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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1926-W/03

Doppelerfassung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1926-W/03vom 10.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Der Bw. bezog im Streitjahr neben hier nicht interessierenden Einkünften auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der S-GmbH. Weiters wurden von der IAF Service GmbH nach § 69 Abs. 6 EStG Bezüge mitgeteilt. Die gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 gerichtete Berufung bringt vor, dass es sich hierbei um eine Doppelerfassung gehandelt habe; mit anderen Worten seien also die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der S-GmbH, über die das Konkursverfahren eröffnet worden sei, nochmals vom IAF Service GmbH dem Finanzamt mitgeteilt worden. Da die Höhe dieser beiden Einkünfte differierte, richtete die Abgabenbehörde II. Instanz an die IAF Service GmbH eine Anfrage, ob nach den dort vorliegenden Unterlagen das Berufungsvorbringen zutreffend sei. Die IAF Service GmbH beantwortete diesen Vorhalt damit, dass die seitens des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds bezahlten Ansprüche sich sämtlich auf den im Lohnzettel der Fa. S-GmbH angegebenen Zeitraum 5.6. - 31.8.2001 bezögen. Dies bedeute, dass das Unternehmen die in dieser Zeit zustehenden Ansprüche zwar abgerechnet, jedenfalls aber nicht bezahlt habe. Über die Berufung wurde erwogen: Aus der oben wiedergegebenen unbedenklichen Vorhaltsbeantwortung der IAF Service GmbH ist ersichtlich, dass es tatsächlich zu einer Doppelerfassung der die S-GmbH betreffenden Bezüge gekommen ist. Somit ist der übermittelte Lohnzettel dieser Firma aus der Besteuerungsgrundlage auszuscheiden. Es sind daher nur die seitens der IAF Service GmbH gemäß § 69 Abs. 6 EStG gemeldeten Bezüge anzusetzen. Wien, 10. Mai 2004

Normen und Schlagworte

Doppelerfassung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1926-W/03
Stammnummer
9711
Gültig
10.05.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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