Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0132-I/03
Werbungskosten einer Lehrerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0132-I/03vom 28.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin,
vertreten durch Dr. Christian Pellet, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Das
Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2001 führte das
Finanzamt von Amts wegen die Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr
2000 durch, ohne dabei Freibeträge zu berücksichtigen.
In der rechtzeitig gegen diesen Bescheid eingebrachten
Berufung übermittelte die Steuerpflichtige eine
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000, in welchem Sie neben
Einkünften aus vier Dienstverhältnissen auch Einkünfte aus der
Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung erzielt hatte.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Dezember 2002
wurde dem Begehren der Steuerpflichtigen hinsichtlich der beantragten
Sonderausgaben und Werbungskosten nur teilweise entsprochen. Einerseits wurden
Zahlungen für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen
Pensionsversicherung nur mit S 85.800,00 als Sonderausgaben anerkannt.
Andererseits wurden die als Werbungskosten bezeichneten Zahlungen um diverse
Aufwendungen gekürzt, weil diese als Kosten der privaten Lebensführung
nicht abzugsfähig wären.
Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wendete
sich gegen die Kürzung der als Werbungskosten beantragten Aufwendungen.
Diese wären ausschließlich im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit
angefallen. Belege für privat veranlasste Aufwendungen seien überhaupt
nicht vorgelegt worden. Ein Privatanteil von 40% bei EDV-Ausgaben werde aber
akzeptiert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen
oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten. Werbungskosten sind nach Z 7 der zitierten Bestimmung auch
Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug oder Berufsbekleidung). Weiters
bestimmt Z 10 der zitierten Bestimmung, dass Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit
Werbungskosten sind.
Demgegenüber dürfen nach § 20
Abs. 1 Z 1 EStG 1988 die für den Haushalt des Steuerpflichtigen
und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge und nach Z 2 lit. a der genannten Gesetzesstelle
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden.
Im Einzelnen sind im vorliegenden Fall strittig:
1) EDV-Aufwendungen:
Dabei wurden seitens des Finanzamtes Aufwendungen für
eine Lehr-CD (S 598,00) und Unterlagen für den Europäischen
Computerführerschein (S 1.455,10) vollständig als Werbungskosten
berücksichtigt. Bei diversem Computerzubehör (CD-Laufwerk um
S 899,00, Festplatte um S 2.899,00 und CD-RW-Laufwerk um
S 4.199,00) und den Kosten von Installations- und Reparaturarbeiten
(S 5.000,00) wurde im Zuge der Berufung der Abzug eines Privatanteiles von
40% außer Streit gestellt.
Strittig ist nunmehr lediglich, ob die Ausgaben für
CD-Rohlinge und Audio-Cassetten als Werbungskosten abzugsfähig sind. Dazu
wurde die Berufungswerberin mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom
25. Feber 2004 um Bekanntgabe ersucht, ob es sich bei diesen um bespielte
oder unbespielte Ton- bzw. Datenträger handelt und was auf diesen konkret
abgespeichert wurde. In Beantwortung dieses Schreibens führte die
Berufungswerberin aus, es handle sich dabei um Speichermedien für ihre
Lehrtätigkeit (Lehrmaterial, Bilder, Powerpoint-Präsentationen,
Prüfungsunterlagen), ohne dabei konkrete Ausführungen zu
machen.
Im Erkenntnis vom 27.3.2002, 2002/13/0035, hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass Aufwendungen für
Tonträger (Musikcassetten, CD-Roms und Schallplatten), selbst wenn sie
beruflich benötigt und am Dienstort archiviert werden (was im
gegenständlichen Fall nicht behauptet wird), nicht abzugsfähig sind,
weil diese eine Teilnahme am Kulturleben vermitteln. Auch der konkrete Einsatz
eines Tonträgers zu beruflichen Zwecken nimmt diesem noch nicht die
Eignung, seinem Eigentümer nach dessen Wahl in beliebiger Weise für
den privaten Gebrauch zur Verfügung zu stehen. Da im gegenständlichen
Fall trotz Ersuchens von der Berufungswerberin nicht bekannt gegeben wurde,
welche konkreten Daten von ihr auf den erworbenen Datenträgern
abgespeichert wurden, der Abgabenbehörde somit eine entsprechende
Prüfung hinsichtlich der Inhalte nicht möglich ist und zudem fest
steht, dass Rohlinge selbstverständlich auch für private Zwecke
Verwendung finden können, sind die diesbezüglichen Aufwendungen in
Höhe von S 309,10 den Aufwendungen für die Lebensführung
zuzurechnen.
Unter dem Punkt "EDV-Aufwendungen" ergeben sich daher
folgende als Werbungskosten anzuerkennende Aufwendungen:
|
Lehr-CD und EDV-Unterlagen (wie
Finanzamt)
|
S
|
2.053,00
|
Festplatte, CD-Laufwerke, Installation und Reparatur
abzügl. 40% Privatanteil (12.997,00 x 0,6)
|
S
|
7.798,00
|
anzuerkennende Werbungskosten
|
S
|
9.851,00
2) Fachliteratur:
Das Finanzamt hat von den beantragten Aufwendungen in
Höhe von S 5.336,80 lediglich S 806,00 als Werbungskosten
anerkannt. In Beantwortung des oben erwähnten Vorhaltes hat die
Berufungswerberin die Fachbucheigenschaft diverser Werke nachgewiesen und die
ihrer Ansicht nach abzugsfähigen Aufwendungen mit S 3.011,00
beziffert.
Der Verwaltungsgerichtshofes hält bei der Abgrenzung
beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung als
Ergebnis einer typisierenden Betrachtungsweise in ständiger Judikatur (vgl.
bspw. VwGH 16.10.2002, 98/13/0206, oder VwGH 24.11.1999, 99/13/0202) daran fest,
dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse
oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit
höherem Bildungsgrad bestimmt sind, nicht abzugsfähige Kosten der
Lebensführung begründen.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sind die
nunmehr bereits seitens der Berufungswerberin selbst gegenüber dem
Erstantrag gekürzten Aufwendungen noch um zwei Positionen zu vermindern.
Einerseits handelt es sich bei dem Buch mit dem Titel "Lechtal" von
W. Gamerith um einen Bildband über das Lechtal, welcher zweifelsfrei
in typisierender Betrachtungsweise als allgemein interessierende Literatur
angesehen werden muss. Aber auch die Aufwendungen für die Ausgaben der
monatlich erscheinenden Zeitschrift "Spektrum der Wissenschaft" sind den
Aufwendungen für die Lebensführung zuzurechnen. Diese periodisch
erscheinende Zeitschrift richtet sich nämlich nicht ausschließlich an
bestimmte Fächer unterrichtende Lehrpersonen, sondern an alle biologisch,
chemisch, pysikalisch, geschichtlich, mathematisch usw. Interessierten und somit
eindeutig an einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem
Bildungsgrad. Dieser Einschätzung wird durch die Ausführungen der
Berufungswerberin in der Vorhaltsbeantwortung grundsätzlich nicht
widersprochen, wenn sie auch vermeint, dass sich die Zeitschrift nur an
Fachleute richte und für interessierte Laien auf zu hohem Niveau berichten
würde. Welcher Maßstab und welche Überlegungen sie zu dieser
Einstufung geführt haben, wurde nicht ausgeführt.
|
Aufwendungen für Fachliteratur (lt.
Vorhaltsbeantwortung)
|
S
|
3.011,00
|
abzügl. Aufwendungen für "Spektrum der
Wissenschaft" und "Lechtal"
|
S
|
- 660,00
|
anzuerkennende Werbungskosten
|
S
|
2.351,00
3) Bürobedarf:
Von der Berufungswerberin wurden unter der Bezeichnung
"Bürobedarf" zahlreiche Belege vorgelegt. Als Gesamtsumme der
diesbezüglichen Aufwendungen wurde der Betrag von S 5.851,32
angeführt.
Wie aus den vorgelegten Kassenbelegen und Rechnungen
hervorgeht, wurden eine Vielzahl von Heften, Schreibmaterialien
(Schreibgerätezubehör, Kugelschreiber, Farb-, Filz- und Neonstifte,
Tintenentferner, Radiergummis usw.) sowie Kopier-, Seiden- und Geschenkpapier
erworben. Weiters scheinen in den Kassabelegen Aufwendungen für Mousepads,
Fotoalben, Geldbörsen und Pennale, sowie Geschenkartikel (Rg. v.
22. April 2000) oder nicht näher beschriebene Artikel mit den
Bezeichnungen "Schlegl-K." (Rg. v. 16. Dezember 2000) oder zwei Mal "Murphy
R." sowie "Blanco Mini" (Rg. v. 23. Oktober 2000) auf.
Im oben erwähnten Vorhalt hat der Unabhängige
Finanzsenat die Berufungswerberin ausdrücklich aufgefordert, die berufliche
Veranlassung des Erwerbes bzw. die ausschließliche berufliche Verwendung
der vom Finanzamt nicht berücksichtigten Wirtschaftsgüter konkret
darzustellen. In Beantwortung dieses Vorhaltes führte die Berufungswerberin
lediglich allgemein aus, die erworbenen Wirtschaftsgüter würden im
Rahmen des "offenen Lernens" verwendet um Triminos, Lernkarteien, Klappbilder,
Dosendiktate, Bandelinos, offene Memories und Ähnliches
herzustellen.
Dem Unabhängigen Finanzsenat ist durchaus bewusst,
dass "offenes Lernen" ein Unterrichtskonzept darstellt, das auf der
Selbsttätigkeit der Schülerinnen und Schüler basiert. Dabei
werden, wie von der Berufungswerberin angeführt, auch unterschiedlichste
Lern- und Lehrbehelfe verwendet, die vielfach von den Lehrpersonen selbst
angefertigt werden. Aus diesem Grund erscheint der Ankauf von Fotoalben,
Geldbörsen und Pennalen durchaus im Rahmen der Unterrichtstätigkeit
notwendig und beruflich veranlasst. Dabei darf aber auch nicht übersehen
werden, dass die Berufungswerberin Mutter von zwei schulpflichtigen Kindern ist
und diverse Rechnungen den Schluss zulassen, dass die Aufwendungen im
Zusammenhang mit dem Schulbesuch der Kinder angefallen sind. So wurden am
16. August 2000 und somit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Schulbeginn
eine Vielzahl von Heften, Heftschonern, zwei 24-teilige Deckfarben, Farbstifte,
Filzstifte, Tintenentferner, zwei Lineale und zwei Mitteilungshefte angeschafft.
Eine Rechnung vom 22. April 2000 weist einen höheren Betrag für
Waren mit der Bezeichnung "Geschenkartikel" aus, eine andere Rechnung vom
23. Oktober 2000 zwei Artikel mit der Bezeichnung "Murphy R.". Worum es
sich bei den zwei letztgenannten Artikeln handelt, ist weder den Kassenbelegen
zu entnehmen, noch wurde - trotz Hinweis in der Berufungsvorentscheidung und im
Vorhalt - von der Berufungswerberin keine konkrete Aufklärung gegeben. Auch
umfassen die Pflichten eines Lehrers nicht die Anschaffung von
Schreibgeräten, Linealen oder Heften für Schüler. Von der
Berufungswerberin wurden im Jahr 2000 Rechnungen für ca. 60 Hefte und
Blöcke, zwölf Stifte und Kugelschreiber und vier Lineale vorgelegt.
Bei einem derartigen Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Aufwendungen
für die Hefte und Blöcke nicht allein aus beruflichen
Überlegungen getätigt wurden, sondern dass auch den Schulbesuch der
Kinder betreffende Aufwendungen in der Aufstellung enthalten sind. Bei den
Stiften und Kugelschreibern steht nach der Lebenserfahrung fest, dass diese
nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich verwendet
werden, da sie auch für private Notizen eingesetzt werden. Letztlich ist
auch davon auszugehen, dass Tintenpatronen und andere der gekauften Utensilien
nicht nur von der Berufungswerberin (für berufliche aber auch private
Zwecke) sondern auch von ihren Kindern verwendet werden, wenn sie im Haushalt
vorhanden sind.
Zusammenfassend ist es der Berufungswerberin zwar gelungen,
eine berufliche Veranlassung für den Ankauf verschiedener nicht
üblicherweise zum Unterricht benötigter Materialien glaubhaft zu
machen; für eine vollständige Anerkennung der geltend gemachten
Aufwendungen reicht diese Glaubhaftmachung jedoch auf Grund der obigen
Überlegungen nicht aus. Der Unabhängige Finanzsenat erkennt daher im
Schätzungswege die Hälfte der geltend gemachten Aufwendungen als
Werbungskosten an und weist die restlichen Aufwendungen den
nichtabzugsfähigen Aufwendungen nach § 20 EStG 1988 zu.
Abzugsfähige Kosten in diesem Punkt:
|
Aufwendungen für "Büromaterial" (lt.
Berufung)
|
S
|
5.851,32
|
abzügl. 50% nichtabzugsfähige
Aufwendungen
|
S
|
- 2.925,66
|
anzuerkennende Werbungskosten (gerundet)
|
S
|
2.926,00
4) Zusammenfassung:
Aus den obigen Positionen ergeben sich somit insgesamt an
Werbungskosten
|
lt. Pkt. 1
|
S
|
9.851,00
|
lt. Pkt. 2
|
S
|
2.351,00
|
lt. Pkt. 3
|
S
|
2.926,00
|
KM-Geld (unstrittig)
|
S
|
1.764,00
|
anzuerkennende Werbungskosten für das Jahr
2000
|
S
|
16.892,00
Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
28. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0132-I/03
- Stammnummer
- 9540
- Gültig
- 28.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF