche
muss auf 2 Maschinen aufgeteilt werden = Wasserverbrauch cirka 400
Liter
60% der anfallenden
Wäsche kommt von alten Menschen (kommen 1mal pro Monat), die ebenfalls
stark verschmutzt ist und daher 2 mal gekocht werden muss, wieder mindestens
doppelter Wasserverbrauch. Da wir eine Mietwäscherei sind, waschen cirka
30% bis 35% der Kundschaft selbst und bringen dafür ihr eigenes Waschpulver
mit. Die seit 1992 in Betrieb stehende neue Enthärtungsanlage regeneriert
für den Dampf- und Heißwasserverlust von 1 Kubikmeter täglich.
Die Anlage ist nach dem heutigen technischen Stand nicht mehr wirtschaftlich,
weil der Wasserverbrauch gegenüber einer neuen Anlage 2mal bis 3mal so hoch
ist.
Wasserverbrauch: Hier
wurde nicht berücksichtigt, dass die Waschmaschinen mit Dampf beheizt
werden. Der Wasserverbrauch für den Dampfkessel beträgt pro Tag
durchschnittlich 2 Kubikmeter.
Des weiteren wurde die
Kalkulation mit einem falschen Kilopreis erstellt. Erst seit 1995 beträgt
der Preis für 4 Kilogramm Wäsche ATS 220,00 (€ 15,99) inkl. 20%
MWSt. In den Jahren 1991 bis 1993 betrug der Preis für 4 Kilogramm
Wäsche ATS 160,00 (€ 11,63) inkl. 20% MWSt."
Die BP führte zu diesen Gegendarstellungen folgendes
aus: Am 22. November 1995 sei der Gesellschafter-Geschäftsführer der
Bw. telefonisch befragt worden, wie hoch er den Wasserverbrauch im Kessel durch
die Dampferzeugung einschätze. Herr W habe erklärt, dass seiner
Ansicht nach der Verbrauch an Wasser für die Dampferzeugung nicht sehr
groß wäre.
Auf Grund der Einwendungen zum verrechneten Kilopreis sei
der abgabenrechtliche Erhebungsdienst beauftragt worden, bei diversen Kunden
(Unternehmungen) Erhebungen bezüglich der verrechneten Kilopreise
vorzunehmen. Dabei sei festgestellt worden, dass die Einwendungen der
geprüften Gesellschaft unrichtig seien, da auf Grund von vorliegenden
Paragons nachweislich ATS 50,00 (€ 3,63) pro Kilo Wäsche im
Prüfungszeitraum 1991 bis 1993 verrechnet worden seien.
Tz. 29 Langfristige
Verbindlichkeiten:
In der Bilanz per 31. Dezember 1993 sei eine langfristige
Verbindlichkeit in Höhe von ATS 191.500,00 (€ 13.916,85)
aufgeschienen, welche bereits seit dem Jahre 1984 unverändert in den
jeweiligen Jahresbilanzen ausgewiesen worden sei. Da offensichtlich diese
langfristigen Verbindlichkeiten nicht eingefordert worden seien, seien diese
bilanzmäßig aufzulösen.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der BP und
erließ, nach Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs.
4 BAO für die Veranlagungszeiträume 1991 bis 1993, entsprechende
Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1991
bis 1993 und entsprechende Umsatzsteuerbescheide für das Jahr 1994 und den
Zeitraum Jänner bis August 1995.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 7. Juni 1996 brachte
die Bw. folgendes vor:
Erst auf Grund der ergangenen Bescheide habe sich die Bw.
konkrete Auskünfte und Unterlagen betreffend des Wasserverbrauches für
die Waschmaschinen, für die Enthärtungsanlage sowie für die
Dampferzeugung verschafft. Es handle sich bei der Mietwäscherei um einen
Kleinbetrieb, der von einer Person geführt werde, wobei keine Vergleiche
mit Großwäschereien angestellt werden könnten. Von der Bw. werde
folgende Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien, Landesinnung Wien der
Textilreiniger, Wäscher und Färber vom 4. Juni 1996
vorgelegt:
Aus fachlicher
Sicht sei zu der Berechnung der Umsatzzuschätzungen nach dem
Wasserverbrauch folgendes anzumerken: Die Berechnungen würden ein sehr
unterschiedliches Bild zeigen. Die Zuschätzungen aufgrund des
Wasserverbrauches seien 1991 mit 134 %, 1992 mit 120 % und 1993 mit 163 %
angenommen worden. Die Umsätze
würden zwischen ATS 728.917,00 (€ 52.972,46) und ATS 787.917,00
(€ 57.260,16) liegen. Diese Umsätze würden bedingen, dass eine
Beschäftigung von zwei Arbeitnehmern angenommen werden müsste. Der
Betrieb der Firma werde aber alleine durch den Geschäftsführer Herrn W
geführt. Die möglichen Umsätze pro Beschäftigten in der
Textilreinigungsbranche würden zwischen
ATS 350.000,00 (€ 25.435,49) bis ATS 450.000,00 (€ 32.702,78)
je nach Betriebsstruktur betragen. Die vorliegende Betriebsstruktur sei aber
nicht geeignet, einen Jahresumsatz pro Beschäftigten in der Höhe von
ATS 450.000,00 (€ 32.702,78) zu erzielen, sondern liege deutlich darunter.
Die in den Umsatzsteuererklärungen angegebenen Umsätze zwischen
ATS 276.000,00 (€ 20.057,70) bis ATS 345.000,00 (€ 25.072,13)
seien durchaus realistisch. Die vorgenommenen Umsatzzuschätzungen durch die
BP seien nicht praxisgerecht. Die Annahme des Wasserverbrauches zur
Einschätzung des Umsatzes sei fachlich nicht zulässig. Der
Wasserverbrauch sei in einer Größenordnung von 1 zu 8 zwischen
Waschverfahren für leicht verschmutzter Wäsche und Waschverfahren
für stark verschmutzter Wäsche durchaus praxisbezogen. Die von der BP
vorgenommenen Umsatzzuschätzungen seien völlig unrealistisch und
würden einer fachlichen Überprüfung nicht standhalten. Die
genannten Werte könnten durch eine langjährige Reihenuntersuchung der
Textilreinigungsbetriebe durch das Institut für Gewerbe- und
Handwerksforschung nachgewiesen werden.
Die
Ausstattung des Betriebes der Bw. bestehe aus sechs Trommelwaschmaschinen der
Type GWA 7, Wasserverbrauch pro Waschvorgang 300 Liter, sowie einer
Waschmaschine der Type CLAIROMATIC, hier handle es sich um einen
Durchströmungsautomaten mit einem durchschnittlichen Verbrauch von 500
Liter Wasser pro Waschvorgang.
80 % der
einlangenden Wäschemenge müsse auf zwei Maschinen, 20 % auf drei
Maschinen aufgeteilt werden. Die Wäsche der einzelnen Kunden werde immer
getrennt gewaschen (dürfe nicht mit einer anderen Kundenwäsche
vermischt werden), deshalb müsse sie auch aufgeteilt werden, wodurch sich
der höhere Wasserverbrauch gegenüber Großwäschereien, die
die Wäschestücke markieren und entsprechend sortiert in Waschmaschinen
mit 100 Kilogramm Fassungsvermögen waschen würden, ergebe. Auch sei
darauf hinzuweisen, dass die alte Enthärtungsanlage im Jänner 1992
durch ein neues Gerät ersetzt worden sei. Daher sei auch für das Jahr
1991 bzw. für weiter zurückliegende Jahre ein täglicher
Wasserverbrauch von 500 Liter zu berücksichtigen. Für die
Dampferzeugung würden täglich 800 Liter Wasser benötigt, dies
müsse ebenfalls beim Wasserverbrauch entsprechend einkalkuliert werden.
Zusammenfassend sei festgestellt, dass der von der BP auf Grund des
jährlichen Wasserverbrauches eruierte Umsatz nicht den Tatsachen
entspreche.
Die vom
Gesellschafter-Geschäftsführer angeblich gemachten Angaben würden
nicht den Tatsachen entsprechen, da er das handschriftliche Protokoll teilweise
wegen der schlechten Handschrift nicht lesen habe können bzw. über
verschieden anfallende Verbrauchsmengen nicht richtig informiert gewesen sei.
Dazu sei ein Punkt besonders hervorzuheben: Aus der Frage des Prüfers
betreffend dem Preis für ein Kilogramm Wäsche sei nicht eindeutig
hervorgegangen, dass damit die Jahre 1991 bis 1993 gemeint gewesen seien. Es sei
daher der derzeit aktuelle Kilopreis von ATS 55,00 (€ 4,00) inkl. 20 % USt
bekannt gegeben worden. Der Kilopreis für den Zeitraum 1991 bis 1993 habe
jedoch inkl. 20 % USt ATS 40,00 (€ 2,91) betragen, wobei bei ca. 5 % der
einlangenden Wäschemenge ein Expresszuschlag von ATS 10,00 (€ 0,73)
inkl. 20 % USt pro Kilo verrechnet worden sei. Insofern könne die
Feststellung seitens des Prüfers, dass im Prüfungszeitraum keine
einzige der Tageseinnahmen auf einen Betrag von ATS 5,00 (€ 0,36) geendet
habe erklärt werden, da vor allem die BP selbst von einem Kilopreis von ATS
50,00 (€ 3,63) ausgehe.
Tz.
29 Langfristige Verbindlichkeiten:
Die von der BP
aufgelöste langfristige Verbindlichkeit von ATS 191.500,00 (€
13.916,85) sei bereits zum 1. Jänner 1991 verjährt. Eine
Auflösung müsste daher durch Berichtigung der Eröffnungsbilanz
zum 1. Jänner 1991 erfolgen.
Mit Schreiben
vom 16. September 1996 nahm die BP zur Berufung wie folgt Stellung:
Wie aus der
Niederschrift vom 16. November 1995, aus den Gegendarstellungen vom
12. Dezember 1995 und 1. Februar 1996 sowie aus der eingebrachten Berufung
ersichtlich sei, würden seitens der Geschäftsleitung laufend
widersprüchliche Angaben zu den Prüfungsfeststellungen eingebracht
werden. Nach Ansicht der BP sei es unglaubwürdig, dass jemand, der
Jahrzehnte in diesem Gewerbe tätig sei, nicht über den Wasserverbrauch
der verwendeten Maschinen konkrete Auskünfte erteilen könne.
Entsprechende Unterlagen seien nicht vorgelegt worden.
Bis 12. Juli
1992 sei eine Dienstnehmerin beschäftigt gewesen. Diese sei vom 1. Juni
1992 bis 12. Juli 1992 im Krankenstand gewesen, was auch zu ihrer Entlassung
geführt habe.
Laut
Betriebsdatenblatt betrage der Wasserverbrauch beim Durchströmungsautomaten
CLAIROMATIC 400 Liter pro Waschvorgang.
In der Praxis
erscheine es unglaubwürdig, dass generell jede einlangende Wäschemenge
auf mindestens zwei Maschinen aufgeteilt werde. Sollte dies tatsächlich
immer der Fall sein, stelle sich die Frage, ob nicht trotzdem nur ein
Waschvorgang zu berücksichtigen wäre, weil pro Kilogramm Wäsche
verrechnet werde. Würde nun ein Kunde z.B. eine Wäschemenge von sechs
Kilogramm, aufzuteilen in 50 % Buntwäsche und in 50 % Kochwäsche, zur
Reinigung übergeben, sei es unmaßgeblich, dass zwei Maschinen
dafür verwendet werden müssten. Verrechnet würden dabei pro
Waschvorgang mindestens drei Kilogramm.
Die
Behauptung, dass für die Dampferzeugung täglich 800 Liter Wasser
benötigt worden seien, sei nicht bewiesen worden. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer habe am 22. November 1995 erklärt,
dass seiner Ansicht nach der Wasserverbrauch für die Dampferzeugung nicht
sehr hoch gewesen sei. Laut Gegendarstellung vom 1. Februar 1996 habe der
Wasserverbrauch für den Dampfkessel pro Tag durchschnittlich zwei
Kubikmeter betragen, nunmehr im Zuge der Berufung jedoch "nurmehr" 800
Liter.
Der
Gesellschafter-Geschäftsführer habe nach Verlesung die Niederschrift
vom 14. November 1995 unterfertigt, womit die Richtigkeit zur Kenntnis genommen
worden sei. Die Angaben in der Berufung seien daher eine Schutzbehauptung. Eine
Kopie der Niederschrift sei dem Gesellschafter-Geschäftsführer bei
Unterfertigung ausgehändigt worden.
Erhebungen bei
Kunden hätten ergeben, dass im Prüfungszeitraum 1991 bis 1993
nachweislich ATS 50,00 (€ 3,63) pro Waschvorgang verrechnet worden seien.
Ein Expresszuschlag sei jedoch nicht ersichtlich gewesen. Grundaufzeichnungen,
die für die Ermittlung der Tageslosungen als Beweis oben angeführter
Behauptung zu Grunde gelegt hätten werden können, seien nicht
aufbewahrt worden (laut Niederschrift mit dem Geschäftsführer vom
16. November 1995).
Tz.
29 Langfristige Verbindlichkeiten:
Diesem
Ansuchen der Bw. könne sich die BP anschließen, so dass in diesem
Punkt der Berufung stattzugeben wäre.
Zum Schreiben
der Wirtschaftskammer Wien vom 4. Juni 1996 sei auszuführen, dass
Zuschätzungen in einem gleichen Prozentverhältnis sich nur dann
ergeben würden, wenn Umsatzverkürzungen in gleicher Höhe pro Tag
und Jahr getätigt worden seien (z.B. wenn ATS 1.000,00 (€ 72,67) pro
Tag verkürzt worden wären).
Gesamt gesehen
sehe die BP keine Notwendigkeit die von ihr kalkulatorisch ermittelten
Besteuerungsgrundlagen zu revidieren.
In der
Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP führte die Bw. folgendes
aus:
Konkrete
Überlegungen zum Wasserverbrauch seien erst im Zuge der zunehmenden
Diskussion über Umweltverschmutzung etc. angestellt worden. Bei der
Aufnahme der Tätigkeit der Wäscherei seien Überlegungen zum
Wasserverbrauch wegen der geringen Kosten und auch dadurch, dass Wasser immer in
ausreichender Menge auch in Zukunft zur Verfügung zu stehen schien, nicht
notwendig gewesen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer habe im Jahr
1989 ein neues Herz transplantiert erhalten. Die damit verbundenen physischen
und psychischen Belastungen, auch vor der Operation, hätten natürlich
dazu geführt, dass der Wasserverbrauch oder Waschmittelverbrauchsmengen
nicht die Wichtigkeit gehabt hätten, wie vielleicht bei einem anderen
Unternehmer.
Die
Beschäftigung eines Dienstnehmers führe nicht zu einer Einstufung des
Unternehmens als Großbetrieb. Die Dienstnehmerin habe beschäftigt
werden müssen, da es der Gesundheitszustand des
Gesellschafter-Geschäftsführers nicht zugelassen habe, seine gesamte
Arbeitskraft in das Unternehmen einzubringen. Am 23. November 1989 sei dem
Gesellschafter-Geschäftsführer im Alter von 61 Jahren ein neues Herz
transplantiert worden. Dadurch sei seine Arbeitskraft bereits vor dieser Zeit
teilweise und nach der Operation komplett ausgefallen und habe sich lediglich
auf gelegentliche Kontrollarbeiten beschränkt. Infolge des
Geschäftsrückganges und des langen Krankenstandes der Dienstnehmerin
vom 1. Juni 1992 bis zum 12. Juli 1992 hätte dieses
Dienstverhältnis per 12. Juli 1992 gekündigt werden müssen. Seit
dieser Zeit sei der Betrieb alleine vom Gesellschafter-Geschäftsführer
geführt worden. Auch habe die Arbeitszeit wegen Arbeitsmangels ab 1. August
1992 von einer 5-Tage-Woche auf eine 4-Tage-Woche = 28 Arbeitsstunden reduziert
werden müssen.
Betreffend des
erhöhten Wasserverbrauches sei auf den veralteten Maschinenpark
hinzuweisen: 1 Dampfkessel - 22 Jahre alt, 1 Strömungswaschmaschine
CLAIROMATIC - 25 Jahre alt, 6 Trommelwaschmaschinen GWA 7/8 - 11
Jahre alt. Zum Anschaffungszeitpunkt der Trommelwaschmaschinen sei der
Wasserpreis noch sehr gering gewesen und es sei daher auf den Wasserverbrauch
nicht geachtet worden. Die Maschinen seien damals noch mit einem hohen
Wasserverbrauch konzipiert worden, um dadurch auch ein gutes Waschergebnis
erzielen zu können. Um die Maschinen leichter verkaufen zu können,
seien die Verbrauchsangaben weit unter dem tatsächlichen Wasserverbrauch
gelegen, wie sich leider erst in der Praxis herausgestellt habe. Auch habe die
hohe Waschmittelzugabe bedingt, dass die Spülvorgänge zusätzlich
1x bis 2x wiederholt werden hätten müssen. Die Wäsche bekomme,
wenn das Waschpulver nicht 100-%ig herausgespült werde, beim Bügeln
gelbe Flecken. Auch sei eine exakte Wasserentnahme bei 11 Jahre alten Maschinen
nicht mehr gegeben.
Laut Auskunft
der Steuerberaterin, die sowohl ihre Geschäftsräumlichkeiten als auch
ihre Wohnung einige Häuser von der Bw. entfernt gehabt habe, seien in den
letzten Jahren mehrmals Mitarbeiter der Wasserwerke in ihrem Haus gewesen, da
laut Auskunft der Wasserverbrauch in diesem Gebiet so hoch wäre, dass eine
Kontrolle der Wasserentnahmestellen notwendig gewesen sei. Im Gespräch mit
den Mitarbeitern des Wasserwerkes sei erklärt worden, dass das Auffinden
von Wassergebrechen oft gar nicht möglich sei. Vor allem in Altbauten
würde viel Wasser aufgrund von veralteten Leitungen versickern.
Laut Auskunft
des Prüfers im Rahmen der Schlussbesprechung am 13. März 1996 liege
der Preis der Bw. über dem anderer Wäschereien. Bei einem derzeitigem
Kilopreis von ATS 55,00 (€ 4,00) inkl. USt erscheine es daher kaum
möglich, bereits im Zeitraum 1991 bis 1993 allgemein ATS 50,00 (€
3,63) inkl. USt verlangt haben zu können. Weiters könne nur nochmals
darauf hingewiesen werden, dass die Innung der Textilreiniger nach ihren
Erfahrungen von ganz anderen Umsätzen pro beschäftigter Person
ausgehen würde. Im Rahmen des äußeren Betriebsvergleiches sei
dies auch eine Schätzungsmöglichkeit des Umsatzes.
Für die
Dampf- und Heißwassererzeugung würden täglich 800 Liter Wasser
benötigt. Der vorhandene Dampfkessel sei vor 22 Jahren installiert worden.
Die Installationsfirma würde nicht mehr existieren.
Bezüglich
des verrechneten Kilopreises sei noch einmal mit aller Deutlichkeit
hervorzuheben, dass der genannte Kilopreis von ATS 55,00 (€ 4,00) inkl. 20
% MWST der Preis zum Zeitpunkt der Fragestellung des Prüfers gewesen sei
und sich keinesfalls auf die Jahre 1991 bis 1993 bezogen habe. Der Preis habe
damals ATS 40,00 (€ 2,91) inkl. 20 % MWST betragen. Allerdings sei bei ca.
5 % der Kunden (Restaurantbetriebe) aufgrund einer internen Vereinbarung ein
Kilopreis von ATS 50,00 (€ 3,63) inkl. 20 % MWST für die Jahre 1991
bis 1993 verrechnet worden. Dieser Preis beinhalte einen Expresszuschlag von ATS
10,00 (€ 0,73), der nicht separat ausgewiesen worden sei. Dieser Preis sei
zur Verrechnung gelangt, weil die Wäsche innerhalb von einem Tag gewaschen
und gebügelt werden musste.
Mit Schreiben
vom 23. Oktober 1996 brachte die Wirtschaftskammer Wien, Landesinnung Wien der
Textilreiniger, Wäscher und Färber zur Stellungnahme der BP folgendes
vor:
Die BP sei auf
die fachliche Argumentationen nicht eingegangen. In der Stellungnahme vom 4.
Juni 1996 seien die für die Betriebsstruktur pro Arbeitskraft erzielbaren
Umsätze angeführt worden. Die von der BP geschätzten Umsätze
seien realistisch nicht zu erzielen gewesen. Dies könne durch eine seit
Jahren durch das Institut für Gewerbe- und Handwerksforschung in der
Branche durchgeführte Reihenuntersuchung nachgewiesen werden.
Mit Schreiben
vom 13. März 1997 übermittelte die Bw. das Gutachten des gerichtlich
beeideten Sachverständigen, Ing. K, über die Beurteilung des
Wasserverbrauches in Relation zu den Umsatzzahlen der Jahre 1991 bis 1993 vom 7.
März 1997. Aus diesem Gutachten ist folgende Zusammenfassung
ersichtlich:
"Die
quasi unanzweifelbare Größe Gesamtwasserverbrauch wurde in einem auf
Basis eines auf den Umsatzzahlen der Berechnungszeiträume 1991 bis 1993
erstellten Rechenmodells zur Ermittlung des jeweiligen Wasch-Wasserverbrauches
den gemeldeten Umsätzen gegenübergestellt. Aus den umfangreichen
gutachterlichen Beurteilungen in gegenständlicher Causa geht hervor, dass
Umsätze und Wasserverbrauch - Streuungen einbeziehend - in
durchaus nachvollziehbarer Relation zu einander stehen. Die zwecks Begutachtung
vom Auftraggeber genannten Zahlen sind nach Sachverständigenansicht unter
Berücksichtigung der besonderen Situation - sowie fallweise nach oben
und/oder nach unten abweichender Parameter - plausibel und rechnerisch
schlüssig. Die Abweichungen liegen demnach in der Toleranz und
erklären sich aus der Art und Weise der Betriebspraxis der
Bw."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Schätzungsbefugnis:
Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO, BGBL 194/1961 hat
die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er
nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine
zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes
ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden
(vgl. VwGH 30.9.1998, 97/13/0033).
Bereits formelle Buchführungsmängel, die einen
Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bücher nach sich zu ziehen
vermögen, begründen die Schätzungsbefugnis der
Abgabenbehörde.
Eines Nachweises der Abgabenbehörde, dass die
Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, bedarf es nicht (vgl. VwGH
30.11.1999, 94/14/0173).
Gemäß
§ 131 Abs. 1 Z 5 BAO sollen die zu
Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege derart aufbewahrt werden,
dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist.
Gemäß
§ 132 Abs. 1 BAO sind Bücher und
Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen
Belege sieben Jahre aufzubewahren.
Laut Niederschrift vom 16. November 1995 ermittelte die Bw.
die Tageslosung mittels Rechenstreifens einer Rechenmaschine und übernahm
den Betrag in das Kassabuch. Die Rechenstreifen wurden nicht aufbewahrt. Diese
als Grundlage für die Aufzeichnung der Erlöse notwendigen
Grundaufzeichnungen sind als aufbewahrungspflichtige Belege gemäß
§ 131 Abs. 1 Z 5 und § 132 Abs. 1 BAO anzusehen, welche im Sinn dieser
Gesetzesstelle die Überprüfung der Eintragungen in die Bücher und
Aufzeichnungen ermöglichten und für die Abgabenerhebung von Bedeutung
waren. Allein der Umstand, dass diese Grundaufzeichnungen nicht aufbewahrt
wurden, begründet die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde (vgl.
VwGH vom 14.12.1995, 93/15/0102, 20.2.1991, 90/13/0214).
Im Hinblick auf das Fehlen dieser Grundaufzeichnungen, ist
es für die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde nicht mehr von
Bedeutung, ob auch die sonstigen von der BP festgestellten Mängel der
Buchführung berechtigt bzw. stichhältig sind.
Schätzungsmethode:
Ist die Schätzung
zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der
Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Verfahren einwandfrei
abgeführt und die zum Schätzungsergebnis führenden
Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein.
Die Schätzungsmethode
hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab und wird von dem Ziel jeder
Schätzung bestimmt, den tatsächlichen Verhältnissen so nahe wie
möglich zu kommen.
Zur Methode der
kalkulatorischen Schätzung ist grundsätzlich festzuhalten, das die
Kalkulation auf einwandfreien Grundlagen beruhen und sich mit allen Einwendungen
des Abgabenpflichtigen auseinandersetzen muss (vgl. VwGH 27.5.2003, 98/14/0072).
Das gewählte Verfahren
muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu
ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben
(VwGH 22.6.1983, 83/13/0051).
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung muss derjenige,
der zu einer Schätzung begründeten Anlass gibt, die mit jeder
Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen, da es im Wesen einer
Schätzung liegt, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die
tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger
großen Genauigkeitsgrad erreichen. Es liegt im Wesen einer Schätzung,
dass dabei eine Beweisführung für ein bestimmtes Ergebnis nicht
möglich ist (vgl. VwGH 14.12.1995, 93/15/0102).
Die von der Bw. und der Wirtschaftskammer Wien,
Landesinnung Wien der Textilreiniger, Wäscher und Färber vorgebrachte
Möglichkeit der Schätzung nach dem äußeren
Betriebsvergleich stellt grundsätzlich eine zulässige
Schätzungsmethode dar. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der
Abgabenbehörde jedoch frei. Die von der BP gewählte Methode der
kalkulatorischen Schätzung auf der Basis des Wasserverbrauches ist die
Methode, die im vorliegenden Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den
tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, am
geeignetsten ist.
Zu der durchgeführten Berechnung der BP ist folgendes
auszuführen:
Wasserverbrauch:
Der von der BP den Berechnungen zugrunde gelegte Gesamtwasserverbrauch wird von
der Bw. nicht bestritten.
Verlust
durch Wasseraufbereitung: Die BP hat einen Wasserverbrauch von 200 Liter pro Tag
ab der Anschaffung der Wasserbereitungsanlage im Jänner 1992
berücksichtigt. Grundlagen dieser Berechnung waren für die BP die
Auskunft des Lieferanten dieser Anlage, der den Wasserverlust je nach
Einstellung mit 160 bis 180 Liter und eine Aufbereitung alle 3 bis 4 Tage
angegeben hat, und eine tägliche Wasserenthärtung laut den Angaben des
Gesellschafter-Geschäftsführers der Bw. Die Bw. ermittelte den
Wasserverbrauch für die Wasseraufbereitung mit 500 Liter täglich. Das
vorliegende Gutachten enthält keine Angaben über den Wasserverbrauch
der Enthärtungsanlage. Laut vorliegendem Protokoll über die Kontrolle
der Anlage vom 29. Mai 1996 liefere die Anlage nur dann ausreichend Wasser, wenn
jeden 2. Tag, aus Sicherheitsgründen jeden Tag einmal regeneriert werde,
wobei bis zu 500 Liter Wasser zur Regeneration benötigt würden. Im
Hinblick darauf, dass sowohl die Angaben des Lieferanten (Auskunft vom
22. November 1995) als auch die Angaben laut Kontrollprotokoll vom 29. Mai
1996 erst nach dem zu beurteilenden Prüfungszeitraum erfolgten, können
diese Angaben nur bedingt für die Beurteilung der tatsächlichen
Verhältnisse der Prüfungsjahre 1992 und 1993 herangezogen werden. Auch
enthalten beide Angaben nur allgemeine Ausführungen zur verwendeten
Enthärtungsanlage und keine konkreten Ausführungen zur
tatsächlichen Verwendung bei der Bw. Aufzeichnungen oder sonstige Nachweise
für die Anzahl der durchgeführten Regenerationen wurden von der Bw.
nicht vorgelegt. Da die BP ihrer Kalkulation eine tägliche Regeneration zu
Grunde gelegt hat und davon auszugehen ist, dass der Wasserverbrauch der neuen
Enthärtungsanlage den Angaben der Herstellerfirma entspricht, bewegt sich
die Berechnung der BP in den Jahren 1992 und 1993 innerhalb der jeder
Schätzung innewohnenden Unsicherheit. Dieser Verlust durch die
Wasseraufbereitung ist auch bei der Kalkulation des Wasserverbrauches für
das Jahr 1991 zu berücksichtigen. Da der Wasserverbrauch des Jahres 1992
(1.873 Kubikmeter) vom Wasserverbrauch des Jahres 1991 (1.891 Kubikmeter) nur
unwesentlich abweicht, ist davon auszugehen, das die der Schätzung für
das Jahr 1992 zugrunde gelegten Werte auch den tatsächlichen
Verhältnissen im Jahr 1991 entsprechen.
Wasserverbrauch
pro Waschvorgang: Der Wasserverbrauch des Durchströmungsautomaten
CLAIROMATIC beträgt laut Betriebsdatenblatt 400 Liter pro Waschvorgang.
Technische Beschreibungen für die von der Bw. verwendeten sechs Stück
Waschmaschinen Type GWA 7 liegen nicht vor. Aus den vorgelegten technischen
Beschreibungen der Waschmaschinen Type GWA 8, GWA 6 und GWA 4 ergibt sich ein
Wasserverbrauch von 285 Liter bei der Waschmaschine der Type GWA 8, von 250
Liter bei der Type GWA 6 und 215 Liter bei der Type GWA 4 pro Waschvorgang. Aus
diesen Angaben kann geschlossen werden, das der von der BP ihren Berechnungen
zugrunde gelegte Wasserverbrauch von 200 Liter pro Waschvorgang zu niedrig
angesetzt wurde. Der Bw. ist entgegenzuhalten, dass sie zunächst einen
Wasserverbrauch des Durchströmungsautomaten CLAIROMATIC von 400 Liter und
einen Wasserverbrauch der Waschmaschine Type GWA 7 von 200 Liter angegeben hat
und erst in der Berufung von einem Wasserverbrauch des
Durchströmungsautomaten CLAIROMATIC von 500 Liter und der Waschmaschine
Type GWA 7 von 300 Liter ausgegangen ist. Mangels exakter
Ermittlungsmöglichkeit des Wasserverbrauches ist von einem
durchschnittlichen Wasserverbrauch von 270 Liter je Waschvorgang auszugehen.
Dieser Verbrauchswert wurde auch den Berechnungen des Sachverständigen laut
vorliegendem Gutachten zugrundegelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass
dieser Verbrauchswert den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
Wasserverbrauch
für Dampferzeugung: Ein entsprechender Wasserverbrauch für die
Dampferzeugung wurde von der BP bei der Kalkulation nicht berücksichtigt.
Die Bw. legt ihren Berechnungen einen Wasserverbrauch von 800 Liter zugrunde.
Das Sachverständigengutachten geht von einem Dampfverbrauch je Waschgang in
Höhe von 18,50 Kilogramm aus. Dies ergibt einen Wasserverbrauch
für die Dampferzeugung von 131 Kubikmeter im Jahr 1991, 134,3
Kubikmeter im Jahr 1992 und 107,7 Kubikmeter im Jahr 1993. Da zweifelsohne ein
entsprechender Wasserverbrauch für die Dampferzeugung zu
berücksichtigen ist und der Wasserverbrauch dafür laut Gutachten
schlüssig ist, sind diese Verbrauchsmengen bei der Kalkulation entsprechend
zu berücksichtigen.
Erlös
pro Waschvorgang: Mangels Vorliegen von Grundaufzeichnungen (siehe
Ausführungen zur Schätzungsbefugnis) konnten von der Bw. keine
Nachweise für die tatsächlich verrechneten Kilopreise beigebracht
werden. Laut den bei Kunden der Bw. vorgefundenen Paragons der Bw. wurde in den
Jahren 1991, 1992 und 1993 ein Kilopreis von ATS 50,00 (€ 3,63) verrechnet.
Aus den vorliegenden Paragons ergibt sich kein Hinweis auf verrechnete
Expresszuschläge. Da die Bw. den Beweis für ihre Behauptungen schuldig
geblieben ist, ist davon auszugehen, das der Preis für ein Kilogramm
Wäsche entsprechend den vorliegenden Belegen in Höhe von ATS 50,00
(€ 3,63) verrechnet wurde.
Zerlegung
der Waschposten je Kundenauftrag und Anzahl der Waschgänge: Von der BP
wurden bei der Kalkulation generell zwei Waschvorgänge berücksichtigt.
Konkrete Angaben wurden von der Bw. durch die bloß beispielhaften
Ausführungen zur Anzahl der Waschgänge nicht vorgebracht. Das die von
der BP generell berücksichtigten zwei Waschvorgänge den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechen ergibt sich auch aus den
geschätzten Rechengrößen des vorliegenden Gutachtens, das von
folgenden Verteilungsverhältnissen ausgeht: 25 % der Kundenaufträge
würden sich aus einem Waschposten, 73 % aus zwei Waschposten und 2 % aus
drei Waschposten zusammen setzen. 20 % der Waschgänge müssten wegen
mangelhaften Wascherfolges nochmals durchgeführt werden.
Die bloß allgemeinen Vorbringen der Bw.
zum veralteten Maschinenpark, den unrichtigen Verbrauchsangaben der
Maschinenerzeuger, der hohen Waschmittelzugabe, der Unmöglichkeit des
Auffindens von Wassergebrechen und dem Versickern von Wasser in Altbauten
enthalten keine konkreten Angaben bezüglich der Auswirkungen auf die
Höhe des Wasserverbrauches. Entsprechende Nachweise wurden nicht
beigebracht. Auch muss die Bw., da sie zur Schätzung Anlass gegeben hat,
die mit jeder Schätzung verbundenen Ungewissheiten hinnehmen.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates entspricht
die von der BP angewendete Schätzungsmethode der Kalkulation auf Basis des
Wasserverbrauches durchaus den tatsächlichen Verhältnissen und
Gegebenheiten und ist somit anwendbar. Entsprechend den obigen Ausführungen
ergeben sich folgende Neuberechnungen der Umsatzzuschätzungen:
[Grafik]
Für den Umsatzsteuernachschauzeitraum Jänner 1994
bis August 1995 wurde von der BP der durchschnittliche Verkürzungsfaktor
der Jahre 1991 bis 1993 in Höhe von 139 Prozent als Bemessungsgrundlage
für die Umsatzzuschätzung angesetzt. Wie bereits ausgeführt steht
die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode bei Zulässigkeit der
Schätzung der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Die Bw. wendet
sich nicht gegen die von der BP für den Nachschauzeitraum Jänner 1994
bis August 1995 angewendeten Schätzungsmethode. Da sich der Umfang des
Betriebes der Bw. im Nachschauzeitraum Jänner 1994 bis August 1995 nicht
verändert hat, bestehen gegen die gewählte Schätzungsmethode der
BP keine Bedenken. Allenfalls bestehende Abweichungen der Schätzung von den
tatsächlichen Erlösen sind als unvermeidbare Unsicherheit hinzunehmen,
die in der Natur jeder Schätzung liegt.
Entsprechend deren vom unabhängigen Finanzsenat
vorgenommenen Abänderungen der Umsatzzuschätzungen in den Jahren 1991
bis 1993 ist der durchschnittliche Verkürzungsfaktor der Jahre 1991 bis
1993 in Höhe von 63,67 Prozent als Bemessungsgrundlage für die
Umsatzzuschätzung im Nachschauzeitraum Jänner 1994 bis August 1995
anzusetzen.
Tz. 29 Langfristige
Verbindlichkeiten:
Gemäß den
Bestimmungen des § 4 Abs. 2 EStG 1988, BGBL 400/1988, ist ein unrichtiger
Bilanzansatz zu berichtigen. Das Erlöschen einer Verbindlichkeit kann nur
in jenem Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend erfasst werden, in dem die
Verbindlichkeit tatsächlich weggefallen ist. Der unrichtige Bilanzansatz im
Fehlerjahr kann nicht mit steuerlicher Wirkung in einem späteren
Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden.
Die von der BP zum
Bilanzstichtag 31. Dezember 1993 gewinnerhöhend aufgelöste
Verbindlichkeit war laut den vorliegenden Unterlagen bereits im Wirtschaftsjahr
1976 weggefallen. Eine gewinnerhöhende Erfassung war somit nur im
Wirtschaftsjahr 1976 möglich. Die gewinnerhöhende Auflösung der
Verbindlichkeit in Höhe von ATS 191.500,00 (€ 13.916,85) im
Wirtschaftsjahr 1993 durch die BP erfolgte daher nicht zu Recht.
Beilage: 4
Berechnungsblätter
Wien,
11. Mai 2004
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Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 Abs. 1 Z 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0238-W/02
- Stammnummer
- 9738
- Gültig
- 11.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF