Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0424-W/04
Aufwendungen für Kindergarten stellen keine außergewöhnliche Belastung dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0424-W/04vom 06.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12/13/14. Bezirk und Purkersdorf
betreffend Einkommensteuer 1997 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte in der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997 als außergewöhnliche
Belastungen u.a. Aufwändungen für die Betreuung ihres am 7.2.1995
geborenen Sohnes, da der Ehegatte aus gesundheitlichen Gründen nicht in der
Lage war, die Betreuung des Sohnes zu übernehmen. Die Rechnungen für
die Behandlungskosten wurden dem für den Gatten zuständigen Finanzamt
vorgelegt.
Strittig ist nun, ob die Kindergartenkosten als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. fühlt sich in ihren Rechten dadurch verletzt,
das die beantragten Kindergartenkosten für das Jahr 1997 nicht als
außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung fanden.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 muss diese
Belastung mehrere Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein.
2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen.
3. Sie muss
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Liegt auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist
eine steuerliche Berücksichtigung aus diesem Titel ausgeschlossen.
Außergewöhnlichkeit
Das Merkmal der Außergewöhnlichkeit ist anhand
objektiver Kriterien zu prüfen. Außergewöhnlich sind
Aufwändungen nur insofern, als sie höher sind als jene, die der
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und
Vermögensverhältnisse erwachsen (§ 34 Abs. 2 EStG 1988). Dem
subjektiven Empfinden des Abgabepflichtigen kommt in diesem Zusammenhang keine
Bedeutung zu.
Das Merkmal der Außergewöhnlichkeit von
Kinderbetreuungskosten ist ganz allgemein schon deshalb nicht gegeben, da die im
Gesetz ganz allgemein verankerte Verpflichtung der Eltern zur Beaufsichtigung
ihres Kleinkindes für dieselben in jedem Falle (das heißt, ob nun
beide Elternteile oder nur ein Elternteil berufstätig sind bzw. ist)
Belastungen mit sich bringt, die keinesfalls außergewöhnlich sind.
Diese Belastung ist im Gegenteil der geradezu typische Fall einer
"gewöhnlichen" Belastung, das heißt unter gleichen Umständen
alle Steuerpflichtigen treffenden Belastungen. Diese Belastung wird keineswegs
dadurch zur "außergewöhnlichen", dass sie in einem konkreten nicht
durch Aufgabe oder Einschränkung der beruflichen Tätigkeit eines der
Elternteile, sondern durch die Betreuung des Kindes in einem Kindergarten
bewältigt wird (siehe VwGH vom 13.12.1995, 93/13/0272).
Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich dabei
der Meinung von Quantschnigg/Schuch (Quantschnigg/Schuch,
Enkommensteuer-Handbuch, § 34, Tz 38, Stichwort: Kindergartenkosten) an.
Dieser Kommentar kommt zum Schluß, dass Kindergartenkosten in der heutigen
Zeit wohl generell die Außergewöhnlichkeit fehlt.
Da die diesbezügliche Belastung der Bw. deshalb nicht
höher ist, als jene der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkomensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse,
scheidet eine steuerliche Berücksichtigung schon aus diesem Grunde
aus.
Außergewöhnliche Verhältnisse, wie etwa
eine Krankheit der Bw. selbst, die zu außergewöhnlichen
Aufwändungen führen könnten, wurden nicht behauptet.
Unterhaltsleistungen
Unterhaltsleistungen sind nach § 34 Abs. 7 EStG
1988 überdies nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von
Aufwändungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst
eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Gemäß
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 gilt für
Unterhaltsleistungen folgendes:
Ziffer 1: Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch
die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a abgegolten, und zwar auch
dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im
gemeinschaftlichen Haushalt lebende (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch
auf diese Beträge hat.
Ziffer 4: Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur
insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwändungen
gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigungen selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt
(Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht
zu berücksichtigen.
Die Kosten für eine Kinderbetreuung in einem
Kindergarten entstehen im Regelfall gerade durch die hier angesprochene
Erfüllung der in § 140 ABGB geregelten Unterhaltsverpflichtung, da die
Unterhaltsbedürfnisse des Kindes dessen gesamten Lebensbedarf, wozu auch
die Kindergartenkosten zählen, umfassen (siehe OGH vom 22.6.1995, 6 Ob
548/95).
Auch wenn also das Merkmal der
Außergewöhnlichkeit gegeben sein sollte, hält der
Unabhängige Finanzsenat die Zahlungen für die Kinderbetreuung im
Kindergarten im konkreten Fall für nicht abzugsfähig. Gemäß
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen nämlich - wie
oben erwähnt - nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von
Aufwändungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten (also dem
Kind) selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Hinweise auf solche besonderen Verhältnisse im Bereich des
unterhaltsberechtigten Kindes wurden nicht behauptet.
Zusätzlich hat der Unabhängige Finanzsenat
geprüft, ob ein Rechtsanspruch auf die Aussagen in den
Lohnsteuerrichtlinien (Rz 901 in Verbindung mit Rz 897 LStR 1999 und LStR 2002)
gestützt werden kann. Danach wäre eine Absetzbarkeit gegeben, "wenn
beide Ehegatten aus Gründen einer sonstigen Existenzgefährdung der
Familie zum Unterhalt beitragen müssen".
Die LStR 1999 führen in Rz 901 unter der
Überschrift "Kindergartenkosten" aus, dass solche dann als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn allgemein
die Voraussetzung für eine solche als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennende Kinderbetreuung (siehe Hausgehilfin bei Ehegatten", Rz 897 und
"Hausgehilfin bei alleinstehenden Personen", Rz 898f) gegeben sind. Dies
würde nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen bei Ehegatten
unter anderem dann zutreffen, wenn beide Ehegatten aus Gründen einer
sonstigen Existenzgefährdung der Familie zum Unterhalt beitragen
müssen (LStR 1999 Rz 897 Hinweis auf VwGH vom 10.9.1987, 87/13/0086 und
VwGH vom 2.8.1995, 94/13/0207).
Der Unabhängige Finanzsenat erlaubt sich dazu
festzustellen:
Das
erstzitierte Erkenntnis (VwGH vom 10.9.1987, 87/13/0086) ist zur Rechtslage des
Jahres 1985 zum EStG 1972 ergangen.Im Geltungsbereich dieser Norm
existierte die einschränkende Bestimmung im Hinblick auf
Unterhaltsleistungen für Kinder in dieser Form (§ 34 Abs. 7 EStG 1988)
noch nicht. Aus diesem Grund kommt diesem Erkenntnis für dieses Problem im
Jahr 1997 keine Bedeutung zu.
Der
Unabhängige Finanzsenat vermag weiters aus dem zweitzitierten Erkenntnis
(VwGH vom 2.8.1995, 94/13/0207), das die steuerliche Behandlung von
Aufwändungen im Jahr 1990 zum Inhalt hat, nicht abzuleiten, dass
Kindergartenkosten dann als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig sein solten, wenn beide Ehegatten aus Gründen einer
sonstigen Existenzgefährdung der Familie zum Unterhalt beitragen
müssen.In diesem abweisenden Erkenntnis wurde vielmehr schon die
Zwangsläufigkeit der Betreuung von - allerdings schon wesentlich
älteren - Kindern verneint. Der Verwaltungsgerichtshof sieht die
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit einer Haushaltshilfe zum
Beispiel dann als gegeben an, wenn sich der Steuerpflichtige selbst dieser
Aufwendung aus tatsächlichen Gründen (insbesondere seiner Krankheit)
nicht entziehen kann.Die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten,
wozu auch ohne Zweifel auch die Kosten eines Kindergartens zählen, sei
danach unter Beachtung des (1990 noch anderslautenden) § 34 Abs. 7 EStG
1988 zusätzlich nur dann zulässig, wenn diese Kinder z.B. wegen Alter
oder Krankheit betreuungsbedürftig wären.Abgesehen vom im Jahr
1997 gültigen abweichenden Wortlaut des § 34 Abs. 7 EStG 1988 kann
diese sehr allgemein gefasste Aussage nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates nicht so verstanden werden, dass Gründe wie eine sonst
drohende Existenzgefährdung die Berücksichtigung als
außergewöhnliche Belastung rechtfertigen könnten.
Der Unabhängige Finanzsenat vermag die in den LStR
1999 geäußerte Rechtsansicht aus den erwähnten gesetzlichen
Bestimmungen und zitierten Erkenntnissen nicht abzuleiten.
Werbungskosten
Aufwändungen für den Besuch eines Kindergartens
stellen nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte keine Kosten zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dar, sondern sind solche
für den Haushalt und für den Unterhalt von Familienangehörigen
(VwGH vom 13.12.1995, 93/13/0272). Eine Berücksichtigung als Werbungskosten
scheidet damit von vornherein aus. Die Aufwändungen könnten sich
deshalb nur als außergewöhnliche Belastung steuerlich
niederschlagen.
Zusammenfassung
Im Zusammenhang mit den obigen Ausführungen zur
Außergewöhnlichkeit und zu den Unterhaltsleistungen musste die
Abzugsfähigkeit von Kindergartenkosten im konkreten Fall aufgrund einer aus
Gründen einer sonstigen Existenzgefährdung ausgeübten
Erwerbstätigkeit versagt werden.
Da die rechtlichen Grundlagen eine solche
Berücksichtigung ausschließen, konnte auf eine weitere Besprechung
des Aspektes der Existenzgefährdung verzichtet werden.
Damit können die im gegenständlichen Verfahren
beantragten Kindergartenkosten für das Jahr 1997 nicht als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
6. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 140 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0424-W/04
- Stammnummer
- 9674
- Gültig
- 06.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF