Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0993-W/03
Stellt eine Entschädigungszahlung des Neumieters an den Vermieter eine Einnahme dar?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0993-W/03vom 29.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine (angemessene) Entschädigung, die der Neumieter dem Vermieter leistet, da dieser wegen der Errichtung eines Superädifikates einen Teil des in Bestand gegebenen Grund und Bodens ins öffentliche Gut abtreten muss, stellt keine (einkommensteuerbare) Einnahme dar, da Entschädigungen, die den Vermögensstamm betreffen, bei Überschusseinkünften (hier der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung) nicht zu erfassen sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Bernhard Lehner, gegen die Bescheide des Finanzamtes Mödling
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob eine Entschädigung, die der Neumieter
(Z.) eines Grundstückes an die Vermieterin (Bw.) vertragsgemäß
entrichtete, als Mieteinnahme oder als einkommensteuerrechtlich irrelevante
Entschädigung für den Wertverlust von Grund und Boden zu werten ist.
Durch eine von ihm geplante und auch durchgeführte bauliche Maßnahme
(Errichtung eines Superädifikates) war ein Teil dieses Grundstückes
ins öffentliche Gut abzutreten. Diese Entschädigung betrug
S 240.000 inkl. 20% USt für
114 m2 des Bestandobjektes.
Die Bw. wies für das Jahr 2000 neben den laufenden
Mieteinnahmen S 100.000 als Einnahmen aus dieser Entschädigung (exkl.
USt) und für das Jahr 2001 S 120.000 (inkl. USt) aus. Sie beantragte
in den Steuererklärungen eine Verteilung der Besteuerung dieser Einnahmen
(Einkünfte) auf drei Jahre. Vom Finanzamt wurden vorerst
(erklärungsgemäß) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
für das Jahr 2000 ohne den mit S 66.666,66 separat ausgewiesenen
Drittelbetrag veranlagt. Im Zuge der Veranlagung für das Jahr 2001 wurde
dies vom Finanzamt im Hinblick darauf, dass besondere Einkünfte gem.
§ 28 Abs. 7 EStG 1988 nicht vorlägen, durch Erlassung eines
gem. § 293b BAO berichtigten Bescheides für das Jahr 2000
korrigiert. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden daher
für beide Jahre in erklärter Höhe (inkl. dem Drittelbetrag)
angesetzt.
Das Berufungsbegehren geht nun dahin, diese
Entschädigungszahlungen außer Ansatz zu lassen, da diese einen nicht
einkommensteuerbaren Veräußerungserlös für einen Teil des
Grund und Boden des Mietobjektes darstellten, der - w. o. bereits dargelegt
wurde - wegen der Errichtung eines Superädifikates durch Z. ins
öffentliche Gut abgetreten werden musste.
Als abschließendes Ergebnis eines Vorhaltsverfahrens
wurde von der Bw. konzediert, dass - im Falle einer Nichterfassung dieser
Entschädigungsleistung als Vermietungseinnahme - die als Werbungskosten
abgesetzte USt für die Jahre 2000 und 2001 von je S 20.000 und eine
AfA für das alte Bestandobjekt, das von Z. auf dessen Kosten abgerissen
wurde (für das Jahr 2000 S 12.500 und für das Jahr 2001
S 25.000) entfalle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die gegenständliche Ersatzleistung des Neumieters
für den Vermögensschaden, den die Bw. durch die infolge der geplanten
Bauführung zu gewärtigende Abtretung von Grund und Boden ins
öffentliche Gut erleidet, unterliegt nicht der Einkommensbesteuerung. Denn
Entgelte für die Verminderung der im Privatvermögen der Bw.
befindlichen Vermögenssubstanz (den Vermögensstamm) sind nicht unter
die Einkünfte (Einnahmen) aus Vermietung und Verpachtung zu subsumieren.
§ 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 stellt
klar, dass Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 bei den
Einkunftsarten der Z 4 bis 7, hier der aus Vermietung und Verpachtung, als
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten definiert ist, wobei
hinsichtlich des Einnahmenbegriffes auf § 15 verwiesen wird.
Gemäß
§ 15 EStG 1988 liegen nur dann
Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen
der o. a. Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7
zufließen. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern
führt hingegen nur dann zu Einnahmen, wenn dies
ausdrücklich angeordnet ist (eine
Aufzählung ist etwa in Doralt,
EStG4, § 15, Tz. 4
ersichtlich). Ersatzleistungen für die Minderung des Vermögensstammes
bzw. für die Abtretung eines Wirtschaftsgutes "Grund und Boden" fallen
nicht unter diesen Einnahmenbegriff, auch fehlt eine gesetzliche Anordnung zur
Erfassung als Einkunftsquelle.
Da weiters kein Ansatzpunkt für eine
missbräuchliche Vertragsgestaltung zu erkennen ist (von der Bw. wird zu
Recht darauf hingewiesen, dass der neu vereinbarte monatliche Mietzins
höher ist als der bisherige), war dem Berufungsbegehren auf
Nichteinbeziehung des Entschädigungsbetrages in die
Vermietungseinkünfte zu entsprechen.
Hinzuweisen ist auf die ausführliche Darstellung von
Tanzer in SWK 2002, S 261 "Schäden, Schadenersätze und
Schadensbehebung an Miet - und Pachtobjekten im Ertragssteuerrecht" mwN. In
dieser ausführlichen Abhandlung ist klargelegt, dass Entschädigungen
für eine Verminderung des Vermögensstammes (hier von Grund und Boden)
keine Einnahme aus Vermietung und Verpachtung bewirken und daher auch
keinesfalls unter § 32 Z 1 lit a EStG 1988 als
Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen zu subsumieren
ist.
Nachfolgende Korrekturen der Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung sind nun erforderlich (in ATS ausgewiesen):
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2000
|
2001
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Einkünfte aus V. u. V. laut
FA:
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262.556,00
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290.639,00
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abzüglich
Grundablöse
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-100.000,00
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-120.000,00
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zuzüglich abgesetzte USt::
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+20.000,00
|
+20.000,00
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Wegfall der AFA:
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+12.500,00
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+25.000,00
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Ergibt Einkünfte aus V. u. V.:
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195.056,00
|
215.639,00
Beilage: 4
Berechnungsblätter
Wien,
29. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0993-W/03
- Stammnummer
- 9573
- Gültig
- 29.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF