Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0122-W/03
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, Verdacht bei Wiederholungstäter
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0122-W/03vom 07.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in
der Finanzstrafsache gegen A.P., über die Beschwerde der Beschuldigten vom
22. Oktober 2002 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Mödling vom 24. September
2002, SN 027/2002/00350-001,
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. September
2002 hat das Finanzamt Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz
gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur Strafnummer 027/2002/00350-001
ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese als
persönlich haftende Gesellschafterin der Firma P. im Bereich des
Finanzamtes Mödling vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Mai und
Juni 2002 in noch zu bestimmender Höhe bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe, da über einen
längeren Zeitraum weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet wurden.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die als "Einspruch" bezeichnete fristgerechte Beschwerde der
Beschuldigten vom 22. Oktober 2002, in der ausgeführt wird, dass die
Bf. nicht beabsichtigt habe, in irgend einer Art und Weise Steuern zu
hinterziehen. Sie sei allein stehende Mutter mit zwei Kindern, wobei für
die kleine Tochter als Folge einer Frühgeburt viele Arzt- und
Spitalsbesuche notwendig seien. Außerdem sei sie übersiedelt und habe
eine pflegebedürftige, an der Alzheimerkrankheit leidende Mutter, welche
aufgrund der zunehmenden Verschlechterung der Krankheit die letzten Monate ihre
ganze "Freizeit" in Anspruch genommen habe. Noch dazu wohne die
Mutter im 19. Bezirk und liege im Spital auf der Baumgartner
Höhe.
Die Bf. ersuche deshalb noch um
eine Chance und Möglichkeit, ihre Buchhaltung bis Ende November (Anmerkung:
2002) nachzureichen und verspreche bzw. bemühe sich in Zukunft, alles
pünktlich bei ihrer Steuerberaterin abzugeben.
Außerdem ersuche die Bf.,
monatliche Raten von € 500,00 statt € 1.000,00 für eine alte
Schuld abzahlen zu dürfen.
Im Vorlageantrag des
Finanzamtes Mödling vom 29. August 2003 wird festgehalten, dass eine
Stellungnahme der Bf. bisher mangels Mitwirkung durch die Bf. nicht eingeholt
werden konnte. Zu einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen
Finanzstrafverfahren der Bf. wurde festgestellt, dass sich der
Verkürzungsbetrag nach der ursprünglichen Schätzung der
Umsatzsteuer für das Jahr 1999 von € 15.406,64 aufgrund des Bescheides
vom 19. Dezember 2002 auf € 5.436,83 reduzierte und anzunehmen sei,
dass die im Schätzungsweg ermittelten Umsatzsteuervorauszahlungen zu hoch
gewesen wären. Für die darüber hinaus bereits abgestraften oder
nunmehr anhängigen Zeiträume hat die Bf. keine Unterlagen vorgelegt,
sodass eine Reduzierung der Umsatzsteuerbeträge (noch) nicht vorgenommen
werden konnte. Eine Anfrage bei der steuerlichen Vertretung der Bf. um
Übermittlung von Steuererklärungen blieb ebenso ergebnislos wie eine
weitere Aufforderung der Finanzstrafbehörde erster Instanz an die Bf. um
Kontaktaufnahme.
Zwischenzeitig legte die
steuerliche Vertretung die Vollmacht zurück.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines
Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht
sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen einen Verdächtigen
genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der Verdacht muss
sich hiebei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand
erstrecken. Ein Verdacht kann aber immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wieweit sie auch vom vermuteten
eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Es
ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann. Ein hinreichender Verdacht ist bereits
dann anzunehmen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Straftat unter bestimmten Umständen
rechtfertigen (VwGH 27.2.2003, 2003/15/0010).
Gegenstand des vorliegenden
Rechtsmittelverfahrens ist allein, ob tatsächlich genügend
Verdachtsgründe im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind bzw. ob die bisher der
Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen für einen Verdacht
ausreichen. Die Bf. wurde in einem wegen des gleichen Finanzvergehens, jedoch
für die Zeiträume Jänner 2000 bis April 2002 betreffenden, am 3.
April 2002 eingeleiteten Finanzstrafverfahren mit Erkenntnis des Spruchsenates
vom 9. Oktober 2002 zu einer Geldstrafe von € 12.000,00, im Falle der
Uneinbringlichkeit 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz hat festgestellt, dass die Bf. auch für die nunmehr
inkriminierten Zeiträume weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet hat. Angesichts der einschlägigen
Vorstrafe und der zeitlichen Abfolge ist der Verdacht der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowohl in objektiver als auch in
subjektiver Hinsicht gegeben, zumal sich am Verhalten der Bf., das bereits zu
einer Verurteilung geführt hat, über den bereits abgestraften Zeitraum
hinaus nichts geändert hat, andererseits sich die einzige substanzielle
Äußerung der Bf. trotz der Tatsache, dass ihr wiederholt Gelegenheit
zur Stellungnahme eingeräumt wurde, im Hinweis erschöpft, dass sie
nicht beabsichtigt habe, in irgend einer Art und Weise Steuern zu hinterziehen,
was den Verdacht in keiner Weise entkräftet, wobei auch dem Strafakt keine
den Verdacht widerlegenden Argumente zu entnehmen sind.
Die Feststellungen, ob jemand
das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist dem
weiteren Finanzstrafverfahren vorbehalten, dabei wird zu klären sein, ob
der Bf. tatsächlich Wissentlichkeit anzulasten ist.
Hinsichtlich des objektiven
Tatbestandsmerkmals der Verkürzung ist festzuhalten, dass der Bf. nur
allgemein eine Verkürzung vorgeworfen wird, ohne den strafbestimmenden
Wertbetrag näher zu konkretisieren. Die Höhe des strafbestimmenden
Wertbetrages ist auch nicht im Beschwerdeverfahren gegen den Einleitungsbescheid
bekämpfbar, da nur zu prüfen ist, ob ein Tatverdacht einer
vorsätzlichen Abgabenverkürzung - in welcher Höhe auch
immer - gegeben ist. Dass eine Verkürzung bewirkt wurde, ist (auch)
aus der zwischenzeitlich erfolgten Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen
für die Monate Mai bis November 2002 in Höhe von € 8987,21 zu
ersehen, wobei sich anteilig ein strafbestimmender Wertbetrag von € 2567,78
errechnet und nur die Monate Mai und Juni 2002 den Gegenstand des Verfahrens
bilden.
Zieht man in Betracht, dass
sich schon der Verkürzungsbetrag nach der ursprünglichen
Schätzung der Umsatzsteuer für das Jahr 1999 von € 15.406,64 (die
allerdings nicht verfahrensgegenständlich ist) aufgrund des Bescheides vom
19. Dezember 2002 auf € 5.436,83 reduzierte und - wie von
der Finanzstrafbehörde erster Instanz anlässlich der Vorlage des
Rechtsmittels ausgeführt - anzunehmen ist, dass die im
Schätzungsweg ermittelten Umsatzsteuervorauszahlungen zu hoch gewesen sind,
kann der Bf. daher die wiederholt geäußerte Aufforderung, dringend
mit der Finanzstrafbehörde erster Instanz Kontakt aufzunehmen, nur nahe
gelegt werden, um für die nunmehr anhängigen Zeiträume allenfalls
Unterlagen vorzulegen, sodass geprüft werden kann, ob sich für die nun
inkriminierten Zeiträume die Verkürzungsbeträge - wie bei
der Umsatzsteuer 1999 - ebenfalls auf ungefähr ein Drittel reduzieren
würden.
Die in der Beschwerde
ausführlich dargelegten persönlichen Verhältnisse und die
Krankheit der Mutter sind allenfalls bei einer Strafbemessung zu
berücksichtigen, haben jedoch für die im Beschwerdeverfahren zu
beurteilende Frage des Verdachts einer Abgabenhinterziehung keine Aussagekraft
und werden daher erst im weiteren Finanzstrafverfahren zu beachten
sein.
Aus dem bisher vorliegenden
Verfahrensergebnis ist der Verdacht der angeschuldeten Abgabenhinterziehung
ableitbar, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die
Entscheidung über die beantragten Raten in die Kompetenz der
Finanzstrafbehörde erster Instanz fällt und daher mangels
Zuständigkeit nicht im Rahmen der Beschwerdeentscheidung behandelt werden
konnte.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Wien, am 7. Mai 2004
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0122-W/03
- Stammnummer
- 9688
- Gültig
- 07.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF