Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1694-W/03
Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen des Art. II UmgrStG bei fehlender Betriebsübertragung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1694-W/03vom 26.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Ernst Triska Wirtschaftstreuhand-Gesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Scheibbs betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die K. Gastronomie GmbH
wurde laut Notariatsakt vom 2. Oktober 2000 und dem am selben Tag gefassten
Generalversammlungsbeschluss gemäß
§§ 2 ff. UmwG
zum 30. Juni 2000 auf den Bw. als Alleingesellschafter verschmelzend
umgewandelt (Bl. 12 ff. Arbeitsbogen der BP Nr. 101018/03). Die
Eintragung der Umwandlung ins Firmenbuch erfolgte am 22. November
2000.
Die K. Gastronomie GmbH hatte seit ihrer Gründung
im Juli 1999 am Standort P-Straße 21 ein Gastgewerbe betrieben.
Gesellschafter waren zunächst der Bw. zu 75 % sowie dessen Sohn
Ing. Johann T. zu 25 %. Mit Abtretungsvertrag vom 31. August
2000 (Bl. 23 Arbeitsbogen der BP Nr. 101018/03) erwarb der Bw. den
Geschäftsanteil seines Sohnes und wurde dadurch zum
Alleingesellschafter.
Das Gebäude
P-Straße 21 stand im Eigentum des Bw. und wurde von diesem an die
K. Gastronomie GmbH vermietet.
In seiner für das Jahr
2001 eingereichten Einkommensteuererklärung machte der Bw. bei der
K. Gastronomie GmbH erwachsene Verluste sowie den im Jahr 2000 erlittenen
eigenen Verlust als Sonderausgabe gem. § 18 Abs. 6 EStG geltend
(Bl. 2 und 18/2001 E-Akt). Ferner beantragte er die Anrechnung bei der
K. Gastronomie GmbH noch nicht verrechneter Mindestkörperschaftsteuer
in Höhe von 27.040,00 S (Bl. 18/2001 E-Akt).
Im Zuge einer u.a. das Streitjahr 2001 umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung gelangte der Prüfer zu der
Feststellung (Tz. 15 BP-Bericht), dass, wie anlässlich der bei der
K. Gastronomie GmbH durchgeführten Prüfung festgestellt worden
sei, für die Umwandlung die umgründungssteuerrechtlichen
Begünstigungen nicht in Anspruch genommen werden könnten. Die bei der
K. Gastronomie GmbH angesammelten Verlustvorträge sowie die von dieser
entrichtete Mindestkörperschaftsteuer seien daher nicht zu
berücksichtigen.
Unter Tz. 25 des die K. Gastronomie GmbH
betreffenden BP-Berichts führt der Prüfer zur Begründung aus, der
Bw. habe den 25 %-igen Geschäftsanteil seines Sohnes mit
Abtretungsvertrag vom 31. August 2000 rückwirkend zum 30. Juni
2000 erworben. Rückwirkende Rechtsgeschäfte seien steuerlich nicht
anzuerkennen. Zum Umwandlungsstichtag 30. Juni 2000 sei der Bw. daher nicht
zu mindestens 9/10 am Stammkapital der GmbH beteiligt gewesen.
Ferner seien sowohl das
Liegenschaftsvermögen als auch das Inventar mit Rechnung vom
1. September 2000 und Kaufvertrag vom 27. September 2000 zum Stichtag
1. September 2000 an Fr. S. veräußert worden. Im Zeitpunkt
der Umgründung seien daher sowohl das Anlagevermögen der GmbH als auch
die gemietete Liegenschaft bereits verkauft gewesen.
Das FA führte daraufhin die Veranlagung des Bw. zur
Einkommensteuer für das Jahr 2001 durch, wobei in der
Bescheidbegründung darauf hingewiesen wurde, dass die Veranlagung unter
Zugrundelegung der Feststellungen der BP erfolgte (Bl. 48/2001
E-Akt).
Unter Beachtung der
Verlustvortragsbegrenzung des § 2 Abs. 2b Z 2 EStG wurde ein
Verlustabzug in Höhe von 316.859,00 S, das sind 75 % des
Gesamtbetrags der Einkünfte von 422.479,00 S, berücksichtigt.
Nach Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer von der festgesetzten Einkommensteuer
ergab sich eine Einkommensteuergutschrift in Höhe von
53.312,00 S.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2001 erhobenen Berufung (Bl. 51/2001 E-Akt) beantragt der Bw., die
Begründung zu diesem Bescheid dahingehend abzuändern, dass nicht nur
der vom Bw. im Vorjahr erzielte eigene Verlust (875.781,00 S), sondern auch
der Verlust der K. Gastronomie GmbH in Höhe von 1.265.032,00 S
zum Abzug in den Folgejahren zugelassen werde. Ferner beantragt der Bw., die
Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von 27.040,00 S bei der
Ermittlung der Einkommensteuer für das Jahr 2001 anzurechnen.
Zur Begründung verweist
der Bw. auf die von der K. Gastronomie GmbH gegen den
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2002 eingebrachte
Berufung.
In seiner zur Berufung
ergangenen Stellungnahme (Bl. 53/2001 E-Akt) weist der Prüfer u.a.
darauf hin, dass zum Umwandlungsstichtag ein Betrieb im Sinne des
Einkommensteuerrechts vorhanden sein und auch tatsächlich übertragen
werden müsse. Der Betrieb müsse daher bis zur Eintragung der
Umwandlung ins Firmenbuch vorhanden sein, da die sachenrechtliche
Übertragung erst mit der Eintragung ins Firmenbuch vollzogen sei. In den
Umgründungssteuerrichtlinien sei klargestellt, zu welchem Zeitpunkt ein
Betrieb vorhanden sein müsse, nämlich am Umwandlungsstichtag und am
Tag des Umwandlungsbeschlusses.
Der Bw. wendet in seiner zur Stellungnahme des Prüfers
ergangenen Gegenäußerung ein, dass bis zum 20. August 2003 das
Erfordernis des Bestehens eines Betriebes auch noch am Umwandlungsbeschlusstag
nicht vorhanden sein müsse, jedoch gegeben gewesen sei. Er verweist zur
Begründung auf die im Berufungsverfahren der K. Gastronomie GmbH
eingereichte Gegenäußerung.
Darin führt die K. Gastronomie GmbH unter
"Verkauf des Betriebes vor dem Tag des Umwandlungsbeschlusses" aus, am
Umgründungsstichtag habe ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
bestanden. Um ein Insolvenzverfahren zu vermeiden, sei ein Käufer gesucht
worden. Dieser habe den Betrieb sofort erwerben wollen. Es habe also mit dem
Verkauf des Betriebes nicht bis zur Firmenbucheintragung der Umwandlung
zugewartet werden können, sondern es habe sofort gehandelt werden
müssen. Der Kaufvertrag sei erst am 27. September 2000 abgeschlossen
worden, nach Pkt. III des Vertrages sei die Übergabe und
Übernahme des Vertragsobjektes schon am 1. September 2000 erfolgt. Die
Käuferin habe das Gast- und Schankgewerbe bis zur Erlangung der Konzession
ohne diese geführt. Deshalb sei auch das Personal noch bis
30. September 2000 als beim Nachfolgeunternehmen beschäftigt bei der
Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen. Den Personalaufwand des Monats September
2000 habe noch Johann T. sen. bezahlt und an die Käuferin als
Personalleasing verrechnet. Der 30. September 2000 sei ein Samstag gewesen,
am darauf folgenden Werktag, dem 2. Oktober 2000, sei der
Umgründungsbeschluss gefasst worden. Es habe daher bis zum
Umwandlungsstichtag noch ein Betrieb im Sinne des UmgrStG
bestanden.
Die Umwandlung sei im Jahr 2000
erfolgt. Dass der übertragene Betrieb bis zum Tag des
Umwandlungsbeschlusses vorhanden sein müsse, gelte erst ab 21. August
2003 (Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003). Die
Umgründungssteuerrichtlinien seien am 22. Juli 2003 verlautbart worden
und daher im Jahr 2000 noch nicht bekannt und noch nicht anwendbar
gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2b Z 2 EStG
können vortragsfähige Verluste nur im Ausmaß von 75 % des
Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden. Im angefochtenen Bescheid
wurden vortragsfähige Verluste bis zum Höchstausmaß der
genannten Verrechnungsgrenze berücksichtigt. Ein darüber
hinausgehender Verlustabzug war auf Grund der Bestimmung des § 2
Abs. 2b Z 2 EStG nicht möglich.
Gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO hat jeder
Bescheid den Spruch zu enthalten. Was in den Spruch des Bescheides aufzunehmen
ist, ergibt sich inhaltlich und umfangmäßig aus dem
Verfahrensgegenstand (Stoll, BAO, 959), konkret aus der Bestimmung des
§ 198 BAO. Gemäß
§ 198 Abs. 2 BAO haben
Abgabenbescheide im Spruch neben der Benennung der Person, an die sie ergehen,
Art und Höhe der Abgaben, Zeitpunkt der Fälligkeit und die
Bemessungsgrundlagen zu enthalten. Ein Abgabenbescheid und so auch der
angefochtene Einkommensteuerbescheid hat daher keine Feststellung darüber
zu treffen, ob ein Verlust die Merkmale der Vortragsfähigkeit aufweist. Ob
ein Verlust vortragsfähig ist, ist vielmehr im Bescheid für das Jahr
zu entscheiden, für das der Verlustvortrag wirksam werden soll (Stoll, BAO,
2088; vgl. auch VwGH 14.4.1994, 92/15/0169 betreffend Beurteilung der für
die Vortragsfähigkeit eines Verlustes erforderlichen
ordnungsgemäßen Buchführung).
Da im angefochtenen Bescheid Verluste im
höchstmöglichen Ausmaß berücksichtigt wurden, ein
darüber hinausgehender und so auch der bei der umgewandelten
K. Gastronomie GmbH entstandene Verlust folglich für das Jahr 2001
nicht wirksam werden konnte, war für das Jahr 2001 auch nicht über die
Vortragsfähigkeit dieses Verlustes zu entscheiden.
Soweit der Bw. beantragt, die
Begründung des Einkommensteuerbescheides 2001 möge dahin
abgeändert werden, dass auch der Verlust der K. Gastronomie GmbH in
den Folgejahren bei ihm zum Abzug zugelassen werde, ist darauf hinzuweisen, dass
die Begründung eines Bescheides als solche nicht angefochten und für
sich auch nicht rechtskräftig werden kann (Stoll, BAO, 964). Angefochten
werden kann nur der Spruch eines Bescheides (Stoll, BAO, 959). Dass aber der
Spruch des Einkommensteuerbescheides des Jahres 2001 eine Feststellung über
die Vortragsfähigkeit des bei der umgewandelten K. Gastronomie GmbH
entstandenen Verlustes nicht zu enthalten hatte, wurde bereits
dargelegt.
Gemäß
§ 9 Abs. 8 UmgrStG sind
Mindeststeuern der übertragenden Körperschaft im Sinne des
§ 24 Abs. 4 KStG, die bis zum Umwandlungsstichtag entstanden und
noch nicht verrechnet sind, den Rechtsnachfolgern ab dem dem Umwandlungsstichtag
folgenden Wirtschaftsjahr in jenem Ausmaß zuzurechnen, das sich aus der
Höhe der Beteiligung an der umgewandelten Körperschaft im Zeitpunkt
der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch ergibt.
§ 24 Abs. 4 KStG gilt für natürliche Personen als
Rechtsnachfolger mit der Maßgabe, dass die Mindeststeuern im Ausmaß
entstehender Einkommensteuerschulden nach Berücksichtigung der in
§ 46 Abs. 1 EStG genannten Beträge anzurechnen sind.
§ 46 Abs. 2 EStG ist nicht anzuwenden.
Gemäß
§ 46
Abs. 2 EStG wird, so die Einkommensteuerschuld kleiner ist als die Summe
der Beträge, die nach Abs. 1 anzurechnen sind, der Unterschiedsbetrag
gutgeschrieben.
Aus den genannten Bestimmungen
ergibt sich zum einen, dass auf die Einkommensteuerschuld zuerst alle
übrigen Vorauszahlungen (wie z.B. die Lohnsteuer) anzurechnen sind und zum
anderen, dass es durch die Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer nicht
zu einer Einkommensteuergutschrift kommen kann
(vgl. Wundsam-Zöchling-Huber-Kuhn, UmgrStG³, § 9
Rz. 25), eine Anrechnung daher betraglich nur bis zu einer
Resteinkommensteuerschuld von null möglich ist.
Im angefochtenen Bescheid führte bereits die
Anrechnung der Lohnsteuer zu einer Einkommensteuergutschrift. Damit war aber die
beantragte Anrechung von Mindestkörperschaftsteuer im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung des Jahres 2001 jedenfalls nicht
möglich.
Die Berufung erweist sich daher sowohl hinsichtlich der
beantragten Feststellung der Vortragsfähigkeit der bei der
K. Gastronomie GmbH entstandenen Verluste als auch hinsichtlich der
beantragten Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer schon aus den
dargelegten Umständen als unbegründet.
Dessen
ungeachtet sei im Folgenden, insbesondere aus verfahrensökonomischen
Gründen, auch auf die Frage eingegangen, ob auf die gegenständliche
Umwandlung die Begünstigungen des Art. II UmgrStG anwendbar
sind.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand,
dass Johann T. sen. den 25 %-igen Geschäftsanteil seines
Sohnes erst zwischen dem Umwandlungsstichtag und dem Tag der Fassung des
Umwandlungsbeschlusses erworben und damit die für eine Umwandlung
gemäß
§ 2 UmwG erforderliche mindestens 90 %-ige
Beteiligung hergestellt hat, der Anwendung des Art. II UmgrStG nicht
hinderlich ist.
Art. II UmgrStG knüpft an handelsrechtliche
Umwandlungen an. Das Erfordernis einer mindestens 90 %-igen Beteiligung ist
ein handelsrechtliches. Die Mindestbeteiligungshöhe muss aber
handelsrechtlich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Umwandlung
gegeben sein. Es wäre daher zulässig, wenn die benötigte
Mindestquote erst knapp vor der Beschlussfassung herbeigeführt wurde
(Helbich/Wiesner/Bruckner, Handbuch der Umgründungen, Art. II
(Umwandlung - Handelsrecht) Tz. 66). Nicht zuletzt ist darauf
hinzuweisen, dass die gegenständliche Umwandlung auch in das Firmenbuch
eingetragen, die Umwandlung somit vom zuständigen Gericht für
zulässig erachtet wurde und dieser Umstand auf Grund der
Maßgeblichkeit des Handelsrechts (vgl. Helbich/Wiesner/Bruckner, a.a.O.,
Art. II (Umwandlung - Steuerrecht), § 7 Tz. 6) auch
steuerlich zu beachten ist.
Gemäß
§ 7
Abs. 2 UmgrStG ist Rechtsnachfolger u.a. der Hauptgesellschafter
(§ 2 Abs. 1 UmwG). Dadurch wird klargestellt, dass vorbereitende
Anteilsübertragungen keinen Einfluss auf die Rechtsnachfolge haben. Die
Rechtsnachfolge richtet sich grundsätzlich nach den zum Zeitpunkt des
Umwandlungsbeschlusses beteiligten Gesellschaftern. Die eine Umwandlung
beschließenden Anteilsinhaber sind unabhängig vom Zeitpunkt des
jeweiligen Anteilserwerbs mit Beginn des dem Umwandlungsstichtag folgenden Tages
Rechtsnachfolger im Sinne des § 7 Abs. 2 UmgrStG. Demzufolge
bewirkt auch ein erst kurz vor Fassung des Umwandlungsbeschlusses erfolgter
Erwerb der gesamten Anteile an der umzuwandelnden Körperschaft die
steuerliche Rechtsnachfolge auf den neuen Gesellschafter (vgl.
Helbich/Wiesner/Bruckner, a.a.O., Art. II (Umwandlung - Steuerrecht),
§ 7 Tz. 41).
Der Umstand, dass für die
mit 31. August 2000 vereinbarte Anteilsabtretung auf Grund der steuerlichen
Unbeachtlichkeit rückwirkender Vereinbarungen eine Rückwirkung auf den
30. Juni 2000 steuerlich nicht anerkannt werden kann, bedeutet nicht, dass
damit die Anteilsabtretung als solche steuerlich unbeachtlich wäre.
Unbeachtlich ist lediglich die Rückwirkung, dies steht aber für sich
einer Anerkennung der Abtretung zum Zeitpunkt der Vereinbarung, also zum
31. August 2000, nicht entgegen. Da aber, wie oben ausgeführt, das
notwendige Beteiligungsausmaß zum Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses und
nicht bereits am Umwandlungsstichtag gegeben sein muss, kommt der Frage der
Rückwirkung im gegebenen Zusammenhang keine Bedeutung zu.
Dagegen ist das FA mit der
Feststellung im Recht, dass die für die Anwendung der Begünstigungen
des UmgrStG in dessen § 7 Abs. 1 Z 2 Teilstrich 1
normierte Voraussetzung der Übertragung eines Betriebes (die in
Teilstrich 2 angesprochenen Fälle treffen gegenständlich nicht
zu) nicht erfüllt ist.
Zunächst ist darauf
hinzuweisen, dass die vor dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003
bestehende Rechtslage keineswegs besagte, dass ein Betrieb bloß am
Umwandlungsstichtag, nicht jedoch am Tag des Umwandlungsbeschlusses bestehen
musste.
Es war im Gegenteil die Frage
strittig, ob bereits am Umwandlungsstichtag ein Betrieb vorhanden sein musste
(vgl. Helbich/Wiesner/Bruckner, a.a.O., Art. II (Umwandlung -
Steuerrecht), § 7 Tz. 19; Wundsam-Zöchling-Huber-Kuhn,
a.a.O., § 7 Rz. 14; Hügel/Mühlehner/Hirschler, UmgrStG,
§ 7 Rz. 35). Das Budgetbegleitgesetz 2003 hat insoweit eine
Klarstellung herbeigeführt, als sowohl am Umwandlungsstichtag als auch am
Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden sein muss (vgl. auch
Wellinger, ÖStZ 2004, 182, Betriebserfordernis bei Umwandlungen nach
Art. II UmgrStG).
Der Wortlaut des § 7
Abs. 1 UmgrStG in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz spricht von
Umwandlungen, bei denen ein Betrieb übertragen wird und stellt damit auf
den handelsrechtlichen Übertragungsvorgang ab (Helbich/Wiesner/Bruckner,
a.a.O., Art. II (Umwandlung - Steuerrecht), § 7
Tz. 19).
Ob dabei das
Betriebserfordernis lediglich im Zeitpunkt der Fassung des
Umwandlungsbeschlusses (so Hügel/Mühlehner/Hirschler, UmgrStG,
§ 7 Rz. 36) oder auch noch bei Eintragung des
Umwandlungsbeschlusses im Firmenbuch gegeben sein musste (so
Helbich/Wiesner/Bruckner, a.a.O., Art. II (Umwandlung - Steuerrecht),
§ 7 Tz. 20; Wellinger, a.a.O.) kann gegenständlich
dahingestellt bleiben.
Der Bw. weist selbst darauf
hin, dass im September 2000 bereits Fr. S. den Gastgewerbebetrieb
führte und der Personalaufwand dieses Monats an Fr. S.
weiterverrechnet wurde. Der Kaufvertrag über die den Gastgewerbebetrieb
beherbergende Liegenschaft einschließlich des darin befindlichen Inventars
wurde mit Fr. S. am 27. September 2000 abgeschlossen, als
Übergabestichtag dabei der 1. September 2000 bestimmt. Bereits mit
Rechnung vom 1. September 2000 wurde Fr. S. das zum Gastgewerbebetrieb
gehörende Inventar fakturiert. Ebenfalls mit Rechnung vom 1. September
2000 wurde die Rechnung über den Verkauf der Liegenschaft
gelegt.
Am Tag der Fassung des
Umwandlungsbeschlusses, das war der 2. Oktober 2000, führte daher die
K. Gastronomie GmbH keinen Betrieb mehr, weshalb sie dem Bw. einen solchen
auch nicht übertragen konnte.
Der UFS teilt daher die Meinung
des FA, dass die Begünstigungen des Art. II UmgrStG für den
gegenständlichen Umwandlungsfall nicht zum Tragen kommen.
Nur der Vollständigkeit
halber sei abschließend noch darauf hingewiesen, dass nach § 10
Z 1 lit. c UmgrStG der Übergang vortragsfähiger Verluste auf
den Rechtsnachfolger insoweit ausgeschlossen ist, als Anteile an der
umgewandelten Körperschaft im Wege der Einzelrechtsnachfolge, ausgenommen
die im Gesetz angeführten, gegenständlich jedoch nicht vorliegenden
Tatbestände, erworben wurden und die Verluste bereits in Wirtschaftsjahren
entstanden sind, die vor diesem Anteilserwerb begonnen haben. Es hätte
daher beim Bw., so die Begünstigungen des Art. II UmgrStG
überhaupt anwendbar wären, nur der der ursprünglichen Beteiligung
(75%) entsprechende Anteil an den Verlusten berücksichtigt werden
können.
Aus den dargelegten Gründen war die Berufung
spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Wien,
26. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 Z 2 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 9 Abs. 9 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 10 Z 1 lit. a UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1694-W/03
- Stammnummer
- 9580
- Gültig
- 26.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF