Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0338-I/02
keine Verjährung bei Feststellungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0338-I/02vom 05.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Recht zur Erlassung bzw. Änderung eines Feststellungsbescheides unterliegt nicht der Verjährung. § 304 BAO ist bei Wiederaufnahmen solcher Bescheide nicht anwendbar (Stoll BAO-Kommentar, 2950; VwGH 93/14/0019 vom 25.5.1993).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Reutte betreffend Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für 1994
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid
bleibt unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die ehemals im Firmenbuch eingetragene, zwischenzeitlich
gelöschte Berufungswerberin (eine Kommanditgesellschaft) betrieb ein
Lebensmittelgeschäft und eine gewerbliche Zimmervermietung. Über
Auftrag des Finanzamtes vom 11. Juni 1999 fand im Unternehmen der KG
beginnend mit 16. Juni 1999 eine abgabenbehördliche Prüfung
über die Jahre 1995 bis 1997 statt. Dabei wurde erstmals festgestellt, dass
ein im Betriebsvermögen der Berufungswerberin befindliches Gebäude zum
Teil für private Wohnzwecke der Gesellschafter genutzt wurde. Mit den am
31. Juli 2000 ausgefertigten Bescheiden verfügte das Finanzamt
die Wiederaufnahme der Verfahren und erließ mit selbem Datum neue
Feststellungsbescheide für die Jahre 1995 bis 1997, mit welchen die
Entnahme der privat genutzten Gebäudeteile samt anteiligem Grund und Boden
steuerlich erfasst wurde. Die KG erhob fristgerecht am 17. August 2000
Berufung. Im Berufungsverfahren stellte sich heraus, dass die Entnahme der
Gebäudeteile nicht im Prüfungszeitraum, sondern bereits im Jahr 1994
erfolgt war. Der Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
6. Feber 2002 Folge gegeben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.2.2002
verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das
Jahr 1994. Gleichzeitig wurde der Sachbescheid entsprechend geändert. In
der dagegen am 4.3.2002 eingebrachten Berufung wendet die Berufungswerberin ein,
hinsichtlich des Jahres 1994 sei Verjährung eingetreten. Das Finanzamt habe
es verabsäumt, den Prüfungszeitraum innerhalb der
fünfjährigen Verjährungsfrist auf das Jahr 1994 auszudehnen. Die
Prüfungshandlungen hätten daher den Lauf der Verjährungsfrist
hinsichtlich des Jahres 1994 nicht unterbrechen können. Auch in einer
"Erledigung des BMF vom 19.12.2001, veröffentlicht in SWK Heft 7 vom
1.3.2002", werde die Ansicht vertreten, dass eine abgabenbehördliche
Prüfung die Verjährungsfrist nur hinsichtlich jener Abgaben und
Zeiträume unterbrechen könne, die auch Gegenstand der Prüfung
seien.
Das Finanzamt hat die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit dem bekämpften Bescheid wurde das Verfahren
hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188
BAO für 1994 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen. Die
Berufungswerberin hält die Wiederaufnahme des Verfahrens für
unzulässig, weil hinsichtlich des Jahres 1994 Verjährung eingetreten
sei.
Das Recht zur Erlassung von Feststellungs-, Mess-,
Zuteilungs- und Zerlegungsbescheiden (das Recht zu deren Abänderung)
unterliegt nicht der Verjährung. Somit ist auch § 304 BAO bei
Wiederaufnahmen solcher Bescheide nicht anwendbar. Hinsichtlich der
angeführten Bescheide ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens
grundsätzlich zeitlich unbefristet und nicht durch die Verjährung
eingeschränkt zulässig (Stoll, BAO-Kommentar, Seite 2950; vgl. z.B.
auch Ritz, "Wiederaufnahme nach Eintritt der Verjährung" in ÖStZ 1995,
119; weiters VwGH vom 25.5.1993, 93/14/0019).
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
5. 5. 2004
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0338-I/02
- Stammnummer
- 9652
- Gültig
- 05.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF