Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0410-I/03
Veräußerung einer Liegenschaft gegen Kaufpreisrente innerhalb der Spekulationsfrist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0410-I/03vom 28.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer Übertragung einer Liegenschaft gegen Kaufpreisrente innerhalb der Spekulationsfrist stellen die Zahlungen beim Rentenempfänger ab Überschreiten der ursprünglichen Anschaffungskosten nach Abzug allfälliger Werbungskosten steuerpflichtige Spekulationseinkünfte dar. Dabei ist der Spekualtionsgewinn jeweils nach Maßgabe des Zufließens zu versteuern. Überschreiten in weiterer Folge die Zahlungen auch den nach § 16 Abs. 2 BewG kapitalisierten Rentenbarwert, führt dieser Umstand nicht zu einem Wechsel des Besteuerungstatbestandes, weshalb in weiterer Folge die Rentenzahlungen ab Überschreiten des kapitalisierten Rentenbarwertes beim Empfänger nicht als wiederkehrende Bezüge nach § 29 Z. 1 EStG 1988 zu versteuern, sondern weiterhin als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften zu erfassen sind.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZ über die Berufung
der Bw., vertreten durch Kapferer, Stauder & Partner,
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., gegen die
Bescheide des Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1994, 1995 und 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hat ihren Wohnsitz in der Schweiz und
erzielt Einnahmen aus einem zwischen ihr und ihrem Ehemann am 31. Juli 1963
abgeschlossenen Leibrentenvertrag. Nach Punkt 2 dieses Leibrentenvertrages
übertrug sie ihrem Ehemann die in ihrem Alleineigentum stehende
Liegenschaft bestehend aus Wohnhaus und Garten sowie diverse Fahrnisse. Weiters
zedierte die Berufungswerberin aus ihrer Forderung gegen die Fa. A einen
Teilbetrag von 120.000 ATS. Nach Punkt 3 des Vertrages wurde als Gegenleistung
für die Übertragung der Liegenschaft, der Fahrnisse und der Forderung
eine monatlich zu zahlende Leibrente auf ihre Lebensdauer in der Höhe von
8.000 ATS vereinbart, wobei laut den vertraglichen Bestimmungen als
Gegenleistung für die Liegenschaft 6.000 ATS, für die Fahrnisse 1.000
ATS und für die Forderung ebenfalls 1.000 ATS zu entrichten sind.
Mit Urteil des Landesgerichtes wurde die Ehe der
Berufungswerberin mit ihrem Gatten aus dem Verschulden beider Teile
rechtskräftig und ohne Anspruch auf Unterhaltsforderungen
geschieden.
In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre
1994 und 1995 und 2000 erklärte die Berufungswerberin u.a. jeweils
Einkünfte aus Spekulationsgeschäften in Höhe von 266.530 ATS bzw.
268.536 ATS sowie 397.291,28 ATS aus der Veräußerung der o.a.
Liegenschaft gegen Leibrente und das Finanzamt Innsbruck erließ für
diese Jahre erklärungsgemäße Bescheide betreffend
Einkommensteuer (mit Ausfertigungsdatum 24. September 1997 betreffend die Jahre
1994 und 1995 bzw. 4. Mai 2001 für das Jahr 2000). In weiterer Folge wurden
die Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1994 und 1995
wiederaufgenommen und mit Ausfertigungsdatum 10. Mai 2001 abgeänderte
Bescheide betreffend Einkommensteuer erlassen.
Die steuerliche Vertretung erhob gegen diese Bescheide nach
Verlängerung der Berufungsfrist mit den Schreiben vom 26. Juni 2001
(Einkommensteuerbescheid 2000) bzw. 29. Juni 2001 (Einkommensteuerbescheide 1994
und 1995) Berufung und führte darin begründend aus, dass der Gewinn
oder Verlust aus Spekulationsgeschäften im Unterschied zwischen dem
Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten andererseits bestehe. Weiters werde vom Bundesministerium
für Finanzen die Auffassung vertreten, dass die Anschaffungskosten bei
Erwerb gegen Rente innerhalb der Spekulationsfrist nach § 16 Abs. 2 BewG zu
ermitteln seien, wobei das tatsächliche Abfließen der Renten
ebensowenig Auswirkung auf die Anschaffungskosten wie ein allfälliger
vorzeitiger Wegfall der Rentenverpflichtung habe (BMF, RdW 1999, 561 ebenso EStR
2000 Rz 7056). Dem entspreche auch die Rechtsprechung des VwGH, wonach der
Begriff der Anschaffungskosten im außerbetrieblichen und betrieblichen
Bereich der gleiche sei (VwGH 23.11.1994, 91/13/0111).
Wenn aber die Anschaffungskosten auf der Seite des
Erwerbers nach § 16 Abs 2 BewG zu ermitteln seien, so könne für
den Veräußerungserlös auf Seiten des Veräußerers
nichts anderes gelten. Bei Veräußerung gegen Rente sei daher den
Anschaffungskosten der nach § 16 Abs. 2 BewG ermittelte Rentenbarwert als
Veräußerungserlös gegenüberzustellen (Doralt, EStG, §
30 Tz 195).
Ein Spekulationsgewinn falle daher in dem Jahr an, in dem
die laufenden Rentenzahlungen nach dem Zuflussprinzip die Anschaffungskosten
übersteigen würden. Würden später die Renten auch den
Rentenbarwert übersteigen, so würden ab diesem Zeitpunkt nicht mehr
Spekulationseinkünfte, sondern Renteneinkünfte nach § 29 EStG
vorliegen (Doralt, EStG, § 30 TZ 195).
§ 98 EStG 1988 würde neben
Spekulationseinkünften mit inländischen Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten von den sonstigen Einkünften nur
Einkünfte im Sinne des § 31 EStG und diese nur unter besonderen
Voraussetzungen erfassen. Demgegenüber bestehe für wiederkehrende
Bezüge im Sinne des § 29 Z 1 EStG keine beschränkte Steuerpflicht
in Österreich (Doralt, EStG, § 98 TZ 2; Stoll, Rentenbesteuerung,
548).
Die Berufungswerberin habe anlässlich der Ehescheidung
eine Leibrentenzahlung in Höhe von 6.000 ATS monatlich vereinbart. Nach den
Grundsätzen des § 16 Abs 2 BewG ergäbe sich somit ein
Rentenbarwert in Höhe von 1.296.000,00 ATS (6.000,00 x 12 = 72.000,00 x
18). Dieser Rentenbarwert sei bereits Mitte der 70er-Jahre überschritten
worden, sodass ab diesem Zeitpunkt Einkünfte aus wiederkehrenden
Bezügen vorgelegen seien bzw. vorliegen würden. Mangels
beschränkter Steuerpflicht in Österreich entspreche eine Besteuerung
dieser wiederkehrenden Bezüge nicht den gesetzlichen Vorgaben.
Selbst wenn man vom Vorliegen von
Spekulationseinkünften ausgehen würde, wäre aber die Besteuerung
durch die gesetzlichen Regelungen nicht gedeckt, weil Spekulationsgeschäfte
sowohl eine Anschaffung als auch eine Veräußerung innerhalb der
gesetzlich vorgegebenen Spekulationsfrist voraussetzen würden. Unter
Anschaffung und Veräußerung im Sinne des § 30 EStG seien in
erster Linie schuldrechtliche Rechtsgeschäfte zu verstehen, auf Grund derer
Leistung und Gegenleistung erfließen (VwGH 8.2.1989, 88/12/0049). Diese
Vereinbarungen müssten grundsätzlich auf Übertragung des
Eigentums an einem Wirtschaftsgut gerichtet sein (VwGH 17.3.1976, 112/66). Die
Aufteilung von Vermögen im Zuge einer Ehescheidung stelle aber keine
Anschaffung bzw. Veräußerung im Sinne des § 23 EStG 1953 (§
30 EStG 1988) dar; dies selbst dann nicht, wenn Ausgleichszahlungen vereinbart
würden (VwGH 26.1.1989, 88/16/0107 zur GrESt). Der VwGH habe sich dieser
Rechtsauffassung nunmehr auch hinsichtlich der Einkommensteuer angeschlossen
(VwGH 23.4.1998, 95/15/0191, mangels Vorliegen einer Gegenleistungsrente sei die
Abzugsfähigkeit einer scheidungsbedingten Rentenzahlung bejaht
worden).
Da die Leibrentenvereinbarung zwischen der
Berufungswerberin und ihrem damaligen Ehemann lediglich zur Aufteilung des
Vermögens im Hinblick auf die mit Urteil ausgesprochene Scheidung erfolgt
sei, liege eine Veräußerung im Sinne des § 23 EStG 1953 bzw. des
§ 30 EStG 1988 nicht vor.
Darüber hinaus sei auch der Erwerb der Liegenschaft im
Jahr 1956 nicht als Anschaffung einzustufen, weil die Liegenschaft im Zuge der
Scheidung der ersten Ehe erworben worden sei, weshalb aus den dargelegten
Gründen beantragt werde, die Einkommensteuer mit 0,00 ATS
festzusetzen.
Mit Schreiben vom 13. Jänner 2003 wurde der Antrag auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat gestellt.
Am 2. September 2003 wurden die Berufungen vom Finanzamt
ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem UFS direkt zur Entscheidung
vorgelegt.
Der
Senat hat erwogen:
Gem. § 29 Z. 1 EStG 1988 zählen zu den sonstigen
Einkünften wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören.
Bezüge, die freiwillig oder an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person
gewährt werden, sind nicht steuerpflichtig. Werden die wiederkehrenden
Bezüge als Gegenleistung für die Übertragung von
Wirtschaftsgütern geleistet, so sind sie nur insoweit steuerpflichtig, als
die Summe der vereinnahmten Beträge den auf den Zeitpunkt der
Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2
und 4 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigt.
Gem. § 30 Abs. 1 Z 1 lit a erster Satz EStG 1988 sind
Veräußerungsgeschäfte über Grundstücke, bei denen der
Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn
Jahre beträgt, Spekulationsgeschäfte.
Gem. § 120 EStG 1988 gelten die §§ 30 und 31
EStG 1988 nur für Veräußerungsvorgänge nach dem 31.
Dezember 1988. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 120 EStG
1988 besagen, diese Bestimmung diene der Klarstellung, dass
Veräußerungsvorgänge vor 1989 auch dann nicht von den
Neuregelungen des § 30 erfasst würden, wenn die Steuerpflicht infolge
des Zufließens erst in späteren Jahren eintrete.
Aus dem Zusammenhang der §§ 30 und 120 EStG 1988
ergibt sich sohin, dass Veräußerungsgeschäfte, die im zeitlichen
Geltungsbereich eines Vorgängergesetzes des EStG 1988 verwirklicht worden
sind, nach dem Tatbestand des im Zeitpunkt der Verwirklichung des
Veräußerungsgeschäftes in Geltung stehenden
Einkommensteuergesetzes zu beurteilen sind. Ist der
Veräußerungstatbestand bereits vor 1989 gesetzt worden und erfolgt
der Zufluss in nachfolgenden Jahren, so ist in den nachfolgenden Jahren die
einkommensteuerliche Erfassung der Einkünfte unter Anwendung des im
entsprechenden Vorgängergesetz des EStG 1988 enthaltenen
Spekulationstatbestandes vorzunehmen.
Die Veräußerung der Liegenschaft gegen Rente
erfolgte wie bereits ausgeführt im Jahr 1963. Gem. § 23 Abs. 1 Z 1 lit
a EStG 1953 sind Veräußerungsgeschäfte über
Grundstücke, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und
Veräußerung nicht mehr als fünf Jahre beträgt
Spekulationsgeschäfte.
Auf Grund des BG 15.12.1960, BGBl. 1960/285,
verlängert sich für Wirtschaftsgüter der im § 23 Abs. 1 Z 1
lit a EStG 1953 genannten Art, die nach dem 31.12.1954 angeschafft worden sind,
die Spekulationsfrist derart, dass sie nicht vor Ablauf des Kalenderjahres 1965
endet.
In rechtlicher Hinsicht sind Gegenleistungsrenten nach
weitgehend einhelliger Auffassung in der Judikatur und Literatur nur dann unter
§ 29 Z 1 EStG zu subsumieren, wenn weder die Voraussetzungen des § 30
noch des § 31 vorliegen (vgl. hiezu VwGH 13.9.1978, 2931/76 sowie
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 30 Rz 3). So vertritt auch
Stoll die Auffassung, dass die Renten, die als Veräußerungspreis aus
Spekulationsgeschäften anfallen, nicht als wiederkehrende Bezüge nach
§ 29 Z 1 EStG, sondern als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften
zu versteuern sind (vgl. Stoll, Rentenbesteuerung, Rz 1005).
Die Veräußerung der 1956 erworbenen Liegenschaft
im Jahr 1963 stellt somit grundsätzlich aufgrund der voranstehenden
Ausführungen ein Spekulationsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Z. 1 lit a
EStG 1953 dar.
Gem. § 1 Abs. 3 EStG 1988 sind jene natürlichen
Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, beschränkt steuerpflichtig. Die beschränkte
Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98 aufgezählten
Einkünfte.
Gem. § 98 Z. 7 EStG 1988 unterliegen
Spekulationseinkünfte (§ 30), soweit es sich um
Spekulationsgeschäfte mit inländischen Grundstücken oder mit
inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
über Grundstücke unterliegen, handelt, der beschränkten
Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3).
Für wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 29
Abs. 1 EStG 1988, die als Gegenleistung für die Übertragung von
Wirtschaftsgütern geleistet werden, sieht § 98 EStG 1988 keinen
steuerbaren Tatbestand vor.
Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass bei
Übertragung eines Wirtschaftsgutes gegen Kaufpreisrente innerhalb der
Spekulationsfrist die Zahlungen beim Rentenempfänger bereits ab
Überschreiten der ursprünglichen Anschaffungskosten steuerpflichtige
Einnahmen darstellen. Die Berufungswerberin ist daher mit diesen Einkünften
in Österreich grundsätzlich beschränkt
einkommensteuerpflichtig.
Fließt nun wie im vorliegenden Fall der
Veräußerungspreis nicht in einem Betrag, sondern in Form von Raten
oder Renten zu, so ist der Spekulationsgewinn jeweils nach Maßgabe des
Zufließens zu versteuern.
Die Berufungswerberin bringt gegen die Steuerpflicht der
Rentenzahlungen im Berufungszeitraum unter Hinweis auf Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, Tz 195 zu § 30 u.a. vor, dass
bei Veräußerung gegen Rente die Rentenzahlungen, soweit sie in Summe
der Höhe nach zwischen den Anschaffungskosten und dem kapitalisierten
Rentenbarwert nach § 16 Abs. 2 BewG (der dem
Veräußerungserlös entspreche) liegen würden, als
Spekulationsgewinn zu erfassen seien, ab Überschreiten des Rentenbarwertes
hingegen wiederkehrende Bezüge nach § 29 EStG vorliegen
würden.
Hiezu wird angemerkt, dass Doralt bzw. die steuerliche
Vertretung hiefür das Erkenntnis des VwGH vom 13. September 1978, 2931/76
ins Treffen führen. In diesem Erkenntnis bringt der VwGH aber lediglich zum
Ausdruck, dass die unterschiedliche Bestimmung der steuerpflichtigen
Einkünfte im § 29 Z 1 EStG 1972 (soweit darin von wiederkehrenden
Bezügen gesprochen wird, die als Gegenleistung für die
Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden), im § 30 Abs.
4 und im § 31 Abs. 3 leg. cit., es gebiete, dass wiederkehrende
Bezüge, die als Gegenleistung für die Übertragung von
Wirtschaftsgütern geleistet werden, nur in jenen Fällen lediglich mit
den Beträgen steuerpflichtig seien, die den kapitalisierten Wert der
Rentenverpflichtung übersteigen, in denen es sich weder um die besonders
geregelten Einkünfte aus Spekulationsgeschäften noch um die
gleichfalls besonders geregelten Einkünfte aus der Veräußerung
wesentlicher Beteiligungen handle.
Die von der steuerlichen Vertretung bzw. von Doralt
vertretene Auffassung, wonach der VwGH bei Veräußerung gegen Rente
von einer Aufeinanderfolge von Einkünften aus Spekulationsgeschäften
(für die Zahlungen ab Überschreiten der Anschaffungskosten bis zum
Erreichen des Rentenbarwertes) und daran anschließend von wiederkehrenden
Bezügen im Sinne des § 29 Z 1 EStG (für die Zahlungen ab
Überschreiten des Rentenbarwertes) ausgeht, ist dem ins Treffen
geführten Erkenntnis des VwGH nach Ansicht des Senates nicht zu
entnehmen.
Ergänzend wird nochmals darauf hingewiesen, dass
Gegenleistungsrenten nach weitgehend einhelliger Auffassung in der Judikatur und
Literatur nur dann unter § 29 Z 1 EStG zu subsumieren sind, wenn weder die
Voraussetzungen des § 30 noch des § 31 vorliegen und der Senat sich im
Ergebnis der auch in den Einkommensteuerrichtlinien 2000, Rz 7055, vertretenen
Rechtsauffassung anschließt, wonach bei Übertragung eines
Einzelwirtschaftsgutes gegen Kaufpreisrente vor Ablauf der Spekulationsfrist,
die Spekulationseinkünfte den Einkünften gemäß
§ 29
EStG 1988 vorgehen, weshalb die Zahlungen beim Rentenempfänger bereits ab
Überschreiten der ursprünglichen Anschaffungskosten nach Abzug
allfälliger Werbungskosten steuerpflichtige Einkünfte
darstellen.
Zu den Ausführungen der steuerlichen Vertretung im
Schreiben vom 15. März 2004, wonach nur die Besteuerung von
Gegenleistungsrenten ab dem Zeitpunkt des Überschreitens des
kapitalisierten Rentenbarwertes als Einkünfte nach § 29 Z 1 EStG zu
einer systemgerechten Erfassung von tarifbegünstigten Einkünften im
Zusammenhang mit Rentenvereinbarungen führe, ist anzumerken, dass die Frage
der Tarifermäßigung wie sie für bestimmte Einkünfte
vorgesehen ist, im konkreten Fall nicht zu stellen ist, weil Einkünfte aus
Spekulationsgeschäften selbst dann nach dem Normaltarif zu besteuern sind,
wenn sie zusammengeballt anfallen. Die Anwendung der
Steuersatzermäßigung kommt nämlich nur bei
Veräußerungsgewinnen, die bei der Veräußerung von
Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen entstehen und bei
Einkünften aus der Veräußerung von Anteilen an
Kapitalgesellschaften bei entsprechender Beteiligung zum Tragen (vgl. Stoll,
Rentenbesteuerung, Rz 1007).
An der rechtlichen Beurteilung der Rentenzahlungen beim
Veräußerer (als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften)
vermögen auch die Ausführungen in der Berufung, wonach bei Erwerb
eines Wirtschaftsgutes gegen Rente die Anschaffungskosten auf Seiten des
Erwerbers nach § 16 Abs. 2 BewG zu ermitteln sind, nichts zu
ändern.
In der Berufung wird weiters die Rechtsauffassung
geäußert, dass die Übertragung der Liegenschaft gegen Bezahlung
der vereinbarten monatlichen Rente keine Veräußerung im Sinne des
§ 23 EStG 1953 bzw. § 30 EStG 1988 darstelle und zur Untermauerung
dieser Ansicht das Erkenntnis des VwGH vom 23. 4. 1998, 95/15/0191 ins Treffen
geführt. Dazu wird angemerkt, dass in dieser Entscheidung darüber
abzusprechen war, ob Ausgleichszahlungen auf Grund einer Vereinbarung über
die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens (insbesondere der im
Miteigentum der Ehegatten stehenden Liegenschaft) anlässlich einer
einvernehmlichen Scheidung der Ehe vom Abzug als Sonderausgaben nach § 20
Abs 1 Z 4 EStG 1988 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 EStG 1988 ausgeschlossen
sind und nach Ansicht des VwGH die Lösung dieser Frage davon abhängig
ist, ob die Zuwendung ausschließlich oder überwiegend mit der
familiären Beziehung bzw. deren vermögensrechtlichen Abwicklung im
Zusammenhang steht oder der Austausch von Leistung und Gegenleistung im
Vordergrund steht und dies anhand der Regelungen des Gesetzes über die
Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögen und die Ausgleichszahlung zu
lösen ist, wobei der VwGH in weiterer Folge zum Ergebnis gelangt, dass es
sich im konkreten Fall bei den in Rede stehenden Zuwendungen um der
familiären Sphäre zuzuordnende Leistungen handelt, die nach § 20
Abs. 1 Z. 4 iVm § 20 Abs. 3 EStG 1988 vom Abzug als Sonderausgaben
ausgeschlossen sind.
Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass im
vorliegenden Berufungsverfahren zum einen nicht über die Zulässigkeit
des Sonderausgabenabzuges hinsichtlich der Rentenzahlungen im Zusammenhang mit
der Regelung des § 20 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 abzusprechen ist und weiters,
die gegenständliche Liegenschaft nicht im Miteigentum der beiden ehemaligen
Eheleute, wie dies im o.a. Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof der Fall
war, sondern im Alleineigentum der Berufungswerberin gestanden hat.
Darüberhinaus war im VwGH-Verfahren Rechtsgrundlage für die
Übertragung des Miteigentumanteiles der Ehegattin an den Ehemann ein
Vergleich über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen und
vermögensrechtlichen Ansprüche, während im gegenständlichen
Berufungsverfahren ein Leibrentenvertrag den Titel für den
Eigentumsübergang der im Alleineigentum der Berufungswerberin stehenden
Liegenschaft bildete. Insoweit vermag die in dem von der steuerlichen Vertretung
ins Treffen geführten Erkenntnis des VwGH vertretene Rechtsauffassung der
Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal nach Ansicht des Senates in dem
zwischen der Berufungswerberin und ihrem ehemaligen Ehegatten abgeschlossenen
Leibrentenvertrag der Austausch von Leistung und (adäquater) Gegenleistung
im Vordergrund gestanden hat (zur Adäquanz der Leistungen siehe VwGH
21.1.1986, 14/655/80) und nicht die vermögensrechtliche Abwicklung aus
deren (früheren) familiären Beziehung, insbesondere nicht die
Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens im Wege einer Realteilung mit
Ausgleichszahlungen. Daran vermag auch die zeitliche Nähe zur Scheidung der
Ehe nichts zu ändern.
Abschließend ist der Rechtsauffassung der
steuerlichen Vertretung, die in der Berufung ins Treffen geführte Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, wonach eine Anschaffung bzw.
Veräußerung als Tatbestandsmerkmal des § 30 EStG 1988 schon dann
vorliegt, wenn ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, auf
Grund dessen Leistung und Gegenleistung erbracht werden (VwGH 8.2.1989,
88/13/0049f) und hiebei der Umstand, dass das Rechtsgeschäft auf
Übertragung des Eigentums an einem Wirtschaftsgut gerichtet ist, ausreicht
(VwGH 17.3.1976, 112/66). Da durch den gegenständlichen Leibrentenvertrag
beide Vertragspartner sich wechselseitig zur Leistungserbringung verpflichtet
haben und das Rechtsgeschäft auf Übertragung des Eigentums u.a. auch
an der streitgegenständlichen Liegenschaft gerichtet war, liegt
diesbezüglich jedenfalls ein Veräußerungsvorgang vor, wie ihn
§ 30 EStG 1988 (§ 23 EStG 1953) als Tatbestandselement
voraussetzt.
Hinsichtlich des Einwandes in der Berufung, wonach der
Erwerb der Liegenschaft im Jahr 1956 nicht als Anschaffung einzustufen sei, weil
diese im Zuge der Scheidung der ersten Ehe erworben worden sei, wurde im
Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 15. März 2004 über Vorhalt
des UFS nunmehr eingeräumt, dass der Erwerb der Liegenschaft durch die
Berufungswerberin nicht in Zusammenhang mit der ersten Scheidung gestanden sei,
wenngleich das Scheidungsverfahren offenkundig tatsächlich im Jahr 1956
stattgefunden habe, weshalb entgegen den Ausführungen in den
Berufungsschriften zweifelsohne eine Anschaffung iS des § 30 EStG
vorliege.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
28. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 120 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0410-I/03
- Stammnummer
- 9554
- Gültig
- 28.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF