Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0014-K/02
Kraftfahrzeugreparatur im Zollausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0014-K/02vom 12.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Dr. Alfred Klaming, am 12. Februar
2004 in der Finanzstrafsache gegen dern Bw. wegen des Finanzvergehens des
Schmuggels gemäß
§ 35 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
11. Dezember 2001 gegen das Erkenntnis vom 6. November 2001 des
Hauptzollamtes Klagenfurt
zu
Recht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
6. November 2001, SNr. 400/2001/00030-001, hat das Hauptzollamt Klagenfurt
als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach § 36 Abs. 1
FinStrG für schuldig erkannt, weil er im September 1998 anlässlich der
Wiedereinfuhr des von ihm benützten Kraftfahrzeuges der Marke Ford Transit,
deutsches behördliches Kennzeichen M., in das Zollgebiet der
Europäischen Union über das Zollamt Karawankentunnel, die am Fahrzeug
in Bosnien durchgeführten Reparatur- und Lackierarbeiten nicht erklärt
bzw. angemeldet hat und damit das Fahrzeug, auf welchem Eingangsabgaben von S
10.723.-- lasten, fahrlässig der zollamtlichen Überwachung entzogen
hat.
Aus diesem Grund wurde über
ihn gemäß
§ 36 Abs. 3 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe
von Schilling 3.000.-- verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit Schilling 300.--
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 11. Dezember 2001,
wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der ausgesprochene Vorwurf
jeglicher Grundlage entbehre, da die Lackierarbeiten mit dem in Deutschland
gekauften Lack in Eigenregie zusammen mit seinem Sohn auf dem Hof des Hauses des
Bw. in Bosnien durchgeführt wurden und nur zum Ziel hatten den
"Ursprungszustand" des Fahrzeuges vor dem Unfall herzustellen. Hierbei
könne es sich auf keinen Fall um eine "Wertsteigerung und Veredelung"
seines Fahrzeuges handeln.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Außer Streit stehen die von der
Finanzstrafbehörde I. Instanz getroffenen Feststellungen, wonach der Bw.
mit dem verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeug am 30. August 1998 im
Tauerntunnel in einen Unfall verwickelt war, dieses Fahrzeug im Anschluss an den
Unfall in Österreich so weit reparieren ließ, um damit nach
Deutschland weiter reisen zu können. Die Spengler- und Lackierarbeiten
wurden im November 1998 in Bosnien unter Mithilfe seines Sohnes
durchgeführt und bei der Rückbringung des Fahrzeuges in das Zollgebiet
der Europäischen Union vom Bw. nicht erklärt.
Dem Vorbringen des Bw., die in Bosnien durchgeführten
Ausbesserungsarbeiten an seinem Fahrzeug seien nicht eingangsabgabenpflichtig,
ist, wie schon in der Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Klagenfurt vom
5. September 2001 ausführlich dargestellt, zu entgegnen, dass eine solche
Ausbesserung einen passiven Veredelungsverkehr im Sinne der Bestimmungen der
Art. 145 ff. des Zollkodex (ZK) darstellt. Der Bw. hätte daher
spätestens bei der Rückbringung des Fahrzeuges in das Zollgebiet der
Union eine entsprechende Zollerklärung abgeben und die auf Basis der
Wertsteigerung des Fahrzeuges zu berechnenden Eingangsabgaben entrichten
müssen.
Da der Bw. eine solche Zollanmeldung nicht abgegeben hat,
ist als Rechtsfolge die Zollabgabe für das gesamte Fahrzeug entstanden. Auf
die dazu ergangenen detaillierten Ausführungen des Hauptzollamtes
Klagenfurt in der Berufungsvorentscheidung vom 5. September 2001 wird
verwiesen. Der Wert des Fahrzeuges im November 2001 wurde vom Bw. mit DM
12.000.-- angegeben.
Nach der speziellen Bestimmung des § 5 Abs. 2
Umsatzsteuergesetz (UStG) dient als Basis für die Berechnung der
Einfuhrumsatzsteuer nicht der Gesamtwert des Fahrzeuges (wie für den Zoll),
sondern die durch die Ausbesserungsarbeiten eingetretene Wertsteigerung, oder
das für die Ausbesserung zu zahlende Entgelt. Im konkreten Fall ist dies
die Wertdifferenz zwischen dem beschädigt aus dem Zollgebiet nach Bosnien
verbrachten und in der Folge teilweise neu lackiert in die Europäische
Union zurückgebrachten Fahrzeug. Diese, sowohl von der Abgaben- wie auch
der Finanzstrafbehörde I. Instanz mit S 3.000.-- angenommene Wertsteigerung
basiert auf den Angaben des Bw. in der niederschriftlichen Einvernahme vom 7.
Februar 2001, wonach er für die Spengler- und Lackierarbeiten umgerechnet S
3.000.-- aufgewendet habe. Dabei wurden, wie vom Bw. in der mündlichen
Verhandlung vom 15. Oktober 2001 ausgesagt, die Motorhaube, der linke
Kotflügel, die linke Fahrertüre und die linke hintere Türe
repariert und lackiert. Die durchgeführte Bewertung der Wertsteigerung ist
daher gemessen am Arbeitsumfang ohnehin als überaus niedrig zu
betrachten.
Auf Basis der vorgenannten Ausführungen errechnete
sich die Eingangsabgabenbelastung des gegenständlichen Fahrzeuges mit S
10.723.--.
Das mit der Tathandlung eine Zollschuld nach Art. 203 Abs.
1 ZK dadurch entstanden ist, dass das gegenständliche Fahrzeug der
zollamtlichen Überwachung entzogen wurde, ist in dem vom Hauptzollamt
Klagenfurt durchgeführten Abgabenverfahren dezidiert dargestellt worden.
Der Abgabenbescheid vom 8. Februar 2001 und die Berufungsvorentscheidung vom 5.
September 2001 werden insoweit auch ausdrücklich zum Inhalt dieser
Berufungsentscheidung erhoben.
Gemäß
§ 36 Abs. 1 FinStrG macht sich der
Verzollungsumgehung schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren fahrlässig
vorschriftwidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager
in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen
Überwachung entzieht.
Zum schuldhaften Handeln des Bw. im Sinne der ihm zur Last
gelegten Fahrlässigkeit ist auszuführen, dass fahrlässig im Sinne
des § 8 Abs. 2 FinStrG handelt, wer die Sorgfalt außer acht
lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen
geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm
zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt
verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Im erstinstanzlichen Abgaben- und Strafverfahren hat der
Bw. wiederholt angegeben, die Spengler- und Lackierarbeiten deshalb in Bosnien
durchgeführt zu haben, da sie dort weitaus billiger als in Deutschland zu
bewerkstelligen waren. In der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober
2001 gab der Bw. an, von der Versicherung in Deutschland eine Schadensabgeltung
in Höhe von DM 8.000.-- erhalten zu haben.
Auf Grund der offensichtlich vorhanden gewesenen Deckung
des Unfalles durch eine Versicherung wäre der einfachste Weg zur Reparatur
und damit zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Fahrzeuges
die Auftragserteilung an eine österreichische (Unfallgebiet) oder eine
deutsche (Wohnort des Bw. in der Union) Werkstätte gewesen. Hinsichtlich
der über die Versicherungsanstalt zu verrechnenden Reparaturkosten
hätte sich der Bw. keine Gedanken machen müssen. Durch die vom Bw.
gewählte Vorgangsweise zur Minimierung seines Reparaturaufwandes -
unbedingt notwendige Reparatur in Österreich zur Fortsetzung der Fahrt,
kleinere notwendige Reparaturarbeiten in Deutschland, Erledigung der
zeitaufwändigen und daher in Deutschland sehr teuren Spengler- und
Lackierarbeiten in Bosnien - hat der Bw. einen nicht unbeträchtlichen
Vermögensvorteil aus dem Unfall gezogen, welcher offensichtlich auf einer
genauen Kalkulation der Reparaturkosten beruhte. Diese wohl überlegte
Vorgangsweise setzt den Bw. allerdings dem Vorwurf aus sich nicht ausreichend
Gedanken über die zollrechtliche Behandlung dieser teilweise im Zollausland
durchgeführten Reparatur gemacht zu haben. Dem Bw., der seit drei
Jahrzehnten als Gastarbeiter in Deutschland tätig war und dabei
regelmäßig grenzüberschreitend unterwegs war, wäre es
jedenfalls zumutbar gewesen sich hinsichtlich der Zollbestimmungen zu
informieren. Die entsprechenden Auskünfte hätte er sowohl in
Deutschland, als auch anlässlich seiner Grenzübertritte einhohlen
können. Der Vorwurf, das gegenständliche Fahrzeug fahrlässig der
zollamtlichen Überwachung durch Nichterklärung der Reparaturkosten
entzogen zu haben, ist daher begründet.
Die Höhe der verhängten Geldstrafe ist im
Hinblick auf den strafbestimmenden Wertbetrag, das schuldhafte Verhalten, die
Milderungsgründe der Unbescholtenheit und des langen Zurückliegens des
Tatzeitpunktes und den Bezug eines Arbeitslosengeldes im Zeitpunkt der
erstinstanzlichen Entscheidung von DM 1.650.-- bei keinen weiteren
Sorgepflichten, als angemessen zu betrachten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto des Hauptzollamtes Klagenfurt zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen
werden müssten.
Klagenfurt,
12. Februar 2004
Dr.
Alfred Klaming
Normen und Schlagworte
- § 36 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0014-K/02
- Stammnummer
- 9637
- Gültig
- 12.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF