Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0169-W/03
Vorsätzliches Erwirken einer ungerechtfertigten Abgabengutschrift durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0169-W/03vom 04.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Verwirklichung einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG ist ausschließlich tatbestandsrelevant, ob durch die vorsätzliche Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung eine ungerechtfertigte Abgabengutschrift geltend gemacht wurde. Nicht maßgeblich für die Tatbestandsverwirklichung ist jedoch, ob ein durch die ungerechtfertigte Abgabengutschrift am Abgabenkonto entstandenes Guthaben ganz oder teilweise zurückgezahlt wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat 2 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat
Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Oberrat
Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer Dr. Jörg
Krainhöfner und Mag.pharm. Reinhard Fischill als weitere Mitglieder
des Senates in der Finanzstrafsache gegen die Bw., vertreten durch
Dkfm. Erich Pencik, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. b des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom
19. November 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt für den 1. Bezirk Wienals Organ des Finanzamtes Wien
21/22 vom 1. September 2003, SpS 340/03-III, nach der am
4. Mai 2004 in Anwesenheit der Beschuldigten und ihres Verteidigers,
welche auch gleichzeitig als Vertreter der nebenbeteilgten Fa.I. fungierten, der
Amtsbeauftragten Hofrätin Mag. Dorothea Wehrenfennig sowie der
Schriftführerin Edith Madlberger durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses aufgehoben und in der
Sache selbst erkannt:
Die Bw. ist schuldig, sie hat
als Geschäftsführerin der Fa.I. vörsätzlich durch Abgabe
einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Mai 2001 zu
Unrecht eine Abgabengutschrift in Höhe von € 36.672,16 geltend
gemacht und hiemit das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. b FinStrG
begangen.
Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG
wird über die Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 3.200,00 und gemäß
§ 20 FinStrG eine
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 Tagen verhängt.
Gemäß
§
185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 320,00 neu bestimmt.
Gemäß § 28 Abs. 1 FinStrG
haftet die Fa.I. für die über die Bw. verhängte Geldstrafe im
Umfang der Neufestsetzung.
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das Finanzstrafverfahren wegen des
Verdachtes der Finanzordungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. b FinStrG für den Monat
Mai 2001 hinsichtlich eines Teilbetrages von € 2.292,33
eingestellt.
II. Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 1. September 2003, SpS 340/03-III, wurde die Bw. der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG
für schuldig erkannt, weil sie als Geschäftsführerin der Fa.I.
vorsätzlich durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung
für den Monat Mai 2001 zu Unrecht eine Abgabengutschrift in Höhe von
€ 38.964,49 geltend gemacht habe.
Gemäß
§ 49
Abs. 2 FinStrG wurde über die Bw. deswegen eine Geldstrafe in
Höhe von € 4.000,00 und eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 10 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Gemäß
§ 28
Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung der nebenbeteiligten Fa.I. für die
über die Bw. verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Begründend wurde dazu
seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass die finanzstrafrechtlich nicht
vorbestrafte Beschuldigte als Geschäftsführerin monatlich brutto
€ 650,00 verdiene und ihr Vermögen aus einem 20 %-Anteil an
der Fa.I. bestehe. Sie verfüge über die für den Bereich dieses
Verfahrens notwendigen steuerlichen Kenntnisse und kümmere sich trotz
häufiger Auslandsaufenthalte um die steuerlichen Belange der Gesellschaft
und fülle meistens auch das Formblatt für die monatlichen
Steuererklärungen aus, die Jahreserklärungen seien vom Steuerberater
verfasst worden.
Im Mai 2001 habe die Fa.I. ein
Geschäftslokal in Wien 3 an das Einzelunternehmen Fa.K. vermietet. Die
beiden Firmen hätten dann einen Kooperationsvertrag geschlossen, nach
dessen Inhalt Geschenkartikel der Fa.I. in den Verkaufsstellen von der Fa.K.
vermarktet worden wären. Den Einkauf habe die Fa.I. besorgt, der
Verkaufspreis sei geteilt worden, damit wären alle Kosten der Partner
abgedeckt gewesen. Die Fa.I. habe ein Warenlager zur Verfügung gestellt,
die Fa.K. habe das Risiko für die eingebrachten Waren
getragen.
Andererseits seien Waren an die
Fa.I. geliefert worden, aber bei der Fa.K. gelagert und von der Fa.I. verkauft
worden. Für die Lagerung der Waren habe die Fa.K. im Mai 2001 drei
Rechnungen mit einem Nettoentgelt von S 1,495.421,54 bzw. S 527.865,08
bzw. S 657.525,62, dazu Vorsteuer von S 299.084,30 bzw.
S 105.573,01 bzw. S 131.505,12, zusammen S 536.162,43 gelegt. Die
Bw. als Geschäftsführerin der Fa.I. habe diese Rechnungen als
unberechtigt vom Leistungsinhalt her nicht anerkannt, allerdings in das
Rechenwerk aufgenommen und in der Folge als Vorsteuer vorsätzlich
steuerlich geltend gemacht. Sie habe aber gleichzeitig aus der Korrespondenz mit
der Fa.K. gewusst, dass diese nicht die Umsatzsteuer aus den drei
Ausgangsrechnungen zahlen werde. Die Fa.K. habe keine Umsätze in dieser Art
und in dieser Höhe steuerlich gemeldet.
Der in der Folge zwischen den
beiden Unternehmen geführte Zivilprozess im Zusammenhang mit dieser
Rechnungslegung sei mit einem Vergleich beendet worden.
Die Fa.I. habe einen
Jahresumsatz von damals S 1,7 Mio. gehabt, die Summe der drei Rechnungen
habe brutto mehr als S 3 Mio. betragen.
Aus dem Umstand, dass die Bw.
sowohl die Höhe als auch die grundsätzliche Berechtigung der drei
Rechnungen bestritten habe, sei davon auszugehen, dass sie sehr wohl gewusst
habe, dass den Rechnungen keine Leistung der Fa. K. zugrunde gelegen sei.
Rechtlich folge daraus, dass
aus einer solchen Rechnung die Vorsteuer nicht geltend gemacht werden
dürfe.
Bei der Strafbemessung wertete
der Spruchsenat als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die
teilweise Schadensgutmachung, wogegen als erschwerend kein Umstand angesehen
wurde.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung der
Bw. vom 19. November 2003.
Begründend wurde dazu
ausgeführt, dass die Bw. nach dem Erkenntnis des Spruchsenates das
Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. b FinStrG begangen habe, indem sie die Vorsteuer aus drei
Rechnungen der Fa.K. vom 10. Mai 2001 in Höhe von insgesamt
S 536.162,43 zu Unrecht geltend gemacht habe.
Vorerst sei dazu festzuhalten,
dass nach handelsrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem
Höchstwertprinzip auch fragwürdige Belastungen in der Buchhaltung
aufzunehmen und in der Bilanz darzulegen seien. Bei der Erfassung in der
EDV-Buchhaltung ergebe sich daraus automatisch ein Vorsteuerbetrag, der in der
Umsatzsteuervoranmeldung aufscheine, welche dem Finanzamt monatlich einzureichen
sei.
Diese drei Rechnungen von der
Geschäftspartnerin Fa.K. seien von seiner Mandantin - sowohl der
Höhe als auch des Ursprunges nach - lediglich angezweifelt und
aus diesem Grund auch die Bezahlung vorerst verweigert worden. Dass es sich
hiebei um keine klassische Scheinrechnung gehandelt habe, gehe schon aus dem
Umstand hervor, dass der Rechnungsaussteller die Bezahlung der Rechnung
gerichtlich eingefordert und letztlich auch ein Teil dieser Rechnung im
Vergleichswege Anerkennung gefunden habe.
In der Begründung des
Erkenntnisses Seite 3 1. Absatz werde angeführt, dass die Bw. aus
der Korrespondenz mit der Fa.K. gewusst hätte, dass diese nicht die
Umsatzsteuer aus den drei Ausgangsrechnungen zahlen werde, da die Fa.K. keine
Umsätze in dieser Art und in dieser Höhe steuerlich gemeldet
hätte. Die Erkenntnis der Finanzstrafbehörde erster Instanz, dass die
Bw. wusste bzw. hätte erkennen müssen, dass die Fa.K. die Umsatzsteuer
nicht bezahle und diese Rechnung auch nicht in ihr Rechenwerk aufnehme, sei
nicht nachvollziehbar. Die Bw. habe keinerlei Einfluss oder Einblick in die
Finanzgebarung und Buchhaltung der Fa.K. Derartige Fähigkeiten, dass sie es
hätte wissen müssen (die offensichtlich bereits in die Esoterik
hineinreichen würden), seien bei der Bw. nicht bekannt.
Auch wenn es sich theoretisch
um eine sogenannte Scheinrechnung handeln sollte, sei die Umsatzsteuer bereits
kraft Rechnungslegung fällig und abzuführen.
Nach Beendigung der
Betriebsprüfung im April 2002 habe der steuerliche Vertreter der Bw. mit
der Betriebsprüferin ein Gespräch geführt bei dem er sich
erkundigt habe, wie die Finanzbehörde gegenüber der Fa.K. vorgehen
werde. Es sei ihm versichert worden, dass eine Prüfung erfolge und die
Umsatzsteuer selbstverständlich angefordert werden würde.
Diesen Sachverhalt habe der
steuerliche Vertreter der Bw. mitgeteilt, und sie habe daher sehr wohl davon
ausgehen müssen, dass die Umsatzsteuer vom Rechnungsaussteller an das
Finanzamt abgeführt werde.
In diesem Fall wäre es
sogar zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Republik Österreich
gekommen, da Umsatzsteuer abzuführen und Vorsteuer nicht anzuerkennen
gewesen wäre.
Im Rahmen des Erkenntnisses des
Spruchsenates werde die Vorsteuer der drei oben angeführten Rechnungen mit
insgesamt S 536.142,43 als Abgabenverkürzung und als Basis für
die Strafbemessung herangezogen. Hiebei liege ein Irrtum des Spruchsenates in
zweifacher Hinsicht vor. Zum einen sei ein - wenn auch
kleiner - Teil der Rechnung anerkannt worden, wie dies in der
Begründung auf Seite 2 2. Absatz vom Spruchsenat selbst
festgehalten worden wäre. Dies sei im Erkenntnis in keiner Weise
gewürdigt worden. Zudem habe die Bw. von der Abgabengutschrift nur einen
Teil in Höhe von S 200.000,00 zur Auszahlung beantragt und auch
erhalten. Der verbleibende Betrag sei ungeschmälert in der Finanzkasse
verblieben.
Es wären daher diese
beiden Beträge von der Basis der Strafbemessung konsequenterweise in Abzug
zu bringen. Aliquot sei auch die Vorsteuer für jenen Teil gerechtfertigt,
der den Ausgleichsbetrag betrifft.
Ohne Kritik zu üben
wäre es vermutlich sinnvoller gewesen, vor der Bewilligung der
Auszahlung - und nicht erst nachher - eine Prüfung
durchzuführen. Auf dem Vertrauensgrundsatz bauend, dass das auf
Buchungsmitteilungen des Finanzamtes angegebene Guthaben zu Recht bestehen
würde, sei der entsprechende Auszahlungsantrag erfolgt.
Anerkennungsweise sei
erwähnt, dass die aushaftende Restschuld in Raten, die mit der Finanzkasse
vereinbart worden seien, ordnungs- und termingemäß abgestattet
werde.
Von einem vorsätzlichen
Finanzvergehen könne daher im vorliegenden Fall nicht im Entferntesten die
Rede sein.
Die Bw. habe sich einerseits an
die gesetzlichen Bestimmungen gehalten (Handelsgesetz) als auch in gutem Glauben
gehandelt und somit keine Finanzordnungswidrigkeit begangen.
Es werde daher der Antrag auf
Einstellung des Finanzstrafverfahrens gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. b FinStrG macht
sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich durch Abgabe
unrichtiger Voranmeldungen (§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994)
ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend macht.
Im Rahmen der
gegenständlichen Berufung wird zur objektiven Tatseite eingewendet, dass es
sich bei den drei Rechnungen der Geschäftspartnerin Fa.K. vom
10. Mai 2001 nicht um klassische Scheinrechnungen gehandelt habe,
sondern diese von der Bw. lediglich sowohl der Höhe als auch des Ursprunges
nach angezweifelt worden seien und aus diesem Grunde auch die Bezahlung vorerst
verweigert worden sei. Dies gehe auch aus dem Umstand hervor, dass der
Rechnungsaussteller Fa.K. die Bezahlung der Rechnung gerichtlich eingefordert
und letztlich auch ein Teil dieser Rechnung im Vergleichswege Anerkennung
gefunden habe.
Aus den zwischen der Fa.I. und der Fa.K. vor dem
Handelsgericht Wien abgeschlossenen Vergleich vom 13. Februar 2003 geht hervor,
dass die von der Fa.K. an die Fa.I. am 10. Mai 2001 in Höhe von
S 2,680.812,24 (entspricht € 194.822,22) zuzüglich S 536.162,43
Umsatzsteuer (entspricht € 38.964,44) in Rechnung gestellten
Leistungen letztendlich im Vergleichsweg mit einem Bruttobetrag von
€ 13.753,69 (darin enthalten Umsatzsteuer in Höhe von €
2.292,28) anerkannt wurden.
Nach Ansicht des Berufungssenates ist daher die Bw. mit
ihren Berufungsausführungen insoweit im Recht, als sich aus
nachträglicher Sicht aus dem im Vergleichsweg anerkannten Vorsteuerbetrag
eine Minderung des strafbestimmenden Wertbetrages in Höhe von €
2.292,28 ergibt. In dieser Höhe hätte der Vorsteuerabzug von der Fa.I.
im Mai 2001 zu Recht beansprucht werden können, sodass insoweit keine
Geltendmachung einer ungerechtfertigten Abgabengutschrift im Sinne des § 49
Abs. 1 lit. b FinStrG vorliegt. Der strafbestimmende Wertbetrag der im Rahmen
der Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum Mai 2001 tatsächlich zu
Unrecht geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt daher richtig
€ 36.672,16 und ist der nunmehrigen Bestrafung durch den
Berufungssenat zugrunde zu legen.
Dieser Betrag stellt die Differenz aus der der
erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde gelegten, zu Unrecht geltend gemachten
Umsatzsteuergutschrift für Mai 2001 in Höhe € 38.964,49
und den nunmehr neu ermittelten strafbestimmenden Wertbetrag von
€ 36.672,16 dar.
Es war daher in Höhe eines Betrages von
€ 2.292,33 mit Verfahrenseinstellung vorzugehen. Zu dem darüber
hinausgehenden Einwand zur objektiven Tatseite dahingehend, dass von der geltend
gemachten Abgabengutschrift lediglich ein Teil von S 200.000,00 zur Auszahlung
beantragt und auch tatsächlich ausbezahlt worden sei, wogegen der
übersteigende Betrag ungeschmälert in der Finanzkasse verblieben sei
und daher insoweit keine Abgabenverkürzung vorliege, ist auszuführen,
dass der Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. b
FinStrG in objektiver Hinsicht ausschließlich die Geltendmachung einer
ungerechtfertigten Abgabengutschrift durch Abgabe unrichtiger
Umsatzsteuervoranmeldungen unter Strafe stellt und es nicht tatbestandsrelevant
ist, ob die aus diesen geltend gemachten Abgabengutschriften auf den
Abgabenkonten entstandenen Guthaben in der Folge tatsächlich ganz oder zum
Teil zurückgezahlt wurden.
Aus der Rechtfertigung der Bw. im Rahmen der
mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat im Zuge des erstinstanzlichen
Finanzstrafverfahrens und auch aus dem vorgelegten Schriftverkehr zwischen der
Fa.I. und der Fa.K. geht zweifelsfrei hervor, dass die von der Fa.K. mit
Rechnungen vom 10. Mai 2001 in Rechnung gestellten Forderungen seitens der Bw.
als Geschäftsführerin der Fa.I. sowohl dem Grunde als auch der
Höhe nach nicht anerkannt wurden. Dies wird im Rahmen der
gegenständlichen Berufung auch insoweit bestätigt, als ausgeführt
wird, dass die drei Rechnungen der Geschäftspartnerin Fa.K. von der Bw.
sowohl dem Grunde als auch ihres Ursprunges nach angezweifelt wurden und
deswegen auch vorerst die Bezahlung verweigert worden sei. Nach Ansicht des
Berufungssenates hat die Bw. in Kenntnis des Umstandes, dass die von der Fa.K.
mit Rechnungen vom 10. Mai 2001 in Rechnung gestellten Leistungen
zumindest zum weitaus überwiegenden Teil von dieser zu Unrecht geltend
gemacht wurden und diesen Rechnungen keine entsprechend hohen tatsächlichen
Leistungen an die Fa.I. zu Grunde lagen, dennoch den vollen Vorsteuerabzug aus
diesen Fakturen geltend gemacht. Sie hat es dabei ernstlich für
möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die mit
Umsatzsteuervoranmeldung Mai 2001 geltend gemachte Vorsteuer in Höhe des
nunmehr festgestellten Verkürzungsbetrages zu Unrecht geltend gemacht
wurde. Dies geht zweifelsfrei aus dem Schriftverkehr mit der Fa.K. und den
vorgelegten Unterlagen in Zusammenhang mit dem Zivilprozess vor dem
Handelsgericht Wien hervor, welcher letztlich mit dem Vergleich geendet hat,
dass die Leistungen der Fa.K. an die Fa.I mit einem im Verhältnis zur
tatsächlichen Forderung sehr geringen Betrag von € 13.753,69
(entspricht ca. 6% der in Rechung gestellten Bruttoforderung) anerkannt
wurden. In freier Beweiswürdigung ist daher der Berufungssenat zum Schluss
gekommen, dass es der Bw. im Zeitpunkt der Geltendmachung der Abgabengutschrift
mit Umsatzsteuervoranmeldung Mai 2001 ohne jeden Zweifel zumindest ernstlich
für möglich und sich damit abgefunden hat, dass die geltend gemachten
Vorsteuerbeträge zum weitaus überwiegenden Teil zu Unrecht geltend
gemacht wurden. Diese Beweiswürdigung des Berufungssenates wird auch durch
die Tatsache unterstrichen, dass der Jahresumsatz der Fa.I. für das Jahr
2001 insgesamt S 786.536,62 betrug, wobei die von der Bw. zum Vorsteuerabzug
herangezogenen Rechnungen ein Nettoentgelt von S 2,680.812,24 auswiesen.
Schon allein aus der Gegenüberstellung dieser Zahlen war nach Senatsmeinung
für die Bw. zweifelsfrei erkennbar, dass die in Rechnung gestellten
Beträge keinesfalls in dieser Höhe an die Fa.I.,. über deren
geschäftlichen Belange sie als Geschäftsführer genau Bescheid
wusste, erbracht wurden.
Das Vorliegen der subjektiven Tatseite des
Eventualvorsatzes hinsichtlich der Geltendmachung eines ungerechtfertigten
Vorsteuerguthabens wurde durch die Bw. im Rahmen ihrer mündlichen Aussage
vor dem Berufungssenat inhaltlich auch insofern bestätigt, indem sie
ausführte, dass sie der Ansicht gewesen sei, dass wenn eine Firma eine
Rechnung ausstelle diese auch verpflichtet gewesen wäre, die Mehrwertsteuer
an das Finanzamt abzuführen. Nachdem die Fa.K. darauf bestanden habe, dass
die verfahrensgegenständlichen Rechnungen zu Recht bestehen würden und
deswegen auch rechtliche Schritte unternommen habe, sei sie auch der Ansicht
gewesen, dass die Mehrwertsteuer von dieser abgeführt werde. Daher sei sie
auch der Meinung gewesen, dass der Staat insgesamt durch ihren Vorsteuerabzug
nicht geschädigt werde. Es sei zwar richtig, dass die Rechnungen und daher
auch die Vorsteuer nicht zu Recht gewesen wären, aber in dem Moment, in dem
die andere Seite die Umsatzsteuer abführe, könne daraus keine
Verkürzung für den Staat entstehen. Diesbezüglich habe es auch
einen Schriftverkehr mit der Fa.K. gegeben, in dem diese auf die Abfuhr der
Umsatzsteuer aufmerksam gemacht worden sei. Im Übrigen sei auch nur ein
Teil des Vorsteuerguthabens vom Finanzamt im Rückzahlungsweg beansprucht
worden. Dies sicherlich auch aus dem Grund, weil sie Zweifel über die
richtige Höhe des Vorsteuerabzuges gehabt habe. Aus dieser Rechtfertigung
der Bw. geht nach Senatsmeinung zweifelsfrei hervor, dass sie bei Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung Mai 2001 ernsthafte Zweifel hinsichtlich der
Rechtmäßigkeit des Vorsteuerabzuges gehabt hat und dabei die
Geltendmachung einer ungerechtfertigten Abgabengutschrift zumindest billigend in
Kauf genommen hat. Das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. b FinStrG ist somit auch in
subjekiver Hinsicht erwiesen.
Wenn in der gegenständlichen Berufung dazu
festgehalten wird, dass nach handelsrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit
dem Höchstwertprinzip auch fragwürdige Belastungen in die Buchhaltung
aufzunehmen und in der Bilanz darzulegen seien und dass sich bei Erfassung in
der EDV-Buchhaltung automatisch ein Vorsteuerbetrag, der in der
Umsatzsteuervoranmeldung aufscheine, ergebe, so ist dem entgegenzuhalten, dass
das kaufmännische Vorsichtsprinzip als handelsrechtlicher
Bilanzierungsgrundsatz bei der (zeitlich wesentlich späteren) Erstellung
der Bilanz in ertragsteuerlicher Hinsicht zu berücksichtigen ist (wobei in
diesem Verfahren nicht näher darauf einzugehen ist, ob und inwieweit nach
handelsrechtlichen Grundsätzen eine derart hohe und größtenteils
ungerechtfertigte Forderung der Fa.K. bei der Bilanzierung zu
berücksichtigen gewesen wäre), jedoch keinesfalls einen Vorsteuerabzug
im Sinne der Bestimmung des § 12 UStG in der von der Berufungswerberin
geltend gemachten astronomischen Höhe rechtfertigen kann. Diese
Argumentation stellt nach Senatsmeinung lediglich den Versuch dar, einen
ungerechtfertigten Vorsteuerabzug in subjektiver Hinsicht nachträglich zu
rechtfertigen und kann das oben dargestellte Beweisergebnis daher nicht
erschüttern.
Weiters ist den Berufungsausführungen der
gegenständlichen Berufung dahingehend zuzustimmen, dass es entgegen der
erstinstanzlichen Spruchsenatsentscheidung nicht tatbestandsrelevant ist, ob die
Bw. wusste bzw. erkennen hätte müssen, dass die Fa.K. die hier in Rede
stehende in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht an die Abgabenbehörde
bezahlt bzw. diese Rechnungen nicht in ihr Rechenwerk aufgenommen hat. Es bedarf
daher keines näheren Eingehens auf die diesbezüglichen
Ausführungen in der gegenständlichen Berufung.
Auch können die Ausführungen der
gegenständlichen Berufung dahingehend, dass die Bw. von der geltend
gemachten Abgabengutschrift nur einen Teil in Höhe von S 200.000,00
zur Auszahlung beantragt und erhalten habe und der verbleibende Teil
ungeschmälert der Finanzkasse verblieben sei, die Bw. in subjektiver
Hinsicht nicht rechtfertigen. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Bw. die
Rückzahlung des mit Umsatzsteuervoranmeldung Mai 2001 geltend
gemachten Vorsteuerguthabens nur zu einem geringeren Teil beantragt hat ganz
offensichtlich dafür, dass sie ernsthafte Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Abgabengutschrift hatte, was sie
auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat
eingestand.
Auch kann aus dem Berufungseinwand dahingehend, dass es
vermutlich sinnvoller gewesen wäre, vor Bewilligung der Auszahlung und
nicht erst nachher eine Prüfung durchzuführen und dass die Bw. auf dem
Vertrauensgrundsatz bauend, dass auf Buchungsmitteilungen des Finanzamtes
angegebene Guthaben zu Recht bestehen würden, die entsprechenden
Auszahlungsanträge gestellt habe im gegenständlichen Fall nichts
für die Bw. gewonnen werden. Es erklärt sich doch von selbst, dass sie
auf ein von ihr schuldhaft pflichtwidrigerweise geltend gemachtes und daher auf
einer Buchungsmitteilung ausgewiesenes Umsatzsteuerguthaben
rechtmäßigerweise nicht vertrauen konnte. Zudem ist im
gegenständlichen Fall ausschließlich tatbestandsrelevant, dass durch
die vorsätzliche Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung eine
ungerechtfertigte Abgabengutschrift erwirkt wurde. Nicht maßgeblich
für die Tatbestandsverwirklichung ist jedoch die Tatsache, ob dieses
Guthaben ganz oder teilweise zu Unrecht zurückgezahlt wurde.
Auf Basis des im Rahmen des Berufungsverfahrens vermindert
festgestellten Verkürzungsbetrages und unter Berücksichtigung der
Milderungsgründe der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit und der
mittlerweile erfolgten überwiegenden Schadensgutmachung (derzeit haften vom
Verkürzungsbetrag € 8.001,83 offen aus), welchen kein
Erschwerungsgrund gegenübersteht und unter weiterer Berücksichtigung
der eingeschränkten wirtschaftlichen Situation der Bw. erscheint die aus
dem Spruch der gegenständlichen Berufungsentscheidung ersichtliche
verminderte Geldstrafe und die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe
tätergerecht und schuldangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.123 des Finanzamtes Wien 21/22 zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen
werden müssten.
Wien,
4. Mai 2004
Der
Vorsitzende:
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0169-W/03
- Stammnummer
- 9700
- Gültig
- 04.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF