Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0011-I/04
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Nichterklärung von Spekulationseinkünften
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0011-I/04vom 29.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Mag. Kurt Gasser, wegen
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
9. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
10. November 2003 betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: I. Aus Anlass der Beschwerde wird der strafbestimmende
Wertbetrag auf € 6.278,92 herabgesetzt.
II. Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. November 2003 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN xxxxx ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung an Einkommensteuer für 2001 in Höhe von
€ 6.429,50 bewirkt habe, indem Spekulationseinkünfte nicht
erklärt worden seien. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 1 FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 9. Dezember 2003,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Ein
Finanzvergehen liege nicht vor, weil sich die Nachforderung aus einer
Rechtsfrage ergeben habe. Der Bf. habe am 15. Dezember 1993 drei Wohnungen
zu einem Gesamtpreis von S 2,384.040,00 einschließlich Nebenkosten
erworben und zusätzlich 1996 S 69.934,00 für Instandsetzungen
aufgewendet. Im Jahr 2001 sei eine Wohnung um S 800.000,00 verkauft worden.
Nach Rechtsansicht des BFH seien die Anschaffungskosten der Eigentumswohnungen
nach dem Verhältnis der Verkehrswerte im Zeitpunkt des Erwerbes und nicht
nach einem Flächenschlüssel zu ermitteln. Für den Bf. seien die
erworbenen drei Wohnungen gleichwertig gewesen. Die Betriebsprüfung habe
die Aufteilung nach Hausanteilen vorgenommen. Diese Methode sei bei der
Schlussbesprechung zur Kenntnis genommen worden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Bf. betreibt seit 1994
unter anderem eine Vermietung im S-Weg und in der B-Straße. Er war
für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften
verantwortlich.
Am 7. Oktober 2001 hat der
Bf. die Einkommensteuererklärung für 2001 eingereicht, welche vom
Finanzamt Innsbruck erklärungsgemäß veranlagt wurde. In dieser
Steuererklärung hat der Bf. keine sonstigen Einkünfte
(Spekulationseinkünfte) erklärt.
In der Folge wurde beim Bf. zu
AB-Nr. 109008/03 eine Prüfung der Aufzeichnungen für die
Zeiträume 1998 bis 2001 durchgeführt. Dabei wurde zum Verkauf einer
Wohnung in der B-Straße festgestellt, dass der Bf. am 27. Dezember
1993 unter anderem einen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft EZ X,
GB Y (350/10770-Anteile) um S 623.346,00 gekauft hat. Am
3. Dezember 2001 hat der Bf. diese Wohnung um S 800.000,00 an Herrn
C.B. verkauft. Die Anschaffungsnebenkosten plus Zinsen wurden bei der
Einkunftsart Vermietung und Verpachtung bereits berücksichtigt. Der Zufluss
erfolgte im Dezember 2001. Bei Veräußerung von Grundstücken und
anderen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über
Grundstücke unterliegen, beträgt die Spekulationsfrist
gemäß
§ 30 Abs. 1 EStG 1988 zehn Jahre. Den
Spekulationsgewinn hat der Prüfer unter Mitwirkung des steuerlichen
Vertreters des Bf. mit S 172.764,00 ermittelt und unter den "Sonstigen
Einkünften" erfasst. Daraus resultiert eine Nachforderung an
Einkommensteuer für 2001 von € 6.278,92. Das Finanzamt Innsbruck
hat das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für 2001
wiederaufgenommen und dem Bf. diese Nachforderung mit Bescheid vom 11. Juli
2003 vorgeschrieben. Dieser Bescheid ist unbekämpft in Rechtskraft
erwachsen.
Diese Feststellungen ergeben
sich aus dem Veranlagungsakt und dem Strafakt des Bf. sowie aus dem Arbeitsbogen
und dem Bericht gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO über das
Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen, AB-Nr. Bp 109008/03, insbesondere
aus dessen Tz. 14 und der Niederschrift über die Schlussbesprechung
vom 25. Juni 2003.
Gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Aufgrund der
obigen Feststellungen besteht auch nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde der
Verdacht, dass der Bf. dadurch, dass er die Spekulationseinkünfte für
2001 nicht erklärt und so eine Verkürzung an Einkommensteuer in
Höhe von € 6.278,93 bewirkt hat, die objektive Tatseite des
§ 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.
Hinsichtlich
der subjektiven Tatseite ist beim Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1
FinStrG Vorsatz erforderlich. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs. 1 FinStrG). Der Bf.
verfügt über eine langjährige unternehmerische Erfahrung, auch im
Bereich der Vermietung und Verpachtung. Bei den gegenständlichen
Bestimmungen über die Spekulationseinkünfte handelt es sich um solche,
die in unternehmerischen Kreisen allgemein bekannt sind und keines steuerlichen
Spezialwissens bedürfen. Es bestehen damit auch hinreichende
Verdachtsmomente, dass der Bf. vorsätzlich gehandelt hat.
Zum
Beschwerdevorbringen, das darauf hinausläuft, dass der Bf. die Methode der
Bewertung der veräußerten Liegenschaft durch den Prüfer in Frage
stellt, ist zu bemerken, dass es einem Abgabepflichtigen freisteht, seine
Rechtsansicht in den Abgabenerklärungen zu vertreten, er muss jedoch den
Sachverhalt als solchen wahrheitsgemäß offen legen. Dies hat der Bf.
jedoch unterlassen; er hat die Veräußerung der Liegenschaft innerhalb
der Spekulationsfrist weder zu Verkehrswerten noch sonst in irgendeiner Weise
erklärt und dadurch die ihm obliegende Offenlegungspflicht verletzt. Daher
geht auch das weitere Vorbringen ins Leere, wonach die Wohnungen für den
Bf. gleichwertig seien, weil der Bf. den Sachverhalt eben in keiner Weise
erklärt hat. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass
die konkrete Höhe des Verkürzungsbetrages als (außerhalb des
Tatbestands gelegener) strafbestimmender Wertbetrag nicht von einem wie immer
gearteten Vorsatz des Täters umfasst sein braucht.
Da somit
ausreichende Verdachtsmomente bestehen, dass der Bf. das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat, musste der Beschwerde ein
Erfolg versagt bleiben.
Der strafbestimmende Wertbetrag
war zu reduzieren, weil im angefochten Bescheid das gesamte aufgrund der zu
AB-Nr. 109008/03 erfolgten Prüfung festgestellte "Mehrergebnis"
(€ 6.429,50) als strafbestimmender Wertbetrag herangezogen wurde. In
diesem Betrag ist jedoch auch eine Nachforderung von € 150,58
enthalten, die aus einer Änderung der Zuordnung von Einkünften
resultiert (vgl. Tz. 15 des oben angeführten Bp-Berichtes) und dies
nicht Gegenstand des Strafverfahrens ist. Der strafbestimmende Wertbetrag
vermindert sich daher auf € 6.278,92.
Abschließend wird
festgehalten, dass im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung
nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung
der Frage, ob der Bf. das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG
im oben dargestellten Umfang begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
29. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0011-I/04
- Stammnummer
- 9572
- Gültig
- 29.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF