Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0227-Z3K/02
Kraftfahrzeugreparatur im Zollausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0227-Z3K/02vom 19.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein Kraftfahrzeug im Zollausland repariert und ist die Reparatur nicht durch ein außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft eingetretenes unvorhergesehenes Ereignis erforderlich geworden, geht die abgabenfreie Rückwareneigenschaft verloren.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 8. Jänner
2001, GZ. 100/59885/2000, betreffend Zollschuld,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 14. Februar
2000 stellte sich der Bf. mit dem verfahrensgegenständlichen PKW der Marke
BMW 525 Touring beim Zollamt Klingenbach zur Eingangsabfertigung. Die Frage des
Abfertigungsbeamten nach anzumeldenden Waren wurde vom Bf. verneint. Im Zuge der
durchgeführten Revision des Fahrzeuges wurden diverse beschädigte
Autozubehörteile vorgefunden und im Rahmen der niederschriftlichen
Befragung des Bf. sowie weiterer im Wege der Amtshilfe vom Zollfahndungsamt
Stuttgart durchgeführter Ermittlungen festgestellt, dass sich der Bf. im
Februar 2000 von einem Freund den verfahrensgegenständlichen PKW für
eine Reise nach Ungarn ausgeliehen hat, da sein eigenes Fahrzeug defekt war. Als
Gegenleistung für die kostenlose Überlassung des Fahrzeugs hat der Bf.
dieses dann in Ungarn bei einem Freund reparieren lassen, wobei der rechte
Scheinwerfer, die rechte und linke Frontblende und der Kühlergrill
ausgetauscht und die beiden Außenspiegel neu lackiert wurden. Die für
die Reparatur notwendigen Ersatzteile wurden vom Bf. in Deutschland erworben und
nach Ungarn mitgenommen.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 5. September 2000
ist dem Bf. die Eingangsabgabenschuld für das Kraftfahrzeug der Marke BMW
525 Touring im Gesamtbetrag von S 18.200.-- auf Grundlage des Art. 202 Abs. 1
Buchstabe a und Abs. 3 1. Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates
vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) in
Verbindung mit Art 234 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission
vom 2. Juli 1993 (Zollkodex-Durchführungsverordnung, ZK-DVO) und in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG, zuzüglich einer
Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe
von S 591.-- zur Entrichtung vorgeschrieben worden. Begründend wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. bei der Rückbringung des im
Zollausland reparierten Beförderungsmittels keine ausdrückliche
Zollanmeldung abgegeben habe, sondern sich zu Unrecht der Zollanmeldung durch
andere Form der Willensäußerung i.S. des Art. 230 Buchstabe c in
Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 Buchstabe a 2. Anstrich ZK-DVO bediente. Die
Bemessungsgrundlagen für die Abgabenberechnung wurden gemäß Art.
31 ZK und § 184 BAO geschätzt und der Zollwert des Fahrzeuges mit S
140.000.-- und die durch die Reparatur eingetretene Wertsteigerung mit S
7.000.-- angenommen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Eingaben vom 3. und
9. Oktober 2000 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, wobei im Schriftsatz
vom 3. Oktober 2000 vom Rechtsvertreter des Bf. im Wesentlichen der Umfang der
durchgeführten Reparaturarbeiten bestritten wurde und in dem vom Bf.
eigenständig verfassten Schriftsatz vom 9. Oktober 2000 im Wesentlichen die
Rechtsfolge der Zollschuldenstehung für das gesamte Kraftfahrzeug auf Grund
der in Ungarn erfolgten Veredelung in Frage gestellt wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Jänner 2001 hat
das Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet abgewiesen und
ausgeführt, dass durch die im Zollausland erfolgte Ausbesserung des
Fahrzeuges ohne der Notwendigkeit solcher Ausbesserungsarbeiten infolge eines
außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union eingetretenen
unvorhergesehenen Ereignisses, die Eingangsabgabenfreiheit bei der
Rückbringung des Fahrzeuges verwirkt wurde. Mangels Abgabe einer zumindest
mündlichen Zollanmeldung, mit welcher gleichzeitig der Antrag auf Erteilung
der für das Verfahren der passiven Veredelung erforderlichen Bewilligung zu
verbinden gewesen wäre, habe der Bf. zu Unrecht die
Rückwarenbegünstigung durch konkludente Zollanmeldung im Sinne des
Art. 230 Buchstabe c ZK-DVO in Anspruch genommen und damit bewirkt,
dass das Kraftfahrzeug gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO als
vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht gegolten habe.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat der Bf. mit
Eingabe vom 22. März 2001 binnen offener Frist Beschwerde erhoben und zur
Sache näher ausgeführt, dass ihm zum Vorwurf gemacht werde, keine
Zollanmeldung und keinen Antrag auf Bewilligung eines passiven
Veredelungsverkehres abgegeben zu haben, obwohl ihm überhaupt nicht bewusst
war, dass eine Zollschuld überhaupt anfallen könnte. Die passive
Veredelung des Fahrzeuges sei aus nicht kommerziellen Gründen erfolgt,
weshalb eine Abgabenbegünstigung in Anspruch genommen werden könne.
Die Frage der Zollschuldentstehung für das gesamte Fahrzeug sei wohl eine
Besonderheit österreichischer Zollregelungen und da Österreich nur als
Transitland berührt worden sei, werde die Verpflichtung zur
Abgabenentrichtung in Österreich in Frage gestellt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass in der Beschwerde vom 22.
März 2001 die eingangs getroffenen Sachverhaltsfeststellungen
einschließlich der angenommenen Abgabenbemessungsgrundlagen nicht in
Streit gezogen sind. Strittig ist lediglich die Frage der Zollschuldentstehung
in Österreich, die Frage der Inanspruchnahme einer Abgabenbegünstigung
bei Rückbringung des Fahrzeuges und die Frage der Zollschulderhebung vom
gesamten Fahrzeugwert bei einer Wertsteigerung im Rahmen der passiven Veredelung
von lediglich S 7.000.--.
Gemäß Art. 215 Abs. 1 1. Anstrich ZK entsteht
die Zollschuld an dem Ort, an dem der Tatbestand eintritt, der die Zollschuld
entstehen lässt.
Der Tatbestand der Einfuhrzollschuld nach Art. 202 Abs. 1
Buchstabe a ZK in Verbindung mit Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO ist beim Zollamt
Klingenbach verwirklicht worden.
Gemäß
§ 14 Abs. 1 und Abs. 3
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz ist das Hauptzollamt Wien für die
Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland Zollbehörde erster
Instanz, dem unter anderem die Vollziehung des Zollrechts obliegt.
Nach § 72 Abs. 3 ZollR-DG obliegt die
buchmäßige Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen und die
Einhebung von Abgaben jener sachlich zuständigen Zollbehörde, die
erstmals in der Lage ist, den Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner
zu bestimmen.
Das Hauptzollamt Wien, welchem mit der Tatbeschreibung vom
14. Februar 2000 des im Burgenland gelegenen Zollamtes Klingenbach der
grundlegende Sachverhalt mitgeteilt wurde und welches in der Folge auch die
weiteren Ermittlungen durchführte, war daher im Sinne der zitierten
gesetzlichen Bestimmungen die zur Geltendmachung der Abgabenschuld
zuständige Zollbehörde.
Gemäß Art. 185 Abs. 1 ZK werden
Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt
worden sind und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet
eingeführt und dort in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt werden, auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben
befreit.
Gemäß Art. 186 ZK wird die Befreiung von den
Einfuhrabgaben im Sinne des Art 185 nur gewährt, wenn die Waren sich bei
der Wiedereinfuhr im gleichen Zustand wie bei der Ausfuhr befinden. Nach dem
Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen und unter welchen
Voraussetzungen von dieser Vorschrift abgewichen werden kann.
Die Ausnahmebestimmungen des Art. 846 ZK-DVO
begünstigen lediglich solche Ausbesserungen oder Instandsetzungen, die
infolge eines außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft eingetretenen
unvorhergesehenen Ereignisses erforderlich geworden sind. Ausbesserungsarbeiten
an einem Fahrzeug, welches, wenn auch nur leicht beschädigt zum Zwecke der
Reparatur ins Zollausland verbracht wird, bewirken den Verlust der
begünstigenden Rückwareneigenschaft.
Gemäß
§ 145 ZK können im passiven
Veredelungsverkehr unbeschadet der in den Artikeln 154 bis 159 enthaltenen
besonderen Vorschriften über den Standartaustausch und unbeschadet des
Artikel 123 Gemeinschaftswaren zur Durchführung von
Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
und die aus diesen Veredelungsvorgängen entstandenen Erzeugnisse unter
vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den
zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
Ein passiver Veredelungsverkehr setzt eine nach den
näheren Bestimmungen der Art. 147 f. ZK erteilte Bewilligung voraus. Nach
dem zum Tatzeitpunkt (14. Februar 2000) geltenden Art. 761 ZK-DVO wäre ein
solcher Antrag bei einem Veredelungsvorgang ohne kommerziellen Charakter
spätestens zeitgleich mit der Zollanmeldung zur Überführung in
den zollrechtlich freien Verkehr zu stellen gewesen. Eine solche, zumindest
mündliche Zollanmeldung, hat der Bf. jedoch nicht abgegeben. Damit hat der
Bf. aber auch die teilweise Abgabenbefreiung, wonach die Einfuhrabgabe Zoll
lediglich von der durch die Ausbesserung erfolgten Wertsteigerung erhoben worden
wäre, verwirkt. Die Bemessung der Einfuhrumsatzsteuer hatte auf Grund der
Spezialbestimmung des § 5 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz 1994 ohnehin nur von
der durch die Veredelung eingetretenen Wertsteigerung zu erfolgen.
Gemäß Art. 61 ZK werden Zollanmeldungen
abgegeben
a) schriftlich oder
b) mit
Mitteln der Datenverarbeitung, wenn diese Möglichkeit in nach dem
Ausschussverfahren erlassenen Vorschriften vorgesehen ist oder von den
Zollbehörden bewilligt wird, oder
c)
mündlich oder durch eine Handlung, mit der der Wareninhaber den Willen
bekundet, die Ware in ein Zollverfahren überführen zu lassen, wenn
diese Möglichkeit in nach dem Ausschussverfahren erlassenen Vorschriften
vorgesehen ist.
Nach Art. 230 Buchstabe c ZK-DVO können
Zollanmeldungen zur Überführung von Beförderungsmitteln in den
zollrechtlich freien Verkehr, die als Rückwaren abgabenfrei sind, durch
eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 abgegeben werden,
sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden.
Nach Art. 233 Abs. 1 Buchstabe a 2. Anstrich ZK-DVO stellt
das Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne
spontan eine Zollanmeldung abzugeben, eine als Zollanmeldung geltende
Willensäußerung im Sinne des vorgenannten Artikel 230
dar.
Gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO gelten Waren als
vorschriftswidrig verbracht oder ausgeführt, wenn sich bei einer Kontrolle
ergibt, dass die Willensäußerung im Sinne des Artikel 233 erfolgt
ist, ohne dass die verbrachten oder ausgeführten Waren die Voraussetzungen
der 230 bis 232 erfüllen.
Gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht
eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware
vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht
wird.
Nach Art. 4 Z. 8 ZK verlieren Gemeinschaftswaren
unbeschadet der Artikel 163 und 164 ihren zollrechtlichen Status und werden mit
dem tatsächlichen Verbringen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zur
Nichtgemeinschaftsware.
Mit der Ausreise des verfahrensgegenständlichen
Kraftfahrzeuges nach Ungarn ist dieses zur Nichtgemeinschaftsware geworden. Die
gänzliche oder teilweise abgabenfreie Rückbringung in das Zollgebiet
der Europäischen Union konnte nur nach den näheren Bestimmungen der
Rückwarenabfertigung oder des passiven Veredelungsverkehres erfolgen. Wie
bereits oben dargestellt haben die dafür notwendigen materiellrechtlichen
bzw. formellen Voraussetzungen jedoch nicht vorgelegen. Das vom Bf. bei der
Einreise gesetzte Handeln entsprach hinsichtlich des benützten
Kraftfahrzeuges einer Zollanmeldung für ein Beförderungsmittel,
welches als Rückware abgabenfrei ist (Art. 233 Abs. 1 Buchstabe a 2.
Anstrich in Verbindung mit Art. 230 Buchstabe c ZK-DVO). Wegen der im
Zollausland durchgeführten begünstigungsschädlichen Reparatur
wurde dadurch eine objektiv unrichtige Zollanmeldung mit der Rechtsfolge
abgegeben, dass das Fahrzeug als vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union
verbracht gegolten hatte (Art. 202 ZK i.V.m. Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO). Diese
Zollschuld war, wie bereits oben dargestellt, vom Hauptzollamt Wien als
zuständige Abgabenbehörde I. Instanz zu realisieren.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
19. März 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 186 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 856 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0227-Z3K/02
- Stammnummer
- 9715
- Gültig
- 19.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF