Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3263-W/02
DBA Russische Föderation
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3263-W/02vom 04.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZam 27. 04. 2004
über die Berufung der Bw., vertreten durch TPA GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien betreffend Einkommensteuer
2000 nach in Wien durchgeführter Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. beantragte in der Einkommensteuererklärung
2000, den Betrag von ATS 1,043.541,- als Einkünfte zu qualifizieren,
für die das Besteuerungsrecht auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen
(DBA) einem anderen Staat zusteht. In einer Beilage wurde
angeführt, dass sich die Bw. mehr als 183 Tage in Russland aufgehalten
habe, wodurch das Besteuerungsrecht Russland zustehe. Als Beweis werde eine
Kopie des Entsendungsvertrages, des Reisepasses und eine Aufstellung der
Aufenthaltstage beigelegt. Es handle sich dabei um Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bei der W GmbH i. H. v. ATS 683.541,--
sowie selbständige Einkünfte - Geschäftsführerhonorare - von
der T GmbH i. H. v. ATS 360.000,--.
Das Finanzamt (FA) qualifizierte die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als solche, die gem. Art. 11 DBA Sowjetunion von
der Besteuerung in Österreich auszunehmen seien, da die Bw. im Jahr 2000
als Arbeitnehmerin der W GmbH in Russland tätig gewesen sei und sich dort
zu diesem Zweck 279 Tage aufgehalten habe. Außerdem beziehe sie
als Gesellschaftergeschäftsführerin der T GmbH Einkünfte aus
sonstiger selbständiger Arbeit. Diese seien in Österreich zu
besteuern, solange nicht einwandfrei nachgewiesen werde, dass diese
Tätigkeit ebenfalls in Russland ausgeübt wurde. Das setze jedoch
voraus, dass der Sachverhalt durch die Steuerbehörden in Russland ebenso
beurteilt werde und kein Fall einer doppelten Nichtbesteuerung gegeben sei.
Sollte ein Qualifikationskonflikt zu einer Doppelbesteuerung führen,
könne nur durch ein Verständigungsverfahren Abhilfe geschaffen
werden. Daher unterwarf das FA die Einkünfte aus selbständiger
Arbeit iHv. ATS 360.000,-- der inländischen Besteuerung.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung eingebracht und iw
ausgeführt, gem Art 11 DBA Österreich - Russland (vormalig UdSSR)
seien sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger als auch aus
selbständiger Tätigkeit in dem Vertragsstaat zu versteuern, wo die
Tätigkeit ausgeübt werde und sich die Person länger als 183 Tage
aufhalte. Da die T GmbH ausschließlich Warenhandel mit Russland und den
Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion betrieb, sei auch schon im Jahr 1997
ein Büro in Minsk angemietet worden. Eine Kopie des Mietvertrages liege
bei. Durch die Entsendung der Bw. durch ihren Arbeitgeber nach Russland im Jahr
2000 sei es auch endgültig notwendig geworden, die
Geschäftsführungstätigkeit für die T GmbH von dort aus
wahrzunehmen. Schon aG der Tatsache, dass sich die Bw. nachweislich den
Großteil des Jahres in Russland aufhalte, ergebe sich, dass sie ihre
laufenden Geschäftsführeragenden von Russland aus erledigen
müsse. Zudem befänden sich alle wichtigen Geschäftspartner in
Russland, sodass Verhandlungen und Geschäftsabschlüsse dort
getätigt würden. Es werde daher auch die wesentliche
Korrespondenz der T GmbH durch die Mitarbeiterin des Wiener Büros mittels
Expressbotendienst an die Bw. zur Unterschrift übersendet und von dieser
auf gleichem Weg retourniert.
Mangels einer Subject-to-tax Klausel im DBA
Österreich-Russland bestehe keine Verpflichtung des Abgabepflichtigen,
einen Besteuerungsnachweis zu erbringen. Es liege in den Händen der
Abgabenbehörde selbst zu ermitteln, ob im Ausland tatsächlich
besteuert wurde. Die Abgabenbehörde könne nicht eine
abkommensrechtlich vorgesehene Befreiung von der tatsächlichen Besteuerung
im anderen Vertragsstaat abhängig machen. Es sei die
Steuerberechtigung Russlands nachgewiesen und folglich die Steuerfreistellung in
Österreich gegeben. Ein ausländischer Besteuerungsnachweis sei
bedeutungslos. Die Einkünfte der Bw. aus der
Geschäftsführertätigkeit seien daher in Österreich von der
Besteuerung auszunehmen.
Das FA legte die Berufung ohne Erlassung einer BVE der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
Mit Schreiben vom 31. 01. 2003 beantragte die Bw. gem
§ 323 Abs. 12 BAO die Behandlung durch den gesamten Berufungssenat gem
§ 282 Abs 1 Z 1 BAO.
Der
Senat hat erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest. Die Bw. erzielte
im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Fa. W
GmbH. Sie wurde im Streitjahr von ihrem Arbeitgeber nach Russland entsandt, wo
sie 279 Tage verbrachte. Darüber hinaus erzielte sie Einkünfte
aus selbständiger Arbeit als Gesellschafter-Geschäftsführerin der
Fa. T GmbH i. H. von ATS 360.000,--. Es handelt sich bei der Fa. T GmbH
um eine GmbH mit Firmensitz in Wien. Die Bw. ist mit 33,3% beteiligt. Der
Geschäftszweig ist Consulting und Import-Export. Der Ort der
Geschäftsleitung befindet sich ebenfalls in Wien. Die Bw. hat einen
Wohnsitz in 1200 Wien und einen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in
Moskau. Die Bw. verbrachte in Wien ca 80 Tage, in denen sie als
Geschäftsführerin der Fa. T GmbH tätig war. Auch von Moskau aus
erteilte sie Weisungen an das Büro in Wien.
Der Sachverhalt ist iw unbestritten und beruht auf dem
vorgelegten Entsendevertrag, den Stempeln im Reisevertrag, der Aufstellung der
Aufenthaltstage, dem Auszug aus dem Firmenbuch und dem Vorbringen der
Bw. Was den vorgelegten Vertrag in kyrillischer Schrift angeht (als
"Mietvertrag" bezeichnet), kann dieser nicht als Beweismittel anerkannt werden.
Es wäre Sache der Bw. gewesen, eine Übersetzung beizubringen, zumal es
sich um Auslandssachverhalte handelt, bei denen die amtswegige
Ermittlungspflicht der Behörde in den Hintergrund tritt. Im
übrigen dürfte es sich um einen Vertrag aus dem Jahr 1997 über
eine Renovierung einer Wohnung in Minsk, Belarus, handeln. Für das Jahr
2000 (Berufungsjahr) ist daraus für die Bw. nichts zu gewinnen, zumal sie
nach Moskau, Russland, entsandt wurde und ihr Vorbringen, es handle sich bei dem
Vertrag um "die Anmietung eines Büros", weder verifizierbar noch glaubhaft
ist. Der Firmensitz und der Ort der Geschäftsleitung befinden sich
daher in Wien. Dies wird von der Bw. bestätigt, wenn sie ausführt, die
Korrespondenz der T GmbH sei von Wien nach Moskau geschickt, dort von der Bw.
unterschrieben und wieder nach Wien zurückgesandt worden.
Aus rechtlicher Sicht ist Folgendes auszuführen.
Die Bw. hat einen Wohnsitz in Wien und einen Wohnsitz bzw.
gewöhnlichen Aufenthalt in Russland. Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen
- hier: auf dem Gebiet der Einkommensteuer - ist im gegenständlichen Fall
das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Republik Österreich und
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens vom 10. 4. 1981, BGBl Nr
411/1982, anzuwenden. Es entspricht der einhelligen Lehre, dass für
grenzüberschreitende Aktivitäten im Verhältnis zur Russischen
Föderation auch nach dem Zerfall der Sowjetunion genanntes DBA bis zum
Inkrafttreten eines eigenen (neuen) Abkommens erwähntes Abkommen weiter
anzuwenden ist. (s zB Zach, SWI 2000, 206). Im übrigen ist nach
Rechtsansicht des BMF genanntes Abkommen nicht nur für das Gebiet der
Russischen Föderation, sondern auch auf die Gebiete der Nachfolgestaaten
bis zum Inkrafttreten jeweiliger neuer Abkommen anwendbar, so z. B. für
Belarus (Weißrussland).
Die Entsendung der Bw. erfolgte in das Gebiet der
Russischen Föderation, sodass genanntes DBA anzuwenden ist. Dieses weicht
in vielen Punkten von den Prinzipien des OECD-Musterabkommens ab. Daher kann das
Musterabkommen nicht oder nur sehr begrenzt als Interpretationshilfe
herangezogen werden.
Art 1 des Abkommens - "Persönlicher Geltungsbereich" -
lautet: "1. Dieses Abkommen gilt
für Personen, die hinsichtlich der Besteuerung in einem oder in beiden
Vertragsstaaten als ansässig gelten.
2. Im Sinne dieses Abkommens
bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person"
a) in bezug auf eine in der
UdSSR ansässige Person: eine juristische Person oder eine andere in der
UdSSR steuerlich wie eine juristische Person behandelte Organisation, die nach
den Gesetzen der UdSSR oder einer Unionsrepublik errichtet ist, oder eine
natürliche Person, die in bezug auf die Besteuerung in der UdSSR ihren
ständigen Wohnsitz in der UdSSR hat; b) in bezug auf eine in
Österreich ansässige Person: eine juristische Person oder eine andere
in Österreich steuerlich wie eine juristische Person behandelte
Gesellschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Österreich
hat, oder eine natürliche Person, die in bezug auf die Besteuerung in
Österreich ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
Österreich hat.
3. Ist
nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels eine natürliche Person in
beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem
Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte
verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige
Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die
engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der
Lebensinteressen);
b) kann
nicht bestimmt werden, in welchem der Staaten die Person den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine
ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in
dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so
gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) wird die Person von beiden
Staaten jeweils als ihr Staatsangehöriger behandelt oder ist die Person
Staatsangehöriger keines der Staaten, so gehen die zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten gemäß Artikel 18 dieses Abkommens
vor.
4. Ist nach den
Absätzen 1 und 2 dieses Artikels eine andere als eine natürliche
Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat
ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen
Geschäftsleitung befindet. "
Die Bw. gilt nach Art 1 Z 3 in Österreich
ansässig. Hier ist der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen. Österreich
ist Ansässigkeitsstaat, die Russische Föderation ist
Tätigkeitsstaat.
Art 11 lautet: "1.
Arbeitslöhne und andere Einkünfte, die eine in einem der
Vertragsstaaten ansässige natürliche Person für eine im anderen
Vertragsstaat ausgeübte Tätigkeit bezieht, dürfen in diesem
anderen Staat nur dann besteuert werden, wenn sich die Person dort länger
als insgesamt 183 Tage aufgehalten hat.
2. Abweichend von den
Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels dürfen Vergütungen, die
eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person für eine
im anderen Vertragsstaat ausgeübte hoheitliche Funktion bezieht, nur in dem
erstgenannten Staat besteuert werden.
3. Abweichend von den
Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels dürfen Löhne und andere
Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine
Tätigkeit bezieht, die auf einer Baustelle oder Montage im anderen
Vertragsstaat ausgeübt wird, in diesem Staat nur dann besteuert werden,
wenn sie von einer Person gezahlt werden, für die diese Baustelle oder
Montage als Repräsentanz im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 dieses Abkommens
gilt.
4. Abweichend von den
Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels dürfen folgende
Vergütungen, die eine in einem der Vertragsstaaten ansässige
natürliche Person für Tätigkeiten in dem anderen Vertragsstaat
bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden:
a) Einkünfte einer Person,
die sich im anderen Vertragsstaat auf Einladung eines staatlichen Organs oder
einer Institution, Lehr- oder wissenschaftlichen Forschungsanstalt dieses
Vertragsstaates zu Lehrtätigkeiten, zur Durchführung von Forschungen
oder zur Teilnahme an wissenschaftlichen, technischen oder beruflichen
Konferenzen oder zur Durchführung von Programmen der Zusammenarbeit
zwischen den Regierungen aufhält, wenn die Vergütungen für einen
Vortrag, für die Durchführung von Forschungen, für die Teilnahme
an solchen Konferenzen oder für die Durchführung von Programmen der
Zusammenarbeit gezahlt werden. Dies gilt nicht, wenn der Vortrag, die
Durchführung von wissenschaftlichen Forschungen oder die Teilnahme an
Konferenzen den persönlichen Interessen der im ersten Vertragsstaat
ansässigen Person dient;
b) Stipendien, die
Schüler, Studenten, Aspiranten und Praktikanten, die sich im anderen
Vertragsstaat zum Zwecke der Ausbildung, der Erfahrungsammlung auf besonderen
Fachgebieten aufhalten, sowie die Beträge, die diese Personen aus Quellen
außerhalb dieses anderen Vertragsstaates für ihren Lebensunterhalt,
ihre Ausbildung oder zum Erwerb von Erfahrungen auf besonderen Fachgebieten
erhalten;
c) Ruhegehälter
und andere ähnliche Entgelte;
d) Vergütungen für
Tätigkeiten, die auf Transportmitteln, die im internationalen Verkehr
betrieben werden, ausgeübt werden;
e) Vergütungen, die von
einer in einem der Vertragsstaaten ansässigen Person an das Personal
gezahlt werden, das mit dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen befasst
ist, die von dieser Person im internationalen Verkehr betrieben
werden."
Der Artikel weicht sehr stark vom Musterabkommen der OECD
ab. Er bezieht sich sowohl auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
als auch aus selbständiger Arbeit. Da Besteuerungsrecht steht im
Prinzip dem Staat zu, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.
(s Philipp, ÖStZ 1982, 278). Die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit sind im Tätigkeitsstaat (Russische
Föderation) zu versteuern, da sich die Bw. länger als 183 Tage im
Tätigkeitsstaat aufgehalten hat. (s Art 11 Z 1 leg cit). Noch dazu ist
die 183 Tage Frist nicht auf das Kalenderjahr bezogen, sondern stellt auf die
einheitliche Zeitperiode der Entsendung ab. (s E VwGH 24. 02. 1998,
Zl 95/13/0137). Dies steht außer Streit. Anders verhält
es sich mit den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Die Frage ist, in
welchem Staat die Tätigkeit, die zu selbständigen Einkünften
führt, ausgeübt wird. Nach Gassner/Lang/Lechner, Aktuelle
Entwicklungen im Internationalen Steuerrecht, Wien, Linde, 1994, S 203, ergibt
sich bei leitenden Tätigkeiten "jedoch
oftmals keine örtliche Gebundenheit. In diesem Zusammenhang hat die
Rechtsprechung für geschäftsführende Organe von
Kapitalgesellschaften entschieden, dass ihre Tätigkeit am Ort des Sitzes
der Gesellschaft ausgeübt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer
dort nur gelegentlich anwesend ist. Dem liegt die Überlegung zu Grunde,
dass die eigentliche Wahrnehmung von Leitungsfunktionen sich nicht darin
erschöpft, Entscheidungen zu treffen und bekanntzugeben, sondern vor allem
in der Durchsetzung der erteilten Weisungen am Ort des Unternehmens liegt. ...".
Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur des VwGH. Im E 7.
5. 1979, Zl 2669/78, zum DBA Österreich - Deutschland, insbesondere zur
Frage, wo der Geschäftsführer einer österreichischen GmbH seine
Tätigkeit ausübt, führt der Gerichtshof
aus: "In diesem Zusammenhang ist es
auch ohne Bedeutung, dass sich der Geschäftsführer G im Ausland
aufhält; denn die persönliche Tätigkeit des
Geschäftsführers einer GmbH besteht ja im wesentlichen in der
Erteilung von Weisungen, wie die Gesellschaft im allgemeinen und im einzelnen
betrieben werden soll. Die "Ausübung" der Tätigkeit eines solchen
Geschäftsführers iS des Art 9 des DBA zwischen Österreich und der
BRD ist aber erst mit dem Zugang der Weisung an die GmbH vollendet. Da sich nun
dieser Zugang am Ort des Sitzes der Gesellschaft vollzieht, ist davon
auszugehen, dass die Tätigkeit des Geschäftsführers einer GmbH -
gleichgültig, ob der Geschäftsführer den Entschluss für die
einzelne Weisung im In- oder Ausland gefasst hat - am Ort des Sitzes der
Gesellschaft persönlich ausgeübt wird. (...). Befindet sich demnach
der Sitz der betreffenden Gesellschaft im Inland, dann übt der
Geschäftsführer nach dem Vorgesagten ... seine persönliche
Tätigkeit ebenfalls grundsätzlich im Inland aus."
Im gegenständlichen Fall sind diese Ausführungen
uneingeschränkt anwendbar. Es handelt sich um Einkünfte aus
selbständiger Arbeit, die bei der Beurteilung den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit gleichgestellt sind. (s Art 11 DBA Ö - SU).
Es handelt sich um eine leitende Tätigkeit
(Gesellschafter-Geschäftsführer). Der Sitz des Unternehmens befindet
sich in Wien. Der Geschäftsführer (die Bw.) übt ihre
persönliche Tätigkeit daher im Inland aus und unterliegt mit diesen
Einkünften der inländischen Besteuerung. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass sich die Bw. 279 Tage des Streitjahres in Russland
aufhielt. Auch wenn der Entschluss für die einzelne Weisung in Russland
gefasst wurde, ist die Ausübung der Tätigkeit erst mit dem Zugang der
Weisung an den Sitz der GmbH im Inland vollendet. Entscheidend ist die
Durchsetzung der Weisungen am Ort des Unternehmens in Wien. Dem
entsprechen die Ausführungen der Bw. in der Berufung, dass die wesentliche
Korrespondenz an die Bw. zur Unterschrift übersendet und von dieser auf
gleichem Wege retourniert werde. Auch ist davon auszugehen, dass die Bw.
den restlichen Zeitraum des Jahres in Wien mit ihrer Tätigkeit als
Gesellschafter-Geschäftsführer verbrachte. Sie war ja nach Moskau von
der Fa W GmbH entsandt worden und erzielte daraus Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, sodass sie währenddessen nur
beschränkt Zeit hatte, um ihre Agenden als Geschäftsführerin
wahrzunehmen.
Der Unabhängige Finanzsenat folgt der Judikatur des
VwGH. Die von Gassner ua aaO vorgetragene Kritik an dieser, von den Autoren
selbst dargelegten Rechtsprechung, diese Ausdehnung des
Ausübungstatbestandes stehe einerseits im Widerspruch zu Art 15 OECD-MA und
auch zum Kommentar des OECD-MA, der eindeutig den Verwertungstatbestand
ausschließe, und führe andererseits zu Fällen von
Doppelbesteuerung oder doppelter Nichtbesteuerung; es sei fraglich, ob ein
Geschäftsführer im Sinne der Rechtsprechung am Ort des Sitzes der
Gesellschaft oder nicht viel mehr am Ort der faktischen Geschäftsleitung
tätig werde; diese Unterscheidung sei besonders dann von Bedeutung, wenn
Sitz und Ort der Geschäftsleitung auseinanderfallen, wird vom UFS
nicht geteilt. Wie oben ausgeführt, ist das OECD Musterabkommen nur
sehr eingeschränkt als Interpretationshilfe anwendbar, da gerade der in
Frage stehende Artikel sehr stark vom Musterabkommen abweicht. Auch von
der übrigen Lehre wird die Kritik nicht geteilt. So ist im Kommentar von
Philipp/Loukota/Jirousek, Int Steuerrecht, Loseblattausgabe Manz, Bd 1, S 156,
zu Art 15 OECD Musterabkommen, der die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit behandelt,
ausgeführt: "Bei
Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften wird angenommen, dass sie
ihre Tätigkeit am Sitz der Gesellschaft ausüben (...)". Auch aus dem Wortlaut des Art. 15 des Musterabkommens ist ein Verbot
dieser Auffassung nicht erkennbar. Darüber hinaus fallen im
vorliegenden Fall Sitz und Ort der Geschäftsleitung nicht auseinander,
sondern befinden sich am Firmensitz in Wien, sodass auch daraus für die Bw.
nichts gewonnen werden kann. Wie schon oben ausgeführt, ist die
behauptete Anmietung eines Büros in Minsk weder verifizierbar noch
glaubhaft, sodass die Behauptung rechtlich nicht zu beurteilen ist.
Das Vorbringen der Bw. bezüglich der fehlenden
"subject to tax" Klausel etc, geht insoweit ins Leere, als sich die Zuteilung
der Besteuerung der fraglichen Einkünfte nach der Überzeugung des UFS
unmittelbar aus dem DBA Österreich - UdSSR und nicht etwa aus einem
fehlenden ausländischen Besteuerungsnachweis ergibt.
Die Berufung musste abgewiesen werden.
Wien,
4. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 11 Abs. 1 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
DBA UdSSREinkünfte aus selbständiger Arbeit als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit Sitz in WienEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Aufenthalt von 279 Tagen in Russland
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3263-W/02
- Stammnummer
- 9599
- Gültig
- 04.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF