Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0033-G/03
Säumniszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0033-G/03vom 11.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der verspätete Eingang einer Forderung schließt ein grobes Verschulden an der Säumnis nicht aus.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Judenburg betreffend Festsetzung von ersten
Säumniszuschlägen
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. entrichtete die
Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat August 2002 in Höhe von
45.966,88 €, die Lohnsteuer für den Monat September 2002 in
Höhe von 10.675,35 € und den Dienstgeberbeitrag für den
Monat September 2002 in Höhe von 3.614,77 €, sämtliche
fällig am 15. Oktober 2002, erst am 11. November
2002.
Durch das Finanzamt wurden
erste Säumniszuschläge von 2% für die verspätet entrichteten
Abgaben festgesetzt und zwar :
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für die Umsatzsteuer
August 2002
|
919,34 €
|
für die Lohnsteuer
September 2002
|
213,51 €
|
für den
Dienstgeberbeitrag September 2002
|
72,30 €
Die Bw. begründete die
verspätete Zahlung der oben angeführten Abgaben in ihrer Berufung vom
15. Jänner 2003 mit dem verzögerten - auch bis zur Erhebung der
Berufung noch nicht erfolgten - Zahlungseingang eines Großauftrages. Sie
sei stets bemüht gewesen, ihrer Zahlungspflicht pünktlich
nachzukommen. Sie ersuchte um Nachlass des geforderten Betrages bzw. um
Verminderung der Einzahlungssumme.
Nach Abweisung der Berufung mit
Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt wiederholte die Bw. den Hinweis auf
die bisher stets zeitgerecht erfolgte Abgabenentrichtung durch sie und
führte aus, sie habe über die Möglichkeit einer Stundung nicht
Bescheid gewusst und keine andere Möglichkeit gesehen, als mit der Zahlung
der Abgaben zuzuwarten.
Die Bw. wurde durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz aufgefordert nachzuweisen, dass sie an der
Säumnis kein grobes Verschulden treffe. Die Bw. wies auf den bisher
geführten Schriftverkehr hin, den sie der Vorhaltsbeantwortung in Kopie
beilegte, und ersuchte, diesen als Nachweis zu werten, dass kein grobes
Verschulden ihrerseits vorliege.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO (BGBl 1965/201 idF. BGBl I 2000/142)
Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag
beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Säumniszuschläge sind gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO
für Abgabenschulden ua. insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 BAO gehemmt ist oder ein
Zahlungsaufschub im Sinne des § 212 Abs.2 zweiter Satz BAO nicht als
durch Ausstellung eines Rückstandsausweises als beendet gilt.
Die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als
fünf Tage beträgt und der Angabepflichtige innerhalb der letzten sechs
Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten,
hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§ 213 mit jener der
nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht
wird, zeitgerecht entrichtet hat.
Der Zweck des
Säumniszuschlages liegt darin, die pünktliche Tilgung von
Abgabenschuldigkeiten sicherzustellen (VwGH 24.4.1997/95/15/0164).
Im vorliegenden Fall hat die
Bw. die Zahlung der fälligen Abgaben erst rund einen Monat nach
Fälligkeit durchgeführt. Ein Antrag gemäß
§ 212
BAO auf Stundung oder Ratenzahlung war nicht eingebracht. Die Voraussetzungen
für die Festsetzung der Säumniszuschläge waren daher
gegeben.
Auf Antrag des
Abgabepflichtigen sind gemäß
§ 217 Abs.7 BAO
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft.
Grobes Verschulden liegt vor,
wenn das Verschulden nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit anzusehen ist.
Eine lediglich leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler
unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht
(siehe Ritz, BAO-Handbuch, Seite 152).
Die Bw. brachte vor, sie habe
die Abgaben nicht entrichtet, da sich der Zahlungseingang für einen
Großauftrag verzögert habe. Da sie über die Möglichkeit
eines Antrages auf Stundung nicht informiert gewesen sei, habe sie keine andere
Möglichkeit gesehen als mit der Zahlung der Abgaben zuzuwarten. Den
Ausführungen der Bw. ist zu entnehmen, dass sie die Zahlung der Abgaben
nicht aus Versehen, sondern bewusst nicht vorgenommen hat. Es liegt daher nicht
mehr nur ein minderer Grad des Verschuldens vor. Es entspricht zwar den
Erfahrungen des täglichen Lebens, dass bei einem Unternehmen
Zahlungsschwierigkeiten eintreten können, wenn die Zahlung für einen
Großauftrag gar nicht oder verspätet eingeht. Der im vorliegenden
Fall verspätete Zahlungseingang würde aber nur dann grobes Verschulden
ausschließen, wenn dadurch bei der Bw. Zahlungsunfähigkeit
eingetreten oder die Abgabenentrichtung für die Bw. unzumutbar gewesen
wäre ( Ritz, BAO-HB, Seite 152).
Der Bw. wurde Gelegenheit
gegeben, nachzuweisen, dass sie an der Säumnis kein grobes Verschulden
treffe. In der Beantwortung dieses Vorhaltes hat die Bw. lediglich auf den
bereits vorliegenden Schriftverkehr hingewiesen und diesen in Kopie beigelegt.
Beim erwähnten Schriftverkehr handelte es sich um die Berufung und den
Vorlageantrag.
Die Bw. hat zwar den
verspäteten Zahlungseingang als Grund für die Säumnis genannt,
aber nicht behauptet , dass sie zahlungsunfähig oder die Zahlung unzumutbar
gewesen wäre und auch keine Beweise für das Nichtvorliegen eines
groben Verschuldens beigebracht. Dass die Bw. weder zahlungsunfähig war
noch eine Abgabenentrichtung durch sie unzumutbar gewesen wäre, ist daraus
zu erkennen, dass die Abgaben am 11. November 2002 entrichtet wurden,
obwohl die Zahlung für den Großauftrag nach den Angaben der Bw. auch
im Zeitpunkt der Berufungserhebung, dem 15. Jänner 2003, noch nicht
eingegangen war.
Zum Einwand der Bw., sie sei
ihren Zahlungsverpflichtungen bisher immer zeitgerecht nachgekommen ist
auszuführen, dass eine Kontoabfrage diese Angaben bestätigt.
Allerdings wäre dieser
Umstand gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO nur dann zu
berücksichtigen, wenn die Entrichtung der gegenständlichen Abgaben
innerhalb von fünf Tagen nach Fälligkeit erfolgt wäre. Auf die
Frage ob die Bw. an der Säumnis ein grobes Verschulden trifft, hat dieser
Umstand wie auch die Tatsache, dass die Bw. nicht über die Möglichkeit
eines Ansuchens um Zahlungserleichterung informiert war, keinen
Einfluss.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Graz,
11. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0033-G/03
- Stammnummer
- 9581
- Gültig
- 11.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF