Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0075-G/04
Rückzahlungsantrag, bevor ein Guthaben am Abgabenkonto besteht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0075-G/04vom 21.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat am
21. April 2004 über die Berufung der Bw., vertreten durch
Grüner & Partner, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Graz-Stadt, betreffend Rückzahlung (§ 239 BAO) nach in
Conrad von Hötzendorfstraße 14-18 durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Abweisung des Antrages der Bw. vom
18. September 2001 auf Rückzahlung (§ 239 BAO)
durch das Finanzamt rechtmäßig war.
Zum Sachverhalt wird auf die ausführliche Darstellung
in der Berufungsentscheidung vom 18. März 2004, GZ. RV/0352-G/03,
verwiesen.
Der
Senat hat erwogen:
§
239 BAO. (1) Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann auf
Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.
...
Nach § 239
Abs. 1 BAO kann eine Rückzahlung nur erfolgen, wenn auf dem
Abgabenkonto ein Guthaben besteht. Die Abgabenbehörde hat
grundsätzlich über den Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der
Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint, somit nicht über
später entstandene Guthaben (vgl. zB. VwGH 16. Mai 2002,
2001/16/0375).
Da auf dem Abgabenkonto der Bw.
zum Zeitpunkt ihres Rückzahlungsantrages kein Guthaben bestanden hat, war
die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Graz,
21. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0075-G/04
- Stammnummer
- 9627
- Gültig
- 21.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF