Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0056-I/2002
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, objektive und subjektive Tatseite strittig
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0056-I/2002vom 28.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Mag. Kurt Gasser, wegen
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
1. Oktober 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
4. September 2002 betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der
strafbestimmende Wertbetrag auf € 6.108,40 herabgesetzt.
II. Im
Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
III. Der Bf. wird mit seinem Antrag, der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. September 2002 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN xxxxx ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für das
Jahr 2000 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in der Höhe von
€ 7.198,00 bewirkt habe, indem Entnahmen nicht der Besteuerung
unterzogen worden seien. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 1 FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte als Berufung bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten vom
1. Oktober 2002, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Aufgrund der
Betriebsprüfung des Finanzamtes Innsbruck sei es zu einer
Umsatzsteuernachzahlung von € 7.198,00 wegen folgender Rechtsfragen
gekommen:
Bei der
unentgeltlichen Übergabe des Betriebes an den Sohn (€ 6.108,00)
handle es sich ausschließlich um eine steuerneutrale Verrechnung zwischen
Vater und Sohn. Die Vorsteuer aus diesem Tatbestand sei vom Sohn, Herrn S.P., in
der Umsatzsteuervoranmeldung 3/2002 geltend gemacht worden. Eine
Überrechnung dieses Betrages auf das Konto des Bf. sei mit Wirksamkeit
8. Juni 2002 erfolgt.
Zur Entnahme
des PKW Espace (€ 1.090,00) wurde vorgebracht, die Anschaffung des PKW
sei im Jahr 1995 mit Vorsteuerabzug erfolgt. Durch eine Änderung der
gesetzlichen Bestimmungen (die nicht EU-konform gewesen und inzwischen
aufgehoben worden seien) hätten von den laufenden Kosten ab 1996 keine
Vorsteuern mehr geltend gemacht werden können. Die Entnahme im Jahr 2000
sei umsatzsteuerfrei belassen worden. Diese Tatsache sei im Jahresabschluss 2000
und in den Steuererklärungen offen ausgewiesen worden. Die Beschwerde
mündet in die Anträge auf Einstellung des Strafverfahrens und
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Bf. war seit 1979 als
Handelsvertreter unternehmerisch tätig und für die Einhaltung der
abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Mit Schreiben vom
1. September 2000 teilte der Bf. dem Finanzamt Innsbruck mit, dass er
seinen Betrieb mit diesem Datum mit allen Aktiven und Passiven laut noch zu
erstellender Bilanz zum 31. August 2000 seinem Sohn Herrn S.P.
übergeben hat.
Am 12. Juni 2001 hat der
Bf. die Umsatzsteuererklärung für 2000 eingereicht, welche vom
Finanzamt Innsbruck erklärungsgemäß veranlagt wurde. In der
Folge (Ankündigung der Prüfung 16. April 2002, Schlussbesprechung
7. Juni 2002) wurde beim Bf. zu AB-Nr. 103047/02 eine Buch- und
Betriebsprüfung für die Zeiträume 1998 bis 2000
durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass durch die Übergabe des
Betriebes an S.P. ein Eigenverbrauchstatbestand erfüllt wurde, der bislang
nicht erklärt wurde. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer
wurde mit € 30.542,00 ermittelt (Einrichtung € 4.303,76,
Vorräte € 26.238,24), die daraus resultierende Umsatzsteuer
beträgt € 6.108,40. Diese Umsatzsteuer wurde mit Rechnung vom
31. März 2002 an den Sohn S.P: verrechnet und von diesem mit
Umsatzsteuervoranmeldung für 03/2002 vom 15. Mai 2002 als Vorsteuer geltend
gemacht.
Weiters wurde festgestellt,
dass der bisher im Betriebsvermögen befindliche PKW Espace zum
31. August 2000 mit einem Wert von S 75.000,00 (entspricht
€ 5.450,46) in das Privatvermögen übernommen wurde. Eine
USt-Versteuerung ist bislang nicht erfolgt. Da für dieses Fahrzeug jedoch
im Jahr der Anschaffung 1995 aufgrund der damaligen gesetzlichen Bestimmungen
ein Vorsteuerabzug möglich war und auch geltend gemacht wurde, ergab sich
zum Zeitpunkt der Entnahme ebenfalls ein Umsatzsteuertatbestand. Daraus
resultiert sich eine Umsatzsteuer von € 1.090,09.
Insgesamt ergab sich damit
- unter Berücksichtigung von Rundungsdifferenzen - eine
Nachforderung an Umsatzsteuer für 2000 in Höhe von insgesamt
€ 7.198,46. Das Finanzamt Innsbruck hat das Verfahren hinsichtlich der
Umsatzsteuer für 2000 wiederaufgenommen und dem Bf. diese Nachforderung mit
Bescheid vom 11. Juni 2002 vorgeschrieben. Dieser Bescheid ist
unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Diese Feststellungen ergeben
sich aus dem Veranlagungsakt und dem Strafakt des Bf. sowie aus dem Arbeitsbogen
und dem Bericht gemäß
§ 150 BAO über das Ergebnis der
Buch- und Betriebsprüfung, AB-Nr. Bp 103047/02, insbesondere aus der
Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 7. Juni
2002.
Gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Was den
Eigenverbrauchstatbestand anlässlich der Betriebsübergabe an den Sohn
des Bf., Herrn S.P. betrifft, so besteht auch nach Ansicht der
Rechtsmittelbehörde der Verdacht, dass der Bf. dadurch, dass er diesen
Sachverhalt nicht erklärt und so eine Verkürzung an Umsatzsteuer in
Höhe von € 6.108,40 bewirkt hat, die objektive Tatseite des
§ 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.
Wenn in der Beschwerdeschrift
vorgebracht wird, es handle sich hierbei um eine steuerneutrale Verrechnung
zwischen Vater und Sohn, so ist dazu festzuhalten, dass der Bf.
unbestrittenermaßen die Umsatzsteuer in Höhe von € 6.108,40
nicht erklärt hat. Eine Abgabenverkürzung ist dann gegeben, wenn ein
entstandener Abgabenanspruch bei bescheidmäßig festzusetzenden
Abgaben infolge des Verhaltens des Täters nicht festgesetzt werden konnte.
Die Verkürzung einer Abgabe ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem
anspruchsberechtigten Abgabengläubiger, von den Fällen der
Zahlungserleichterung abgesehen, nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt
zufließt, in dem sie dieser nach den Abgabenvorschriften zu erhalten hat.
Der Begriff der Verkürzung umfasst daher grundsätzlich jede
Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und Fälligkeit,
die Abgabenverkürzung braucht zur Tatbestandsverwirklichung keine dauernde
zu sein (vgl. dazu Fellner, Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33
FinStrG mit weiteren Nachweisen). Der Verkürzungsbetrag ist jener Betrag,
um den die Abgaben nicht oder zu niedrig festgesetzt wurde. Es ist daher in
diesem Zusammenhang unerheblich, ob der Betrag allenfalls von einem Dritten im
Wege der Vorsteuer geltend gemacht werden kann.
Hinsichtlich
der subjektiven Tatseite ist beim Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1
FinStrG Vorsatz erforderlich. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs. 1 FinStrG). Der Bf.
verfügt über eine langjährige unternehmerische Erfahrung, zudem
handelt es sich bei den gegenständlichen Bestimmungen um solche, die in
unternehmerischen Kreisen allgemein bekannt sind und keines steuerlichen
Spezialwissens bedürfen. Weiters ist darauf zu verweisen, dass der Bf.
seinem Sohn S.P. am 31. März 2002 - somit vor Beginn der
Betriebsprüfung - eine Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer
ausgestellt hat. S.P. hat die daraus resultierende Vorsteuer mit der
Umsatzsteuervoranmeldung für 03/2002 vom 15. Mai 2002 geltend gemacht.
Andererseits hat der Bf. diese Umsatzsteuer (bzw. die Bemessungsgrundlagen) dem
Finanzamt Innsbruck nicht bekannt gegeben, sondern sie wurde erst aufgrund der
von der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen mit Bescheid vom
11. Juni 2002 festgesetzt. Auch daraus ergibt sich der Verdacht, dass der
Bf. vorsätzlich gehandelt hat.
Da somit
ausreichende Verdachtsmomente bestehen, dass der Bf. hinsichtlich der Entnahme
der Betriebseinrichtung und der Vorräte eine vorsätzliche
Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 6.108,40 bewirkt
und dadurch das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen
hat, musste der Beschwerde in diesem Umfang ein Erfolg versagt
bleiben.
Festzuhalten ist, dass im
Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen
war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende
Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob
der Bf. das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG im oben
dargestellten Umfang begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Aus dem angefochtenen Bescheid
im Zusammenhang mit dem dort angeführten Betriebsprüfungsbericht
ergibt sich weiters, dass dem Bf. auch vorgeworfen wurde, dass die Entnahme des
PKW Espace mit einem Wert von S 75.000,00 nicht der USt-Versteuerung
unterzogen wurde und der Bf. dadurch eine Verkürzung an Umsatzsteuer
für das Jahr 2000 in Höhe von € 1.090,09 bewirkt hat. Dazu
ist zu bemerken, dass der Bf. dem Finanzamt Innsbruck in der am 12. Juni
2001 eingereichten Beilage zur Umsatzsteuererklärung 2000 in der Spalte
"0%" den Verkauf dieses PKW um S 75.000,00 bekannt gegeben hat. Auch wenn
seine Rechtsansicht, dass der Verkauf des PKW umsatzsteuerfrei zu belassen sei,
vom Finanzamt Innsbruck nicht geteilt wurde, so hat der Bf. das Finanzamt
Innsbruck durch die Erklärung doch in die Lage versetzt, die richtigen
Bemessungsgrundlagen zu ermitteln. Im Hinblick darauf hat der Bf. die ihm
obliegende Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 BAO) nicht
verletzt, sodass er in diesem Umfang den Tatbestand des § 33
Abs. 1 FinStrG nicht verwirklicht hat. Hinsichtlich dieses Faktums war der
Beschwerde daher Folge zu geben.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
28. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0056-I/2002
- Stammnummer
- 9568
- Gültig
- 28.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF