Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0206-W/04
Weder Alleinverdiener- noch Alleinerzieherabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0206-W/04vom 03.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wegen Überschreitens des Grenzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 durch die Einkünfte des Ehepartners der Bw. steht der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu. Aber auch die Tatbestandsvoraussetzungen für den Alleinerzieherabsetzbetrag sind wegen in den Streitjahren bestehender Lebensgemeinschaft der Bw. mit ihrem Ehegatten und vor allem wegen des in den Streitjahren nicht mehr gegebenen Familienbeihilfenbezuges und des daraus sich ergebenden Nicht-Zustehens des Kinderabsetzbetrages nicht erfüllt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der R.S., kaufm. Angestellte, in W,
gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk,
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2000 bis
2002 entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet
abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) reichte - laut
Eingangsvermerk des Finanzamtes - mit 5. August 2003 die
Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die
Jahre 2000, 2001 und 2002 ein.
Aus diesen Erklärungen geht hervor, dass die Bw. seit
14. Oktober 2000 verheiratet ist.
In den Rubriken Alleinverdienerabsetzbetrag und
Alleinerzieherabsetzbetrag wurden keine Eintragungen vorgenommen.
Laut den von der bezugsauszahlenden Stelle gemeldeten
Lohnzetteldaten wurde bei der Lohnverrechnung der genannten Jahre seitens des
Arbeitgebers der Bw. jeweils der Alleinerzieherabsetzbetrag
berücksichtigt.
Die Veranlagungen der Streitjahre wurden
erklärungsgemäß durchgeführt. Auf Grund der
Einkommensteuerbescheide ergaben sich Steuernachforderungen von S 1.983,00
(€ 144.11) für 2000, S 1.833,00 (€ 133,21)
für 2001 und € 235,90 für 2002.
Die dagegen eingebrachten Berufungen wurden mittels
Berufungsvorentscheidungen mit folgender Begründung als unbegründet
abgewiesen (hinsichtlich 2001 und 2002 wurde auf die Begründung für
2000 verwiesen):
"Auf Grund des von Ihnen erhobenen Einspruches gegen den
Einkommensteuerbescheid 2000 wurde die Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung
2000, welche auf Basis des von Ihnen eingebrachten Antrages und der mittels EDV
übermittelten Bescheidgrundlagen berechnet wurde, überprüft und
für richtig befunden. Die Nachforderung ergibt sich auf Grund der
Rückforderung des Alleinerzieherabsetzbetrages."
Die Bw. beantragte die Vorlage der Berufungen der
Streitjahre an die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit gleich lautender
Begründung: "Unsere Personalverrechnungsstelle hat es nicht der
Mühe wert gefunden, mich als Dienstnehmer kulanter Weise darauf aufmerksam
zu machen, dass ich den ALV noch immer bekomme, obwohl ich im Jahr 2000 (Okt.)
geheiratet habe und eine Namensänderung bekannt gegeben habe. Ich
weiß es jetzt erst, dass ich die Meldung hätte machen müssen.
Ich ersuche sie daher nochmals höflich, meiner Berufung stattzugeben."
Auf Grund der bereits vom Finanzamt durchgeführten
Abfrage des Zentralen Melderegisters sind folgende Meldedaten bekannt:
Betreffend den Ehegatten der Bw.:
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W-Qualität
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Straße
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Plz/Gemeindebez.
|
Meldegrund
|
Gem.
von
|
Gem.
bis
|
H
|
J.-T.-Gasse
|
P
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Übernahme
aus GSG
|
23.02.1996
|
Betreffend die Bw.:
|
W-Qualität
|
Straße
|
Plz/Gemeindebez.
|
Meldegrund
|
Gem.
von
|
Gem.
bis
|
H
|
A.gasse
|
W-RF
|
HWS,
alter HWS wird aufgelassen
|
02.12.2002
|
|
N
|
J.-T.-Gasse
|
P
|
Übernahme
aus GSG
|
15.01.1999
|
|
H
|
Wgasse
|
W-O
|
HWS,
alter HWS wird aufgelassen
|
18.09.1972
|
02.12.2002
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die im berufungsrelevanten Zusammenhang maßgeblichen
Gesetzesbestimmungen lauten:
§ 33 Abs. 4 EStG 1988: Zur Abgeltung
gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge
zu:
Z 1.: Einem Alleinverdiener steht ein
Alleinverdienerabsetzbetrag von 364 Euro [5.000 S] jährlich zu.
Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen
Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. ... Alleinverdiener ist auch ein
Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der
mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in
einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass der
(Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 4.400 Euro
[60.000 S] jährlich, sonst Einkünfte von höchstens
2.200 Euro [30.000 S] jährlich erzielt. ...
Z 2.: Einem Alleinerzieher steht ein
Alleinerzieherabsetzbetrag von 364 Euro [5.000 S] jährlich zu.
Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in
einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.
Gemäß
§ 106 Abs. 1 EStG 1988
gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes Kinder, für die dem
Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate
im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3
lit. a zusteht.
Gemäß
§ 106 Abs. 3 EStG 1988
ist (Ehe)Partner eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder
mit der er mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer eheähnlichen
Gemeinschaft lebt.
In § 33 Abs. 4
Z 3 lit. a EStG 1988 ist der Anspruch eines Steuerpflichtigen,
dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe
gewährt wird, auf den Kinderabsetzbetrag geregelt.
Insoweit die Bw. im Vorlageantrag
mit der Abkürzung "ALV" den Alleinverdienerabsetzbetrag anspricht, ist auf
Folgendes hinzuweisen:
Wie aus den Meldedaten ersichtlich, war die Bw. bereits
seit 15. Jänner 1999 auch an der Hauptwohnsitzadresse ihres Ehegatten
gemeldet. Dieser Umstand im Zusammenhalt mit der am 14. Oktober 2000
erfolgten Eheschließung lassen auf ein Zusammenleben der Eheleute in einer
Lebensgemeinschaft bereits vor der Eheschließung, schon zu Beginn des
ersten Streitjahres schließen. Damit ist aber nur ein Teil der
Tatbestandsvoraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag,
nämlich "der ... von seinem ... Ehegatten
nicht dauernd getrennt lebt" gegeben.
Die für eine Gewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages weitere gesetzlich normierte Voraussetzung der
Einkunftsgrenze des Ehepartners ist jedenfalls nicht erfüllt, da die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Ehegatten der Bw. in jedem
der berufungs-gegenständlichen Jahre die in § 33 Abs. 4
Z 1 EStG 1988 genannten Maximaleinkünfte weit überstiegen
(laut DB2-Abfrage).
Hinsichtlich des Jahres 2000 fehlt es außerdem an der
Tatbestandsvoraussetzung "mehr als sechs
Monate im Kalenderjahr verheiratet", da die Dauer der Ehe in diesem Jahr
weniger als sechs Monate betrug.
Die zweite
Tatbestandsdefinition des Alleinverdieners (4. Satz des § 33
Abs. 4 Z 1 EStG 1988:
Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger
mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs
Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen
Partnerschaft lebt.) wird im gegenständlichen Fall nicht
verwirklicht, da, wie im Folgenden dargestellt wird, in den Streitjahren die
Tatbestandsvoraussetzung "mit mindestens einem
Kind (§ 106 Abs. 1)" nicht gegeben war.
Bezüglich des vom Finanzamt
nicht gewährten Alleinerzieherabsetzbetrages ist
auszuführen:
Der Alleinerzieherabsetzbetrages steht nicht zu, weil zum
einen, wie in den Ausführungen zum Alleinverdienerabsetzbetrag aufgezeigt,
in den Streitjahren vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft der Bw. und ihres
Ehegatten auszugehen ist, zum anderen es aber vor allem an der
Tatbestandsvoraussetzung mindestens eines Kindes im Sinne des § 106
Abs. 1 EStG 1988 im Streitzeitraum mangelte. Weder der Bw. noch ihrem
Ehepartner stand in den Berufungsjahren ein Kinderabsetzbetrag zu.
Laut Beihilfendatenbank DB7A wurde der Bw. für ihre in
den Jahren 1975 bzw. 1980 geborenen Söhne in den Streitjahren keine
Familienbeihilfe, an deren Gewährung der Anspruch auf den
Kinderabsetzbetrag anknüpft, mehr gewährt. Die letzten
Transferzahlungen (Überweisungen) an die Bw. erfolgten in den Jahren 1994
bzw. 1999.
Das Finanzamt hat demzufolge zu
Recht in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2000 bis 2002 mangels
Vorliegens der von Gesetzes wegen erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen die
berufungsgegenständlichen Absetzbeträge nicht zuerkannt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3. Mai 2004
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0206-W/04
- Stammnummer
- 9586
- Gültig
- 03.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF