Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0249-S/03
Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0249-S/03vom 27.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Interdat Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Salzburg-Stadt betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für die
Jahre 2000 und 2001
entschieden: Die
angefochtenen Bescheide und Berufungsvorentscheidungen werden gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Begründung
Der
Berufungswerber betreibt ein Vereinslokal in Salzburg. Im Oktober 2001
führte die Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes Salzburg Stadt
beim Berufungswerber eine UVA-Prüfung für den Zeitraum Februar 2000
bis Juli 2001 durch. Dabei wurden trotz Aufforderung der Mietvertrag, die
Grundaufzeichnungen sowie das Bankkonto nicht vorgelegt. Die Behauptung, wonach
das Lokal erst im Juni 2000 eröffnet wurde sowie von Dezember 2000 bis
Februar 2001 geschlossen war und danach von März 2001 von der C-KEG
geführt wurde, war für die Betriebsprüfung nicht nachvollziehbar.
In der Folge wurden daher die Umsätze von Februar 2000 bis Juli 2001 mit
monatlich 60.000,- Schilling geschätzt. Das Finanzamt unterlies dabei die
Angabe wie dieser Betrag ermittelt wurde.
Am 7.
Jänner 2002 reichte der Berufungswerber eine Einnahmen- Ausgabenrechnung
sowie die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuererklärung für das
Jahr 2000 beim Finanzamt ein (Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer 2000 lt.
Erklärung: 155.373,33 Schilling). In den am 22. Oktober 2002 ergangenen
Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheiden 2000 begründete das
Finanzamt, dass die Veranlagung nicht auf Grundlage der eingereichten Einnahmen-
Ausgabenrechnung sondern unter Zugrundelegung der Feststellungen der
Betriebsprüfung vom Oktober 2001 erfolgt sei (Bemessungsgrundlage
Umsatzsteuer 2000 lt. Finanzamt: 660.000,- Schilling). Für die Ermittlung
des Gewinnes des Jahres 2000 wurden vom Umsatz laut Betriebsprüfung die
Aufwendungen laut Einnahmen- Ausgabenrechnung in Abzug gebracht (Einkünfte
aus Gewerbebetrieb 2000 lt. Finanzamt: 518.197,- Schilling).
In der
daraufhin eingebrachten Berufung wurde die erklärungsgemäße
Veranlagung beantragt (Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2000 lt.
Erklärung: 13.570,74 Schilling). Nachdem der berufungswerbende Verein einem
Ergänzungsersuchen des Finanzamtes, um Vorlage von Unterlagen
(Grundaufzeichnungen, Losungsermittlung, etc.) als Nachweis der Richtigkeit der
vorgelegten Abgabenerklärungen nicht nachkam, wurde die Berufung mit
Bescheid vom 25. April 2003 als unbegründet abgewiesen.
Wegen
Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Bemessungsgrundlagen für
die Umsatzsteuer für 2001 (Jänner bis Dezember 2001: 720.000,-
Schilling) sowie die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Jänner bis Dezember
2001: 600.000,- Schilling) vom Finanzamt im Schätzungswege ermittelt und
der entsprechende Umsatzsteuer- bzw. Körperschaftsteuerbescheid für
das Jahr 2001 erlassen. Am 9. Mai 2003 brachte der Berufungswerber das
Rechtsmittel der Berufung ein und legte eine Einnahmen- Ausgabenrechnung sowie
die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuererklärung für das Jahr
2001 beim Finanzamt vor. Dabei wurde nochmals darauf verwiesen, dass der
Berufungswerber im Jahr 2001 keine Umsätze getätigt hätte und nur
geringe Aufwendungen angefallen seien (Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2001
lt. Erklärung: -20.104,32 Schilling). Diese Berufung legte das Finanzamt
ohne Erlassung einer BVE direkt der Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
Dazu
hat der Unabhängige Finanzsenat erwogen:
Soweit die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln
oder berechnen kann, hat sie diese gemäß
§ 184 BAO zu
schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind (Abs. 1). Zu schätzen ist
gemäß Absatz 2 insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über
seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der
Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Zu schätzen ist ferner, wenn der
Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (Abs. 3).
Ziel der
Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu
kommen (vgl VwGH 22.4.1998, 95/13/0191; 10.9.1998, 96/15/0183). Die
Schätzung darf nicht den Charakter einer Strafbesteuerung haben. Die
Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven
Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln
oder zu berechnen. Die Schätzungsbefugnis bezieht sich grundsätzlich
auf den Bereich, in dem die Aufschreibungen mangelhaft sind. Die Wahl der
Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es
ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im
Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der
tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am
geeignetsten erscheint (vgl. VwGH 22.2.1995, 95/13/0016; 25.6.1998, 97/15/0218).
Jene Schätzungsmethode ist besser, die sich auf mehr weitgehend gesicherte
Ausgangspositionen stützen kann.
Das
Parteiengehör ist bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zu
wahren (VwGH 17.2.1994, 93/16/0160; 20.6.1995, 92/13/0037; 28.5.1998,
96/15/0260). Der Partei sind daher vor Bescheiderlassung die Ausgangspunkte,
Überlegungen, Schlussfolgerungen, die angewandte Schätzungsmethode und
das Schätzungsergebnis zur Kenntnis zu bringen. Es liegt danach an der
Partei, begründete Überlegungen vorzubringen, die z.B. für eine
andere Schätzungsmethode oder gegen einzelne Elemente der Schätzung
sprechen (VwGH 7.6.1989, 88/13/0015). Auch Schätzungsergebnisse unterliegen
- nach Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit. a bzw. § 288 Abs. 1
lit. d der Pflicht zur Begründung. Die Begründung hat die für die
Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode,
die der Schätzung zugrundegelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung
der Schätzungsergebnisse (Darstellung der Berechnung) darzulegen (vgl. VwGH
28.5.1998, 96/15/0260; 10.9.1998, 96/15/0183).
Zunächst
ist § 115 Abs. 1 BAO zu beachten, wonach die Abgabenbehörden die
abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die
Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind, zu ermitteln haben.
Dies ist im Fall des Bw. für die Streitjahre 2000 und 2001 aus folgenden
Gründen nicht geschehen: Hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
wäre zu erheben gewesen, in welchem Zeitraum tatsächlich
Einkünfte erzielt wurden, das heißt wann das Cafe nachweislich vom
Berufungswerber betrieben wurde, da dieser mehrmals ausführte, dass das
Vereinslokal nur von Juni bis November 2000 vom ihm betrieben worden sei. Dies
ist deshalb von Bedeutung, da bei einer Schätzung gemäß
§
184 BAO die Abgabenbehörde alle Umstände zu berücksichtigen hat,
die für die Schätzung von Bedeutung sind. Diese bilden folglich die
Basis für die Wahl jener Schätzungsmethode, die zur Erreichung des
Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen
Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint.
Es ist
aufgrund der vorstehenden Ausführungen nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates angezeigt, die gegenständlichen Berufungen gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO durch Aufhebung der angefochtenen Bescheide (und der
Berufungsvorentscheidungen hinsichtlich der Umsatz- und Körperschaftsteuer
für das Jahr 2001) unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz zu erledigen. Denn es steht fest, dass
Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung anders lautende
Bescheide hätten erlassen werden können.
Bei der
Ermessensübung wurde abgewogen:
Für
die Zweckmäßigkeit der Bescheidaufhebung spricht, dass durch die
Aufhebung voraussichtlich schneller Bescheide erlassen werden können, die
noch vorzunehmende Ermittlungen berücksichtigen können.
Für
die Zweckmäßigkeit der Bescheidaufhebung spricht auch die Bestimmung
des § 276 BAO (Abs. 3 alter Fassung und Abs. 6 neuer Fassung), wonach die
Ermittlung des Sachverhaltes vorrangig der Abgabenbehörde erster Instanz
obliegt.
An
dieser Stelle ist auf § 115 Abs. 2 BAO zu verweisen, wonach den Parteien
Gelegenheit zu geben ist, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu
machen. Würde nun dieses Verfahren vom Unabhängigen Finanzsenat
geführt, müsste beachtet werden, dass jede Stellungnahme und
Erklärung, die von Seiten des Bw. erhalten würde, dem Finanzamt als
Amtspartei zur Gegenstellungnahme übermittelt werden und jede Stellungnahme
seitens des Finanzamtes dem Bw. zur Gegenäußerung bekannt gegeben
werden müsste. Diese Vorgangsweise würde das Abgabenverfahren
erheblich aufblähen und zeitlich verzögern.
Aus den oben
angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg,
27. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0249-S/03
- Stammnummer
- 9728
- Gültig
- 27.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF