Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0038-W/04
Selbstanzeige, fehlende Entrichtung, Differenzen zwischen Voranmeldungen und Jahreserklärung, nachträgliche Rechnungslegung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0038-W/04vom 06.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kann der Täter - aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen, schuldhaft oder nicht schuldhaft - die strafrelevanten Abgabenbeträge nicht im Sinne der anzuwendenden Normen entrichten, so kann der Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige eben nicht wirksam werden. Es ist in diesem Zusammenhang gleichgültig, ob der Täter durch Zufall oder sonst von ihm unabhängige Umstände an der Erfüllung dieser Bedingung der Schadensgutmachung gehindert worden ist.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen H.Z., vertreten durch Woditschka und Picher
Wirtschaftstreuhand GesmbH, 2130 Mistelbach, Bahnstr.26, über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 2. März 2004 gegen den Bescheid über
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Mistelbach an der
Zaya vom 29. Jänner 2004, SN 2004/0008-001,
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. Jänner 2004 hat das Finanzamt
Mistelbach an der Zaya als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2004/0008-001 ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des
Finanzamtes Mistelbach an der Zaya vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer 2001 in der Höhe von S 432.820,00 (entspricht €
31.454,26) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 FinStrG
begangen hat.
Dagegen richtet sich die frist- und formgerechte Beschwerde
vom 2. März 2004.
Der Verteidiger bringt vor, dass es zu einer
Nachtragsrechnungslegung zwischen der T.u.T.GesmbH und der H.T.CoKG gekommen
sei.
Diese Rechnungslegung sei die Ursache für die
Offenlegung der dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zu Grunde liegenden
Nachforderung, mit Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2001.
Die Jahresabschlüsse der beiden Firmen seien Anfang
Dezember 2002 eingereicht worden, wobei die Veranlagung der H.T.CoKG am
6.12.2002 antragsgemäß erfolgt sei. Es sei beabsichtigt gewesen das
Guthaben zur Abdeckung des Rückstandes der T.u.T.GesmbH zu verwenden. Zu
diesem Zweck sei auch ein Teilbetrag in der Höhe von € 8.215,52
übertragen worden.
Die Umsatzsteuerveranlagung der Firma T.u.T.GesmbH sei erst
am 26.11.2003 vorgenommen worden, bis zu diesem Zeitpunkt sei jedoch das
Guthaben bei der H.T.CoKG durch die automatische Verrechnung mit zwischenzeitig
fällig gewordenen Abgabenschuldigkeiten bereits verbraucht gewesen.
Im Zeitpunkt der Verbuchung der
Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 auf dem Konto der H.T.CoKG habe das Konto
ein Guthaben aufgewiesen, daher wäre bei gleichzeitiger Verbuchung der
beiden Jahreserklärungen eine sofortige Begleichung der Zahllast bei der
T.u.T.GesmbH erfolgt.
Die subjektive Tatseite, der Vorwurf vorsätzlich
gehandelt zu haben, sei nicht zutreffend, da der Rückstand mit der
Jahreserklärung offen gelegt worden sei, und auch die feste Absicht
bestanden habe die Zahllast mittels Umbuchung zu begleichen.
Es liege nicht im Verantwortungsbereich des
Geschäftsführers, dass die Entrichtung unterblieben sei.
Es werde ersuchte um Aufhebung des Bescheides und
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Bescheid vom
23.März 2004 abgesprochen.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht
sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat bei
Durchsicht der Kontoauszüge der T.u.T.GesmbH festgestellt, dass auf Grund
der Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 eine Differenz zu den
mittels Umsatzsteuervoranmeldung einbekannten Beträgen in der Höhe von
€ 31.454,26 zu verzeichnen ist und diese Differenz nicht entsprechend den
Abgabenvorschriften entrichtet wurde.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Die Umsatzteuerjahreserklärung 2001 wurde am
26.November 2003 verbucht. Im Zeitpunkt der Verbuchung wies das Abgabenkonto
einen Rückstand in der Höhe von € 790.901,48 aus. Der
nachgemeldete Betrag wurde innerhalb der offen stehenden Frist bis 5.
Jänner 2004 nicht entrichtet und es wurde auch kein Ansuchen um
Ratenzahlung eingebracht.
Der Beschuldigte fungierte zunächst zwischen 29. Juni
1990 und 14. Februar 2003 und ab 29. September 2003 neuerlich als
handelsrechtlicher Geschäftsführer.
Ein Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund
einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis
von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen
geschlossen werden kann (s. Erk. Vom 8.2.1990, Zl. 89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991,
Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl. 90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Gemäß
§ 98 Abs.
3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist zu dem
Schluss gekommen, dass der begründete Tatverdacht gegeben ist.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 des
Umsatzsteuergesetzes (UstG 1994) hat ein Unternehmer spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat ( Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf
den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 des § 16 selbst zu berechnen
hat.
Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der
Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten.
Für das Jahr 2001 wurden fristgerecht 12
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, in diese Voranmeldungen aber - wie sich
aus dem Beschwerdevorbringen ergibt - geringere Umsätze aufgenommen, als
tatsächlich angefallen sind.
Gemäß
§ 19 Abs. 2 UStG 1994 entsteht die
Steuerschuld 1. für Lieferungen und sonstige Leistungen a) mit Ablauf des
Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen
ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung), dieser Zeitpunkt verschiebt sich
um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des
Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht
worden ist.
Eine GesmbH hat nach vereinbarten Entgelten abzurechnen und
Meldungen zu erstatten, es ist nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes
zur Rechnungslegung demnach nicht zulässig Abrechnungen zwischen zwei
Unternehmen erst bis zur Bilanzerstellung hinauszuzögern. Die Abrechnung
der erbrachten Leistungen hätte daher bereits für die entsprechenden
Monate des Jahres 2001 erfolgen müssen und die nunmehr als Nachzahlung
ausgewiesene Umsatzsteuer wäre ordnungsgemäß in den
eingereichten Voranmeldungen zu erfassen gewesen. Demnach liegt bei der
gewählten Vorgangsweise eine Verletzung der Bestimmungen der §§
19 und 21 des Umsatzsteuergesetzes vor.
Gemäß
§ 29 Abs.1 FinStrG wird, wer sich
eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat insoweit straffrei, als er seine
Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften
zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt.
Abs.2 War mit einer Verfehlung eine
Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt
die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die
für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen
Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der
Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den
Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden
für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der
Zahlungsaufschub "zwei Jahre" nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei
selbst zu berechnenden Abgaben mit der Selbstanzeige, in allen übrigen
Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu laufen.
Die Abgabe einer richtigen Umsatzsteuererklärung kann
bei Einhaltung der im § 29 FinStrG normierten Voraussetzungen Straffreiheit
bewirken.
In Abs. 2 der bezughabenden Bestimmung wird jedoch eine
Entrichtung der Abgaben im Sinne der Abgabenvorschriften gefordert. Die
Entrichtung kann durch Einzahlung innerhalb der Entrichtungsfrist, bestehendes
Guthaben am Abgabenkonto oder auch Umbuchung und Überrechnung erfolgen. Die
Entrichtung stellt jedoch eine objektive Bedingung für die Erlangung der
Straffreiheit dar. Es ist daher völlig irrelevant aus welchem Grund eine
Entrichtung unterblieben ist, die Nichterfüllung dieser Voraussetzung muss
nicht von einem Schuldgehalt getragen sein.
Kann der Täter - aus tatsächlichen oder aus
rechtlichen Gründen, schuldhaft oder nicht schuldhaft - nicht
erfüllen, so kann der Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige eben nicht
wirksam werden. Es ist in diesem Zusammenhang gleichgültig, ob der
Täter durch von ihm unabhängige Umstände oder sonst durch Zufall
an der Erfüllung dieser Bedingung der Schadensgutmachung gehindert worden
ist.
Das Vorbringen zum Zeitpunkt der Einreichung der
Jahreserklärungen der beiden involvierten Firmen, bei denen die
Nachtragsrechnungslegung erfolgt ist, wäre eine Überrechnung
durchführbar gewesen, ist somit nicht geeignet den Bf. zu
exculpieren.
Der begründete Tatverdacht, dass es der Bf. in
Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen der Verpflichtung zur Zuordnung von
Rechnungen zu dem entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungsmonat, somit
vorsätzlich unterlassen habe Rechnungen in nicht unbedeutender
Größenordnung ordnungsgemäß und fristgerecht offen zu
legen, ist nach dem derzeitigen Aktenstand gegeben. Entsprechend den
Vorschriften nach den §§ 114 und 115 FinStrG über das
Untersuchungsverfahren ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet, den wahren
Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem Beschuldigten sowie den
Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen
geltend zu machen.
Die letztgültige Feststellung über das Vorliegen
von Vorsatz ist dem weiteren Untersuchungsverfahren vorbehalten, dazu werden die
Hintergründe der verspäteten Rechnungslegung zu klären
sein.
Das Beschwerdevorbringen war jedoch nicht geeignet den
Tatverdacht zu beseitigen.
Die Beschwerde war spruchgemäß
abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen -
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Wien, am 6. Mai 2004
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 19 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Selbstanzeigefehlende EntrichtungDifferenzen zwischen Voranmeldungen und Jahreserklärungnachträgliche Rechnungslegung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0038-W/04
- Stammnummer
- 9677
- Gültig
- 06.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF