Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0391-Z3K/02
Aufhebung bzw. Abänderung der Vorschreibung von Säumniszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0391-Z3K/02vom 10.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Fall der Abänderung der formellen Abgabenschuld sind nach den ausdrücklichen Regelungen in der BAO die Nebengebühren (Säumniszuschlag, Stundungs- und Aussetzungszinsen) abzuändern. In Anlehnung an diese bestehenden nationalen Regelungen ist daher bei einer Beseitigung der zinsenbelasteten Abgabenschuld die Vorschreibung der Säumniszinsen aufzuheben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 3. Juli 2001,
GZ. 100/53901/99, betreffend die Festsetzung von Säumniszinsen
entschieden:
Der
Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bf. wurde mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 26.
März 1999, Gz. 100/23551/98-2, eine Einfuhrzollschuld und eine
Abgabenerhöhung in Höhe von € 30.460,46 (S 419.145.-) zur
Entrichtung vorgeschrieben und am Abgabenkonto 011-2186 buchmäßig
erfasst. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. binnen offener Frist den
Rechtsbehelf der Berufung und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Der
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien
vom 26. Mai 1999, Gz. 100/23550/98-9, abgewiesen.
Da die Abgabenschuld nicht entrichtet wurde, erging am 13.
Juli 1999 unter der Gz. 100/000/23551/03/8/00 ein Bescheid des Hauptzollamtes
Wien über die Festsetzung von Säumniszinsen für den
Säumniszeitraum vom 15. Juni 1999 bis 14. Juli 1999 in Höhe von
€ 143,38 (S 1.973.-).
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom 4. August
1999 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung erhoben und
begründete diese im Wesentlichen mit den bereits eingebrachten Eingaben
gegen die ursprüngliche Abgabenschuld.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
30. Mai 2001, GZ. 100/23551/98-6, wurde der Berufung gegen den
Abgabenbescheid teilweise stattgegeben und die Höhe der Eingangsabgaben mit
€ 2.349,44 (S 32.329.-; Zoll: S 30.620; Abgabenerhöhung: S 1.709.-)
festgesetzt. Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde mit Eingabe vom 13. Juli
2001 der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben.
Mit einer weiteren Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 3. Juli 2001, GZ. 100/53901/99, wurde der Berufung
gegen die Festsetzung der Säumniszinsen teilweise stattgegeben und wurden
diese mit € 11,05 (S 152.-) neu festgesetzt. Begründend wurde
ausgeführt, dass der eingebrachten Berufung gegen die Vorschreibung der
Abgabenschuld teilweise stattgegeben und in der Folge dem Abgabenkonto 011-2186
ein Betrag von € 28.111,02 (S 386.816.-) gutgeschrieben worden sei.
Aufgrund dieser Gutschrift habe sich die Bemessungsgrundlage für die
Festsetzung der Säumniszinsen auf € 2.349,44 (S 32.329.-)
verringert.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde mit Eingabe vom
16. Juli 2001 binnen offener Frist der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben.
Begründend wurde auf die Beschwerde vom 13. Juli 2001 gegen die Festsetzung
der Abgabenschuld verwiesen.
Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates, Zollsenat 3 (K), vom 5. Mai 2003, Gz. ZRV/0264-Z3K/02, wurde der
Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 30.
Mai 2001, Gz. 100/23551/98-6, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
aufgehoben. Die entsprechende Gutschrift am Abgabenkonto 011-2186 erfolgte am
21. Juli 2003.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 232 Abs.1 Buchstabe b der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 (Zollkodex, ZK) werden,
wenn der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden ist, zusätzlich
zu dem Abgabenbetrag Zinsen erhoben. Der Säumniszinssatz kann höher
als der Kreditzinssatz sein. Er darf jedoch nicht niedriger sein.
Gemäß
§ 80 Abs.1 ZollR-DG sind, wenn der
Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden ist, Säumniszinsen zu
erheben, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage
beträgt.
Durch die Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 5. Mai 2003, GZ. ZRV/0264-Z3K/02, wurde die
Berufungsvorentscheidung betreffend die Erhebung der Abgabenschuld aufgehoben,
was in der Folge auch zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides
führte. Bei dieser Aufhebung handelte es sich um eine meritorische
Berufungsentscheidung, die eine ersatzlose Aufhebung des mit Beschwerde bzw.
Berufung bekämpften Bescheides bedeutet.
Nach der ständigen Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren (Säumniszuschlag,
Stundungs- und Aussetzungszinsen) setzt die Pflicht zur Erhebung dieser
Nebengebühren nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar
rechtskräftigen, sondern einer formellen Abgabenschuld voraus (vgl. z.B.
das Erkenntnis vom 30.5.1995, Zl. 95/13/0130). Im Fall der Abänderung der
formellen Abgabenschuld sind nach den ausdrücklichen Regelungen in der BAO
die genannten Nebengebühren abzuändern (§§ 212 Abs. 2, 212a
Abs. 9 und 221a Abs. 2).
Gemäß
§ 2 Abs.1 ZollR-DG sind die
allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften in Angelegenheiten der Erhebung der
sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben und anderen Geldleistungen anzuwenden,
soweit die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Nach den Bestimmungen des ZK sind Säumniszinsen im
Ausmaß eines nicht unter dem Kreditzinssatz liegenden Zinssatzes zu
erheben. Die Modalitäten der Erhebung der Säumniszinsen sind aber den
Mitgliedstaaten überlassen (VwGH 18.9.2003, 2002/16/0256). In Anlehnung an
die bestehenden nationalen Regelungen über die Vorschreibung der genannten
Nebengebühren ist daher bei einer Beseitigung der zinsenbelasteten
Abgabenschuld die Vorschreibung der Säumniszinsen aufzuheben. Diese
Vorgangsweise entspricht wohl auch der Intention des ZK, da sich aus Art. 241 ZK
ableiten ließe, dass selbst bei einer Erstattung von Einfuhr- oder
Ausfuhrabgaben die dazugehörigen Säumniszinsen zu erstatten sind
(Witte, Zollkodex Art. 241 Rz.2).
Aus den genannten Erwägungen war der Beschwerde Folge
zu geben und die angefochtene Berufungsvorentscheidung aufzuheben.
Klagenfurt,
10. März 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 80 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0391-Z3K/02
- Stammnummer
- 9656
- Gültig
- 10.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF