Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0296-S/03
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder die sich ständig im Ausland aufhalten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0296-S/03vom 04.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Peter Zivic, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land ab
15. 7. 2003 zuständig St. Johann im Pongau (jetzt:
St. Johann Tamsweg Zell am See) betreffend Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe
entschieden: Die
Berufung wird abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw mit Wohnsitz in 5.. N.,
Ortsg. A-L, politischer Bezirk Salzburg-Land beantragte im Juni 2003 durch
seinen rechtsfreundlichen Vertreter beim Finanzamt Salzburg-Stadt die
Gewährung der Familienbeihilfe sowie die Kinderabsetzbeträge für
seine ständig im Ausland befindlichen fünf Kinder. Der
gegenständliche Antrag sei im Hinblick auf die Verjähungsfrist des
§ 10 Abs. 3 FLAG 1967 nur fristwahrend bis zur
Entscheidung einer beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
anhängigen Beschwerde gestellt worden. Das Finanzamt möge daher den
gestellten Antrag vorerst liegen lassen und nicht weiter
bearbeiten.
Die Abgabenbehörde erster
Instanz (Finanzamt Salzburg-Land) wies den eingebrachten Antrag ab. In der
Begründung führte das Finanzamt aus, dass gemäß
§ 5 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 idF
BGBl Nr. 201/1996 für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhielten grundsätzlich kein Anspruch auf Gewährung der
Familienbeihilfe bestünde, sofern nicht zwischenstaatliche Abkommen dies
vorsehen würden. Da das Abkommen über Soziale Sicherheit mit Bosnien,
welches diesbezügliche Regelungen beinhaltet hatte, mit 30. September
1996 (BGBl Nr. 347/1996) gekündigt worden sei, bestehe ab
1. Oktober 1996 kein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe
mehr, wenn sich die Kinder ständig im Ausland aufhielten. Das Anbringen des
Bw könne wegen der gesetzlich normierten Entscheidungspflicht
(§ 311 BAO) "nicht liegen gelassen" werden.
Gegen diesen Bescheid wurde berufen und ausgeführt,
dass der Bw bzw. sein Dienstgeber in gleicher Weise in den
Familienlastenausgleichsfonds einzahlen, wie ein Dienstnehmer dessen Kinder sich
im Inland aufhalten würden. Der Bw unterliege mit seinen Einkünften
aus nichtselbstständiger Arbeit in Österreich auch der gleichen Lohn-
und Einkommensteuer, wie ein Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland
aufhielten. Während der Bw allein auf Grund der Tatsache, dass sich seine
(fünf) Kinder nicht im Inland, sondern im Ausland aufhielten keinerlei
Familienleistung erhalten würde, bekomme ein vergleichbarer Dienstnehmer,
dessen Kinder sich im Inland aufhalten würden, sowohl die Familienbeihilfe
als auch den Kinderabsetzbetrag. Ob diese unterschiedliche Behandlung von dem
Einkommensteuergesetz 1988 einerseits und dem
Familienlastenausgleichsgesetz andererseits unterliegenden Dienstnehmern, je
nachdem, ob sich die Kinder im Inland oder Ausland aufhielten,
verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt sei, bilde derzeit
den Gegenstand zumindest eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte in Straßburg (Beschwerde Nr.: 37460/02).
Da der Bw nach wie vor die
Rechtsansicht vertrete, dass der im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und
im Einkommensteuergesetz 1988 normierte Ausschluss vom Anspruch auf
Familienbeihilfe und auf den Kinderabsetzbetrag für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhielten, EMRK-widrig sei, werde beantragt der
vorliegenden Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend
abzuändern, dass dem Bw die beantrage Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag für seine sich ständig im Ausland aufhaltenden
Kinder gewährt werde.
Der Bw verlegte, nach
Einbringung der Berufung, seinen Wohnsitz nach 5.. St. M, L 144 politischer
Bezirk St. Johann im Pongau und damit in den örtlichen
Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes St. Johann im Pongau
(jetzt: St. Johann Tamsweg Zell am See). Das ab Verlegung des
Wohnsitzes (15. Juli 2003) nicht mehr örtlich zuständige
Finanzamt leitete das Anbringen des Bw an die örtlich zuständig
gewordene Abgabenbehörde erster Instanz weiter, die die Berufung ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat
(Außenstelle Salzburg) vorlegte.
Die Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist am
12. September 2003 getroffen worden. Dem rechtsfreundlichen Vertreter
des Bw. wurde dabei mitgeteilt, dass die Beschwerde als unzulässig
erklärt worden sei, dass aber, soweit die Beschwerdepunkte in seine
Zuständigkeit fallen würden, der Gerichtshof aufgrund aller zur
Verfügung stehenden Unterlagen zu der Auffassung gelangt sei, dass die
Beschwerde keinen Anschein einer Verletzung der in der Konvention oder ihren
Zusatzprotokollen garantierten Rechte und Freiheiten erkennen
lasse.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg wird Folgendes festgestellt:
Da die Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Zwischenzeit
(ohne den gewünschten Erfolg zu bringen) ergangen ist, erübrigt sich
ein Eingehen auf die Anregung des rechtsfreundlichen Vertreters des Bw., mit der
Entscheidung über die Berufung zu warten.
§ 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967
(jeweils in der für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden
Fassung) besagt, dass Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
minderjährige Kinder haben.
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
legt fest, dass die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im
Abs. 1 genanntes Kind hat, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Aus
§ 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz geht
hervor, dass Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen
Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder
ständig im Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 5 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
bestimmt, dass für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
§ 50g Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
lautet:
§
5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt an dem der
Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 folgenden Tag in Kraft. Soweit
bestehende Staatsverträge die Gewährung von Familienbeihilfe für
Kinder vorsehen, die sich ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist
§ 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 weiter
anzuwenden, bis völkerrechtlich anderes bestimmt ist.
Seit der durch das
BGBl I Nr. 142/2000 geänderten Fassung des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 hat § 5 Abs. 4 - bei
gleich bleibendem Inhalt - die Bezeichnung § 5 Abs. 3
erhalten.
Wie den zitierten gesetzlichen
Bestimmungen zu entnehmen ist, besteht nach geltender Rechtslage Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten,
nur insoweit, als dies bestehende Staatsverträge vorsehen.
Im Jahr 1996 wurden einige
Abkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit, welche die Gewährung von
Familienbeihilfe für Kinder, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland
haben, vorsahen, von der Republik Österreich gekündigt. Von dieser
Kündigung (mit 30. September 1996) betroffen waren auch die Abkommen
über Soziale Sicherheit mit den Staaten des ehemaligen Jugoslawien,
darunter auch die Republik Bosnien und Herzegowina (Kündigungsbestimmung
BGBl. Nr. 347/1996). Seit Oktober 1996 besteht daher kein Abkommen
mehr, welches vorsieht, dass eine in Österreich lebende,
anspruchsberechtigte Person, einen Anspruch auf Familienbeihilfe hätte,
wenn das Kind (die Kinder), für das (die) Familienbeihilfe begehrt wird,
sich ständig in der Republik Bosnien und Herzegowina aufhält
(aufhalten).
Unbestritten steht fest, dass
die Kinder des Bw., für welche die Gewährung von Familienbeihilfe
(bzw. Kinderabsetzbetrag) beantragt wurde, sich im maßgeblichen Zeitraum
ständig im Ausland (und zwar in Bosnien und Herzegowina) aufhielten. Im
Hinblick auf die Bestimmung des
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 (bzw. ab 1.1.2001
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967), in Verbindung mit der
Tatsache, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum kein Abkommen,
das die Gewährung der Familienbeihilfe für die im Ausland lebenden
Kindern vorsieht, in Kraft ist, besteht im gegenständlichen Berufungsfall
kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Eine Prüfung im Hinblick
auf das Vorliegen weiterer Anspruchsvoraussetzungen, wie das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses, die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten
für das Kind usw., erübrigt sich somit.
Zur Berufungsbegründung
des rechtsfreundlichen Vertreters des Bw., in der nicht vorgebracht wird, dass
der Anspruch auf Familienbeihilfe im gegenständlichen Berufungsfall
aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage bestehe, sondern lediglich, dass die
derzeit bestehende gesetzliche Lage nicht verhältnismäßig und
sachlich nicht gerechtfertigt, und deshalb EMRK-widrig sei, wird
abschließend noch Folgendes festgestellt:
Im Erkenntnis
VfGH 4.12.2001, B 2366/00, hat
sich der Verfassungsgerichtshof bereits
einmal mit (den im dortigen Verfahren vorgebrachten) verfassungsrechtlichen
Bedenken (ua.) gegen die gesetzliche Bestimmung des
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 auseinander gesetzt.
Der Leitsatz dieses
Erkenntnisses lautet:
Keine
Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der
Familienbeihilfe für ein in der Türkei lebendes Kind; keine Bedenken
gegen die eine Familienbeihilfe für sich ständig im Ausland
aufhaltende Kinder ausschließende Regelung des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 angesichts der Möglichkeit einer
steuerlichen Berücksichtigung der nicht volljährigen Kindern
gegenüber bestehenden Unterhaltsverpflichtung im
Einkommensteuerrecht.
Der Verfassungsgerichtshof hat ua. auch folgende
Rechtssätze ausgesprochen:
Eine gesetzliche
Regelung, die den Anspruch auf eine der Familienförderung dienende
Transferleistung an eine Nahebeziehung des anspruchsvermittelnden Kindes zum
Inland bindet und hiebei auf dessen Aufenthalt abstellt, erweckt als solche
keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Kein
Anspruch auf Familienbeihilfe durch Beitragsleistung (kein Versicherungsprinzip
trotz Finanzierung zu einem erheblichen Teil durch zweckgebundene
Arbeitgeberbeiträge).
Der
Verwaltungsgerichthof hat überdies
in seinem Erkenntnis
VwGH 18.9.2003,
2000/15/0204, ua. ausgesprochen:
Im
Beschwerdefall ist nun entscheidend, dass (auch) österreichische
Staatsbürger von der einschränkenden Bestimmung des § 5 Abs 4
FLAG erfasst sind. Auch ihnen erwächst kein Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die sich ständig im Ausland außerhalb des
Gemeinschaftsgebietes, beispielsweise in der Türkei, aufhalten. Solcherart
liegt eine Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit nicht
vor.
Bemerkt wird, dass der
Unabhängige Finanzsenat an das im Artikel 18 Abs. 1 B-VG verankerte
Legalitätsprinzip gebunden ist, wonach die gesamte staatliche Verwaltung
nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Er ist daher nicht berufen
über eine allfällige Verfassungswidrigkeit von Gesetzesbestimmungen zu
befinden.
Da aufgrund der Bestimmung des
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 (bzw. ab 1.1.2001
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967), in Verbindung mit der
Tatsache, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum kein Abkommen,
das die Gewährung der Familienbeihilfe für die im Ausland lebenden
Kindern vorsieht, in Kraft ist, im gegenständlichen Berufungsfall kein
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wird die
Berufung abgewiesen.
Abschließend wird noch festgestellt, dass in der
Eingabe vom 19. Februar 2002 der rechtsfreundliche Vertreter des Bw. die
Gewährung von Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für die
fünf Kinder des Bw. beantragt hat. Im angefochtenen Abweisungsbescheid des
Finanzamtes vom 23. Juni 2003 wurde lediglich über den Antrag auf
Familienbeihilfe abgesprochen. Die dagegen erhobene Berufung hatte auch den
Kinderabsetzbetrag zum Inhalt. Da hinsichtlich des Kinderabsetzbetrages noch
keine erstinstanzliche, bescheidmäßige Erledigung erfolgt ist, kann
darüber auch keine Berufungsentscheidung getroffen werden. Hingewiesen wird
allerdings darauf, dass gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988
(bzw. für das Jahr 1999
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. c EStG 1988)
ein Anspruch auf Kinderabsetzbeträge aber nur bei Vorliegen der
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe gegeben
ist.
Salzburg,
4. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Familienbeihilfe für Kinder im Auslandzwischenstaatliche Regelungenständig im AuslandMittelpunkt der Lebensinteressen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0296-S/03
- Stammnummer
- 9719
- Gültig
- 04.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF