Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0203-W/04
Bescheidaufhebung nach § 299 BAO und § 295a BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0203-W/04vom 29.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Finanzamt kann keine Bescheide (Berufungsentscheidungen) der zweiten Instanz gemäß § 299 BAO aufheben.
Die erstmals nach dem rechtskräftigen Bescheid ergangene Rechtsprechung des VwGH stellt kein rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZ am 19. April 2004
über die Berufungen des Bw., vertreten durch Werner Steinwendner, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Lilienfeld, vertreten durch ADir. Rudolf Lick,
betreffend Abweisung eines Antrages gemäß
§ 299 BAO auf
Aufhebung der Berufungsentscheidung vom 30. November 1998 betreffend
die Jahre 1995 bis 1996 und Abweisung eines Antrages gemäß
§ 295a BAO auf Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 1996 bzw.
auf Abänderung der Berufungsentscheidung vom 30. November 1998
betreffend die Jahre 1995 bis 1996 nach in Wien durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
a) Antrag gemäß
§ 299 BAO
Mit Schreiben an das Finanzamt Lilienfeld (FA) vom
5. Dezember 2003 stellte der Bw. einen Antrag gemäß
§ 299 BAO iVm § 302 Abs. 2 lit. c BAO und brachte
vor:
Der Bw. stelle gemäß
§ 299 BAO den
Antrag auf Aufhebung der Berufungsentscheidung vom 30. November 1998
betreffend die Jahre 1995 und 1996, erlassen von der Abgabenbehörde
II. Instanz, Berufungskommission für NÖ, Berufungssenat VIIa, iVm
§ 302 Abs. 2 lit. c BAO wegen Widerspruch mit Gemeinschaftsrecht der
Europäischen Union. Der Bw. beantrage die Gewährung der damals geltend
gemachten Vorsteuerbeträge.
Mit der Berufungsentscheidung seien die geltend gemachten
Vorsteuerbeträge für den Büroraum nicht anerkannt und dieser als
"Arbeitszimmer" klassifiziert worden. Der Bw. begründe diesen Antrag unter
Hinweis auf VwGH 19.12.2002, 2001/15/0093. Der VwGH habe mit diesem Erkenntnis
auf ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH verzichtet und selbst entschieden,
dass mit dieser Gesetzesbestimmung ein Verstoß gegen das
Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union vorliege. Der Bw. sei sich
bewusst, dass § 299 BAO eine antragsgemäße Aufhebung von
Bescheiden durch die Abgabenbehörde I. Instanz nur für ihre
eigenen Bescheide zulasse und eine Berufungsentscheidung kein Bescheid der
Abgabenbehörde I. Instanz, sondern jener der II. Instanz sei. Die
Behörde, die die Berufungsentscheidung erlassen habe, sei jedoch nicht mehr
existent, sodass dieser Antrag bei der Abgabenbehörde I. Instanz
eingebracht werde.
Eine Aufhebung einer Berufungsentscheidung wegen
Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union sei im
Verfahrensrecht nicht geregelt. Dies stelle einen Abgabepflichtigen, der nach
einer negativen Entscheidung durch die Abgabebehörde II. Instanz
aufgebe und keine Beschwerde bei einem Höchstgericht einbringe, schlechter
als einen Abgabepflichtigen, der bereits nach einer negativen Entscheidung durch
die Abgabenbehörde I. Instanz aufgebe und fünf Jahre zuwarte, ob
nicht doch ein Höchstgericht oder der EuGH einen Verstoß gegen das
Gemeinschaftsrecht erblicke.
Es liege daher ein Verstoß verfassungsgesetzlich
gewährleisteter Rechte vor und der Bw. erblicke zusätzlich einen
Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union.
Informativ halte der Bw. fest, dass er sofort nach Inkrafttreten des § 295a
BAO, Bundesgesetzblatt noch nicht veröffentlicht, einen entsprechenden
Antrag innerhalb der Jahresfrist auf Grund des oa. Erkenntnisses des VwGH
einbringen werde.
b) Bescheid -
Berufung
Mit Bescheid vom 24. Dezember 2003 wies das FA
den Antrag mit der Begründung ab, der Bw. habe selbst zutreffend
ausgeführt, dass es der Abgabenbehörde I. Instanz verwehrt sei,
Bescheide der Abgabenbehörde II. Instanz aufzuheben. Mangels
Vorliegens der rechtlichen Voraussetzung könne daher dem Antrag kein Erfolg
beschieden sein.
Dagegen erhob der Bw. mit Schreiben vom
22. Jänner 2004 Berufung und wiederholte sein bisheriges
Vorbringen.
c) Antrag gemäß
§ 295a BAO
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 stellte der Bw.
beim FA einen Antrag gemäß
§ 295a BAO und brachte
vor:
Der Bw. stelle gemäß
§ 295a BAO den
Antrag auf Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 1996 bzw. auf
Abänderung der Berufungsentscheidung vom 30. November 1998
betreffend die Jahre 1995 und 1996, erlassen von der Abgabenbehörde
II. Instanz, Berufungskommission für NÖ, Berufungssenat VIIa. Der
Bw. begründe seinen Antrag damit, dass gemäß
§ 302
Abs. [Ziffer fehlt] lit. c BAO Widerspruch mit Gemeinschaftsrecht der
Europäischen Union vorliege. Der Bw. beantrage die Gewährung der
damals geltend gemachten Vorsteuerbeträge für den
Bürozubau.
§ 295a BAO sei durch das
Abgabenänderungsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 124/2003, ausgegeben am
19. Dezember 2003, neu geschaffen und der Bw. ersuche um
Ermessensübung zu seinen Gunsten. Der Abänderungsantrag werde
gestellt, weil ein Ereignis eingetreten sei, das abgabenrechtliche Wirkung
für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches
habe. Dieses Ereignis sei das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2002; 2001/15/0093,
der Bw. verweise auf seinen Antrag vom 5. Dezember 2003 betreffend
§ 299 BAO. Die Frist des § 208 Abs. 1 lit. e [gemeint: BAO],
BGBl. I Nr. 124/2003, ausgegeben am 19. Dezember 2003, sei
gewahrt.
d) Bescheid -
Berufung
Mit Bescheid (ebenfalls) vom 24. Dezember 2003
wies das FA den Antrag mit der Begründung ab, gemäß der neuen
Bestimmung des § 295a BAO könne ein Bescheid auf Antrag oder von
Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintrete, das
abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder den
Umfang eines Abgabenanspruches habe. Unter "Ereignis" verstehe der Gesetzgeber
der Bundesabgabenordnung ein "Geschehen", einen Vorgang in der Außenwelt
oder einen psychischen Vorgang (unter Hinweis auf Ritz, Kommentar BAO,
2. Auflage, § 308 Tz 8). Kein "Ereignis" sei sohin eine neue
rechtliche Beurteilung durch ein Höchstgericht. Dem Antrag des Bw. sei
daher mangels Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen der Erfolg zu
versagen.
Dagegen erhob der Bw. (ebenfalls) mit Schreiben vom
22. Jänner 2004 Berufung und brachte vor, er sei der Ansicht,
dass das im Antrag genannte Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2002, 2001/15/0093,
ein Ereignis iSd neu geschaffenen § 295a BAO sei. Unter Bezugnahme auf
die Begründung des angefochtenen Bescheides sei der Bw. zur Ansicht
gelangt, dass im gegenständlichen Fall durch die genannte Judikatur keine
neue rechtliche Beurteilung durch ein Höchstgericht vorliege. Vielmehr
ergebe sich aus dem Judikat, dass durch die Einführung der betreffenden
Gesetzesstelle durch das StruktAnpG 1996 bereits damals ein Verstoß gegen
das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union vorgelegen sei, also das
Gesetz in dieser Form gar nicht beschlossen hätte werden
dürfen.
Zusätzlich ergebe sich, dass die Möglichkeit
eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH durch den VwGH außer Acht
gelassen und gleich selbst auf Richtlinienwidrigkeit entschieden worden sei.
Nachdem Entscheidungen wegen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht der
Europäischen Union nicht nur auf den Anlassfall wirken, sondern immer auf
den Tag der Gesetzwerdung zurückwirken würden, liege sehrwohl ein
Ereignis iSd § 295a BAO vor. Unter Bezug auf Ritz, aaO, wäre ein
"Sich-Irren" ein Ereignis. In diesem Fall könne davon ausgegangen werden,
dass sich der Gesetzgeber bei Beschlussfassung des StruktAnpG 1996 geirrt habe,
weil EU-Recht denkunmöglich umgesetzt worden sei. Ein absichtlicher
Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vermöge beim besten Willen nicht
unterstellt werden.
Weiters beziehe sich der Bw. auf den Artikel von Ritz zu
§ 295a BAO in SWK Heft 35/36 vom 15.12.2003, S 880ff, wonach
§ 295a nämlich dann als Verfahrenstitel dienen solle, wenn sich
aus Abgabenvorschriften die Rückwirkung eines Ereignisses ergebe. Diese
Rückwirkung ergebe sich wie bereits angeführt, dass Änderungen
auf Grund der Rechtsprechung wegen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht
immer rückwirkend - und nicht nur auf den Anlassfall bezogen -
aufzuheben seien (Äquivalenzprinzip).
e) Mündliche
Berufungsverhandlung
In der über Antrag des Bw. am 19. April 2004
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wiederholte der steuerliche
Vertreter sein bisheriges Vorbringen und verwies ergänzend auch auf das
jüngst ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16. Dezember 2003,
Zl. 2002/15/0071.
Der
Senat hat über die Berufungen erwogen:
1. Antrag gemäß
§ 299 BAO
Der Bw. begehrte gemäß
§ 299 BAO die
Aufhebung der "Berufungsentscheidung vom 30. November 1998 betreffend
die Jahre 1995 bis 1996".
In der genannten Berufungsentscheidung entschied der
zuständige Berufungssenat VIIa der damaligen Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland über eine Berufung des Bw. gegen
die Bescheide des FAes betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich
Umsatzsteuer 1996 und Einkommensteuer 1995 und 1996 sowie betreffend
Umsatzsteuer 1996 und Einkommensteuer 1995 und 1996. Die damalige Berufung des
Bw. wurde als unbegründet abgewiesen, die angefochtenen Bescheide blieben
unverändert. Die Berufungsentscheidung wurde weder beim VfGH noch beim VwGH
angefochten.
Im nunmehr berufungsgegenständlichen Antrag
gemäß
§ 299 BAO bemängelt der Bw. inhaltlich einzig
die umsatzsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmers, somit nur die in der Berufungsentscheidung behandelte Berufung
betreffend Umsatzsteuer 1996.
§ 299 BAO, auf den der Bw. seinen Antrag stützt,
lautet:
"§
299. (1) Die Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder
von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben.
(2)
Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende
Bescheid zu verbinden.
(3)
Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in
die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden
hat."
Das FA wies im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf
hin, dass gemäß
§ 299 BAO eine Aufhebung eines Bescheides
der Abgabebehörde zweiter Instanz (Berufungsentscheidung) durch das FA
(Abgabenbehörde erster Instanz) ausgeschlossen ist. Dem Antrag des Bw.
fehlt somit die gesetzliche Grundlage.
Auch das weitere Vorbringen des Bw. ist nicht geeignet,
seiner Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Die Abgabenbehörden sind in der
Vollziehung an die geltenden Gesetze gebunden. Eine behauptete
Verfassungswidrigkeit des anzuwendenden Gesetzes wäre daher vom Bw. mit
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Der Bw. gibt
überdies nicht an, in welchen konkreten "verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Rechten" er sich verletzt fühlt.
Die Berufung betreffend den Antrag nach § 299 BAO
war daher als unbegründet abzuweisen.
2. Antrag gemäß
§ 295a BAO
Der Bw. begehrte weiters gemäß
§ 295a
BAO die "Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 1996 bzw. auf
Abänderung der Berufungsentscheidung vom 30. November 1998
betreffend die Jahre 1995 und 1996".
§ 295a BAO in der Fassung
Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2003, BGBl. I Nr. 124/2003, ausgegeben
am 19. Dezember 2003, lautet:
"§ 295a.
Ein Bescheid kann auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen
insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das
abgabenrechtliche Wirkungen für die Vergangenheit auf den Bestand oder
Umfang eines Abgabenanspruches hat."
§ 295a BAO trat mangels ausdrücklicher
In-Kraft-Tretens-Regelung am Tag nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt, also am
20. Dezember 2003 in Kraft und ist als Verfahrensvorschrift auch dann
anzuwenden, wenn der betroffene Bescheid vor In-Kraft-Treten ergangen ist, sowie
auch dann, wenn das rückwirkende Ereignis vor In-Kraft-Treten eingetreten
ist (Ritz, SWK 35/36/2003, S 880).
Grundsätzlich verändern nach Entstehen des
Abgabenanspruches eingetretene Ereignisse nicht den Bestand und Umfang des
Abgabenanspruches. Für den nun - nach Vorbild der deutschen
Bestimmung § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO - neu geschaffenen
§ 295a BAO (siehe Materialien zur Regierungsvorlage
Abgabenänderungsgesetz 2003, Erläuterungen zur BAO Z 30) gilt,
dass sich die Rückwirkung von Ereignissen aus den Abgabenvorschriften
ergeben muss. § 295a BAO ist nur der Verfahrenstitel zur Durchbrechung
der (materiellen) Rechtskraft von vor Eintritt des Ereignisses erlassenen
Bescheiden (Ritz, aaO).
Laut Ritz, aaO, ist als rückwirkendes Ereignis iSd
§ 295a BAO jeder rechtlich relevante Vorgang zu verstehen, wie
Tatsachen des Lebenssachverhaltes, aber auch rechtliche Vorgänge, wie die
Einwirkung auf oder durch Rechtsgeschäfte, Rechtsverhältnisse,
Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsakte (unter Hinweis auf Kommentarmeinungen
zur deutschen Vorbildbestimmung des § 175 Abs. 1 Nr. 2
AO).
Es ist eine Frage der Auslegung der konkreten
Abgabenvorschrift (im vorliegenden Fall das UStG 1994), welchen Ereignissen
gemäß
§ 295a BAO Rückwirkung bezogen auf den Zeitpunkt
des Entstehens des Abgabenanspruches zukommt.
Beispiel eines rückwirkenden Ereignisses iSd §
295a BAO ist unter Bezugnahme auf die konkrete materielle Abgabenvorschrift die
nach Erlassung des Einkommensteuerbescheides entrichtete Erbschafts- oder
Schenkungssteuer, deren nachträgliche Berücksichtigung
gemäß
§ 24 Abs. 5 EStG 1988 mit Hilfe des
Verfahrenstitels des § 295a BAO erfolgt.
Kein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO
ist eine Änderung der Rechtsprechung, was auch für Urteile des EuGH
gilt (Ritz, aaO, Anm 43 unter Hinweis auf die deutsche Rechtsprechung zu
§ 175 Abs. 1 Nr. 2 AO; weiters: Tipke/Kruse, Kommentar AO,
§ 175 Tz 45).
So führte der BFH im Urteil vom 21.3.1996, XI R 36/95,
zur deutschen Vorbildbestimmung des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO
aus, dass im Hinblick auf ein EuGH-Urteil, demzufolge bei Geldspielgeräten
ein bestimmter Teil des Spieleinsatzes nicht zur Bemessungsgrundlage
gehört, eine Änderung bereits rechtskräftiger
Umsatzsteuerbescheide nicht in Betracht kommt (BStBl. 1996 II 399).
Gleiches gilt für die erstmalige
höchstgerichtliche Rechtsprechung, die ebenfalls nur "inter pares" gilt:
Eine höchstgerichtliche Entscheidung hat nur Wirkung für den
Einzelfall. Eine generelle rückwirkende Anpassung anderer vom
Höchstgericht nicht entschiedener Sachverhalte, die andere Abgabepflichtige
betreffen, würde die Rechtskraftwirkung aushöhlen und dem im
Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz der Rechtskraft zuwiderlaufen.
Dies zeigt sich auch in der Rechtsprechung der
österreichischen Höchstgerichte: So erweiterte der VfGH im Erkenntnis
vom 6.12.1990, B 789/89, in verfassungskonformer Interpretation den Katalog
der Wiederaufnahmegründe des § 303 BAO in der Weise, dass die
Entscheidung einer Vorfrage betreffend eines Steuerzeitraumes im Zuge einer
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO für die
bereits rechtskräftig entschiedenen Folgejahre Anwendung findet (siehe die
Darstellung bei Ritz, BAO-Kommentar, 2. Auflage, § 303
Tz 22). Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um denselben
Abgabepflichtigen handelt (Entscheidung inter pares).
Gleiches stellte auch der VwGH
im Erkenntnis vom 19.9.2003, 2000/14/0147, fest, wonach unter Hinweis auf VfGH,
aaO, die Rechtskraft nicht wegen einer Entscheidung in einem anderen Verfahren
durchbrochen werden kann, da zwischen unterschiedlichen Verfahren betreffend
verschiedener Abgabepflichtiger kein Zusammenhang hergestellt werden kann.
Ebenso verhält es sich im
vorliegenden Fall, in dem der Bw. seinen auf § 295a BAO gestützten
Antrag mit dem Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2002, 2001/15/0093, begründet,
in dem der VwGH unter Hinweis auf sein eigenes Erkenntnis vom 24.9.2002,
98/14/0198 aussprach, dass "Art. 17
Abs. 6 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie den Mitgliedstaaten zwar die
Beibehaltung der bei Inkrafttreten der Richtlinie (für Österreich im
Zeitpunkt des Beitrittes zur EU) bestehenden Vorsteuerausschlüsse erlaubt,
dass aber die nachträgliche Erweiterung der Vorsteuerausschlüsse (von
hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen) untersagt ist. Vor der mit dem
Strukturanpassungsgesetz 1996 erfolgten Einführung der lit. d des
§ 20 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988, auf welche die
Vorsteuerabzugsregelung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG
1994 verweist, konnten Vorsteuern im Zusammenhang mit einem im Wohnungsverband
gelegenen Arbeitszimmer bereits dann berücksichtigt werden, wenn das
Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu
ausschließlich unternehmerisch genutzt wurde und die ausgeübte
Tätigkeit ein solches Arbeitszimmer notwendig gemacht hat. Die mit dem
Strukturanpassungsgesetz 1996 vorgenommene Einschränkung der
Vorsteuerabzugsmöglichkeit auf Arbeitszimmer (und deren Einrichtung),
welche den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
des Steuerpflichtigen bilden, erweist sich daher als durch das
Gemeinschaftsrecht verdrängt. Die belangte Behörde hat den
angefochtenen Bescheid auch hinsichtlich Umsatzsteuer ausschließlich
darauf gestützt, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der
Tätigkeit des Beschwerdeführers bilde und daher die Voraussetzungen
des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 nicht erfüllt
seien"(Ende Zitat VwGH
19.12.2002, 2001/15/0093).
Diese Rechtsausführungen
wurden vom VwGH im weiteren Erkenntnis vom 16.12.2003, 2002/15/0071,
bestätigt (zitiert vom steuerlichen Vertreter in der mündlichen
Berufungsverhandlung).
Der Bw. stützt somit
seinen Antrag auf eine nach Erlassung der Berufungsentscheidung vom
30. November 1998 ergangene Rechtsprechung. Diese stellt, da es sich
um keine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes handelt, kein
rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar. Die beiden oa.
Erkenntnisse des VwGH vom 19.12.2002, 2001/15/0093, und 16.12.2003,
2002/15/0071, ergingen jeweils gegenüber anderen Abgabepflichtigen als dem
Bw. zu anderen nicht berufungsgegenständlichen Sachverhalten.
In ständiger
Rechtsprechung stellt der BFH zur deutschen Vorbildbestimmung § 175
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO weiters fest, dass der Begriff
"rückwirkendes Ereignis" alle rechtlich bedeutsamen Vorgänge umfasst.
Der Vorgang muss sich ereignen, nachdem der Steueranspruch entstanden ist und im
Falle der Änderung eines Steuerbescheides, nachdem dieser Steuerbescheid
ergangen ist. Die nach dem Steuertatbestand rechtserhebliche
Sachverhaltsänderung muss sich darüber hinaus steuerlich in die
Vergangenheit auswirken, und zwar in der Weise, dass anstelle des zuvor
verwirklichten Sachverhalts nunmehr der veränderte Sachverhalt der
Besteuerung zugrunde zu legen ist. Dabei bestimmt sich allein nach dem jeweils
einschlägigen materiellen Recht, ob einer nachträglichen Änderung
des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt (BFH
13.11.2003, V R 79/01, unter Hinweis auf den oa. Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 19.7.1993, GrS 2/92, BStBl II 1993, 897, unter
C. II. 1.; mit weiteren Nachweisen). Gesetzlicher Anwendungsfall ist somit nur
ein Ereignis (Änderungen) auf der Sachverhaltsebene, nicht jedoch eine
Änderung oder das erstmalige Ergehen einer Rechtsprechung.
Unerheblich ist weiters, dass
sich die Rechtsprechung auf das Gemeinschaftsrecht bezieht. Das vom Bw im
Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsrecht ins Treffen geführte
"Äquivalenzprinzip" bedeutet, dass es den Mitgliedsstaaten verboten ist,
die Verfahren für auf das Gemeinschaftsrecht gestützte Anträge
auf Erstattung einer gemeinschaftsrechtswidrigen Abgabe weniger günstig zu
gestalten als für solche, die ausschließlich innerstaatliches Recht
betreffen (vgl. RdW 2004/33 betreffend Getränkesteuer). Das vom Bw.
angeführte Äquivalenzprinzip hat somit bestenfalls Bedeutung für
ein Erstattungsverfahren, nicht jedoch - wie im vorliegenden Fall -
auf eine Bescheidänderung nach § 295a BAO.
Aus dem aktuellen Urteil des EuGH vom 13.1.2004, C-453/00,
Kühne & Heitz NV, ist für den vorliegenden Fall ebenfalls nichts
zu gewinnen, da im österreichische Abgabenrecht ein dem
niederländischen Recht entsprechender Verfahrenstitel fehlt: Laut EuGH,
aaO, gehört die Rechtssicherheit (Rechtskraft von Entscheidungen) zu den im
Gemeinschaftsrecht anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen, weshalb das
Gemeinschaftsrecht nicht verlangt, dass eine Verwaltungsbehörde
grundsätzlich verpflichtet ist, eine bestandskräftige
Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen (siehe Urteilstenor Tz 24). Das im
Verfahren vor den EuGH zu behandelnde niederländischen Recht enthält
demgegenüber eine Gesetzesbestimmung, die es einer Verwaltungsbehörde
ermöglich unter bestimmten Vorraussetzung bestands(rechts)kräftige
Entscheidungen zurückzunehmen (Urteilstenor Tz 25). Eine solche Bestimmung
fehlt jedoch in dem auf den vorliegenden Fall anzuwenden österreichischen
Abgabenrecht.
Die Berufung betreffend Antrag gemäß
§ 295a BAO war daher ebenfalls als unbegründet
abzuweisen.
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Wien,
29. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0203-W/04
- Stammnummer
- 9574
- Gültig
- 29.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF