Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0376-S/02
Kein unmittelbarer Zusammenhang von Aufwendungen (Werbungskosten), die nur bei einer betrieblichen Tätigkeit anfallen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0376-S/02vom 07.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Tätigkeit als technischer Leiter eines Ziviltechnikerbüros im Rahmen eines Dienstverhältnisses und die selbständige Ausübung der verliehenen Befugnis als Ziviltechniker schließen sich gegenseitig aus. Die mit der Ablegung des Eides eines Ziviltechnikers verbundene (zwingende) Aufnahme in Kammer sowie die gesetzlich vorgesehene Ruhendstellung der Befugnis bei Eingehen eines Dienstverhältnisses mit der Verpflichtung eine verringerte Kammerumlage zuentrichten, stehen in keiner direkten Beziehung mit den im Rahmen dieses Dienstverhältnisses erzielten Einkünften als technischer Leiter eines Ziviltechnikerbüros.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Wiener Treuhand- und Wirtschaftsberatungs- GesmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Zell am See (jetzt: St. Johann Tamsweg
Zell am See betreffend Einkommensteuer 1999
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw hat die Befugnis zur
Ausübung der (selbständigen) Tätigkeit eines Ziviltechnikers und
erzielt als Angestellter des Zivilingenieurbüros Dr. C. Einkünfte
aus nicht selbständiger Arbeit. Er beantragte in seiner Erklärung auf
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 den
Alleinverdienerabsetzbetrag sowie die Absetzung der Einverleibungsgebühr
(ATS 15.000,-) als Mitglied der Kammer der Architekten und Ingenieurskonsulenten
für Oberösterreich und Salzburg und die im Jahr 1999 entrichteten
Kammerumlagen der Jahre 1999 (ATS 1.590,- und 2000 (ATS 6.770,-) als
Werbungskosten.
Das Finanzamt anerkannte
- ohne nähere Begründung - weder die beantragte Absetzung
der Aufwendungen als Werbungskosten noch den
Alleinverdienerabsetzbetrag.
Gegen diesen Bescheid wurde
fristgerecht berufen und ausgeführt, dass die Ehegattin seit einigen Jahren
(ab 1993) über keinerlei Einkünfte verfüge und es werde daher die
"Richtigstellung" des Einkommensteuerbescheides 1999 beantragt.
Das Finanzamt forderte in der
Folge den Bw auf die beantragte Absetzung der Werbungskosten im Hinblick auf die
berufliche Veranlassung dieser Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner
nichtselbständigen Tätigkeit näher zu begründen, die
entsprechenden Belege nachzureichen und bekannt zugeben, ob diese Aufwendungen
nicht in Verbindung mit einer derzeit nicht ausgeübten selbständigen
Tätigkeit stünden.
In Beantwortung dieses
Bedenkenvorhaltes führte der Bw unter anderem aus, dass die erhöhte
Qualifikation insbesondere in den technischen Berufen eine Grundvoraussetzung
für den Erfolg am Arbeitsmarkt sei. Die sich aus diesem Erfordernis
ergebenden Kosten, wie die Einverleibungsgebühr und die Kammerumlage,
hätten sein berufliches Weiterkommen als Angestellter erforderlich gemacht
und es lägen daher abzugsfähige Werbungskosten vor. Diese Aufwendungen
seien in "enventu" auch als vorbereitende Betriebsausgabe für eine
zukünftige selbständige Tätigkeit zu betrachten. Da das Finanzamt
keine Fragen hinsichtlich der Höhe des Einkommens seiner Gattin gestellt
habe, gehe er davon aus, dass seinem Antrag auf Gewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages stattgegeben werde.
Die Abgabenbehörde erster
Instanz gab der Berufung insoweit Folge, als es den Alleinverdienerabsetzbetrag
gewährte nicht jedoch die beantragte Absetzung der geltend gemachten
Werbungskosten (Einverleibungsgebühr und Kammerumlage). In der
Begründung des Bescheides (Berufungsvorentscheidung) führte das
Finanzamt unter anderem aus, dass die vom Bw beantragten Aufwendungen in keinem
direkten und ummittelbaren Zusammenhang mit den Einkünften aus dem
Dienstverhältnis stünden, weshalb keine Werbungskosten im Sinne des
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 vorlägen. Der gestellte
Eventualantrag, dass die geltend gemachten Aufwendungen "vorbereitende
Betriebsausgaben für eine zukünftige selbständige Arbeit" seien,
könne bei der Beurteilung ob Werbungskosten vorlägen oder nicht keine
Berücksichtigung finden. Diesbezüglich sei die Einreichung einer
Einkommensteuererklärung erforderlich.
Gegen diesen Bescheid (Berufungsvorentscheidung) wurde
fristgerecht ein Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass
sowohl die Einverleibungsgebühr als auch die laufende Verpflichtung zur
Entrichtung der Mitgliedsbeiträge in einen unmittelbaren Zusammenhang mit
seiner beruflichen Tätigkeit als Angestellter des Zivilingenieurbüros
Dr. C. stehen würden, da er die Funktion eines technischen Büroleiters
ausübe. Zur Erzielung seiner Einkünfte aus unselbständiger
Tätigkeit sei diese Berufsqualifikation nicht nur förderlich, sondern
im Kontakt mit anderen Berufsangehörigen sowie Professionisten in den
meisten Bauvorhaben de facto eine Voraussetzung. Die
berufungsgegenständlichen Werbungskosten würden daher unmittelbar der
Förderung der Förderung seiner Einkünfte aus unselbständiger
Tätigkeit dienen, welche ohne diese Qualifikation und die damit verbundene
Ausbildung nicht bzw. nicht in der gegebenen Höhe angefallen
wären.
Es werde in "eventu" beantragt
die angefallenen Ausgaben als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der
Vorbereitung einer zukünftigen selbständigen Tätigkeit
anzuerkennen, da dort unmittelbar das Erfordernis zur Erlangung der
Berufsbefugnis auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gegeben sei. Es werde daher
eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 gelegt.
Auf Grund der Vorbringen des Bw
in Verbindung mit der behaupteten Vorbereitung einer zukünftigen
selbständigen Tätigkeit wurde der Bw mit Bedenkenvorhalt vom
11. Juni 2001 aufgefordert, eine schriftliche Stellungnahme zur
behaupteten Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit abzugeben.
Betriebsausgaben lägen nämlich nur dann vor, wenn der Bw eine
zielstrebige Vorbereitung der Betriebseröffnung nachweisen könne.
Für das Finanzamt seien (eventuell gesetzte) Maßnahmen auch nach
Ablauf von ca. eineinhalb Jahren nicht erkennbar. Erkennbar sei nur, dass im
November und Dezember 1999 die streitgegenständlichen Aufwendungen
getätigt worden seien aber eine Betriebseröffnung habe bis Juni 2001
noch nicht statt gefunden. Außerdem werde der Bw ersucht seine Behauptung,
dass "die Kammermitgliedschaft - sofern seine Berufsbefugnis ruhen sollte
- eine Voraussetzung für die meisten Bauvorhaben sei" durch entsprechende
Nachweise zu belegen.
In seiner Stellungnahme führte der Bw aus, dass seine
Befugnis als Ziviltechniker noch ruhe. Er möchte aber nochmals auf die
berufliche Veranlassung seiner Kammermitgliedschaft eingehen. In den letzten
Jahren könne bei der Vergabe von Planungsleistungen festgestellt werden,
dass diese öffentlich ausgeschrieben werden, wobei als Vergabekriterium
nicht nur die fachliche Qualifikation sondern vor allem auch die Redundanz
("Überladung, Überfluss", Duden, Die
deutsche
Rechtschreibung
22
,
Band I, Juli 2000), der Teambeteiligten herangezogen werde. Dies bedeute,
dass die kurzfristige Ersetzbarkeit des Projektbeteiligten mitentscheidend
für die erfolgreiche Akquisition von Aufträgen sei. Ein
Zivilingenieurbüro, wie das Büro Dr. C. sei nur mit aufrechter
Befugnis handlungsberechtigt. Der Verlust der Befugnis aus welchem Grunde immer
bedeute, das keinerlei Planungsberechtigung mehr bestehe und alle zu diesem
Zeitpunkt bearbeiteten Projekte nicht weiterbearbeitet werden
könnten.
Seine ruhende Befugnis
könne innerhalb weniger Stunden aktiv gestellt werden und so sei die
Sicherheit einer kontinuierlichen Projektbearbeitung durch das Büro Dr. C.
sichergestellt. Insbesondere bei größeren und länger andauernden
Projekten sei dies bei der Vergabe von Planungsleistungen auch ein
Vergabekriterium. Als Beispiele dafür übermittle er in der Anlage
Auszüge aus Ausschreibungsunterlagen. Aus beiden Ausschreibungen sei die
hohe Qualifikation aber auch die der kurzfristigen Ersetzbarkeit von
Schlüsselpositionen innerhalb eines Betriebes zu ersehen. Darüber
hinaus sei noch festzuhalten, dass die Höhe seiner Einkünfte
wesentlich von seiner Qualifikation abhänge. In diesem Zusammenhang
übermittle er einen Auszug aus dem Kollektivvertrag für Angestellte
bei Architekten und Ingenieurkonsulenten. Seine gegenüber dem
Kollektivvertrag höheren Bezüge seien auch mit der durch seine
Kammermitgliedschaft begründeten Werbemöglichkeit für seinen
Arbeitgeber begründet. Es werde daher nochmals um Anerkennung der
Aufwendungen (Einverleibungsgebühr sowie Kammerumlagen) als Werbungskosten
beantragt.
Für die Erledigung der
Berufung ist durch bedingte Änderung des Rechtsmittelverfahrens ab 1.
Jänner 2003 der Unabhängige Finanzsenat (Außenstelle Salzburg)
zuständig. Der Bw wurde von der Vorlage seiner Berufung an den
Unabhängigen Finanzsenat verständigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist Folgendes
festzuhalten:
Während
der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses ruht die dem Bw verliehene
Befugnis als Ziviltechniker (§ 14 Abs. 4 iVm Abs. 5 des
Ziviltechnikergesetzes 1993). Es schließen sich somit die Tätigkeit
des Bw als technischer Leiter des Büros Dr. C. im Rahmen eines
Dienstverhältnisses (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) und
die selbständige Ausübung der ihm verliehenen Befugnis als
Ziviltechniker (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) gegenseitig
aus.
Ziviltechniker,
deren Befugnis ruht, sind Mitglieder jener Länderkammer in deren
örtlichem Wirkungsbereich sie ihren Hauptwohnsitz haben (im
gegenständlichen Verfahren ist dies die Länderkammer für
Oberösterreich und Salzburg). Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der
Eidesablegung (§ 5 Abs. 2 und 3 des
Ziviltechnikerkammergesetz 1993, iVm § 13 des Ziviltechnikergesetzes
1993).
Werbungskosten
sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen (§ 16 Abs. 1 EStG 1988).
Werbungskosten sind Wertabgaben
(Geld oder geldwerte Güter), die durch die auf die Erzielung
außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit veranlasst
sind (kausaler Werbungskostenbegriff). Unter Werbungskosten sind beruflich
veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen, die
objektiv
im Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Tätigkeit - im
gegenständlichen Verfahren mit einer nichtselbständigen Tätigkeit
- stehen sowie
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen (Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Allgemein, Tz
2).
Die
Berücksichtigung von Aufwendungen als Werbungskosten setzt voraus, dass die
getätigten Aufwendungen objektiv in einer unmittelbaren Beziehung zu den
Einnahmen aus der betreffenden Einkunftsart - im gegenständlichen
Verfahren sind dies die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit
- stehen und der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der betreffenden
steuerpflichtigen Einnahmen dienen.
Die Prüfung, ob die vom Bw
verausgabten Aufwendungen (Einverleibungsgebühr sowie die
Kammerumlagen) objektiv mit seiner im
Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübten Tätigkeit als
technischer Leiter des Büros Dr. C ergibt, dass die für die
Abzugsfähigkeit von Werbungskosten geforderte unmittelbare Beziehung mit
seinen Einnahmen aus der nicht selbständigen Tätigkeit nicht gegeben
ist. Diese Beziehung und damit die berufliche Veranlassung der verausgabten
Aufwendungen fehlt deshalb, da die Tätigkeit als Ziviltechniker
grundsätzlich nur selbständig (betriebliche Einkunftsquelle, zB
Einkünfte aus selbständiger Arbeit) ausgeübt werden kann. Wird
die Tätigkeit als Ziviltechniker im Rahmen eines Dienstverhältnisses
und damit nicht selbständig - mit Ausnahme von Ziviltechnikern, die
als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Lehranstalt tätig sind (§ 14 Abs. 6
Ziviltechnikergesetz 1993) - ausgeübt, so hat dies zwingend die
Ruhendstellung der Befugnis zur Ausübung der (selbständigen)
Tätigkeit als Ziviltechniker zur Folge. Die mit der Ablegung des Eides
verbundene (zwingende) Aufnahme in die Kammer (§ 5
Abs. 2 und 3 des Ziviltechnikerkammergesetz 1993, iVm
§ 13 Ziviltechnikergesetz 1993) sowie die gesetzlich
vorgesehene Ruhendstellung der Befugnis bei Eingehen eines
Dienstverhältnisses mit der Verpflichtung eine verringerte Kammerumlage zu
entrichten, stehen in keiner direkten Beziehung mit den im Rahmen dieses
Dienstverhältnisses erzielten Einkünften als technischer Leiter eines
Ziviltechnikerbüros. Technische Leiter eines Ziviltechnikerbüros
können auch weisungsgebundene Personen (Angestellte) sein, die keine
Befugnis zur Ausübung der (selbständigen) Tätigkeit als
Ziviltechniker haben aber eine besonders verantwortungsreiche bzw.
schöpferische Arbeit verrichten sowie bestimmte fachliche Voraussetzungen,
wie zB ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Hochschulstudium und einer
mindestens fünfjährigen Praxis im Fachgebiet aufzuweisen haben. Die
Befugnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit als
Ziviltechniker, die auf Grund der nicht selbständigen und im
Weisungszusammenhang mit dem Dienstgeber verrichteten Tätigkeit
ausgeübt wird und daher ruhen muss, wie dies im gegenständlichen
Verfahren zutrifft, ist dafür nicht erforderlich (siehe Einordnung in die
Beschäftigungsgruppe 6 des Kollektivvertrages).
Diese vom Bw beantragte
Absetzung der Aufwendungen (Einverleibungsgebühr und Umlagen) stehen
ursächlich mit einer Tätigkeit in Verbindung, die - abgesehen
von der Ausnahme jener Ziviltechnikern, die als Lehrer an öffentlichen oder
mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalt tätig sind
(§ 14 Abs. 6 Ziviltechnikergesetz 1993) - nur
selbständig ausgeübt werden kann und sofern sie nicht selbständig
ausgeübt wird nicht in einen unmittelbaren Zusammenhang mit den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit stehen. Es fehlt daher am
objektiven Zusammenhang der verausgabten Aufwendungen im Rahmen der
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Daran vermögen weder
die vom Bw bisher vorgebrachten Argumente noch die vorgelegten Kopien
(Auszüge aus dem Kollektivvertrag und den Ausschreibungsunterlagen) eine
Änderung im Sinne einer Anerkennung dieser Aufwendungen bewirken, da der
unmittelbare Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit und damit die berufliche Veranlassung für die Verausgabung dieser
Aufwendungen nicht gegeben ist.
Die Prüfung, ob diese
Aufwendungen subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
geleistet werden, ist daher nicht vorzunehmen, wodurch ein Eingehen auf die
Argumente des Bw entbehrlich ist.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 war
daher abzuweisen.
Salzburg,
7. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
unmittelbarer Zusammenhangberufliche VeranlassungZiviltechnikerKammerumlagenicht selbständige Tätigkeitselbständige Tätigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0376-S/02
- Stammnummer
- 9725
- Gültig
- 07.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF