Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3208-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3208-W/02vom 04.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf in
Wien betreffend Abweisung des Antrages auf rückwirkende Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum November 1996 bis April
1999 und gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk
betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab Juli 2001, entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Rückwirkende
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum
1. November 1996 bis 30. April 1999:
Die Bw. beantragte die
erhöhte Familienbeihilfe für fünf Jahre rückwirkend für
das Kind M., geb. 1990, für den Zeitraum 1. November 1996 bis 30. April
1999.
Das Finanzamt für den 12.,
13., 14. Bezirk und Purkersdorf wies den Antrag mit Bescheid vom 19. März
2001 mit der Begründung ab, dass die erhöhte Familienbeihilfe mit der
normalen gekoppelt sei, wodurch diese erst ab 1. Mai 1999 gewährt
werden könne. Für die Zeit davor müsste der geschiedene Gatte der
Bw. den Antrag stellen.
Die Bw. erhob gegen obigen
Bescheid fristgerecht Berufung und führte aus, dass ihr geschiedener
Ehegatte seit der Scheidung im Jahre 1999 sich mehrfach geweigert hätte,
den gesetzlich vorgeschriebenen Unterhaltszahlungen für das bei ihr
lebende, gemeinsame Kind nachzukommen. Es hätte vom Jugendamt wiederholt
interveniert werden müssen. Sie beantrage daher, dass die erhöhte
Familienbeihilfe für den o.a. Zeitraum an sie ausbezahlt werde.
Das Finanzamt richtete an die
Bw. am 6. August 2001 ein Schreiben, in dem es mitteilte, dass im Rahmen der
Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe das Bundessozialamt ein (in Ablichtung
angeschlossenes) medizinisches Gutachten erstellt habe. Da der im
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 erforderliche Grad der Behinderung nicht
vorliege, könne die erhöhte Familienbeihilfe nicht weitergewährt
werden. Von einer allfälligen Rückforderung werde Abstand
genommen.
Das oben erwähnte
Fachärztliche Sachverständigengutachten vom 16. Juli 2001 enthält
die Diagnose, dass bei dem Kind M. ein allergisches Asthma bronchiale vorliegt.
Der Grad der Behinderung wurde mit 30 v.H. (seit 1998) festgestellt
(Richtsatzposition: III/a/286, Rahmensatzbegründung: Unterer Rahmensatz, da
unter Therapie stabil).
Das Finanzamt für den 12.,
13., 14. Bezirk und Purkersdorf erließ am 21. September 2001 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung.
Zur Begründung wurde
Folgendes ausgeführt:
"Wie
bereits in der Begründung des bekämpften Bescheides ausgeführt
wurde, bestimmt sich der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe gem.
§ 18 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) nach der Anzahl und dem Alter
der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird. Gem. § 18
Abs. 4 FLAG erhöht sich dieser Betrag für jedes Kind, das erheblich
behindert ist. Die Auszahlung eines gegebenenfalls zustehenden
Erhöhungsbetrages für ein behindertes Kind ist demnach an den Bezug
des Grundbetrages an Familienbeihilfe gekoppelt. Bei einem Wechsel der
anspruchsberechtigten Person könnte demnach der Erhöhungsbetrag nur
dem jeweiligen Beihilfenbezieher ausbezahlt werden. In Ihrem Fall wurde die
Familienbeihilfe für den mj. M., geb. 1990 bis 30.4.1999 Herrn D.I. und
erst ab 1.5.1999 an Sie ausbezahlt. (Die Tatsache, dass der Kindesvater seit der
Scheidung nicht oder nur unregelmäßig seiner
Alimentationsverpflichtung nachgekommen ist, hat keinen Einfluss in Bezug auf
die Gewährung der Familienbeihilfe im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes.) Der Antrag auf Nachzahlung der erhöhten
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1.11.1996 bis 20.4.1999 war daher zu
Recht abzuweisen.
Zu
Ihrer Information wird zusätzlich Folgendes festgestellt:
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
In einem von der
Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ. und Burgenland in Auftrag
gegebenen Sachverständigengutachten vom Bundessozialamt für Wien,
NÖ und Burgenland wurde der Grad der Behinderung Ihres Kindes mit nur
30 % seit
1998
festgestellt. Da der im FLAG
erforderliche Grad der Behinderung nicht vorliegt, stünde daher die
erhöhte Familienbeihilfe schon aus diesem Grund nicht zu..."
Die Bw. richtete am 23. Oktober
2001 an das Finanzamt für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf ein
Schreiben folgenden Inhalts:
"Ich
kann die Begründung zu Ihrem Abweisungsbescheid vom 19.03.2001 und meinem
dem folgenden Einspruch nicht annehmen:
Ich
lege diesem Schreiben den aktuellen ärztlichen Befund bei. Dementsprechend
steht mein Kind unter andauernder Medikamentierung und ist tagtäglich durch
die Krankheit stark eingeschränkt.
Ich stelle weiters
den von Ihrer Seite durchgeführten Test (Methode) und die dem folgende
Diagnose (insbes. den Betrachtungszeitraum dafür) in Frage und verlange die
Berücksichtigung der Krankheitsgeschichte und Einbezug des behandelnden
Arztes!"
Das Finanzamt wertete das Schreiben der Bw. als
Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe ab Juli 2001.
Über diesen Antrag hat das nunmehr
zuständige Finanzamt für den 23. Bezirk am 14. Dezember 2001
abweisend entschieden.
Als Begründung wurde
angeführt, der Grad der Behinderung betrage bloß 30 %.
Die Bw. brachte am 22. Jänner 2002 ein
Schreiben ein, das als Berufung gewertet wurde.
In dieser führte sie
aus:
"Ich kann die
Begründung zu Ihrem Abweisungsbescheid vom 14. Dezember 01 nicht annehmen.
Ich hatte bereits früher ärztliche Befunde zugestellt. Danach steht
mein Kind unter andauernder Medikamentierung und ist tagtäglich durch die
Krankheit stark eingeschränkt. Ich stelle weiters den von Ihrer Seite
durchgeführten Test (Methode) und die demfolgende Diagnose (insbes. den
dafür zugrundegelegten Betrachtungszeitraum) in Frage und verlange die
Berücksichtigung der Krankheitsgeschichte und Einbezug des behandelnden
Arztes für Ihre Festlegung."
Beide Berufungen wurden
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Rückwirkende
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum
1. November 1996 bis 30. April
1999:
In diesem Punkt wird auf die
ausführliche Begründung des Finanzamtes für den 12., 13. und
14. Bezirk und Purkersdorf - sowohl was die Anspruchsberechtigung als auch
die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe
bzw. des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe betrifft - in der
Berufungsvorentscheidung vom 21. September 2001 verwiesen.
Antrag
auf erhöhte Familienbeihilfe ab Juli 2001:
Gemäß
§ 8 Abs 4
FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich
behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind
gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als
drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H.
betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, ist gemäß Abs. 6 leg. cit. in der bis 31. Dezember
2002 gültigen Fassung durch eine Bescheinigung eines inländischen
Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung
einer inländischen Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der
Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf
Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt
werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über
eine Berufung gegen diesen Bescheid hatte die Finanzlandesdirektion ein
Gutachten des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Die Feststellung des Behindertengrades eines
Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe nach
§ 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen
des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass den
Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der
ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Unter Berücksichtigung aller vorliegenden
Gutachten kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass
die Einstufung des Grades der Behinderung mit
30 v.H. (seit 1998) laut
Fachärztlichem Sachverständigengutachten des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen vom 16. Juli 2001 mit größter
Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe aus den
oben angeführten Gründen nicht gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den
in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten
Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für
das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw.
Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug
eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Wien,
4. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3208-W/02
- Stammnummer
- 9657
- Gültig
- 04.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF