Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0034-F/04
Arbeitssuchendmeldung beim AMS ist Voraussetzung für die Gewährung der FB bei volljährigen Kindern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0034-F/04vom 30.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wie RV/0024-F/04
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Rückforderung von zu Unrecht
bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den
Zeitraum vom 1. August 2002 bis 31. Juli 2003
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag werden für den Zeitraum vom
November 2002 bis Juni 2003 rückgefordert. Betreffend des Zeitraumes August
bis Oktober 2002 sowie betreffend den Monat Juli 2003 wird der Berufung
stattgegeben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. August 2003 wurden vom Bw. zu Unrecht
bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den
Zeitraum vom 1. August 2002 bis 31. Juli 2003 gemäß
§ 26 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z 3 lit a
bzw lit c Einkommensteuergesetz 1988 rückgefordert. Dies wurde damit
begründet, dass die Tochter des Bw. bereits mit Juli 2002 die Schule
abgeschlossen und sich anschließend einige Monate im Ausland aufgehalten
habe. Somit sei ein Anspruch auf Familienbeihilfe ab 1. August 2002 nicht mehr
gegeben.
Gegen obgenannten Bescheid wurde vom Bw. rechtzeitig mit
Eingabe vom 8. August 2003 Berufung erhoben und ausgeführt, dass die
Tochter des Bw. im Juli 2002 die Schule abgeschlossen habe und sie sei
anschließend für drei Monate in den USA und Canada zur
Vervollständigung der englischen Sprache gewesen. Wieder zu Hause habe sie
sich um eine Arbeitsstelle bemüht, was bisher ohne Erfolg blieb (Beilagen -
Bewerbungsschreiben und Absagen). Erst ab 1. Oktober 2003 könne sie im
Landeskrankenhaus R. die Schule für psychiatrische Gesundheits- und
Krankenpflege beginnen. Die im Bescheid angeführte Begründung, dass
durch den Auslandsaufenthalt von drei Monaten der Anspruch auf Familienbeihilfe
und Kinderabsetzbetrag wegfällt, sei eine krasse Benachteiligung
gegenüber Studenten, Arbeitslosen und Präsenzdiener und sicher nicht
haltbar. Er beantrage daher den Bescheid aufzuheben, die Rückzahlung
auszusetzen und die Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag bis Beendigung
der Ausbildung weiterhin zu gewähren. Der Bw. legte eine
Vormerkbestätigung des AMS vom 8. August 2003 bei, welche bescheinigt, dass
die Tochter des Bw. seit 1. Juli 2003 bzw im Zeitraum vom 21. Juni bis 15.
November 1999 als arbeit- lehrstellensuchend/arbeitslos vorgemerkt ist/war und
keine Geldleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
bezieht/bezog.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Dezember 2003 wurde
der Berufung betreffend der Monate August bis Oktober 2002 stattgegeben.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2003 bedankte sich der Bw.
für die teilweise Aufhebung des Bescheides, wobei die für die Monate
des Auslandsaufenthaltes von August bis Oktober 2002 erhaltene Familienbeihilfe
als zu Recht erhalten bestätigt worden sei. So könne auch die
ursprüngliche Begründung, dass gerade durch diesen dreimonatigen
Auslandsaufenthalt der Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
entfällt, nicht zutreffen, und er verweise noch einmal auf seine
Berufungsschrift vom 8. August 2003.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass für
volljährige Kinder gemäß
§ 2 Abs. 1 lit b des FLAG 1967 ein
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn diese das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und diese für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem
erlernten in einer Fachhochschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit f FLAG 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder,
die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktes als Arbeitssuchende
vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 haben noch eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser
Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice
nachzuweisen.
Der Bw. gab in seinen Berufungsschriften an, dass seine
Tochter im Juli 2002 die Schule abgeschlossen und sich anschließend drei
Monate im Ausland aufgehalten habe. Nach dem Auslandsaufenthalt habe sich seine
Tochter um einen Arbeitsplatz bemüht, wobei ihre Bewerbungen jedoch ohne
Erfolg verliefen.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer
von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten.
Aufgrund dieser Bestimmung hat der Bw. jedenfalls noch
Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate August
bis Oktober 2002, wie es bereits in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
ausgeführt wurde.
Nach diesem Zeitraum jedoch stand die Tochter weiterhin
nicht in Berufsausbildung und war auch nicht - wie in der gesetzlichen
Bestimmung eindeutig ausgeführt - bei der regionalen Geschäftsstelle
des Arbeitsmarktes als Arbeitssuchende vorgemerkt. Die vom Bw. vorgelegte
Bestätigung des AMS betrifft im Kalenderjahr 2003 lediglich den Zeitraum ab
Juli, weshalb der Berufung in bezug auf die dem Auslandsaufenthalt folgenden
Monate November 2002 bis Juni 2003 kein Erfolg beschieden war. Da
gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 die Familienbeihilfe vom Beginn des
Monats zu gewähren ist, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch
erfüllt werden, ist im vorliegenden Berufungsfall auch für den Monat
Juli 2003 eine Rückforderung nicht gerechtfertigt.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
30. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Rückforderung von Familienbeihilfe und KinderabsetzbetragBerufsausbildungVormerkung beim AMSarbeitssuchend
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0034-F/04
- Stammnummer
- 9606
- Gültig
- 30.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF