Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0317-Z3K/02
Tarifierung von Weichweizen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0317-Z3K/02vom 03.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 7. Jänner
2002, GZ. 100/75863/2001-4, betreffend Zollschuld,
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bf. erwarb im August 2001 von der Genossenschaft E
1.149,46 Tonnen Weizen. Der Weizen wurde von der Firma H per Bahn aus Ungarn
geliefert. Die Zollabfertigung der ersten Teillieferung von 250,66 Tonnen
erfolgte am 8. August 2001. Dabei wurde eine Warenprobe entnommen, der
Rohproteingehalt mit 10,8 GHT (N x 5.7) bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt
von 12 % festgestellt und der Weizen in der Folge antragsgemäß als
Weichweizen mittlerer Qualität unter die Warennummer 1001909920
eingereiht.
Am 10. August 2001 erfolgte die zweite Teillieferung im
Ausmaß von 509,28 Tonnen. Die Abfertigung zur Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr wurde beim Zollamt Heiligenkreuz, Zweigstelle
Bahnhof Jennersdorf, durch die Anmelderin als indirekte Vertreterin der Bf. als
Weichweizen mittlerer Qualität beantragt. Bei den 10 Eisenbahnwaggons
wurden in der Folge im Sinne der Richtlinie 76/371/EWG der Kommission vom 1.
März 1976 mit einem Probestecher von 3 Meter Länge 4 Einzelproben je
Waggon entnommen. Der Probestecher hat auf der Längsseite im Abstand von
ca. 50 cm 5 ovale Öffnungen (ca. 12 cm x 2,5 cm), die durch Drehen
geöffnet oder geschlossen werden. Die 40 entnommenen Einzelproben wurden
anschließend durchmischt und 3 Endproben gebildet. Eine Endprobe wurde der
Untersuchungsanstalt 1 zum Zwecke der Untersuchung der Qualität des
Weichweizens übermittelt, eine verblieb beim Zollamt Heiligenkreuz und eine
erhielt die Anmelderin.
Der Untersuchungsbefund der Untersuchungsanstalt 1 ergab,
dass es sich um gelbliche, ca. 2 bis 3 mm dicke Getreidekörner, am unteren
Ende zugespitzt, mit flacher Bauchseite und deutlicher Längsfurche,
handelt. Der Proteingehalt bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12 % wurde
mit 10,45 GHT ((N x 5.7) Mittelwert aus 2 Bestimmungen), das spezifische Gewicht
mit 84,1 kg/hl und der Anteil des Schwarzbesatzes mit unter 2 % ermittelt.
Der Weichweizen wurde in der Folge gemäß den im
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 in der
Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2519/98 der Kommission vom 24. November 1998 als
Weichweizen niederer Qualität eingestuft und unter die Warennummer
1001909930 (Zusatzcode 2553) eingereiht.
Auch die dritte Teillieferung
von 389,52 Tonnen (Zollabfertigung am 13. August 2001) erreichte nur einen
Rohproteingehalt von 10,6 GHT (N x 5.7) bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt
von 12 % und wurde in der Folge als Weichweizen niederer Qualität
eingestuft.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes
Wien vom 5. September 2001, Gz. 100/75863/2001, wurden der Anmelderin
hinsichtlich der zweiten Teillieferung gemäß Art. 220 Abs.1 in
Verbindung mit Art. 221 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.
Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK),
Eingangsabgaben in Höhe von S 211.147.- (Zoll € 15.344,65)
zuzüglich einer Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs.1
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Höhe von S 2.532.-
(€ 184,01) zur Entrichtung vorgeschrieben. Von der nachträglichen
buchmäßigen Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer wurde gemäß
§ 72a ZollR-DG abgesehen.
Gegen diesen Bescheid hat die
Bf. binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend
führte Sie im Wesentlichen aus, dass von den Mustern der drei
Teillieferungen eines als mittlere Qualität und zwei als niedere
Qualität eingestuft worden seien. Bei den drei Empfängern der Ware sei
die gelieferte Qualität jedoch nicht beanstandet worden. Die Bf. ersuchte
daher, alle vorhandenen Muster für eine Gesamtbemusterung zuzulassen und
neuerlich eine Untersuchung durch die Untersuchungsanstalt 1 vorzunehmen, zumal
bei der Waggonbemusterung nur der obere Teil des Waggons bemustert habe werden
können. Weiters solle eine von der Zollbehörde gezogene Probe für
eine Untersuchung bei einer anderen Untersuchungsanstalt zur Verfügung
gestellt werden.
In der Folge forderte das Hauptzollamt Wien die
versiegelten Gegenmuster des Zollamtes Heiligenkreuz und der Anmelderin an.
Eines dieser Muster wurde neuerlich von der Untersuchungsanstalt 1 einer
Untersuchung zugeführt, wobei der Proteingehalt bezogen auf einen
Feuchtigkeitsgehalt von 12 % mit 10,4 GHT ((N x 5.7) Mittelwert aus 4
Bestimmungen), das spezifische Gewicht mit 84,3 kg/hl und der Anteil des
Schwarzbesatzes mit unter 2 % festgestellt wurde. Der Weichweizen wurde daher
neuerlich gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der
Kommission vom 28. Juni 1996 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2519/98 der
Kommission vom 24. November 1998 als Weichweizen niederer Qualität
eingestuft und unter die Warennummer 1001909930 (Zusatzcode 2553)
eingereiht.
Das zweite Muster wurde am 5.
Dezember 2001 zum Zwecke der Untersuchung der Untersuchungsanstalt 2
übergeben. Die Untersuchung (Untersuchungsbericht 5772) ergab einen
Rohproteingehalt von 10,9 GHT (2 Bestimmungen zu je 10,90) bezogen auf einen
Feuchtigkeitsgehalt von 12 %, was gemäß den im Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 in der Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 2519/98 der Kommission vom 24. November 1998 festgelegten
Kriterien eine Einstufung als Weichweizen mittlerer Qualität unter die
Warennummer 1001909920 (Zusatzcode 2553) rechtfertigen würde.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Hauptzollamtes Wien vom 7. Jänner 2001, Gz.100/75863/2001-4, wurde die
Berufung mit der Begründung als unbegründet abgewiesen, dass die
Probeentnahme gemäß der Richtlinie 76/371/EWG der Kommission vom 1.
März 1976 durchgeführt worden sei. Aufgrund der beiden Gutachten der
Untersuchungsanstalt 1 handle es sich um Weichweizen niederer Qualität und
sei dieser unter die Warennummer 1001909920 (Zusatzcode 2553)
einzureihen.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit Eingabe vom 6. Feber 2002 den
Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass
die erste Teilsendung den Kriterien für "mittlere Qualität"
entsprochen habe. In Abstimmung mit der Untersuchungsanstalt 1 und dem
Hauptzollamt Wien sei ein versiegeltes Zollmuster zur Untersuchungsanstalt 2
gebracht und dort nach der Standardmethode nach Kjeldahl untersucht worden. Die
Untersuchung habe einen Rohproteingehalt von 10,9 % bei 12 % Feuchtigkeit
ergeben, was eine Einstufung als mittlere Qualität rechtfertigen
würde. Auch die Warenempfänger seien mit der gelieferten Qualität
zufrieden gewesen. Weiters wurde ein Untersuchungsergebnis der
Untersuchungsanstalt 3 in ungarischer Sprache vorgelegt. Daraus gehe hervor,
dass die gesamte Menge von ca. 1.150 Tonnen den geforderten Mindestkriterien
für die mittlere Qualität entspreche. Die gesamte Partie liege
jedenfalls in einem sehr engen Bereich zu den geforderten
Mindestqualitäten, weshalb ersucht werde, ein weiteres Muster an ein
Referenzlabor zu geben.
In der Folge konnte
festgestellt werden, dass weder bei den Untersuchungsanstalten 1 und 2, noch
beim Hauptzollamt Wien, Teile der entnommenen Muster vorhanden waren, um diese
einer neuerlichen Untersuchung zuzuführen. Die Untersuchungsanstalt 1
teilte mit, dass sie zum Zwecke der Bestimmung des Proteingehaltes die nach der
Verordnung (EG) 1249/96 geforderte Methode nach Kjedahl und für die
Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes ein Trockenschrank bei 130-133 ° C
angewandt wurden. Die Untersuchungsanstalt 2 bestimmte den Rohproteingehalt
gemäß ICC-Standard 105/2, welche ebenfalls die Methode nach Kjedahl
darstellt. Die Feuchtigkeitsbestimmung erfolgte nicht im Trockenschrank, sondern
mit einem NIT (Nah-Infrarot-Transmissions)-Gerät, welches monatlich mit der
Standardmethode (Trockenschrank) kalibriert wurde.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 201
Abs.1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine
einfuhrabgabepflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt wird.
Gemäß Art. 20 Abs.1
ZK stützen sich die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten
Abgaben auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften.
Die maßgeblichen Bestimmungen zur Position 1001 des
Harmonisierten Systems "Weizen und Mengkorn" lauten wie folgt:
1001100000 - Hartweizen
1001900000 - andere
1001901000 -- Spelz zur Aussaat
-- anderer Spelz, Weichweizen
und Mengkorn
1001909100 --- Weichweizen und Mengkorn zur
Aussaat
1001909900 --- andere
1001909920 ---- Weichweizen und Spelz mittlerer
Qualität
1001909930 ---- Weichweizen und Spelz niederer
Qualität
Bei der Einfuhr von Waren auf
dem Land- oder Flussweg sowie auf dem Seeweg aus Häfen des
Mittelmeerraumes, des Schwarzen Meeres oder der Ostsee findet zudem der
Taric-Zusatzcode 2553 Anwendung.
Gemäß Art. 6 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.
1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr.
641/97 der Kommission vom 14. April 1997 sind im Fall von Hartweizen sowie von
Weichweizen der oberen oder mittleren Standardqualität und im Fall von
Hartmais durch die für die Überführung zum freien Verkehr
zuständige Stelle der Zollbehörde des Einfuhrmitgliedstaats in
Anwendung der Bestimmungen des Anhangs der Richtlinie 76/371/EWG der Kommission
bei jeder Einfuhr repräsentative Stichproben zu entnehmen. Die Entnahme der
Stichproben dient dazu, im Fall von Weichweizen der oberen oder mittleren
Standardqualität eine Analyse des Proteingehalts, des spezifischen Gewichts
und des Schwarzbesatzes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 des
Rates durchzuführen. ....
Die Ware wird in diejenige
Standardqualität eingestuft, für die alle in Anhang I
aufgeführten Einstufungskriterien erfüllt sind.
Gemäß Abs.2 leg.
cit. dienen als Referenzmethoden für die Analysen nach Abs.1 die in den
Verordnungen (EWG) Nr. 1908/84 der Kommission und (EWG) Nr. 2731/75
beschriebenen Verfahren.
Gemäß Abs.3 leg.
cit. hat der Einführer, wenn das Analyseergebnis dazu führt, dass der
eingeführte Weizen in eine niedrigere Standardqualität als der auf der
Einfuhrlizenz angegebenen eingestuft wird, die Differenz zwischen dem
Einfuhrzoll für das in der Lizenz angegebene Erzeugnis zu zahlen. Im Fall
der Zahlung wird die in Art. 5 vorgesehene Sicherheit mit Ausnahme des
Zuschlages von 5 ECU/Tonne freigegeben.
Im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission
vom 28. Juni 1996 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2519/98 der Kommission
vom 24. November 1998 wurden folgende Kriterien für die Einstufung der
eingeführten Erzeugnisse, ausgehend von einem Feuchtigkeitsgehalt von 12
GHT oder einer gleichwertigen Basis, festgelegt:
Weichweizen mittlere Qualität:
Mindestproteingehalt: 11,5
Mindesthektolitergewicht (in kg/hl): 74,0
Höchstanteil des Schwarzbesatzes (i.v.H.):
1,5
Vorgesehene Toleranzen für Weichweizen:
Proteingehalt: -0,7
Mindesthektolitergewicht: -0,5
Höchstanteil des
Schwarzbesatzes (i.v.H.): +0,5
Unbestritten ist, dass von den genannten
Einstufungskriterien für Weichweizen mittlerer Qualität des Anhang I
der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 in der Fassung
der Verordnung (EG) Nr. 2519/98 der Kommission vom 24. November 1998, das
Mindesthektolitergewicht und der Höchstanteil des Schwarzbesatzes
erfüllt wurden. Weiters
ist nunmehr unbestritten, dass
die Probeziehung nach den Bestimmungen der Richtlinie 76/371/EWG der Kommission
vom 1. März 1976 erfolgte.
Ob der gegenständliche
Weichweizen als Weichweizen mittlerer Qualität unter die Warennummer
1001909920 (Zusatzcode 2553) oder als Weichweizen niederer Qualität unter
die Warennummer 1001909930 (Zusatzcode 2553) einzureihen ist, hängt daher
ausschließlich von der Höhe des Proteingehaltes ab, da nach Art. 6
Abs.1 2. Unterabsatz der Verordnung 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 die
Ware in jene Standardqualität eingestuft wird, für die alle in Anhang
I angeführten Einstufungskriterien erfüllt sind. In diesem
Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass kein einziges vorliegendes
Gutachten den im Anhang I der Verordnung /EG) Nr. 1249/96 der Kommission in der
Fassung der Verordnung Nr. 2519/98 der Kommission geforderten
Mindestproteingehalt für Weichweizen mittlerer Qualität von 11,5 GHT
bei einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % ausweist; strittig ist im
gegenständlichen Fall nur, ob die unterste Toleranzgrenze von 10,8 GHT bei
einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % gerade noch erreicht wird.
Zu dem mit der Beschwerde
vorgelegten Gutachten der Untersuchungsanstalt 3 ist auszuführen, dass es
sich um zwei Untersuchungsergebnisse mit unterschiedlichen Analysedaten handelt.
Das Muster Nr. 7145 mit einer Teilmenge von 575 mt aus dem Silo Nr. 7 weist
bezogen auf 12 % Feuchtigkeit einen Proteingehalt von 10,84 GHT auf. Das Muster
mit der Nr. 7146 mit einer Teilmenge von ebenfalls 575 mt aus dem Silo Nr. 10
weist bezogen auf 12 % Feuchtigkeit einen Proteingehalt von 11,14 GHT auf. Wenn
man die Proteingehalte der beiden Teilmengen, welche laut dem Analysezertifikat
im Verhältnis 1:1 vorliegen, mittelt, ergibt sich ein theoretischer
Proteingehalt der Gesamtsendung von 10,99 GHT bezogen auf 12 % Feuchtigkeit. Da
aber nicht bekannt ist, wie sich die Mengen der beiden Silos auf die drei
Lieferungen verteilten und aus dem Gutachten auch nicht hervorgeht, ob die
Qualitätsparameter Feuchtigkeit und Proteingehalt nach der in der
Verordnung (EG) Nr. 1249/96 vorgeschriebenen Analysemethoden ermittelt wurden
und zudem nicht hervorgeht, wie das Muster hergestellt wurde, kann dieses
Gutachten zur Beurteilung des Proteingehaltes der
verfahrensgegenständlichen Lieferung nicht herangezogen
werden.
Ebenso kann aus dem Umstand,
dass die erste Lieferung von 250,66 Tonnen Weizen am 8. August 2001 nach den
vorliegenden Gutachten der Untersuchungsanstalt 1 unter Berücksichtigung
der Toleranzgrenze gerade noch die Kriterien für Weichweizen mittlerer
Qualität erfüllte (Proteingehalt 10,8 GHT bezogen auf 12 %
Feuchtigkeit), für die verfahrensgegenständliche Lieferung nichts
gewonnen werden, da - wie sich auch aus dem Gutachten der
Untersuchungsanstalt 3 ergibt - Getreide unterschiedlicher Qualitäten
vermischt wurden und somit der Untersuchungsbefund nur der jeweilig
eingeführten Warenlieferung entnommen werden kann.
Von der
verfahrensgegenständlichen Warenlieferung wurden nach den Bestimmungen der
Richtlinie 76/371/EWG der Kommission vom 1. März 1976 drei Endproben
hergestellt, wobei zwei davon in der Untersuchungsanstalt 1 und eine in der
Untersuchungsanstalt 2 untersucht wurden. Weder die beiden
Untersuchungsanstalten noch das Hauptzollamt Wien verfügen über
Restmuster der gezogenen Proben. Die Einholung einer Schiedsanalyse ist daher
nicht möglich. Über die Qualität des
verfahrensgegenständlichen Weizens liegen wie erwähnt zwei
Amtsgutachten der Untersuchungsanstalt 1 und ein Privatgutachten der
Untersuchungsanstalt 2 vor. Beide Untersuchungsanstalten haben zur Bestimmung
des Proteingehaltes die Methode nach Kjeldahl angewendet. Die Bestimmung des
Feuchtigkeitsgehaltes des Getreides erfolgte von der Untersuchungsanstalt 1
durch die Trocknungsmethode (Trockenschrank) bei 130° C bis 133° C
(Standardmethode). Bei der Untersuchungsanstalt 2 erfolgte die
Feuchtigkeitsbestimmung nach der "NIT-Methode", die zwar keine
gültige Methode im Sinne der Verordnung (EG) 1249/96 der Kommission
darstellt, doch ergeben sich, wenn das Gerät - wie dargelegt - mit der
"Standardmethode" kalibriert wurde, keine statistisch signifikanten
Abweichungen gegenüber Feuchtigkeitsbestimmungen, welche nach der
Standardmethode (Trockenschrank) durchgeführt wurden. Sämtliche
Gutachten erscheinen daher schlüssig und werden nicht in Zweifel gezogen.
Bei widersprechenden Gutachten hat der Unabhängige Finanzsenat nach den
Grundsätzen freier Beweiswürdigung zu prüfen, welchem
höherer Glauben beizumessen ist.
Erfahrungsgemäß kann erwartet werden, dass
Proben der gegenständlichen Art, wenn sie aus der gleichen Grundgesamtheit
stammen und von verschiedenen Laboratorien unter den gleichen Bedingungen
untersucht werden, um höchstens 0,2 GHT des Proteingehaltes voneinander
abweichen. Eine - wie im gegenständlichen Fall -
größere Abweichung ist unüblich und nur auf eine
Inhomogenität der gezogenen Probe zurückzuführen. Konkret liegen
betreffend der am 10. August 2001 eingeführten 509,28 Tonnen Weizen
folgende Gutachen vor:
Proteingehalt: 10,45 (Untersuchungsanstalt 1), Mittelwert
aus 2 Bestimmungen
Proteingehalt: 10,40 (Untersuchungsanstalt 1),
Mittelwert aus 4 Bestimmungen
Proteingehalt: 10,90 (Untersuchungsanstalt 2), Wert
gebildet aus 2 Bestimmungen zu 10,90
Aus den drei gebildeten
Endproben erfolgten somit insgesamt 8 Bestimmungen zur Ermittlung des
Proteingehaltes. Aufgrund der Inhomogenität der Probe ist zur Beurteilung,
ob die Warenlieferung die Toleranzgrenze für Weichweizen von 10,8 erreicht,
ein rechnerischer Mittelwert dieser 8 Bestimmungen heranzuziehen. Dieser
errechnete Wert beläuft sich auf 10,54 GHT und liegt daher weit von der
genannten Toleranzgrenze entfernt. Da 6 Bestimmungen der gezogenen Muster weit
unter der relevanten Toleranzgrenze, nur 2 Bestimmungen knapp darüber
liegen und auch der errechnete Durchschnittswert deutlich darunter liegt, ist
daraus nur der Schluss zu ziehen, dass mit einer weitaus größeren
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Gesamtmenge der zweiten
Teillieferung den schon unter Berücksichtigung einer Toleranz von 0,7
festgelegten Proteingehalt von 10,8 nicht erreicht hat und daher zu Recht als
Weichweizen niederer Qualität eingestuft wurde.
In diesem Zusammenhang ist
nochmalig darauf zu verweisen, dass die laut Verordnung (EG) 1249/96 der
Kommission in der Fassung der Verordnung Nr. 2519/98 der Kommission festgelegten
Kriterien für Weichweizen mittlerer Qualität, nämlich ein
Mindestproteingehalt von 11,5 GHT bezogen auf 12 % Feuchtigkeit, in keinem der
vorgelegten Gutachten ausgewiesen wurde, vielmehr wurden nur bei 2 von 8
Bestimmungen die Werte im Rahmen der Toleranzgrenze knapp erreicht. Wird Weizen
derart knapp an einer bereits mit Toleranz versehenen Qualitätsgrenze
eingeführt, hat der Bf. wohl auch das Risiko zu tragen, dass das
eingeführte Getreide bei diversen Untersuchungen nicht die geforderten
Qualitätskriterien erreicht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
3. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- VO 1249/96, ABl. Nr. L 161 vom 29.06.1996 S. 125
- VO 2519/98, ABl. Nr. L 315 vom 25.11.1998 S. 7
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0317-Z3K/02
- Stammnummer
- 9626
- Gültig
- 03.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF