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UFSZ1W ZRV/0032-Z1W/02
aktive Veredelung, Zollschuld nach Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0032-Z1W/02vom 04.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Rücknahme der begünstigenden Entscheidung zur Überführung in das Zollverfahren der aktiven Veredelung im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 8 ZK bewirkt das Entstehen einer Zollschuld gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b ZK, da die zur Einfuhr angemeldeten Waren ohne Vorliegen einer Bewilligung in das Zollverfahren der aktiven Veredelung überführt wurden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Johann Huber Spedition und Transport-GesmbH, gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom 8. November 2000,
GZ. 700/21670/2/2000, betreffend Zollschuld, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 8. August 2000, Zl. 700/18871/2000
und 700/12845/2000 schrieb das Hauptzollamt Graz der Bf. für in das
Zollverfahren der aktiven Veredelung überführte Waren die Zollschuld
gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b zur Entrichtung vor. Unter einem
wurde in den Sammelbescheiden die begünstigende Entscheidung der
Bewilligung zur aktiven Veredelung zu den WE-Nrn. 725/000/801833/05/9 und
725/000/801826/04/9 gemäß Art. 8 ZK zurückgenommen. Weiters
wurde der Bf. eine Abgabenerhöhung zur Entrichtung
vorgeschrieben.
In der gegen diese Bescheide gerichteten Berufung wandte
die Bf. ein, der Bf. als Anmelder sei, nicht bekannt gewesen, dass die Ware zum
Zeitpunkt der Vormerkung zur aktiven Veredelung Eigentum der Fa. D. gewesen sei.
Die Begünstigung sei zu Unrecht zurückgenommen worden, da diese bei
entsprechender Kenntnis dem tatsächlichen Eigentümer erteilt worden
wäre. Die Waren seien rechtmäßig durch die Fa. D. aus der
Gemeinschaft verbracht worden.
Das Hauptzollamt Graz wies mit der nunmehr in Beschwerde
gezogenen Berufungsvorentscheidung vom 8. November 2000 die gegen diese
Bescheide gerichteten Berufungen als unbegründet ab, weil die zur aktiven
Veredelung abgefertigten Waren statt einer Ausbesserung einer Bearbeitung
unterzogen wurden.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde brachte
die Bf. im wesentlichen vor, dass sich die Verfehlung nachweislich auf die
ordnungsgemäße Abwicklung des Zollverfahrens nicht ausgewirkt habe.
Die Ware habe keine Wertsteigerung erfahren, ebenso sei der ursprüngliche
Zustand der Ware nicht verändert worden, ebenso die Art der Bearbeitung,
für welche dieses Werkzeug dient.
Selbst wenn es sich um eine Veredelung zur Bearbeitung
handle, sei die Ware wieder ausgeführt worden und damit dem eigentlichen
Sinn einer vorübergehenden Einfuhr zur aktiven Veredelung entsprochen
worden, sodass die geleistete Sicherstellung auf jeden Fall rückerstattet
werden müsse.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Werden gemäß Art. 568 Abs. 2 ZK-DVO die
vereinfachten Verfahren für die Überführung in das Verfahren
gemäß Art. 76 ZK nicht in Anspruch genommen und handelt es sich um
Fälle im Sinne des Art. 552 Abs. 1 Buchstabe a, so lässt jede von den
Zollbehörden zur Erteilung von Bewilligungen im vereinfachten Verfahren
ermächtigte Zollstelle zu, dass die Abgabe der Zollanmeldung zur
Überführung in die aktive Veredelung im Rahmen des
Nichterhebungsverfahrens als Antragstellung gilt.
In diesem Falle wird die Bewilligung durch die Annahme
dieser Zollanmeldung erteilt; die Annahme ist in jedem Falle abhängig von
den Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung.
Gemäß Art. 552 Abs.1 gelten die wirtschaftlichen
Voraussetzungen im Sinne des Art. 117 Buchstabe des Zollkodex in
folgenden Fällen als erfüllt:
"die Ausbesserung von Waren einschließlich
ihrer Instandsetzung und Regulierung (Code 6301)"
Gemäß Art. 555 Abs.3 ZK-DVO ist, wenn die
Veredelungsvorgänge im Rahmen eines Lohnveredelungsvertrages zwischen zwei
in der Gemeinschaft ansässigen Personen durchgeführt werden, der
Antrag vom Auftraggeber oder in seinem Namen zu stellen.
Am 2. Und 3. September 1999 beantragte die Bf. zu den oben
angeführten Warenanmeldungsnummern die Überführung der
verfahrensgegenständlichen Werkzeuge in das Zollverfahren der aktiven
Veredelung, wobei in beiden Fällen die Bewilligung der aktiven Veredelung
im vereinfachten Verfahren beantragt und gewährt wurde.
Mit Schreiben des Hauptzollamtes Graz vom 17. April
und 19. Mai 2000 wurde die Bf. aufgefordert Nachweise für die
ordnungsgemäße Beendigung des Zollverfahrens dem Hauptzollamt Graz
beizubringen.
Die Bf. legte in der Folge als Nachweis für die
Beendigung des Zollverfahrens der aktiven Veredelung Zollpapiere über die
Ausfuhr aus dem freien Verkehr vor, wobei diese Ausfuhren durch die Fa D.
durchgeführt worden waren.
Über nochmaligen Vorhalt gab die Bf.
bekannt:
"Die Waren beider Veredelungsscheine wurden bis zum
Zeitpunkt der Wiederausfuhr bei der Bf. gelagert. Die Bf. hat für die Fa.
D. die Werkzeuge umgebaut. Die Waren wurden an die Fa. D.
verkauft."
Ein vom Sachbearbeiter des Hauptzollamtes Graz mit einem
Mitarbeiter der Bf. geführtes Telefonat wurde im folgend wiedergegebenen
Aktenvermerk vom 8. August 2000 festgehalten:
"Zum Zeitpunkt der Überführung in die aktive
Veredelung waren die Waren Eigentum der Fa. D. Diese hat Reparaturauftrag
an die Bf. erteilt"
Das Hauptzollamt Linz nahm in seinen oben angeführten
Bescheiden die begünstigende Entscheidung der Bewilligung zur aktiven
Veredelung im vereinfachten Bewilligungsverfahren gemäß Art. 8 ZK
zurück und schrieb der Bf. für die eingeführten Waren die
Einfuhrzollschuld gemäß Art. 204 Abs.1 Buchstabe b ZK sowie eine
Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 ZollR-DG zur Entrichtung
vor.
Über Vorhalt des Hauptzollamtes Wien vom 28. September
2000 legte die Bf. im Rechtsmittelverfahren die Aufträge der Fa. D. zur
Werkzeugänderung sowie die Fakturen über die durchgeführten
Arbeiten der Bf. an die Fa. D. neben weiteren Geschäftsunterlagen
vor.
Es ist somit erwiesen, dass die von der Bf. angemeldeten
Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren der aktiven
Veredelung im Eigentum der Fa. D. standen, welche die oben angeführten
Aufträge zur Werkzeugänderung erteilte.
Nach dem vorliegenden Beweisergebnis ist davon auszugehen,
dass der Bf. die Eigentumsverhältnisse und die Tatsache der
Auftragserteilung durch die Fa. D. an den zur Einfuhr angemeldeten Waren bekannt
waren oder zumindest vernünftiger Weise hätten bekannt sein
müssen (grobe Fahrlässigkeit). Die angelieferten Waren stammen zum
ersten aus dem Unternehmen der Bf. in Ungarn, anlässlich der Abfertigung
zur WE-Nr. 725/000/801833/05/9 war der Bezug zur Fa. D. aus der zur
Abfertigung vorgelegten Proformarechnung zu erkennen, zum zweiten muss bei
ordentlicher Geschäftsführung, insbesondere bei einem derart
großen Auftrag von der Kenntnis der Eigentumsverhältnisse und
Auftragserteilung ausgegangen werden. Die Bestellungen der Fa. D. an die Bf.,
die Auftragsbestätigung sowie die Gesamtfaktura der Bf. an die Fa. D.,
welche sämtliche zur Abfertigung gelangten Werkzeugnummern erfasst, weisen
die Bestellung der Werkzeugänderungen der Fa. D. an die Bf. mit 3. Juni
1998 aus. Einen Beweis dafür bietet auch der im Akt befindliche von der Bf.
übermittelte Nomination Letter der Fa. D. vom 26. Februar 1998,
welcher sich auf beide im Aktenvorgang befindliche und von der Bf. vorgelegte
Aufträge der Fa. D. zur Werkzeugänderung bezieht.
Der Auftrag zur Werkzeugänderung wurde sohin
zweifelsfrei von der Fa. D. an die Bf. erteilt und war dies der Bf. bekannt oder
hätte ihr vernünftiger Weise bekannt sein müssen. Dieses
Beweisergebnis stützt auch der im Akt befindliche Aktenvermerk vom 8.
August 2000 über ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Bf.
Festgestellt werden kann sohin ohne Zweifel, dass
Auftraggeber der Veredelungsvorgänge die Fa. D. war und daher im Sinne der
vorzitierten Bestimmung des Art. 555 Abs.3 ZK-DVO der Antrag vom Auftraggeber
oder in seinem Namen zu stellen gewesen wäre.
Die Bewilligung zur aktiven Veredelung wäre
demgemäß der Bf. nicht zu bewilligen gewesen.
Unabhängig davon kommt im vorliegenden Fall hinzu,
dass an den zur Überführung in das Zollverfahren der aktiven
Veredelung gestellten Werkzeugen keine Ausbesserung bzw. Instandsetzung wie in
der Anmeldung angegeben sondern Werkzeugänderungen durchgeführt werden
sollten und auch wurden.
Die vorzunehmenden Arbeiten an den gelieferten Werkzeugen
waren im Falle der Bestellung Nr. 520536, welcher ein Anbot vom 29. Juni
1999 zu Grunde liegt nachweislich bekannt. Als Beweis für die Kenntnis der
gesamten durchzuführenden Werkzeugänderungen dient wie bereits oben
ausgeführt der Nomination Letter im Zusammenhang mit den Aufträgen der
Fa. D. zur Werkzeugänderung. Die von der Bf. vorgelegten Aufträge zur
Werkzeugänderung in Zusammenhang mit den von der Bf. fakturierten und
durchgeführten Arbeiten an den Werkzeugen belegen klar eine über die
Ausbesserung und Instandsetzung hinausgehende Bearbeitung. Dem Vorbringen in der
Beschwerde, der ursprüngliche Zustand der Ware sei nicht verändert
worden und die "Ausbesserung" habe den Wert der Ware nicht
gesteigert kann daher nicht gefolgt werden. Weiters wurde nach der vorliegenden
Beweislage auch die Art der Bearbeitung, für die dieses Werkzeug dient,
entgegen dem Vorbringen der Bf. verändert.
Die Erteilung einer Bewilligung im vereinfachten Verfahren
wäre in diesem Fall jedoch durch Vorliegen der wirtschaftlichen
Voraussetzungen im Sinne des Art. 117 Buchstabe c ZK in Verbindung mit Art. 552
Abs.1 Buchstabe a Ziffer V ZK-DVO gem. Art. 556 Abs.1 ZK-DVO rückwirkend
möglich gewesen.
Gemäß Art. 8 ZK wird eine begünstigende
Entscheidung zurückgenommen, wenn sie auf Grund unrichtiger und
unvollständiger Tatsachen ergangen ist und dem Antragsteller die
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Tatsachen bekannt war oder
vernünftiger Weise hätte bekannt sein müssen und sie auf Grund
der richtigen und vollständigen Tatsachen nicht hätte ergehen
dürfen.
Die Rücknahme der Entscheidung wird den Personen
bekannt gegeben, an die sie gerichtet war.
Die Rücknahme gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die
zurückgenommene Entscheidung ergangen ist.
Gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b ZK entsteht
eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als in den in Art. 203 genannten
Fällen eine der Voraussetzungen für die Überführung der Ware
in das betreffende Verfahren nicht erfüllt wird, es sei denn dass sich
diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des
betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.
Gemäß Art. 859 ZK-DVO gelten folgende
Verfehlungen im Sinne des Art. 204 Abs.1 des Zollkodex als Verfehlungen, die
sich auf die Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich
ausgewirkt haben sofern
es
sich nicht um den Versuch handelt, die Waren der zollamtlichen Überwachung
zu entziehen;
keine
grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt;
alle
notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren
zu bereinigen.
Gemäß Abs. 2 des Art.
204 ZK entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Ware in das
betreffende Zollverfahren übergeführt worden ist, wenn sich
nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die
Überführung der Ware in das Zollverfahren nicht wirklich erfüllt
war.
Gemäß Abs. 3 des Art. 204 ZK ist Zollschuldner
die Person, welche die Voraussetzungen für die Überführung der
Ware in dieses Zollverfahren zu erfüllen hatte.
Entsteht eine Zollschuld außer in den Fällen
gemäß Abs. 2 nach den Artikeln 202 - 205 ZK so ist
gemäß
§ 108 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung zu entrichten,
die dem Betrag entspricht, der zwischen dem Tag der Entstehung der Zollschuld
und dem der buchmäßigen Erfassung an Säumniszinsen ( § 80 )
angefallen wäre.
Die Rücknahme der begünstigenden Entscheidung zur
Überführung in das Zollverfahren der aktiven Veredelung im
vereinfachten Verfahren erfolgte daher zu Recht, da der Bf. die unrichtigen
Tatsachen (Eigentumsverhältnisse und Auftragserteilung) bekannt waren oder
zumindest vernünftiger Weise hätten bekannt sein müssen und sie
auf Grund der richtigen vollständigen Tatsachen nicht hätte ergehen
dürfen.
Wie bereits ausgeführt standen die über Antrag
der Bf. in das Zollverfahren der aktiven Veredelung überführten Waren
zum Zeitpunkt der Abfertigung im Eigentum der Fa. D. und erteilte diese der Bf.
den Auftrag zur Werkzeugänderung.
Mit der Bekanntgabe der Zurücknahme der
begünstigenden Entscheidung an die Bf. gilt die Zurücknahme ab dem
Zeitpunkt, zu dem die begünstigende Entscheidung ergangen ist.
Die zur Einfuhr angemeldeten Waren wurden sohin ohne
Vorliegen einer Bewilligung in das Zollverfahren der aktiven Veredelung
überführt und es entstand dadurch die Zollschuld gemäß Art.
204 Abs. 1 Buchstabe b ZK.
Eine Heilung der entstandenen Zollschuld setzt das
kumulative Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 859 ZK-DVO
voraus. Wie bereits ausgeführt ist im vorliegenden Fall von einer groben
Fahrlässigkeit der Bf. auszugehen, sodass ein weiteres Eingehen auf die
Fallgruppen des Art. 859 ZK-DVO unterbleiben kann.
Durch die oben stehenden Ausführungen erübrigt es
sich auf die geltend gemachte Wiederausfuhr einzugehen, da die Zollschuld
bereits durch Überführung der Werkzeuge in das Zollverfahren der
aktiven Veredelung ohne Vorliegen der notwendigen Bewilligung entstanden
ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
4. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 8 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 568 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 555 Abs. 3 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
aktive Veredelungvereinfachtes VerfahrenLohnveredelung zwischen zwei in der Gemeinschaft ansässigen PersonenZurücknahme der begünstigenden EntscheidungZollschuld
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0032-Z1W/02
- Stammnummer
- 9680
- Gültig
- 04.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF