Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0379-F/02
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bei gutgläubigem Verbrauch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0379-F/02vom 29.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Markus Weinl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend
Rückforderung von zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. Juni 2002 wurden vom Finanzamt zu
Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2000 betreffend das
Enkelkind M. von der Bw. gemäß
§ 26 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z 3 lit a
bzw. lit c Einkommensteuergesetz 1988 rückgefordert. Diese
Rückforderung wurde damit begründet, dass der Enkelsohn der Bw. im
Feber 2000 seine Lehre abgebrochen und ab 20. Juli 2000
beihilfenschädigende Einkünfte bezogen habe.
Gegen obgenannten Bescheid berief der rechtliche Vertreter
der Bw. fristgerecht und führte aus, dass es zutreffe, dass der mj. Sohn
der Bw. im Feber 2000 seine Lehre abgebrochen und sich die weitere
Berufsausbildung sowie Beschäftigung sodann unregelmäßig
entwickelt habe. Die Erstbehörde begründe den angefochtenen Bescheid
allein damit, dass M. ab 20. Juli 2000 "Beihilfe schädigende
Einkünfte bezogen" hätte. Allerdings habe sie nicht
geprüft, in welcher Höhe und wie lange Einkünfte bezogen wurden.
Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, den Sachverhalt von Amts wegen
zu ermitteln. Diesbezüglich liege ein erheblicher Verfahrensmangel vor,
welcher zu einer unrichtigen Entscheidung geführt hat. M. habe bei der
Firma H. S. in M. gearbeitet und dort ein der Berufunswerberin nicht bekanntes
Einkommen erzielt. Das Beschäftigungsverhältnis sei befristet gewesen.
Für die Beihilfenbezieherin sei nicht vorhersehbar gewesen, wann ihr
Enkelkind diese Tätigkeit wiederum beenden wird. M. sei ab Jänner 2001
über mehrere Monate hinweg beschäftigungslos gewesen und hätte
während dieser Monate ein Anspruch auf Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag bestanden. Ein entsprechender Antrag sei aber bislang nicht
gestellt worden. Die Bw. rechne daher den Anspruch auf Familienbeihilfe sowie
Kinderabsetzbetrag für das Jahr 2001 mit den rückgeforderten
Beträgen auf (siehe § 26 Abs. 1 zweiter Satz FLAG 1967). Die bezogene
Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbetrag seien für den Unterhalt von M.
gutgläubig verbraucht worden.
Die nunmehrige Rückforderung von Familienbeihilfe
sowie Kinderabsetzbetrag für den angeführten Zeitraum sei auch aus
nachstehenden Gründen grob unbillig. Dazu verweise er auf § 26 Abs. 4
FLAG 1967. Für die Bw. sei es sehr beschwerlich an die entsprechenden
Informationen zu kommen, da M. seit längerer Zeit nicht mehr unter der
Adresse der Bw. wohnt. Anläßlich von Besuchen seien zweckdienliche
Informationen sowie entsprechende Unterlagen nicht erhältlich. Es sei der
nunmehr fast 80-jährigen Bw. nicht möglich, den erforderlichen
Informationen sowie den Unterlagen nachzulaufen. Dagegen könne die
Finanzbehörde Informationen zu einer allfälligen Beschäftigung
auch über den Hauptverband der Sozialversicherungsträger erhalten. Es
werde daher beantragt, die Oberbehörde möge von dem ihr
eingeräumten Ermessen Gebrauch machen und von der Rückforderung der
Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbetrag absehen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. August 2002 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu ausgeführt, dass mit
Überprüfungsformular (ha. eingegangen am 18. Oktober 1999) die
Weiterzahlung der Familienbeihilfe für M. beantragt worden sei. Die Bw.
habe angegeben, dass M. Lehrling ist, und es sei ein entsprechender Lehrvertrag
(KFZ-Mechaniker bei A. F. in K. ab September 1999 bis 28. Feber 2003) vorgelegt
worden. Mit diesem Überprüfungsformular habe die Bw. zur Kenntnis
genommen, dass sie sämtliche Änderungen der Angaben binnen einem Monat
dem Wohnsitzfinanzamt zu melden hat. Antragsgemäß sei daher die
Familienbeihilfe für M. gewährt worden, zur neuerlichen
Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen sei der Dezember 2000
vorgemerkt worden. Weder auf das diesbezügliche Ersuchen vom 30. November
2000 noch jenes vom 12. Jänner 2001 habe die Bw. reagiert
(Überprüfungsformular, vorzulegende Beweismittel: Nachweis der
ständigen Haushaltszugehörigkeit von M., Frage, ob das
Lehrverhältnis von M. nach wie vor aufrecht ist).
Gemäß
§ 25 FLAG 1967 seien Personen, denen
Familienbeihilfe gewährt wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass
der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, zu melden. Diese Meldung habe
innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden
Tatsache, beim zuständigen Finanzamt zu erfolgen. Im Juni 2002 sei der hier
vorliegende Fall, welcher sich bereits mehrmals auf Überwachungslisten
befand, einer abschließenden Erledigung zugeführt worden. Dabei habe
festgestellt werden müssen, dass M. bereits am 2. Feber 2000 seine Lehre
abgebrochen hatte, sowie ab 20 Juli 2000 beschäftigt war. Diese
meldepflichtigen Tatsachen habe die Bw. dem Finanzamt nicht zur Kenntnis
gebracht, sondern weiterhin Familienbeihilfe für M. bezogen.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen habe, hat die
entsprechenden Beträge zurückzuzahlen (§ 26 Abs. 1 FLAG 1967).
Die ab 1. August bis 31. Dezember 2000 für M. zu Unrecht bezogene
Familienbeihilfe sei daher zur Rückzahlung vorgeschrieben worden. Die
Höhe der eigenen Einkünfte von M. sei sehr wohl erhoben worden. Diese
seien jedenfalls in einer Höhe gewesen, die über der zulässigen
Einkunftsgrenze für das Kalenderjahr 2000 von € 289 monatlich lag. Der
in der Berufung erhobene Vorwurf gehe daher ins Leere.
Über einen allfälligen Familienbeihilfenanspruch
für M. für das Kalenderjahr 2001 sei bisher nicht abgesprochen worden,
da kein diesbezügliches Antragsformular beigebracht wurde. In der Anlage
liege ein entsprechendes Formular. Allerdings sei M. im März 2001
volljährig geworden, weshalb das Vorliegen einer Berufsausbildung
jedenfalls Anspruchsvoraussetzung ist. Ein Ansuchen um Zahlungserleichterung
müsse gesondert erfolgen.
Mit Eingabe vom 12. September 2002 beantragte der
rechtliche Vertreter der Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte hiezu aus, dass die
Beihilfenempfängerin aufgrund des Lehrvertrages mit der Firma F. beginnend
ab 1. September 1999 zutreffend für das im Haushalt lebende Enkelkind die
Familienbeihilfe beantragt hat. Inwieweit im Überprüfungsformular
enthalten gewesen sei, dass Änderungen der Angaben binnen einem Monat dem
Wohnsitzfinanzamt zu melden sind, sei der Antragstellerin nicht mehr
erinnerlich. Das Formular sei dem Finanzamt überreicht worden. Wie bereits
in der Berufung hingewiesen worden sei, war es der Beihilfenempfängerin
nicht möglich, die vom Finanzamt angeforderten Unterlagen beizubringen.
Zutreffend sei, dass der mj. M. am 2. Feber 2000 die Lehre abgebrochen hat und
anschließend mehrere Monate arbeitslos gemeldet war. Dadurch gehe der
Anspruch auf Familienbeihilfe nicht verloren. Es möge zutreffend sein, dass
der seinerzeit mj. M. im Juli 2000 bei der Firma H. S. in M. eine
Beschäftigung aufgenommen hat. Dabei habe es sich vorerst um ein
Probedienstverhältnis gehandelt, welches in ein befristetes
Arbeitsverhältnis übergegangen ist. Es sei für die
Beihilfenempfängerin nicht vorhersehbar gewesen, wann dieses
Arbeitsverhältnis beendet wird. Deshalb sei keine entsprechende Meldung
erfolgt. Die bezahlte Familienbeihilfe sei für den Unterhalt von M.
gutgläubig verbraucht worden. Die Rückforderung der allenfalls
unrechtmäßig bezogenen Familienbeihilfe sowie des
Kinderabsetzbetrages sei im Sinne des § 26 Abs. 4 FLAG 1967 grob
unbillig.
Zutreffend sei, dass über den
Familienbeihilfenanspruch für M. für das Kalenderjahr 2001 bisher
nicht abgesprochen wurde. Der mj. M. sei im Jahre 2001 großteils
arbeitslos gewesen bzw sei er in Berufsausbildung gestanden. Die der Bw.
für das Jahr 2001 zustehende Familienbeihilfe erreiche zumindest die
Höhe des geltend gemachten Rückforderungsanspruches, weshalb damit
aufgerechnet wird (§ 26 Abs. 1 FLAG). Die Antragstellung sei bisher daran
gescheitert, dass die erforderlichen Unterlagen nicht beschafft wurden. Der Bw.
sei es selbst nicht möglich, diesen Unterlagen
nachzulaufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idgF haben jene Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für ihre minderjährigen Kinder, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Kinder
dürfen sich nicht ständig im Ausland aufhalten.
Gemäß Abs. 2 obgenannter gesetzlicher Bestimmung
hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes
Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das
Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Laut Berufungsvorentscheidung hat die Bw. mit
Überprüfungsformular, welches beim Finanzamt am 18. Oktober 1999
eingegangen ist, die Weitergewährung der Familienbeihilfe für ihr
Enkelkind M. beantragt. Mit diesem Überprüfungsformular hat die Bw.
auch zur Kenntnis genommen, dass sämtliche Änderungen der Angaben
binnen einem Monat dem Wohnsitzfinanzamt zu melden sind. Zur neuerlichen
Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen hat die Bw. auf die vom
Finanzamt diesbezüglich zugesendeten Ersuchen vom 30. November 2000 sowie
vom 12. Jänner 2001 nicht reagiert.
Aufgrund zahlreicher Sachverhaltsermittlungen durch die
Abgabenbehörde erster Instanz wurde festgestellt, dass M. am 2. Feber 2000
seine Lehre abgebrochen hat und ab 20. Juli 2000 beschäftigt gewesen ist.
Die durch diese Beschäftigung bezogenen Einkünfte bestanden in einer
Höhe, die über der zulässigen Einkünftegrenze betreffend des
weiteren Familienbeihilfenbezuges lagen.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 idgF für
das Jahr 2000 besteht jedenfalls kein Anspruch auf Familienbeihilfe für
Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte
gemäß
§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. 400,
beziehen, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 lit c des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigen. Das
Finanzamt hat somit zu Recht festgestellt, dass die von M. bezogenen
Einkünfte in der bereits genannten Höhe beihilfenschädlich
wirken.
Da somit nach erfolgter Überprüfung für den
Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2000 die Anspruchsvoraussetzungen
für die Gewährung von Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages
nicht mehr vorlagen, wurden die bereits bezogenen Beträge vom Finanzamt mit
Bescheid vom 25. Juni 2002 rückgefordert.
Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens konnten die von der
Abgabenbehörde erster Instanz erhobenen Sachverhaltsdarstellungen
(Lehrabbruch sowie die Erzielung beihilfenschädlicher Einkünfte) nicht
widerlegt werden. Der rechtliche Vertreter räumt selbst ein, dass es
zutreffen mag, dass M. im Juli 2000 bei der Firma H. S. in M. eine
Beschäftigung aufgenommen hat. Bezüglich des Lehrabbruches bestehen
keine weiteren Einwendungen.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige,
der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch den Dienstgeber oder
durch "eine in § 46 FLAG 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt" verursacht worden ist.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung
unrechtmäßiger Beihilfenbezüge kann nicht mit dem vom
rechtlichen Vertreter der Bw. vorgebrachten Hinweis abgewendet werden, dass die
Beihilfen im guten Glauben bezogen und verbraucht worden seien. Diese Einwendung
wäre nur dort zielführend, wo sich ein Rückforderungsanspruch auf
die Normen des bürgerlichen Rechtes als Ausdruck eines allgemein geltenden
Rechtsgrundsatzes gründet. Die Verpflichtung zur
Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist jedoch
von subjektiven Momenten - wie Verschulden, Gutgläubigkeit -
unabhängig (VwGH 3.11.1954, 3505/53, VwGH 20.12.1968, 486/68).
Der Verwaltungsgerichtshof unterstreicht diesen
Rechtsstandpunkt in seinem Erkenntnis vom 13.3.1991, 90/13/0241, in dem er auf
die objektive Erstattungspflicht des § 26 Abs. 1 FLAG verweist und
feststellt, dass derjenige, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat,
ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig
empfangen worden sind oder nicht und ob die Rückgabe eine Härte
bedeutet, diese rückzuerstatten hat. Die Rückerstattungspflicht
besteht daher auch dann, wenn der unrechtmäßige Bezug
ausschließlich auf einer Fehlleistung der Behörde besteht.
Auch der Einwand, dass es der Beihilfenempfängerin nicht
möglich sei, die vom Finanzamt angeforderten Unterlagen beizubringen, kann
nicht dazu führen, dass zu Unrecht bezogene Beträge nicht mehr
rückgefordert werden können. Eine Rückforderungen hat
nämlich dann zu erfolgen, wenn die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen
für den Anspruch auf Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag nicht
mehr vorliegen, was auf den vorliegenden Berufungsfall nach Prüfung aller
Sachverhaltselemente jedenfalls zutrifft.
Gemäß
§ 25 FLAG idgF sind Personen, denen
Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person
ausgezahlt (§12) wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der
Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder
der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe
gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet
vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach § 13
FLAG zuständigen Finanzamt zu erfolgen. Nach dieser gesetzlichen
Bestimmung hätte die Bw. vielmehr die Verpflichtung gehabt, jene Tatsachen
zu melden, die eine Änderung im Anspruch auf Familienbeihilfe bzw des
Kinderabsetzbetrages bewirken. Dies wurde aber im Gegenstandsfall unterlassen
und sogar sämtliche Vorhalte des Finanzamtes blieben von der Bw.
unbeantwortet. Dass es für die Beihilfenempfängerin nicht vorhersehbar
gewesen sei, wann das von M. eingegangene Arbeitsverhältnis beendet wird,
ändert nichts an der Tatsache, dass sich dadurch ein Änderungsgrund
mit dem Zeitpunkt der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses ergeben
hat und dieser jedenfalls innerhalb eines Monats nach Bekanntwerdens der zu
meldenden Tatsache aufgrund obiger gesetzlichen Bestimmung zu melden gewesen
wäre.
Über den Antrag, gemäß
§ 26 Abs. 4
FLAG 1967 idgF von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen abzusehen,
hat noch keine der im Gesetz genannten Oberbehörden entschieden. Wegen
Unzuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenates wäre dieser Antrag
für sich betrachtet zurückzuweisen.
Inwieweit zurückzuzahlende Beträge auf
fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen gemäß
§
26 Abs. 1 FLAG 1967 angerechnet werden können, wird von der
Abgabenbehörde erster Instanz zu beurteilen sein.
Insgesamt ist die gegenständliche Berufung daher als
unbegründet abzuweisen und der Rückforderungsbetrag im genannten
Ausmaß zu bestätigen.
Feldkirch,
29. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0379-F/02
- Stammnummer
- 9567
- Gültig
- 29.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF