Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2739-W/02
Honorar an die Ehegattin als Betriebsausgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2739-W/02vom 28.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Interexpert Treuhand Ges.m.b.H. & Co. OHG, Buchprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9.,
18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer 2000 vom
10. August 2001 nach in Wien durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist
im Bereich EDV-Dienstleistungen tätig und erzielt aus dieser Tätigkeit
Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Im Berufungsjahr 2000 erzielte
er Einnahmen in Höhe von 1,916.137,97 S. In der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wies der Bw. unter anderem Honorare in Höhe von
83.000 S als Betriebsausgaben aus.
Anlässlich der Veranlagung
für 2000 forderte das Finanzamt den Bw. zur Vorlage der Belege über
die geltend gemachten Honorare auf.
Am 26. Juni 2001
übersandte der Bw. dem Finanzamt eine von seiner Ehegattin ausgestellte
Honorarnote, auf welcher "für geleistete Arbeiten (Internet-WEB
Seitengestaltung und Betreuung)" ein Betrag von 80.000 S in Rechnung
gestellt war.
Am 3. Juli 2001 erging an
den Bw. folgender Vorhalt des Finanzamtes:
"Wurde hinsichtlich der von
Ihrer Gattin verrichteten Tätigkeiten ein schriftlicher Vertrag aufgesetzt?
Wenn ja, bitte um Vorlage.
Welche Tätigkeiten wurden
von Ihrer Gattin verrichtet, in welchem Umfang und zu welchen Zeiten? Bitte um
genaue Sachverhaltsdarstellung.
Nach welchem Maßstab und
in welcher Höhe erfolgte die Entlohnung dieser
Tätigkeiten?
Bitte um Darstellung der
Auszahlungsmodalitäten (Wann und in welcher Form?) sowie um
belegmäßigen Nachweis des Geldflusses."
In der Vorhaltsbeantwortung vom
23. Juli 2001 teilte der Bw. dem Finanzamt Folgendes mit:
Über die zu verrichtenden
Tätigkeiten gäbe es keinen schriftlichen Vertrag, es existiere jedoch
eine detaillierte Darstellung der erbrachten Leistungen als Anhang zur Rechnung
(Beilage 1).
Über die erbrachten
Leistungen habe seine Ehegattin keine Zeitaufzeichnungen geführt, daher
könne der zeitliche Bezug mit Spätherbst 2000 auch nur ungefähr
angegeben werden.
Die Entlohnung sei zu
marktüblichen Konditionen erfolgt.
Die Bezahlung sei per
Banküberweisung am 28. Dezember 2000 (Beilage 2) erfolgt.
Dem Schreiben vom 23. Juli
2001 lag die Kopie eines Bankbeleges über eine am 28. Dezember 2000 an
die Ehegattin des Bw. erfolgte Überweisung eines Betrages von 80.000 S
sowie die Kopie einer von der Ehegattin am 23. Dezember 2000 ausgestellten,
an den Bw. gerichteten Rechnung vor.
Die Rechnung vom 23. Dezember 2000 weist folgenden
Inhalt auf:
"Für meine in den Monaten
August bis Dezember erbrachten Leistungen erlaube ich mir den Betrag von
ATS
80.000,00
in Rechnung zu stellen und
ersuche um umgehende Überweisung auf mein Konto. Der Betrag enthält
keine Mehrwertsteuer, da ich Kleinunternehmerin bin.
Die abgerechneten Leistungen
bestehen im Einzelnen:
Gestaltungsarbeiten
für die Website
Akquisitionstätigkeit
per Telefon
Verfassen
und Versenden von Rundschreiben
Erfassen
der Bankbewegungen der Monate Juli bis November und Abstimmungen mit dem
Bankbuch
Erfassen
der Kassabewegungen für die Monate August bis
November.
Ich bitte
um umgehende Überweisung des oben angeführten Betrages ohne
Abzug."
Im Einkommensteuerbescheid
für 2000 vom 10. August 2001 wurde das vom Bw. an seine Ehegattin
bezahlte Honorar von 80.000 S insbesondere mit der Begründung nicht
anerkannt, im gegenständlichen Fall seien die von der Rechtsprechung
entwickelten Kriterien für die Anerkennung von Verträgen zwischen
nahen Angehörigen (Verträge müssen demnach nach außen
ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den
gleichen Bedingungen abgeschlossen worden sein) nicht erfüllt.
In der Berufung wird
insbesondere ausgeführt, nach der Rechtsprechung sei die bloße
Möglichkeit, ein Rechtsverhältnis leicht vorzutäuschen, nicht
ausreichend, um ihm die steuerliche Anerkennung zu versagen. Auch Verträge
zwischen nahen Angehörigen dürften nicht mit benachteiligenden
Vermutungsregeln oder mit der Auflastung einer besonders qualifizierten
Beweisführung verbunden sein.
Die Steuervorschriften
knüpften ganz allgemein nicht an den Abschluss von Verträgen an,
sondern an die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten. Der
gegenständliche Vertrag zwischen den Ehegatten sei rechtsgültig
zustande gekommen, die Leistung erbracht und bezahlt worden. Die Schriftlichkeit
von Verträgen sei weder zwischen Fremden noch zwischen Eheleuten
verpflichtend.
Nach der Literatur seien
spätere schriftliche Fixierungen eines bereits früher abgeschlossenen
Vertrages steuerlich anzuerkennen.
Insgesamt gesehen sei das
Arbeitsverhältnis zwischen den Ehegatten durchaus fremdüblich.
Hätte eine dritte, nicht familienzugehörige Person die von der
Ehegattin erbrachten Leistungen verrechnet, wäre dies unter durchaus
vergleichbaren Umständen erfolgt. Es sei auch nicht einzusehen, warum
entsprechende Arbeiten von der Ehegattin unentgeltlich oder unter steuerlich
diskriminierenden Umständen zu verrichten seien. Vor allem sei zu beachten,
dass das Entgelt für die erbrachten Leistungen durchaus marktüblich
ist. Im allgemeinen Geschäftsverkehr komme zweifelsohne der Höhe des
Entgeltes ein ungleich höherer Stellenwert zu, als z.B. einer befristeten
Stundung dieses Betrages oder der schriftlichen Fixierung des
Vertragsinhaltes.
Die gegenständliche
Vereinbarung beinhalte weder Unmögliches noch stelle sie lediglich
familiäre Mitarbeit dar. Zudem handle es sich nicht um eine
leistungsunabhängige Pauschalzahlung.
Das betreffende Honorar sei
daher als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
In der am 27.
April 2004 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung wurden von
beiden Parteien ihre Standpunkte bekräftigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4
Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben,
die durch den Betrieb veranlasst sind.
Aufwendungen sind betrieblich
veranlasst, wenn die Leistung, für die die Ausgaben erwachsen,
ausschließlich oder doch vorwiegend aus betrieblichen Gründen
erbracht wird (vgl.
Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, Wien 1993, Tz 36.2 zu § 4
EStG 1988).
In Anbetracht dessen, dass eine
Leistungsbeziehung zwischen Ehegatten auch der Regelung privater
Unterhaltsleistungen dienen und dementsprechend familienhaft veranlasst (und
somit nicht betrieblich veranlasst) sein kann, muss eine über die
familienrechtliche Mitwirkungspflicht hinausgehende Tätigkeit des (der) die
Leistung erbringenden Ehegatten (Ehegattin) klar erkennbar sein.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen
angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie
1. nach außen ausreichend zum Ausdruck
kommen,
2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und
3. auch zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären.
Der Grund für diese
Anforderungen liegt vor allem darin, dass zwischen nahen Angehörigen der in
der Regel zwischen Geschäftspartnern bestehende Interessensgegensatz
auszuschließen ist und durch die rechtliche Gestaltung steuerliche Folgen
abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten
entsprechend beeinflusst werden können. Es wäre dadurch die auf Grund
des § 114 BAO gebotene gleichmäßige Behandlung aller
Steuerpflichtigen nicht gewährleistet (vgl. z.B. VwGH 19.5.1993,
91/13/0045, ÖStZB 1994, 8; VwGH 21.3.1996, 92/15/0055,
ÖStZB 1996, 596; VwGH 22.9.1999, 97/15/0005; VwGH 1.7.2003,
98/13/0184).
Für die steuerliche
Anerkennung einer entgeltlichen Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen
Ehegatten muss die Mitwirkung so gestaltet sein, dass kein Zweifel an der
erbrachten Leistung und dem tatsächlich dafür geleisteten Entgelt
besteht. Als unüblich und daher zweifelhaft ist anzusehen, wenn die
erbrachten Leistungen in den Abrechnungen nicht detailliert nach Art, Umfang und
zeitlicher Lagerung aufscheinen und die Bezahlung nicht - wie dies bei
einer eher geringfügigen Arbeitsleistung üblich ist - zeitnah
zur erbrachten Leistung erfolgt ist (vgl. VwGH 17.9.1997, 93/13/0033,
ÖStZB 1998, 424).
Bei Leistungsbeziehungen
zwischen Ehegatten ist daher die Vorlage von Unterlagen, aus denen ein
konkretes Leistungs-Gegenleistungs-Verhältnis ersichtlich ist, mit genauer
Umschreibung der jeweils zu erbringenden Leistung hinsichtlich des Umfanges
(z.B. die Anzahl der Arbeitsstunden), des Leistungszeitpunktes und des Entgeltes
(z.B. Entgelt je Arbeitsstunde), erforderlich.
Bestätigungen über
Pauschalhonorare, deren jährliche Höhe jeweils knapp unter der Grenze
des Eintritts der Einkommensteuerpflicht (vgl. § 41 Abs. 1
Z 1 EStG 1988) für die Ehegattin liegt, reichen als Nachweis bzw.
zur Glaubhaftmachung der betreffenden Aufwendungen nicht aus.
Aus der im
gegenständlichen Fall vorgelegten Rechnung ergibt sich zwar die Art der von
der Ehegattin erbrachten Leistungen, jedoch nicht deren zeitliches Ausmaß.
Es kann dadurch nicht geprüft werden, ob die Entlohnung für die von
der Ehegattin ausgeübte Tätigkeit angemessen war und somit einem
Fremdvergleich standhält sowie ob die von der Ehegattin verrichteten
Tätigkeiten ihrem Umfang nach über eine familienhafte Mitarbeit
hinausgegangen sind. Dementsprechend ist das gegenständliche Honorar nicht
als Betriebsausgabe anzuerkennen (vgl. VwGH 17.8.1994, 93/15/0205,
ÖStZB 1995, 228; VwGH 4.6.2003, 97/13/0208).
Die bloße
Möglichkeit, ein Rechtsverhältnis vorzutäuschen, ist zweifellos
nicht ausreichend, um ihm die steuerliche Anerkennung zu versagen, jedoch sind
diesfalls - entgegen den Berufungsausführungen - aus
Gründen der Steuergerechtigkeit (weil die Gefahr besteht, dass durch
Scheingeschäfte privat bedingte Zahlungen in einen steuerlich relevanten
Bereich verlagert werden) strengere Anforderungen an die Beweisführung zu
stellen (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 158 zu § 2
EStG 1988).
Nach der Rechtsprechung ist bei
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen die Schriftform des Vertrages
zwar nicht zwingend erforderlich, doch kommt ihr im Rahmen der
Beweiswürdigung besondere Bedeutung zu. Liegt keine schriftliche
Vereinbarung vor, so müssen zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile
mit genügender Deutlichkeit fixiert sein (vgl.
Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Tz 163 zu § 2 EStG 1988 sowie die dort zitierte
Judikatur).
Im vorliegenden Fall wurde
jedoch nicht einmal der zeitliche Umfang der einzelnen Leistungen (z.B. durch
Stundenaufzeichnungen) dargelegt.
Auch wenn es bei
Werkverträgen üblicherweise nicht immer Zeitaufzeichnungen gibt, so
sind solche Aufzeichnungen jedenfalls bei der steuerlichen Geltendmachung von
Verträgen zwischen nahen Angehörigen auf Grund der nach der
Rechtsprechung geltenden strengeren Beweisregeln erforderlich.
Entgegen den
Berufungsausführungen wurde somit der Nachweis, dass das Entgelt für
die verrichteten Tätigkeiten marktüblich ist, nicht
erbracht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
28. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2739-W/02
- Stammnummer
- 9542
- Gültig
- 28.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF