Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0385-S/03
Bei einer Gebäudeerrichtung auf fremden Grund kommt es auf die Vereinbarung des Bauführers mit dem Grundeigentümer an, wem das Eigentum am Grund und am Gebäude zufällt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0385-S/03vom 29.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Rupert Karl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend
Grunderwerbsteuer
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
abgeändert.
Die
Grunderwerbsteuer wird festgesetzt mit Euro 60,17.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 29.12.2000 übertrug der GG.
an den Bw. die Liegenschaft lt. Vermessunsurkunde vom 20.11.2000. Die
Übergabe des Vertragsgegenstandes erfolgte lt. Vertragspunkt "Viertens" mit
Vertragsunterfertigung.
Hinsichtlich des auf der Liegenschaft einverleibten
Pfandrechtes aus 1995 im Betrag von S 1,000.000,00 halten die
Vertragsparteien fest, dass diese Forderung schon bisher in der alleinigen und
ausschließlichen Zahlungsverpflichtung des Übernehmers
stand.
Nach den Aussagen des Bw. habe dieser den auf der
Geschenkliegenschaft errichteten Zubau finanziert. Die Höhe der
Investitionen betrug ca. 1,7 Millionen ATS.
Das Finanzamt ging im Bescheid vom 19.9.2001 davon aus,
dass keine Grundstücksschenkung vorliege, sondern dass mit der
Übertragung der Liegenschaft an den Bw. die Forderung des Bw. gegen den GG.
untergegangen sei, die aufgrund der Bauführung entstanden sei, weshalb ein
der Grunderwerbsteuer unterliegender Vorgang gegeben sei. Der Bw. ging davon
aus, das Finanzamt habe eine Schuldübernahme durch den Bw. der
Vorschreibung einer Grunderwerbsteuer zugrundegelegt, was nicht den
Vereinbarungen entspräche.
In der Berufung bringt der Bw. vor, dass die Liegenschaft
bereits vor Beginn der Bauführung an den Bw. geschenkt worden sei.
Wörtlich führt der Bw. aus,
"dass zwischen den
Parteien schon vor Beginn der Bauführung vereinbart worden sei, dass der
Bw. die Liegenschaft von seinem Vater geschenkt erhält. Da für den
Vertragsabschluss der Schenkung der Zeitpunkt der tatsächlichen
Willenseinigung zwischen den Vertragsparteien maßgeblich sei, war die
Grundlage der Schenkung die unsanierte und unerweiterte Liegenschaft vor Beginn
der Umbauarbeiten durch den Bw. Tatsächlich sei der Eigentumsübergang
der Liegenschaft durch Schenkung bereits spätetens in dem Zeitpunkt erfolgt
als der Bw. mit der Bauführung begonnen habe. Dies regle auch § 418 3.
Satz ABGB, der klarstelle, dass der Grundstückserwerb des redlichen
Bauführers vom Eigentümer, der von der Bauführung gewusst, diese
aber nicht sogleich untersagt hat, durch die Bauführung selbst eintrete.
Daher sei der Eigentumsübergang durch Schenkung bereits mit der
mündlich vereinbarten Schenkung zwischen dem GG und dem Bw. entstanden. Da
für die Eintragung der Schenkung im Grundbuch Formvorschriften gelten,
wurde die Schenkung in der Urkunde vom 29.12.2000 intabulationsfähig
beurkundet ...".
Zum Beweis dafür legt der Bw. zwei Stellungnahmen vor.
Die Stellungnahme des Baumeisters und des Wüstenrotvertreters. Diese beiden
Stellungnahmen sind bis auf die fettgedruckten Berufsbezeichnungen
wortwörtlich gleich verfasst und lauten:
"Ich war im Rahmen der
Finanzierung des Gebäudes durch den Bw.
als Baumeister/als
Finanzberater
im Zeitraum 1994
tätig und kann Ihnen folgendes
bestätigen:
In
sämtlichen Besprechungen und auch im Rahmen der Abwicklung meiner
Tätigkeit war klar, dass die gegenständliche Liegenschaft EZ ... GB
... vom Vater an den Sohn geschenkt wurde und diese Schenkung unabhängig
von der vertraglichen und grundbücherlichen Durchführung von beiden
Seiten vereinbart und akzeptiert wurde."
Im Akt enthalten ist auch eine Aktennotiz der
Sachbearbeiterin über einen Anruf der Gattin des Bw. wonach diese
geäußert habe, "dass Übergeber
und Übernehmer damals vereinbart haben, dass der Übernehmer, wenn er
investiert später das Grundstück erhalten soll."
Die Abgabenbehörde I. Instanz hat der Berufung
teilweise stattgegeben und die Bemessungsgrundlage auf ATS 1.667.000,00
reduziert. In der Begründung verweist sie - bezüglich der Behauptung
in der Berufung, dass die Liegenschaft schon vor der Bauführung geschenkt
worden sei - auf die Rechtsprechung zur Frage der Anerkennung von Verträgen
zwischen nahen Angehörigen. Unter Berufung auf den Bauakt der Gemeinde, aus
dem eindeutig ersichtlich sei, dass ausschließlich der Geschenkgeber als
Grundeigentümer und Bauherr aufgetreten ist, sei klar dass Bauherr und
Bauführer der GG. gewesen sei, die Finanzierung aber durch den Bw. erfolgt
sei und daher mangels eindeutiger Vereinbarungen zwischen GG. und Bw. davon
auszugehen sei, dass mit der Schenkung des Grundstückes die offenen
Forderungen des Bw. aus der Finanzierung (Anspruch auf Ersatz des gemeinen
Wertes der Aufwendungen nach § 417 ABGB) abgegolten seien.
Im Vorlageantrag führt der Bw. aus, dass
"der wahre wirtschaftliche Gehalt eindeutig erkennbar sei,
nämlich Schenkung spätestens bereits bei Beginn der Bauarbeiten auf
Risiko und Kosten des Bw. dazu § 418 3. Satz ABGB".
Der GG. hat am 14.1.2004 vor dem UFS folgende Angaben
gemacht:
"Der
Plan stammt aus 1986 und wurde von mir in Auftrag gegeben. Ich hatte jedoch
nicht die Absicht und die Mittel zu bauen. Viele Jahre später habe ich mit
meinem Sohn vereinbart, dass falls er die zweite Haushälfte anbauen
möchte, er von mir als Erbteil das Grundstück bekommt. Nachdem er sich
bereit erklärt hatte, habe ich ihm das Grundstück geschenkt, wobei wir
die genauen Ausmaße durch Begehen festgelegt haben. Die Vermessung sollte
erst gemeinsam mit dem Ankauf des Grundteiles vom Nachbarn erfolgen. Die
Haushälfte wurde von meinem Sohn errichtet und finanziert. Bei der
Bauführung haben wir natürlich gemeinsam vorgehen müssen, da die
Häuser aneinandergrenzen und einen gemeinsames Dach haben. Da der Bauplan
ja bereits bewilligt war, war es nicht erforderlich bei der Gemeinde etwas zu
ändern und den Sohn als Bauwerber anzugeben."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Verträge zwischen nahen Angehörigen werden
für den Bereich des Steuerrechts nur anerkannt, wenn sie nach außen
ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben, und zwischen Familienfremden unter gleichen
Bedingungen abgeschlossen worden wären, also wenn
Angehörigenvereinbarungen einem Fremdvergleich standzuhalten vermögen.
Diese in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die
steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen
aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung.
Sie kommen in allen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am
wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung
bestehen.
Im vorliegenden Fall liegt ein vom GG. und dem Bw.
geschlossener Vertrag vom 29.12.2000 vor, von dem der Bw. sinngemäß
behauptet, er sei lediglich geschlossen worden, um die Grundbuchsordnung den
tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen, da die Schenkungsliegenschaft
bereits früher geschenkt worden sei. Im Schenkungsvertrag selbst ist kein
Hinweis enthalten, der dieses Vorbringen stützen könnte. Gerade
Gegenteiliges ist beurkundet, denn die Übergabe und Übernahme der
Schenkungsliegenschaft in den tatsächlichen Besitz des Bw. erfolgte laut
Vertragspunkt Viertens erst mit Vertragsunterfertigung.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass aus Sicht des UFS
die Zweifel am Vorbringen des Bw. dadurch entstanden, weil das Vorbringen des
Bw., keinen Eingang in die Vertragsurkunde vom 29.12.2000 gefunden hat.
Wäre die Liegenschaft tatsächlich - wie im Berufungsverfahren
eingewendet wurde - schon damals in einer Weise übergeben worden, dass sie
auch zivilrechtlich als geschenkt anzusehen wäre, so hätte dies im
Vertragspunkt über die tatsächliche Übergabe dokumentiert werden
können und müssen. Der Vertrag vom 29.12.2000 stellt die erste nach
außen dokumentierte Äußerung über die tatsächlichen
Vertragsverhältnisse zwischen GG. und dem Bw. dar.
Laut AV vom 22.8.2001 gab der Bw. an, den Zubau finanziert
zu haben. Nach der Vorschreibung der Grunderwerbsteuer durch die
Abgabenbehörde erster Instanz bringt der Bw. vor, dass es neben dem
Schenkungsvertrag vom 29.12.2000 noch andere Absprachen zwischen ihm und dem GG.
gegeben habe.
Dem Bw. ist zuzugestehen, dass es nach den Umständen
des Falles tatsächlich Absprachen zwischen den Vertragsparteien gegeben
haben muss, denn niemand errichtet ein Haus auf dem Grund eines anderen, ohne
dass er mit dem Grundeigentümer klare Absprachen trifft.
Die Abgabenbehörde erster Instanz stützt ihre
Argumentation auf den Bauakt der Gemeinde aus dem ersichtlich sei, dass der GG.
als Grundeigentümer eingeschritten sei und dieser daher als Bauherr und
Bauführer anzusehen sei. Dabei übersieht die Abgabenbehörde
erster Instanz, dass der Bauplan bereits der am 12.5.1986 durchgeführten
Bauverhandlung zugrunde lag. Nach den vorgelegten Rechnungen ist die
Bauführung erst im Jahre 1994 erfolgt. Im Jahre 1989 ist seitens des GG.
lediglich eine abseits des Hauses stehende Garage errichtet worden. Im Jahre
1995 wurde seitens des GG. ein Ansuchen um Förderung der Sanierung von
Wohnhäusern gestellt. Auch daraus ist für die Argumentation der
Abgabenbehörde erster Instanz nichts abzuleiten, da vom GG.
tatsächlich der bestehende Baukörper saniert und erweitert wurde,
während der Bw. vom Keller auf einen Neubau errichtet hat, was nach dem
Bauplan und dem derzeitigen Zustand des Hauses in natura zweifelsfrei
ersichtlich ist.
Dem Bw. ist entgegenzuhalten, dass § 418 3. Satz ABGB
dann nicht anwendbar ist, wenn es zwischen den Vertragsparteien ein
Übereinkommen gibt (VwGH 11.9.1969, 88/68 und 17.12.1981, 80/16/3798). Dass
es ein solches Übereinkommen gibt, wird ja vom Bw. und vom GG.
bestätigt, lediglich der Inhalt dieses Übereinkommens ist
unklar.
Der Oberste Gerichtshof führt im Urteil vom 12. 12.
1984, 3 Ob 585, 586/84, zit. in JBl 1985,741 wörtlich aus:
"Außerbücherlicher
Eigentumserwerb des Bauführers an der Baufläche iS des 3. Satzes des
§ 418 ABGB tritt nur ein, wenn der Grundeigentümer vom Bau
weiß, ihn vorwerfbar dennoch nicht untersagt (sich also verschweigt) und
der Bauführer redlich ist (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 4 zu
§ 418). Redlicher Bauführer ist zwar nicht nur, wer entschuldbar
über die Eigentumsverhältnisse irrt und deshalb auf fremdem Grund
baut, sondern auch, wer auf Grund einer Vereinbarung darauf vertraut, dort, wo
er baut, auch bauen zu dürfen. Doch hat die Bestimmung des § 418, 3.
Satz ABGB eine Willensdiskrepanz zwischen Grundeigentümer und
Bauführer zur Voraussetzung. Das rechtlich entscheidende Moment für
den Eigentumserwerb durch den redlichen Bauführer ist die Unredlichkeit des
Grundeigentümers (der den Bauführer bauen läßt, obwohl er
weiß, daß dieser auf fremdem Grund baut); § 418, 3. Satz ABGB
ist vor allem als Sanktion für ein unredliches Verhalten des
Grundeigentümers gedacht. Liegt deshalb eine Vereinbarung über die
Bauführung vor, ist die Regelung des § 418, 3. Satz ABGB nicht
anwendbar (EvBl 1975/261, SZ 50/141 = MietSlg 29.053, MietSlg XXIV/10 ua). Es
hängt in einem solchen Fall von der Vereinbarung ab, ob das Bauwerk dem
Grundeigentümer oder der Grund dem Bauführer zufällt (im gleichen
Sinne Spielbüchler aaO Rz 7). Nach § 297 ABGB gehören zu den
unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht
aufgeführt werden, daß sie stets daraufbleiben sollen, wie
Häuser und andere Gebäude. Für die Dauer bestimmte Bauwerke
werden unselbständige Bestandteile der Liegenschaft; nur nicht für die
Dauer bestimmte Bauwerke ("Überbauten",
"Superädifikate") bleiben
selbständige (bewegliche) Sachen (Spielbüchler aaO Rz 3 und 4 zu
§ 297). Entscheidend dafür, ob ein Gebäude durch seine Errichtung
kraft Gesetzes zum (unselbständigen) Bestandteil des Grundes und damit
Eigentum des Liegenschaftseigentümers wird, ist die Belassungsabsicht des
Erbauers. Es kommt dabei nicht auf die (unkontrollierbare) innere Absicht des
Erbauers, sondern deren äußeres Erscheinungsbild an, das vornehmlich
aus dem Zweck des Gebäudes, aber auch seiner Beschaffenheit oder anderen
Umständen erschlossen werden kann (JBl 1981, 479 ua). Wesentlich ist der
Mangel der Absicht, das Bauwerk beständig auf dem fremden Grund zu
belassen; dieser Mangel der Absicht muß objektiv in Erscheinung treten und
ergibt sich entweder durch die Bauweise des Gebäudes oder durch ein von
vornherein zeitlich begrenztes Grundbenützungsrecht, auf dessen Grundlage
mit Einverständnis des Grundeigentümers gebaut wurde (JBl 1981, 479;
Bydlinski, Das Recht der Superädifikate 17 f und 20 f, je mwN). Die
zwingende Bestimmung des § 297 ABGB kann nicht durch Parteienvereinbarung
ausgeschaltet werden (NZ 1977, 26; Bydlinski aaO 22)".
Siehe auch Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, 3.Teil GrEStG, RZ 227 zu § 1.
Es ist unerheblich, auf welchem Vertragstypus die
Vereinbarung zwischen Grundeigentümer und Bauführer beruht (OGH vom
28.3.2000 1 Ob 201/99m).
Nach den vorstehenden Ausführungen des OGH konnte eine
Vereinbarung zum Inhalt haben, dass 1. der Bauführer auch
Grundeigentümer werden soll 2. dem Grundeigentümer auch das
Haus zufallen soll 3. das Haus nicht ständig auf dem Grund bleiben
soll und daher § 297 ABGB nicht zur Anwendung gelangt.
Die Variante 3. scheidet im vorliegenden Fall aus. Das
Vorbringen des Bw. geht in Richtung Variante 1., wonach zwischen GG. und ihm
vereinbart gewesen sei, dass er, wenn er bereit sei gemeinsam mit dem GG. das
von diesem geplante Haus zu errichten, den Grund übertragen erhalten.
Dieser Vertragsinhalt wird vom GG. in seiner Aussage vom 14.1.2004
vollinhaltlich bestätigt.
Unter diesem Gesichtspunkt ist lediglich die
tatsächliche Durchführung der Grundübertragung strittig. Und zwar
ob sie den Kriterien des Zivilrechtes betreffend Grundstücksschenkungen
entspricht.
Auszugehen ist davon, daß zufolge der Bestimmungen
des § 943 ABGB. und des § 1 (1) lit. d NotZwG Schenkungsverträge
ohne wirkliche Übergabe zu ihrer Wirksamkeit der Form eines Notariatsaktes
bedürfen. Was "wirkliche Übergabe" ist, sagt das Gesetz nicht. Lehre
und Rechtsprechung gehen dahin, dass von dem Zwang der Formvorschriften solche
Fälle ausgenommen sind, in welchen zum Schenkungsvertrag noch ein anderer
von demselben verschiedener, als Übergabe erkennbarer Akt hinzukommt,
welcher Akt ein sinnfälliger, nach außen hin bemerkbarer und so
beschaffen sein muss, dass aus ihm der Wille des Geschenkgebers hervorgeht, das
Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten
zu übertragen (Stanzl in Klang, Komm.[2] IV 612 oben zu § 943 ABGB;
Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes[4] I, 272; OGH vom
28.11.2000, 1 Ob 147/00z).
Unter wirklicher Übergabe iS des § 943 ABGB ist
bei Liegenschaften auch die außerbücherliche Übergabe zu
verstehen, mag es sich hiebei auch nicht um einen ganzen Grundbuchskörper,
sondern nur um ein Trennstück handeln.
Das Schenkungsversprechen muß eine völlig
eindeutig umschriebene Fläche umfassen; es genügt dann, daß der
Geschenkgeber Besitzhandlungen auf einzelnen Teilen der Fläche,
insbesondere an der Grenze gestattet hat (OGH vom 13.5.1981, 6 Ob
810/80).
Ob ein Dritter die Schenkung erkannt hat, ist nicht
wesentlich, denn das Gesetz verlangt lediglich einem zum Schenkungsversprechen
hinzutretenden sinnfälligen, nach außen hin erkennbaren Akt, aus dem
der ernstliche Wille des Schenkers hervorgeht, den Gegenstand der Schenkung aus
seiner Gewahrsame sogleich in die des Beschenkten zu übertragen. (OGH
11.6.2002 1 Ob 115/02x).
Im vorliegenden Falle bestätigen - neben dem Bw. und
dem GG. - zwei außenstehende Personen, die im Zuge der Bebauung als
Vertragspartner für Finanzierung und Bauführung tätig waren, dass
die Schenkung vereinbart und erfolgt sei.
Der Abgabenbehörde erster Instanz ist beizupflichten,
dass sie im vorliegenden Falle berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen
Gehalt der erst im Berufungsverfahren behaupteten vertraglichen Gestaltung
hatte. Dies vor allem deshalb, weil im Vertrag vom 29.12.2000 keine Hinweise auf
die Vereinbarungen aus 1994 enthalten waren. Ebenso war aus dem Bauakt eine
Bauherrneigenschaft nicht ersichtlich.
Wie schon aus dem Datum des Vertrages ersichtlich - es gab
ab 1.1.2001 eine Änderung der Schenkungssteuerbemessungsgrundlage - wurden
sehr viele Verträge noch vor Jahreswechsel abgeschlossen, sodass
möglicherweise die besonderen Umstände des Falles aus diesen
Gründen unter den Tisch fielen.
Die Zweifel waren auch deswegen gegeben, da von den
Vertragsparteien unterschiedliche Diktionen verwendet wurden, die zu
unterschiedlichen juristischen Deutungen führten. So wurde nicht klar
abgegrenzt zwischen "Schenkung", "Schenkungsversprechen", "wirkliche
Übergabe", "übergeben" und "bücherlich übertragen". Die in
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die steuerliche
Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten
Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung.
Wie oben dargestellt hängt es in einem solchen Fall
von der Vereinbarung ab, ob das Bauwerk dem Grundeigentümer oder der Grund
dem Bauführer zufällt. Hinsichtlich dieser Vereinbarung konnte aber
der Wille der Vertragsparteien zwiefelsfrei festgestellt werden. Ob die
vertragliche Gestaltung zur Umsetzung dieses Willens zivilrechtlich in allen
Detailpunkten unanfechtbar war, kann dahingestellt bleiben, da durch die
nachfolgende grundbücherliche Durchführung keine Anfechtbarkeit mehr
gegeben ist.
Der UFS geht daher von der wahrscheinlichsten Variante aus,
dass der festgestellte Sachverhalt ausreicht, um eine ordnungsgemäße
zivilrechtliche Gestaltung zu erweisen. Danach ist die
verfahrensgegenständliche Liegenschaft im Sinne der zwischen dem
Grundeigentümer als GG. und dem Bw. als Bauführer getroffenen
Vereinbarung vor Baubeginn an den Bw. tatsächlich übergeben worden,
wenn auch die grundbücherliche Durchführung dieser Schenkung zu einem
späteren Zeitpunkt vorgesehen war.
Steuerlich ist die vorliegende Vereinbarung zwischen dem
GG. und dem Bw. auf der schenkungsgegenständlichen Liegenschaft gemeinsam
mit dem GG. als Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft ein Gebäude
unter gemeinsamen Dach zu errichten, als Auflage im Zuge der
Grundstücksübertragung zu beurteilen. Nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH (22.5.1980, 1879/79 und 25.2.1993, 91/16/0031) sind
solche Auflagen des Veräußerers einer Liegenschaft, die
ausschließlich dem Käufer zugute kommen, nicht zur Gegenleistung zu
zählen. Im gegenständlichen Falle kommt jedoch die übernommene
Verpflichtung des Bw. auf der schenkungsgegenständlichen Liegenschaft
gemeinsam mit dem GG. als Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft ein
Gebäude unter gemeinsamen Dach zu errichten, nicht nur dem Erwerber zugute.
Ohne diese Verpflichtungsübernahme wäre der GG. nicht in der Lage
gewesen, das Gebäude in der geplanten Ausführung zu errichten.
Es ist daher im vorliegenden Falle davon auszugehen, dass
die vom Bw. mit der Grundstücksübertragung übernommenen
Verpflichtungen eine Auflage darstellen, die als Gegenleistung für den
Grunderwerb zu betrachten ist. Diese Gegenleistung ist jedoch im Sinne des
§ 4 Abs 2 Z 1 nicht zu ermitteln, weshalb die Grunderwerbsteuer vom Wert
des unbebauten Grundstücks zu berechnen ist. Relevanter Bewertungsstichtag
ist der 1.1.1994. Im Zuge der Einheitswertermittlung ist lt. Auskunft der
Bewertungsstelle des Finanzamtes von einem Wert des Grund und Bodens in
Höhe von S 200,00 je Quadratmeter auszugehen sein. Die Bemessungsgrundlage
beträgt daher bei einer Fläche von 207 m² S 41.400,00. Der
Erwerbsvorgang wurde bereits 1994 verwirklicht. Aufgrund der Bestimmungen des
§ 208 Abs 2 BAO - in der zum Zeitpunkt des Erwerbsvorgange relevanten
Fassung - ist die Verjährung noch nicht eingetreten. Wird ein der
Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß
der Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt die Verjährung des Rechtes
zur Festsetzung dieser Abgaben nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die
Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt. Kenntniserlangung
ist erst nach der Anzeige des Schenkungsvertrages vom 29.12.2000 erfolgt, sodass
keinesfalls Verjährung eingetreten ist.
Gemäß
§ 4 Abs 2 Z 1 in Verbindung mit
§ 6 Abs 1 GrEStG 1987 in der 1994 geltenden Fassung ist als Wert des
Grundstückes der Einheitswert anzusetzen. Gemäß
§ 7 Abs 1 Z
1 leg. cit. beträgt der Steuersatz 2 Prozent.
Salzburg,
29. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 297 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 943 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0385-S/03
- Stammnummer
- 9722
- Gültig
- 29.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF