Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0077-I/04
Normverbrauchsabgabe, Zulassungsverpflichtung im Inland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0077-I/04vom 07.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kufstein vom 1.12.2003 betreffend Normverbrauchsabgabe
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
Bemessungsgrundlage : Euro
4.187,30.-(Steuersatz 7 %)
Normverbrauchsabgabe :
Euro 293,11.-
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Kufstein schrieb der Bw. mit Bescheid vom
1.12.2003 NoVA in Höhe von Euro 311,01.- vor, wobei die Vorinstanz davon
ausging, dass der Hauptwohnsitz der Bw. in Österreich gelegen und deshalb
gemäß
§ 1 Z. 3 NoVAG (in Verbindung mit § 82 Abs. 8 KFG)
die NoVA vorzuschreiben sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die form- und
fristgerecht eingebrachte Berufung der Bw vom 15.12.2003. In der Berufung, die
in den Antrag auf ersatzlose Bescheidaufhebung mündet, wird begründend
vorgebracht:
"1. Ich bin
österreichische Staatsbürgerin habe jedoch meine Ausbildung zur
Apothekerin in Deutschland absolviert und übe meinen Beruf auch dort aus,
mit der Einschränkungen dass mir die nach deutschem Recht für
Heilberufe erforderliche Approbation dort als Nicht-Deutsche nicht zusteht und
ich nur mit Ausnahmeregelung arbeiten kann. Eine entsprechende Regelung kennt
das österreichische Recht nicht. Ich weise noch darauf hin, daß ich
als Krankenhausapothekerin (in Österreich: Spitalsapothekerin) tatig
bin.
Die
Ausnahmegenehmigung, als "Berufserlaubnis", wurde mir auf Antrag von der
Regierung Oberbayern zunächst befristet, nach dem Beitritt Österreichs
zur EU unbefristet erteilt. Fotokopien sind beigefügt. Wesentliche
Voraussetzungen dieser Berufserlaubnis sind jedoch, wie aus den Bescheiden auch
hervorgeht, Aufenthalts-und Arbeitserlaubnis für Deutschland, beide liegen
vor, alle drei Erlaubnisse bedingen jedoch einen 1. Wohnsitz in der BRD, den ich
mit genau dieser Notwendigkeit vom Landratsamt in Rosenheim geprüft und
genehmigt bekommen habe. Auch hat seinerzeit die Regierung von Oberbayern vorab
mündlich darauf hingewiesen, dass für die Berufserlaubnis
Residenzpflicht im Landkreis Rosenheim bestünde. Dementsprechend wurde die
Erlaubnis auch nur für meine derzeitige Arbeitsstätte, das
Bezirkskrankenhaus A. in B., Landkreis X, erteilt.
Ich sehe daher
meinen Wohnsitz im Haushalt meines Sohnes in N. als meinen 1. Wohnsitz an und
bin dementsprechend auch nur dort angemeldet, da ich meinen Beruf sonst nicht
ausüben könnte, denn in Österreich gibt es nur wenige Stellen als
Spitalsapotheker. Meine Adresse ist zustellungsfähig, außerdem ist
mein Sohn Rechtsanwalt und besitzt alle notwendigen
Vollmachten.
2. Ich kann
meine Arbeitsstätte in A. praktisch nur mit dem Auto erreichen, so
daß ich es als formal und sachlich geboten angesehen habe, meinen PKW auch
am 1. Wohnsitz anzumelden, obwohl ich als 2. Wohnsitz die Wohnung meines Mannes
in E. ebenfalls benutze. Da die Entfernung von E. bis zur österreichischen
Grenze nur 10 % meines Weges zur Arbeit beträgt und die Nutzung eines Autos
für meine Berufsausübung, auch bei Notfällen außerhalb der
Dienstzeit, zwingend erforderlich ist, kann man m. E. auch nicht von einer
überwiegenden Nutzung des Fahrzeuges im österreichischen Inland
sprechen. Da meine private Nutzung des Wagens erfahrungsgemäß unter
20 % der Gesamtfahrleistung liegt und auch nur gelegentlich in Österreich
erfolgt, kann man von einem dauernden Standort Österreich nicht
sprechen.
3. Als Mitglied
der Berufsgruppe "Apotheker" kann ich meinen PKW bei einer Spezialversicherung
in Deutschland ca. 35 % günstiger versichern als normal. Bei einer von
Ihrem Bescheid geforderten Anmeldung in Österreich könnte ich die mir
durch NOVA und teurere Versicherung entstehenden Mehrkosten nicht in der
Steuererklärung in Deutschland geltend machen; in Österreich bin ich,
da meine Arbeitsstätte außerhalb des Grenzgängerbereichs liegt,
nicht steuerpflichtig und damit nicht in der Lage, meine berufsbedingten
Mehrkosten in irgendeiner Weise geltend zu machen. Ich weise jedoch darauf hin,
daß diese Frage bei der Anmeldung des Autos an meinem 1. Wohnsitz keine
Rolle spielte.
4. Die
Festsetzung der Abgabe ist m. E. nicht richtig, da die von mir für die
Wohnsitzwahl vorgetragenen Gründe rechtlich einiges Gewicht haben und auch
weiter gelten. Bis zum Beweis des Gegenteils gehe ich davon aus, korrekt
gehandelt zu haben und kein Recht umgangen zu haben, allenfalls käme nach
meiner Auffassung in der Zukunft nach entsprechender rechtlicher Klärung
eine Abgabepflicht in Frage."
Die Bw. bringt weiters vor, dass das Finanzamt Kufstein im
Bescheid vom 31.1.2002 ,StNr. xxx/yyyy, selbst die Auffassung vertreten habe,
dass "ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt im Ausland"
vorliege.
Auch die dem Finanzamt vorliegende
Haushaltsbestätigung sei unzutreffend, da die Tochter der Bw. seit ca. Juni
2001 überhaupt nicht mehr in Österreich lebe. Zuvor habe sie bereits
ca. 2 Jahre in der Nähe ihres Arbeitsplatzes in F. (BRD)
gewohnt.
Die Bw. halte die Annahme, der Familienwohnsitz sei der
Wohnsitz des Mannes, für diskriminierend.
Die Bw. bekämpft weiters die "Preisermittlung" durch
die Vorinstanz, da das verfahrensgegenständliche Kfz um DM 9500.-( incl.
dt. Mehrwertsteuer) gekauft worden sei. Der von der Vorinstanz angenommene Wert
sei daher überhöht. Die Ankaufsrechnung könne bei Bedarf
nachgereicht werden.
Über Aufforderung der Berufungsbehörde reichte
die Bw. am 29.4.2004 die Ankaufsrechnung für das
verfahrensgegenständliche Fahrzeug nach (Rechnung der Fa. Be. v. 21.3.2000,
Kaufpreis DM 9.500.-).
Das Finanzamt gab am 4.5.2004 eine ergänzende
Stellungnahme ab und führte aus , dass die nachgereichte Rechnung nach
Ansicht des Finanzamtes zu akzeptieren und die NOVA auf Basis der Rechnung neu
zu berechnen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Z 3 des
Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991, Art. V) unterliegt
die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen (Personenkraftwagen,
Kombinationskraftwagen einschließlich Kleinbussen und Campingbussen sowie
Motorräder) zum Verkehr im Inland, ausgenommen von
Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach
Z 1 oder 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine
Vergütung nach § 12 Abs. 1 erfolgt ist, der
Normverbrauchsabgabe (NoVA). Nach dem Steuerreformgesetz 2000,
BGBl. I 1999/122, gilt ab 23. Juni 1999 als erstmalige Zulassung
auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber
nicht der NoVA unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges
im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG, BGBl. Nr.267/1967)
zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung
der Normverbrauchsabgabe erbracht.
Die grundsätzlichen Bestimmungen über die
Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischen
Kennzeichen finden sich in § 82 KFG 1967, wobei dem Absatz 8
(Standortvermutung) besondere Bedeutung beizumessen ist. § 82
Abs. 8 KFG 1967 lautet:
"Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von
Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet
eingebracht und in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als
Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher
Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß
§ 37 ist nur während
der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage
zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die
Kennzeichentafeln der Behörde, in deren öffentlichen Wirkungsbereich
sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung gründet keinen
Anspruch auf Entschädigung."
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt diesbezüglich
folgende Rechtsansicht (VwGH 12.5.1996, 95/11/0378):
"
Das Lenken von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen (und zwar in einem der
Mitgliedstaaten eines der in § 82 Abs. 1 KFG 1967 genannten
internationalen Übereinkommen) ist nach Maßgabe des § 82
KFG 1967 erlaubt, also ohne dauernden Standort in Österreich bis zu einer
Höchstdauer von einem Jahr (§ 79 Abs. 1 KFG 1967).
Hat
das Fahrzeug hingegen seinen dauernden Standort in Österreich, was nach
§ 82 Abs. 8 1. Satz KFG 1967 bei Verwendung durch eine
Person mit dem Hauptwohnsitz im Inland anzunehmen ist, so ist diese Verwendung
ohne inländische Zulassung nur drei Tage nach der Einbringung in das
Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf der drei Tage fehlt dem Fahrzeug die
für die Verwendung auf inländischen Straßen mit
öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung im Sinne des § 37
KFG 1967."
Demnach unterliegt nach § 1
Z 3 NoVAG (idF. BGBl I 1999/122) ab 23. Juli 1999 die
Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland der NoVA, wenn dieses nach den
vorgenannten Bestimmung des KFG 1967 zuzulassen wäre. Abgabenschuldner ist
nach § 4 Z 2 NoVAG derjenige, für den das Kraftfahrzeug
zugelassen wird bzw. im Ausland zugelassen wurde. Die Steuerschuld entsteht mit
dem Tag der Zulassung bzw. mit dem Tag, an dem das Kraftfahrzeug nach dem KFG
1967 zuzulassen wäre (§ 7 Abs. 1 Z 3
NoVAG).
Die Erhebung der Abgabe obliegt dem Finanzamt, in dessen
Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, seinen (Haupt-)Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Abgabenschuldner hat
spätestens einen Monat nach der Zulassung bzw. nach der gebotenen Zulassung
des KFG 1967 (Fälligkeitstag) eine Anmeldung (Form. NOVA 2) beim Finanzamt
einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Der
Abgabeschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten (§ 11 Abs. 2 NoVAG).
Zusammenfassend kommt es darauf an, von wem das im Ausland
zugelassene Kraftfahrzeug im Inland verwendet wird. Ist dies eine Person ohne
Hauptwohnsitz im Inland, kommt § 79 Abs. 1 KFG 1967 zur
Anwendung, ist es hingegen eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, kommt
§ 82 Abs. 8 KFG 1967 zum Tragen.
Der Begriff des ordentlichen Wohnsitzes im Sinne des KFG
1967 ist dem § 5 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG, BGBl. Nr.
311/1985) entnommen, der, ebenso wie bereits der gleichlautende § 2
Abs. 2 Wählerevidenzgesetz (WEvG, BGBl. Nr. 601/1973)
lautet:
Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an dem Orte
begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen
hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt
ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die
Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben"
(Grubmann, KFG, 3. Auflage, Seite 122, 1987). Dass eine Person unter einer
bestimmten Anschrift aufrecht gemeldet ist, besagt lediglich, dass sie
allenfalls melderechtlichen Vorschriften nachgekommen ist, und bedeutet somit
keineswegs, dass sie dort auch ihren ordentlichen Wohnsitz begründet hat
(VwGH 27.4.1982, 82/11/0054). Bei mehreren Wohnsitzen- wie im
gegenständlichen Fall- vereinigt jeweils einer die stärksten
persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt
der Lebensverhältnisse (VwGH 16.5.1974, 946/73). Dies trifft im Normalfall
für den Familienwohnsitz zu (Grubmann, KFG, 3. Auflage, Seite 487,
1987).
Die Bw. gab anlässlich der Kontrolle vom 3.8.2001
durch die Zollwachabteilung Kufstein/MÜG an, dass sie in E. und in N. einen
Wohnsitz habe, wobei der Hauptwohnsitz in N. liege.
Die Erkundigung der kontrollierenden Zollorgane beim
Gemeindeamt E. ergab, dass die Bw. in E. zwar nicht gemeldet sei, dort jedoch
laufend gesehen werde. Der Ehegatte der Bw. sei hingegen in E. seit 4.11.1994
mit Hauptwohnsitz und die Tochter der Bw. seit 2.11.1997 ebenfalls mit
Hauptwohnsitz gemeldet (Anzeige der Zollorgane an das Finanzamt Kufstein vom
3.8.2001, Meldebestätigung der Gemeinde E. v. 3.8.2001).
Das Vorbringen der Bw., dass die Tochter seit Juni 2001
nicht mehr in Österreich wohnhaft sei, ist für die Beurteilung des
gegenständlichen Falles unerheblich, weil im berufungsgegenständlichen
Fall die Verhältnisse im März 2000 (Ankauf des Fahrzeuges und
anschließende Verwendung in Österreich) maßgebend
sind.
Die Fahrtstrecke von E. nach W. beträgt 40 und jene
von E. nach W. 60 km (Quelle: Routenplaner Map 24).
Die Berufungsbehörde gelangt in Würdigung der
vorhin angeführten Umstände (insbes. aufrechte Ehe mit einer Person
mit Hauptwohnsitz in Österreich., Hauptwohnsitz der Tochter in
Österreich., laufend wiederkehrender Aufenthalt der Bw. in E., nur um 20 km
längerer Anfahrtsweg zur Arbeitsstätte von E. aus) zur festen
Überzeugung, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Bw. nicht in
der Wohnung ihres Sohnes in der BRD, sondern in Österreich gelegen ist. Es
ist daher von einem österreichischen Hauptwohnsitz (E.) auszugehen.
Auch darf nicht übersehen werden, dass die Bw. im
Schreiben vom 12.10.2001 selbst angegeben hat, dass "wesentliche Bedingung"
für die Erteilung der Berufserlaubnis in der BRD ein "erster Wohnsitz" in
der BRD sei und für sie aus berufsrechtlichen Gründen "Residenzpflicht
in der BRD" bestanden habe. Die Bw. führte weiters aus, dass mit der
Anmeldung des streitgegenständlichen Pkws in der BRD eine wesentliche
Kostenersparnis (insbes. billigere Kfz-Versicherung, keine NoVA) verbunden
sei. Gerade die beiden zuletzt angeführten Umstände stellen
nach Auffassung der Berufungsbehörde schlüssige Motive für die
Nichtoffenlegung des österreichischen Hauptwohnsitzes gegenüber den
Behörden dar.
Die Berufungsbehörde folgt daher in freier
Beweiswürdigung der Feststellung der Vorinstanz, dass der Mittelpunkt der
Lebensinteressen der Bw. und damit auch der Hauptwohnsitz in E. gelegen
ist.
Ist - wie im berufungsgegenständlichen Fall-
zweifelsfrei anzunehmen, dass die Bw. ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat,
so ist im Sinne der obigen Ausführungen, insbesondere zu § 82
Abs. 8 KFG 1967, auch davon auszugehen, dass das von ihr unbestritten nach
der Zulassung in das Bundesgebiet eingebrachte und in diesem verwendete (mit
ausländischem Kennzeichen versehene) Kraftfahrzeug bis zum Gegenbeweis
seinen Standort im Inland hat. Damit gibt es für die Berufungsbehörde
auch keinen Zweifel, dass das gegenständliche Fahrzeugan mehr als drei
unmittelbar nach dessen Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage im Inland
verwendet wurde. Die Tatsache der Verwendung des Kfz in Österreich wird von
der Bw. im übrigen nicht bestritten, wobei klarstellend anzumerken ist,
dass eine überwiegende Verwendung in Österreich für den Eintritt
der NoVA-Pflicht nicht erforderlich ist.
Zusammenfassend ist daher die Feststellung zu treffen, dass
das gegenständliche Fahrzeug von einer Person (Bw.) mit Hauptwohnsitz im
Inland im Bundesgebiet verwendet wurde. Das Fahrzeug hat demnach seinen
dauernden Standort in Österreich und wäre somit nach dem KFG 1967 im
Inland zuzulassen (§ 82 Abs. 8 KFG 1967).Die Vorschreibung der
NoVA erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Höhe der
NoVA ist die Berufung jedoch aus folgenden Gründen berechtigt:
Die Bw. legte der Berufungsbehörde betreffend das
verfahrensgegenständliche Fahrzeug die Ankaufsrechnung vor, in der ein
Kaufpreis von DM 9.500.- ausgewiesen ist. Nach Auffassung der
Berufungsbehörde und auch der Amtspartei bestehen gegen die Neuermittlung
der NoVA auf dieser Basis keine Bedenken. Es ergibt sich daher folgende neue
Bemessungsgrundlage:
DM 9.500.- /116 x 100 =
DM 8.189,65.- (= Euro 4.187,30.-)
Die NoVA errechnet sich daher wie folgt :
Euro 4.187,30 x 7% NoVA =
Euro
293,11
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Orginalrechnung
Innsbruck,
7. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0077-I/04
- Stammnummer
- 9695
- Gültig
- 07.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF