Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0002-Z3K/03
Kosten des Vollstreckungsverfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0002-Z3K/03vom 11.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Dr. Karl Wampl und Dr. Elisabeth Mühlberger, gegen den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Salzburg vom 13. Dezember 1996,
GZ. 600/EHD-021400/1/96, gemäß
§ 85c
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 ZollR-DG iVm § 291 der
Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es
steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Seit dem Jahre 1995 war der slowenische Staatsbürger
C. bei der Firma S. als Kraftfahrer beschäftigt. In der Zeit von 11. Juni
1996 bis 13. September 1996 verbrachte C. mit seinem PKW in Slowenien erworbene
1250 Stangen Zigaretten über das Zollamt Spielfeld in das Zollgebiet der
Europäischen Union, ohne diese beim Grenzeintrittszollamt zu gestellen. Er
deponierte die Zigaretten nach seinem Eintreffen in Salzburg in einem Spind in
der Firma S., um diese dort an Arbeitskollegen zu verkaufen. Da er als
Kraftfahrer tagsüber nie in der Firma war, übergab er den
Spindschlüssel an den Lagerarbeiter H. mit dem Ersuchen, während
seiner Abwesenheit Zigaretten an Arbeitskollegen zu verkaufen. Einer der
Arbeitskollegen, die diese Zigaretten erwarben, war der Bf., der in den 3
Monaten bis 12. September 1996 insgesamt 100 Stangen Zigaretten (10 Stangen
Zigaretten (2.000 Stück) der Marke "Winston", 10 Stangen
Zigaretten (2.000 Stück) der Marke "Ernte 23" und 80 Stangen
(16.000 Stück) unbekannter Marken) für seinen Eigenverbrauch, seine
Gattin oder weitere Arbeitskollegen, kaufte. An C. bezahlte der Bf. für
diese Zigaretten den Betrag von S 9.000.- (€ 654,06) und am
16. September 1996 den Betrag von S 460.- (€ 33,42) für 2 Stangen
der Marke "Winston", den Betrag von S 13.960.- (€ 1.014,51)
blieb der Bf. vorerst schuldig.
Am günstigen Kaufpreis und der Beschriftung der
Zigarettenpackungen konnte der Bf. erkennen, dass es sich bei den erworbenen
Zigaretten um solche ausländischer Herkunft handelte.
Der Zollwert (Kaufpreis in
Slowenien) der Zigaretten belief sich hinsichtlich der Marke "Ernte
23" und "Winston" auf umgerechnet S 170.- (€ 12,35) je
Stange, hinsichtlich der unbekannten Marken war von der billigsten Sorte wie
"Boss", "Milde Sorte", "Memphis" oder
"Memphis Light" mit einem Kaufpreis von umgerechnet S 150.- (€
10,90) je Stange auszugehen. Der inländische Kleinverkaufspreis der
angesprochenen Marken ("Ernte 23" und "Winston") betrug
S 370.- (€ 26,89) bzw. S 380.- (€ 27,62), jener der billigsten
geschmuggelten Sorte S 310.- (€ 22,53) je Stange
Zigaretten.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom 15. Oktober
1996, Gz. 600/EHD-019237/96/Ra, wurden dem Bf. die Eingangsabgaben
für die genannten 100 Stangen zu je 200 Stück Zigaretten
gemäß Art. 202 Abs.1 Buchstabe a, Abs.3 dritter Anstrich der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) in Höhe von S 39.705.- (€
2.885,47; Zoll: S 12.197.-; EUSt: S 9.184, Tabaksteuer: S 18.324.-) zur
Entrichtung vorgeschrieben.
Die auf diesen Zigaretten lastenden Abgaben wurden mit
Bescheiden des Hauptzollamtes Salzburg vom 30. September 1996, Gz.
600/EHD-018093/96/Ra, bzw. 15. Oktober 1996, Gz. 600/EHD-019238/96/Ra, auch
den beiden anderen Gesamtschuldnern C. und H. mit dem Hinweis zur Entrichtung
vorgeschrieben, dass die Zollschuld durch die Zahlung auch nur eines
Gesamtschuldners für die übrigen Schuldner erlischt.
Begründend wurde in
diesem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass C. die Zigaretten durch
Unterlassung der vorgeschriebenen Gestellung anlässlich der Einfuhr
vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht habe und der Bf.
zum Zeitpunkt des Erwerbes gewusst habe, dass diese vorschriftswidrig in das
Zollgebiet verbracht worden waren.
Die Berufung vom 14. November 1996 gegen diesen Bescheid
begründete der Bf. damit, dass die Niederschrift vom 25. September 1996 in
wesentlichen Punkten nicht seiner Aussage entsprechen würde, vielmehr seien
die ihm gemachten Vorhalte protokolliert worden. Im Einzelnen handle es sich um
folgende Passagen:
Er
habe nie von unverzollten Zigaretten, sondern nur von Zigaretten zu
günstigen Preisen gesprochen,
H.
habe nie zu ihm gesagt, dass er in den Spind des C. hineinschauen müsse,
weil ihn dieser Spind nichts angehe, sondern habe er gesagt "schau doch
selbst in den Spind hinein, mich geht die Sache nichts an",
nicht
H. habe das Vorhängeschloss am Spind mit einem Schlüssel aufgesperrt,
sondern habe dies der Bf. selbst gemacht,
nicht
H. habe den Spind zugesperrt, sondern der Bf. selbst, da H. bei der Entnahme
nicht zugegen gewesen sei,
das
Geld habe der Bf. nie an H. bezahlt, sondern habe er dieses in den Spind
gelegt,
weiters
habe er nicht laufend bei H. Zigaretten bezogen, vielmehr habe ihm einmal ein
gewisser "Dusan" den Spind aufgesperrt, ansonsten habe er diesen
selbst aufgesperrt, die Zigaretten entnommen und den Spind wieder
zugesperrt,
er
habe auch nie ausgesagt, dass er für einen Kollegen Zigaretten mitbringen
solle, wenn er zu H. gefahren sei, sondern habe er vielmehr gesagt, wenn er ins
Lager gefahren sei,
Zigaretten
seien auch nicht auf seinen Namen aufgeschrieben worden, wenn er sie nicht
gleich bezahlt habe, sondern habe er sie selbst auf einen Zettel
aufgeschrieben,
weiters
habe er die Preise immer an C. und niemals an H. bezahlt, bestenfalls habe er,
wenn C. nicht anwesend gewesen war, das Geld in den Spind gelegt,
er
habe nie von 100 Stangen gesprochen, es dürften maximal 40 Stangen (20
Stangen für ihn und 20 Stangen für Kollegen) gewesen sein,
was
den 11. oder 12. September 1996 anbelangt, habe er nicht angegeben, dass er den
Spindschlüssel von H. erhalten habe, vielmehr habe er den Schlüssel
selbst genommen und die Zigaretten aus dem Spind geholt,
weiters
habe er nicht von S 9.000.- gesprochen, sondern ausgesagt, dass er einmal einen
Betrag von S 4.000.- oder 4.500.- für 20 Stangen bezahlt habe. Der Betrag
von S 9.000.- sei ihm vorgehalten, jedoch verneint worden, dies entspreche auch
dem tatsächlichen Preis von 20 Stangen Zigaretten á S 230.-,
er
habe auch den gesamten Absatz, in dem er angegeben haben solle, dass der Betrag
von S 13.960.- Schulden von Arbeitskollegen waren, für die er Zigaretten
mitgebracht hätte, nie ausgesagt. Er habe lediglich gesagt, dass er zu den
Aufschreibungen des C. nichts sagen
könne.
Erst nachdem er alles - ohne es
gelesen zu haben - unterschrieben hatte, hätte der vernehmende Beamte
zu ihm gesagt, dass er ihm nicht weismachen könne, dass er nicht gewusst
hätte, dass es sich um geschmuggelte Zigaretten gehandelt habe, weil diese
so billig gewesen seien. Dazu hätte der Bf. gesagt, dass er dazu nichts
sagen könne und nicht wisse, ob sie geschmuggelt seien oder welche
Umstände hier vorlägen.
Die weiteren Angaben in der Niederschrift, dass er die
Angaben zur Beschuldigtenaussage erhebe, dass ihm Parteiengehör
gewährt worden sei und, dass er die Angaben freiwillig, ohne Zwang und ohne
Versprechen gemacht habe, dass diese richtig niedergeschrieben worden seien und,
dass er sie selbst gelesen hätte und sie der Wahrheit entsprächen,
habe er nie gesehen und auch nicht gesagt. Gelesen habe er lediglich die erste
Seite der Niederschrift mit dem "Nationale"; als er
weiterblättern wollte, sei ihm gesagt worden, dass er unterschreiben solle,
es sei alles richtig protokolliert.
Die Angaben in der Niederschrift beruhen offenbar auf
Aussagen des C., der selbst mehrfach widersprüchliche Angaben gemacht
hätte. So habe C. in der Niederschrift vom 16. September 1996 behauptet, er
habe am 13. September 1996 die Zigaretten persönlich zur Firma S. gebracht,
während er in der Niederschrift vom 26. September 1996 zugegeben
hätte, dass er mit einem gewissen "Pinter" zur genannten Firma
gefahren sei, der die Zigaretten an H. übergeben hätte.
Neben dieser Mangelhaftigkeit
des Verfahrens sei der angefochtene Bescheid verfassungs- und rechtswidrig, da
ein- und dasselbe Organ sowohl im Abgabenverfahren als auch im
Finanzstrafverfahren tätig geworden sei. Die genannten Verfahrensarten
seien aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen und der Stellung der Parteien
nicht miteinander zu vereinbaren. Es sei sohin unzulässig, die
Niederschrift über die Vernehmung des Verdächtigen vom 25. September
1996 als Grundlage im Abgabenverfahren heranzuziehen, zumal im Abgabenverfahren
Wahrheitspflicht bestehe.
Das Hauptzollamt Salzburg gab der Berufung in der nunmehr
angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom 13. Dezember 1996, Gz.
600/EHD-021400/1/96, keine Folge und begründete seine Entscheidung im
Wesentlichen wie folgt:
Der Bf. sei aufgrund einer bei
einer Hausdurchsuchung bei C. vorgefundenen Visitenkarte der Firma S. mit dem
handschriftlichen Vermerk "E. TelNr." ausgeforscht worden. In den
vorgefundenen Aufschreibungen des C. über dessen Zigarettengeschäfte
scheine unter dem Namen "E" ein durchgestrichener Betrag von S
22.100.- und daneben ein Betrag von S 13.960.- auf. Wenn man von einem
Zigarettenverkaufspreis von S 22.100.- ausgehe, müsse es sich um eine Menge
von zumindest 100 Stangen gehandelt haben, da C. die Zigaretten um S 200.- bis S
230.- verkauft habe. Da es sich bei Zigaretten um Monopolgegenstände handle
und diese daher nur in Tabaktrafiken gehandelt werden sowie aufgrund des
günstigen Preises sei davon auszugehen, dass der Bf. wusste oder
vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Zigaretten
vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden waren. Diese Feststellungen
würden sich auch mit der niederschriftlichen Vernehmung vom 25. September
1996 decken, welche aufgrund der langjährigen Erfahrung des die Vernehmung
leitenden Organs rechtmäßig zustande gekommen sei. Wenn der Bf.
behaupte, er sei mit den Worten "Unterschreiben Sie, es wurde alles
richtig protokolliert" zum Unterschreiben der Niederschrift gedrängt
worden, so sei dies eine Unterstellung und entspreche nicht der Wahrheit. Im
Übrigen sei das einschreitende Organ unter Angabe der jeweils
unterschiedlichen Rechtsgrundlagen des Finanzstrafgesetzes und der
Bundesabgabenordnung tätig geworden.
In der Beschwerde vom 16. Jänner 1997, bezeichnet als
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II.
Instanz, verwies der Bf. auf die Ausführungen in der Berufungsschrift vom
14. November 1996 und ergänzte im Wesentlichen wie folgt:
Wenn in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt werde, er sei zum Unterschreiben der
Niederschrift gedrängt worden, so sei dies nicht zutreffend. Man habe ihm
lediglich gesagt "Unterschreiben Sie, es wurde alles richtig
protokolliert". Er habe daraufhin darauf vertraut, dass die Niederschrift
tatsächlich seine Angaben enthalte und habe sich nicht getraut darauf zu
bestehen, die Niederschrift auch zu lesen. Insbesondere wies der Bf. nochmalig
darauf hin, dass es unrichtig sei, dass er mindestens 100 Stangen Zigaretten bei
C. oder H. bezogen habe. Es dürfte sich vielmehr um eine Menge von maximal
40 Stangen gehandelt haben. So seien auch die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung, dass sich aus den vorgefundenen Aufschreibungen, den
Beträgen von S 22.100.- bzw. 13.960.- unter dem Namen "E.", die
Menge von zumindest 100 Stangen ergäbe, keinesfalls folgerichtig und
zwingend, da offen sei, ob unter "E." überhaupt der Bf. gemeint
sei und sich die Frage nach dem Zusammenhang zwischen den Beträgen und
Zigarettenkäufen stelle.
Mit Erkenntnis des
Hauptzollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom
11. November 1997, StrLNr. 172/96, wurde der Bf. der Finanzvergehen der
vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs.1 lit.a Finanzstrafgesetz
(FinStrG) und der vorsätzlichen Monopolhehlerei nach § 46 Abs.1 lit.a
FinStrG in Bezug auf 100 Stangen zu je 200 Stück Zigaretten (10 Stangen
"Winston", 10 Stangen "Ernte 23" und 80 Stangen mit
unbekannten Marken) für schuldig befunden. Über ihn wurde
gemäß
§ 37 Abs.2 und § 46 Abs.2 i.V.m. § 21 FinStrG
eine Geldstrafe von S 40.000.- (€ 2.906,91) sowie gemäß
§
19 Abs.1 FinStrG eine anteilige Wertersatzstrafe von S 5.400.- (€ 392,43)
verhängt. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 10. April 2003 wurde das
die Vernehmung leitende Organ, ChefInsp. R., als Zeuge nach § 169 BAO
vernommen. Er erklärte dabei, dass er selbst die Angaben des Bf.
niedergeschrieben und beim Schreiben laut mitgesprochen habe. Dem Bf. sei nach
Abschluss des Protokolls dasselbe vorgelegt und von ihm Seite für Seite
durchgelesen und unterschrieben worden. Die Angaben des R. wurden auch durch den
am 15. April 2003 ebenfalls als Zeugen gemäß
§ 169 BAO
vernommenen GrpInsp. St., der während der Amtshandlung anwesend war,
vollinhaltlich bestätigt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 202 Abs.1 ZK entsteht eine
Einfuhrzollschuld,
a. wenn
eine einfuhrabgabepflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbracht wird oder
b. wenn
eine solche Ware, die sich in einer Freizone oder einem Freilager befindet,
vorschriftswidrig in einen anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft
verbracht wird.
Im Sinne dieses Artikels ist
vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel
38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich.
Gemäß Abs.2 leg.
cit. entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig
in dieses Zollgebiet verbracht wird.
Gemäß Abs.3 leg. cit. sind
Zollschuldner
die
Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht
hat;
die
Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder
vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit
vorschriftswidrig handeln;
die
Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben,
obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder
vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese
vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden
war.
Gemäß
Art. 213 ZK sind, wenn es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner gibt,
diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung der Zollschuld
verpflichtet.
Unbestritten im verfahrensgegenständlichen Fall ist,
dass für C. die Zollschuld gemäß Art. 202 Abs.1 und Abs.3 erster
Anstrich entstanden ist. Da die Zigaretten der zuständigen Zollstelle nicht
gestellt wurden. Bestritten, insbesondere hinsichtlich der Menge und der
subjektiven Tatseite, wird die Zollschuldentstehung gemäß Art. 202
Abs.1 und Abs.3 dritter Anstrich ZK.
Der Bf. wurde am 25. September 1996 erstmals
niederschriftlich einvernommen. Die richtige Wiedergabe der Aussagen des Bf. in
dieser Niederschrift wird in der gegenständlichen Beschwerde an Hand von 13
Punkten angezweifelt, wobei insbesondere die Menge der erworbenen Zigaretten von
Relevanz ist.
An der richtigen Wiedergabe der Aussagen des Bf. bestehen
nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates keine Zweifel. Der die
Amtshandlung leitende Zollbeamte ChefInsp. R. erklärte am 10. April 2003
als Zeuge unter Wahrheitspflicht stehend, dass er die Angaben des Bf. selbst
niedergeschrieben und dabei laut mitgesprochen habe. Nach Abschluss des
Protokolls habe der Bf. dieses Seite für Seite durchgelesen und
anschließend unterschrieben. Die Angaben des ChefInsp. R., wurden auch vom
zweiten bei der Aufnahme der Niederschrift anwesenden Zollbeamten, GrpInsp. St.,
bestätigt. Auch dieser erklärte am 15. April 2003 als Zeuge unter
Wahrheitspflicht stehend, dass R. die Angaben des Bf. bei der Protokollierung
laut mitgesprochen und der Bf. die Niederschrift zur Gänze gelesen
habe.
Wenn der Bf. nunmehr behauptet, die Angaben in seiner
Niederschrift seien von ihm nie so gesagt worden und beruhen offenbar auf
Verdächtigen- bzw. Beschuldigtenangaben des C., so ist dem weiters
entgegenzuhalten, dass C. erstmals in der Niederschrift vom 26. September
1996, also zeitlich nach der Einvernahme des Bf. (Niederschrift vom
25. September 1996), von 100 an diesen verkauften Stangen Zigaretten
spricht, sowie auch davon, dass ihm der Bf. einmal den Betrag von S 9.000.-
bezahlte und noch S 13.960.- schuldig sei.
Geht man nun aber von der richtigen Protokollierung der
Angaben des Bf. in der Niederschrift vom 25. September 1996 aus, bestehen auch
an der Richtigkeit seiner Angaben keine Zweifel. Zieht man in Erwägung,
dass die bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben der Wahrheit am
Nächsten kommen, ist wohl von einer Menge von 100 Stangen Zigaretten und
nicht von 40 auszugehen. Diese Zigarettenmenge deckt sich auch mit den Angaben
des C. in der Niederschrift vom 26. September 1996. Nun hat zwar C. in seinen
Niederschriften wiederholt seine Verantwortung gewechselt und gestand nur jene
Tatsachen ein, die ihm nachgewiesen werden konnten. So ist nicht nur der vom Bf.
in der Beschwerde(Berufungs-) schrift aufgezeigte Widerspruch hinsichtlich der
Zigarettenlieferung vom 13. September 1996 gegeben, sondern erklärte C.
noch in der Niederschrift vom 16. September 1996, fortgesetzt am 17. September
1996, dass der auf der Visitenkarte der Firma S. aufscheinende "E."
nichts mit den Zigaretten zu tun habe. Er erklärte, "E." sei
ein Fischerkollege von ihm. Noch am 26. September 1996 erklärte C.,
dass der einzige "E." den er kenne, bei der Firma S. im Büro
arbeite, er leugnete aber weiterhin, diesem Zigaretten verkauft zu haben. Erst
mit den niederschriftlichen Angaben des Bf. konfrontiert, erklärte C., dass
es sich bei "E." um den Bf. handle und dieser 100 Stangen Zigaretten
von ihm erworben hatte. Dass diese geständigen Angaben zweifellos den
Tatsachen entsprechen, ergibt sich für den Unabhängigen Finanzsenat
auch aus den vorgefundenen Sachbeweisen. So ist aufgrund der bei C.
anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchung vorgefundenen
Visitenkarte der Firma S. mit dem handschriftlichen Vermerk "E." und
dessen Telefonnummer erwiesen, dass es sich dabei um den Bf. handelt, da der
genannte Telefonanschluss auf den Bf. lautet. Anhand des ebenfalls vorgefundenen
Notizblockes ist erwiesen, dass "E." um zumindest S 22.100.- (€
1.606,07) Zigaretten erworben hatte. Der Erwerb der 100 Stangen Zigaretten steht
somit zweifelsfrei fest und entspricht im Übrigen auch den Feststellungen
im gegen den Bf. durchgeführten Finanzstrafverfahren.
Das zur Abgabenvorschreibung gegenüber dem Bf.
ebenfalls erforderliche subjektive Element, das vorsätzliche oder zumindest
grob fahrlässige Handeln, ergibt sich aus mehreren Faktoren. Einerseits
erwarb der Bf. die Zigaretten zu einem wesentlich günstigeren Preis, als er
hiefür in einer inländischen Trafik zahlen hätte müssen,
andererseits war es aus der Beschriftung der erworbenen Zigaretten
augenscheinlich, dass diese aus dem Ausland stammten. In der Niederschrift vom
25. September 1996 erklärte der Bf. zudem, dass ihm bekannt gewesen sei,
dass die Zigaretten deshalb so billig verkauft wurden, da diese nach
Österreich geschmuggelt worden waren. Die Voraussetzungen des Art. 202
Abs.3 dritter Anstrich sind daher erfüllt.
Zur Problematik, dass das Hauptzollamt Salzburg durch ein-
und dasselbe Organ als Finanzstrafbehörde bzw. als Abgabenbehörde
tätig wurde, ist zu bemerken:
Die Niederschrift vom 25. September 1996 erfolgte vorerst
durch das Hauptzollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde I. Instanz, wobei
der Bf. als Verdächtiger eines Finanzvergehens und somit nicht unter
Wahrheitspflicht stehend einvernommen wurde. Für die Abfassung der
Niederschrift gelten gemäß
§ 56 Abs.2 FinStrG die Bestimmungen
des 3. Abschnittes der BAO sinngemäß. Dass der Bf. in der
Niederschrift erklärte, dass seine als Verdächtiger getätigten
Angaben auch im Abgabenverfahren verwertet werden sollen, hatte lediglich zur
Folge, dass sich das Hauptzollamt Salzburg die Abfassung einer gleichlautenden
Niederschrift ebenfalls nach den Bestimmungen der BAO, in der der Bf. unter
Wahrheitspflicht hätte aussagen müssen, ersparte. Gegen welche
konkrete verfassungs- oder einfachgesetzliche Bestimmung diese Handlungsweise
verstoßen solle, konnte auch der Bf. nicht aufzeigen. Der Unabhängige
Finanzsenat erachtet die Verwertung der nicht unter Wahrheitspflicht
getätigten Angaben in der Verdächtigenniederschrift im Rahmen der
freien Beweiswürdigung im Abgabenverfahren als völlig
unbedenklich.
Bedenklich wäre hingegen die umgekehrte
Vorgehensweise, den Verdächtigen unter Wahrheitspflicht im Abgabenverfahren
aussagen zu lassen und diese Aussage im Strafverfahren zu verwerten, da dies dem
Grundsatz eines fairen Verfahrens im Finanzstrafverfahren wohl zuwiderlaufen
würde.
Klagenfurt,
30. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 26 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 26 Abs. 5 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 26 Abs. 6 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0002-Z3K/03
- Stammnummer
- 9623
- Gültig
- 11.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF