Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1705-W/02
Treueprämien der WGKK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1705-W/02vom 10.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Dr. Thomas Keppert, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 8.,
16. und 17. Bezirk betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998
entschieden:
Die
Berufung betreffend die Einkommensteuerveranlagung des Jahres 1998 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der Berufung
betreffend die Einkommensteuerveranlagung des Jahres 1997 wird teilweise Folge
gegeben.
Der
angefochtene Einkommensteuerbescheid 1998 bleibt unverändert.
Der Bescheid
betreffend Einkommensteuer 1997 wird abgeändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In den Einkommensteuererklärungen der Jahre 1997 und
1998 erklärte der Bw. Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Aus den
vorgelegten Beilagen ist ersichtlich, dass er Treueprämien der Wiener
Gebietkrankenkasse bezogen hat. Von diesen Einkünften brachte er eine
zwölfprozentige Betriebsausgabenpauschale in Abzug. Den verbleibenden
Betrag setzte er als Einkünfte aus selbständiger Arbeit in seine
Steuererklärung ein.
Bei der Veranlagung des Jahres 1997 qualifizierte das
Finanzamt die Einkünfte als sonstige Einkünfte, versagte die
Anerkennung der Betriebsausgabenpauschale und erließ einen
Einkommensteuerbescheid in dem die von der Gebietskrankenkasse bezogene
Treueprämie in voller Höhe berücksichtigt wurde. Im
Einkommensteuerbescheid des Jahres 1998 wurden die von der Wiener
Gebietskrankenkasse bezogenen Treueprämien in voller Höhe, unter
Versagung der geltend gemachten Betriebsausgabenpauschale, als Einkünfte
aus selbständiger Arbeit berücksichtigt.
Als Begründung wurde seitens des Finanzamtes, unter
Verweis auf die jenige des Vorjahres, ausgeführt, dass die Einkünfte
aus den Treueprämien von der Gebietskrankenkasse unter den 'sonstigen
Einkünften' gem. § 29 EStG zu subsumieren seien. Das
Betriebsausgabenpauschale gem. § 17 EStG könne jedoch nur bei
Einkünften - aus Land und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit
und aus Gewerbebetrieb in Abzug gebracht werden.
In den, gegen diese Bescheide eingebrachten, Berufungen
führte die steuerliche Vertretung des Bw. aus, dass die Qualifizierung der
von der WGKK gewährten Treueprämie als sonstige Einkünfte nicht
vertretbar sei. Eine Einstufung von Einnahmen als wiederkehrende Bezüge iSd
§ 29 Z 1 EStG dürfe nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur dann
erfolgen, soweit diese nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3
Z 1 - 6 leg. cit. gehören.
Nach herrschender Lehre gehören wiederkehrende
Bezüge, für die eine frühere Tätigkeit oder ein
früheres Rechtsverhältnis kausal sei, zu der Einkunftsart, die
für die frühere Tätigkeit bestimmend war.
An der Kausalität zwischen der aktiven Tätigkeit
und der von der WGKK gewährten Treueprämie, die ihre Rechtsgrundlage
in den §§ 4 und 5 der Gesamtvertraglichen Vereinbarung zwischen der
Ärztekammer für Wien und dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger vom 12.9.1975 und den hierzu ergangenen
Zusatzvereinbarungen habe, könne aber angesichts deren Gestaltung und
Zielsetzung kein Zweifel bestehen. Dies werde auch in der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich betont. Die
Treueprämie stelle sich als (weitere) Gegenleistung für Leistungen der
Ärzteschaft im Rahmen des Gesamtvertrages dar. Auf dieser Basis komme der
VwGH zu dem Schluss, dass die, der Treueprämie zugrunde liegende,
Vereinbarung hinsichtlich ihres zeitlichen Geltungsbereiches in den
Gesamtvertrag gem. § 341 ASVG falle und sie solcherart mit diesem
junktimiert sei.
In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998
führte der Bw. aus, dass bei den Einkünften aus selbständiger
Arbeit die Betriebsausgabenpauschale des § 17 Abs. 1 EStG nicht
berücksichtigt worden sei.
Im Erörterungstermin brachte die steuerliche
Vertretung des Bw. vor, dass die Betriebsausgabenpauschale deshalb zustehe, da
diese auch während der aktiven Zeit für den Fall, dass keine
Betriebsausgaben angefallen seien, zugestanden hätten. Die Höhe von 12
% stehe deshalb zu, weil die freiberufliche Tätigkeit nur dann mit 6 %
Betriebsausgabenpauschale abgegolten sei, wenn sie aus einer kaufmännischen
oder technischen Beratung stammen. Es verweise diesbezüglich auf die EStRL
2000 RZ 4113. Der Gesetzgeber habe bei manchen Pauschalierungen festgehalten,
dass diese ca. in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen liegen
müssen, beispielsweise in § 14 Abs. 3 UStG. Bei § 17 EStG liege
keine derartige Einschränkung vor. Daher könne das Pauschale auch
geltend gemacht werden, wenn keine Betriebsausgabe vorliegen.
Ein Betrieb sei durch das Vorliegen von Einkünften
gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einkunftsart
Die in einem Vertrag zwischen Gebietskrankenkasse und
Ärztekammer, der in seiner Geltungsdauer an den Gesamtvertrag gem. §
431 ASVG geknüpft ist, vereinbarte Treueprämie an ehemalige
Vertragsärzte der Gebietskrankenkasse ist keine freiwillige Zuwendung iSd
§ 29 Z 1 EStG. Da es sich um wiederkehrende Bezüge, die untrennbar mit
der früheren Tätigkeit als Arzt für die WGKK zusammenhängen,
handelt, sind diese der Einkunftsart, die für die frühere
Tätigkeit bestimmend war, zuzurechnen. Dies sind im
berufungsgegenständlichen Fall Einkünfte aus selbständiger
Arbeit.
Betriebsausgabenpauschale
Gem. § 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen
oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. § 17 EStG stellt eine
vereinfachte Art der Gewinnermittlung dar. Bei
Einkünften im Sinne des § 33 ....können die Betriebsausgaben im
Rahmen der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittsatz
ermittelt werden.
Nach allgemeinen Verständnis setzt eine
Betriebsausgabe einen Wertabgang voraus. Ein solcher Wertabgang hat, wie auch im
Erörterungstermin festgestellt, nicht stattgefunden.
Weiters können nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenats Betriebsausgaben nur bei einem bestehenden Betrieb geltend gemacht
werden, wobei als solcher ein aktiv tätiger, am Geschäftsleben
teilhabender, Organismus zu verstehen ist. Der Bw. bezieht jedoch
ausschließlich Einkünfte aus einer bereits beendeten Tätigkeit.
Die Treueprämien der WGKK werden ausnahmslos nur an Pensionisten, also
Personen, die ihre betriebliche Tätigkeit beendet haben, ausbezahlt.
Damit liegt, wie dies auch vom Vertreter des Bw.
bestätigt wurde, kein aktiver Betrieb, der aber, wie bereits
ausgeführt, Voraussetzung für die Anerkennung des
Betriebsausgabenpauschales nach § 17 EStG ist, mehr vor.
Bei Veranlagung der Einkünften aus selbständiger
Arbeit konnte daher das geltend gemachte Betriebsausgabenpauschale nicht
gewährt werden.
Wien,
10. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 29 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1705-W/02
- Stammnummer
- 9712
- Gültig
- 10.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF