Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1926-W/03
Doppelerfassung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1926-W/03vom 10.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der
Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im Streitjahr
neben hier nicht interessierenden Einkünften auch Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit von der S-GmbH. Weiters wurden von der IAF
Service GmbH nach § 69 Abs. 6 EStG Bezüge
mitgeteilt.
Die gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 gerichtete Berufung bringt vor, dass es sich
hierbei um eine Doppelerfassung gehandelt habe; mit anderen Worten seien also
die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der S-GmbH, über die
das Konkursverfahren eröffnet worden sei, nochmals vom IAF Service GmbH dem
Finanzamt mitgeteilt worden.
Da die Höhe dieser beiden
Einkünfte differierte, richtete die Abgabenbehörde II. Instanz an die
IAF Service GmbH eine Anfrage, ob nach den dort vorliegenden Unterlagen das
Berufungsvorbringen zutreffend sei.
Die IAF Service GmbH
beantwortete diesen Vorhalt damit, dass die seitens des
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds bezahlten Ansprüche sich sämtlich auf den
im Lohnzettel der Fa. S-GmbH angegebenen Zeitraum 5.6. - 31.8.2001
bezögen. Dies bedeute, dass das Unternehmen die in dieser Zeit zustehenden
Ansprüche zwar abgerechnet, jedenfalls aber nicht bezahlt
habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus der oben wiedergegebenen
unbedenklichen Vorhaltsbeantwortung der IAF Service GmbH ist ersichtlich, dass
es tatsächlich zu einer Doppelerfassung der die S-GmbH betreffenden
Bezüge gekommen ist. Somit ist der übermittelte Lohnzettel dieser
Firma aus der Besteuerungsgrundlage auszuscheiden. Es sind daher nur die seitens
der IAF Service GmbH gemäß
§ 69 Abs. 6 EStG gemeldeten
Bezüge anzusetzen.
Wien,
10. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 69 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1926-W/03
- Stammnummer
- 9711
- Gültig
- 10.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF