Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0007-Z3K/04
Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0007-Z3K/04vom 01.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde über einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung rechtskräftig meritorisch entschieden, ist eine weitere Sachentscheidung bei gleicher Rechtslage und denselben tatsächlichen Verhältnissen nicht zulässig. Ein diesbezügliches Anbringen ist daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Held, Berdnik, Astner & Partner, gegen den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Graz vom 19. November 2003,
GZ. 700/22287/2003, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf
Aussetzung der Einhebung, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom 4. Juli 2003
wurden der Bf. ein Altlastenbeitrag für die Jahre 1998 bis 2002 in
Höhe von € 466.113,80, ein Säumniszuschlag in Höhe von
€ 9.322,27 sowie ein Verspätungszuschlag in Höhe von €
23.305,70 zur Entrichtung vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 6. August 2003
binnen offener Frist der Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Aus der
Berufungsschrift geht hervor, dass der Bescheid seinem gesamten Inhalte nach
bekämpft werde und wurden die vorgeschriebenen Anträge explizit
genannt. Mit demselben Schriftsatz stellte die Bf. einen Antrag auf Aussetzung
der Einhebung.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes
Graz vom 24. Oktober 2003, Gz. 700/16205/2003, wurde der Antrag auf Aussetzung
der Einhebung gemäß
§ 212a Abs.3 zweiter Satz BAO mit der
Begründung zurückgewiesen, dass in dem Antrag nur stehe:
"Gemäß
§ 212a BAO wird der Antrag auf Aussetzung der
Einhebung bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegenständlichen
Berufung gestellt". Damit sei die Annahme gerechtfertigt, dass dem Antrag
die Darstellung und Berechnung des auszusetzenden Abgabenbetrages
fehle.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 3. November
2003 binnen offener Frist der Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend
wurde ausgeführt, dass in der Rechtsmittelschrift unmissverständlich
zum Ausdruck gebracht worden sei, dass sich das Rechtsmittel der Berufung gegen
die Vorschreibung des Altlastenbeitrages im Betrage von € 466.113,80, als
auch gegen den Säumniszuschlag in Höhe von € 9.322,27 sowie
schließlich hinsichtlich des Verspätungszuschlages im Betrage von
€ 23.305,70 richte. Es sei nicht zu erkennen, weshalb es erforderlich sei,
den in derselben Rechtsmittelschrift unter Punkt II. angeführten Antrag auf
Aussetzung der Einhebung um die der Berufung einwandfrei entnehmbaren
Beträge zu ergänzen. Das Verfahren der Behörde sei unter diesem
Blickwinkel als willkürlich zu betrachten.
Gleichzeitig mit dieser Berufung stellte die Bf. für
den Fall der Nichtentsprechung neuerlich den Antrag auf Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO und führte die auszusetzenden Abgaben
betragsweise an.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. November 2003, Gz.
700/16204/2003, wurde die Berufung gegen den Abgabenbescheid vom 4. Juli 2003
abgewiesen.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom
19. November 2003, Gz. 700/22287/2003, wurde die Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid im Aussetzungsverfahren abgewiesen. Begründend
wurde darauf verwiesen, dass die in der Rechtsmittelschrift vom 6. August 2003
enthaltene Berufung an die Berufungsbehörde der I. Stufe gerichtet gewesen
sei, der Aussetzungsantrag jedoch an das Hauptzollamt Graz. Die jeweiligen
Eingaben seien daher von durch den Instanzenzug getrennten Organen einer jeweils
eigenen Entscheidung zuzuführen gewesen. Gemäß der
Gesetzesbestimmung des § 212a Abs.3 zweiter Satz BAO seien Anträge auf
Aussetzung der Einhebung zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der
Ermittlungen des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages
enthalten würden. Da dem Antrag vom 6. August 2003 nicht einmal der Hinweis
auf die Ausführungen in der Berufung zu entnehmen sei, seien die
Minimalerfordernisse nicht erreicht und die bekämpfte Entscheidung die
logische Folge.
Ebenfalls mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom 19.
November 2003, Gz. 700/22288/2003, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO vom 3. November 2003 mit der Begründung
abgewiesen, dass in der Sache mit Berufungsvorentscheidung vom 4. November 2003,
Gz. 700/16204/2003, entschieden worden sei und somit die Abgabenhöhe nicht
mehr von der Erledigung einer Berufung abhänge. Dieser Bescheid ist in
Rechtskraft erwachsen.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2003 wurde gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom 4. November 2003, Gz.
700/16204/2003, der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde ist
Gegenstand eines gesonderten Verfahrens.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2003 wurde gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom 19. November 2003, Gz.
700/22287/2003, der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Begründend wurde
neuerlich ausgeführt, dass in der Rechtsmittelschrift
unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden sei, dass sich das
Rechtsmittel der Berufung gegen die Vorschreibung des Altlastenbeitrages im
Betrage von € 466.113,80, als auch gegen den Säumniszuschlag in
Höhe von € 9.322,27 sowie schließlich hinsichtlich des
Verspätungszuschlages im Betrage von € 23.305,70 richte. Es sei nicht
zu erkennen, weshalb es erforderlich sei, den in derselben Rechtsmittelschrift
unter Punkt II. angeführten Antrag auf Aussetzung der Einhebung um die der
Berufung einwandfrei entnehmbaren Beträge zu ergänzen. Das Verfahren
der Behörde sei unter diesem Blickwinkel als willkürlich zu
betrachten.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß Abs.3 leg. cit. können Anträge
auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs.1)
gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung
der Ermittlung des gemäß Abs.1 für die Aussetzung in Betracht
kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte
Abgabenbetrag von dem sich aus Abs.1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht
dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht
entgegen.
Unbestritten ist, dass die Berufung und der Antrag auf
Aussetzung der Einhebung in einem Schriftsatz eingebracht wurden. Die Frage, ob
nun das Hauptzollamt Graz - wie die Bf. vermeint - eine Sachentscheidung durch
überspitzten Formalismus verweigert hat, oder die Ansicht des
Hauptzollamtes Graz zutrifft, dass der Gesetzgeber für den
gegenständlichen Antrag gewisse Formerfordernisse normiert hat, ist im
gegenständlichen Fall nicht von entscheidungswesentlicher
Bedeutung.
Im Zusammenhang mit der Berufung vom 6. August 2003 gegen
den Abgabenbescheid wurden nämlich zwei Aussetzungsanträge gestellt.
Der Antrag vom 6. August 2003 wurde mit Bescheid vom 24. Oktober 2003, Gz.
700/16205/2003, zurückgewiesen, der Antrag vom 3. November 2003 wurde
hingegen abgewiesen und ist auch in Rechtskraft erwachsen. Im Zeitpunkt der
Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde kann nur
das Verfahren bis zur Einbringung der Beschwerde berücksichtigt werden, da
ein diesbezüglicher Antrag nicht vor Einbringung eines Rechtsbehelfes
zulässig ist (Ritz, Bundesabgabenordnung, § 212a Rz. 4). Bis zu diesem
Zeitpunkt ist keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen
im Vergleich mit dem in Rechtskraft erwachsenen Abweisungsbescheid eingetreten.
Wegen der materiellen Rechtskraftwirkung des zweifellos zeitlich früheren
Sachbescheides vom 19. November 2003, Gz. 700/22288/2003, und der bis zur
Einbringung der Beschwerde gegen den Abgabenbescheid am 4. Dezember 2003 identen
Sach- und Rechtslage ist das Hauptzollamt Graz an diese Entscheidung gebunden
und demgemäß verpflichtet, den Antrag vom 6. August 2003 wegen
entschiedener Sache zurückzuweisen.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich aber auch, dass ab
dem Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde gegen den Abgabenbescheid kein
identer Sachverhalt mehr vorliegt, da der Begründung der Sachentscheidung
vom 19. November 2003 zu entnehmen ist, dass diese nur aus dem Grund abgewiesen
wurde, dass keine Berufung anhängig sei. Seit 4. Dezember 2003 ist wieder
ein Rechtsbehelf (Beschwerde) anhängig und ist damit der Sachverhalt, der
dem Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung
zugrundeliegt, nicht mehr gegeben. Das Hauptzollamt Graz wäre somit nunmehr
verhalten, bei einer allfälligen neuerlichen Antragstellung durch die Bf.
meritorisch zu entscheiden.
Klagenfurt,
1. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0007-Z3K/04
- Stammnummer
- 9651
- Gültig
- 01.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF