Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0338-W/02
fehlerhafte Vorschreibungen an Kapitalertragsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0338-W/02vom 28.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
ERNST & Young Wirtschaftsprüfungs und Steuerberatungs GmbH, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
Körperschaftsteuer 1991, Sachbescheid Körperschaftsteuer 1991 und
Haftung für Kapitalertragsteuer 1.1.1991 bis 31.12.1991
entschieden:
Den
Berufungen wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In einem vorangegangenen
Verfahren, ebenfalls betreffend das Jahr 1991, stellte das Finanzamt eine
verdeckte Gewinnausschüttung hinsichtlich des Verrechnungskontos des
damaligen Geschäftsführers und 10%igen Gesellschafters Dr. H in
Höhe von S 1.200.984,28 fest. Dementsprechend erging am 30. Mai
1994 ein Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1991. Weiters wurde
mit Bescheid vom 11. Mai 1994 die Bw. zur Haftung für
Kapitalertragsteuer betreffend den Zeitraum 1.1.1991 bis 31.12.1991 in Höhe
von S 400.328,00 herangezogen. Mit Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
5. Dezember 1996, GZ. XXX wurde der dagegen erhobenen Berufung
teilweise stattgegeben. Im Hinblick auf den von der Bw. vorgebrachten Umstand,
dass sie die Kapitalertragsteuer von Dr. H. eingefordert habe, wurde die
vorgeschriebene Kapitalertragsteuer auf S 300.246,00
herabgesetzt.
Nach Ergehen der
Berufungsentscheidung wurde die Bw. vom Finanzamt aufgefordert, die Position
Wertberichtigungen zu Forderungen hinsichtlich der Jahre 1989 bis 1994
aufzugliedern. Weiters wurde eine Betriebsprüfung hinsichtlich der Jahre
1991 bis 1995 angeordnet. Von dieser wurden u.a. die folgenden Forderungen, die
bereits zu 100% wertberichtigt waren ausgebucht und die Wertberichtigungen in
gleicher Höhe korrigiert.
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M.
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S
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557.647,60
|
Verrechnungskonto
Dr. H
|
S
|
1.200.984,28
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V.
|
S
|
1.384.848,67
|
P.
|
S
|
2.241,36
|
Summe
|
S
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3.145.721,91
Als
Begründung wurde angeführt, dass Dr. H als wirtschaftlicher
Machthaber dieser Firmen tätig gewesen sei bzw. es sich um sein
Verrechnungskonto gehandelt habe. Dr. H. sei mit 20. November 1991 aus
der Bw. ausgeschieden. Ab diesem Zeitpunkt sei nach Ansicht der
Betriebsprüfung eine Gegenverrechnung mit zukünftigen
Leistungsabrechnungen nicht mehr möglich gewesen. Daher seien die
Forderungen seitens der Betriebsprüfung mit 31.12.1991 auszubuchen
gewesen.
Der Forderungsverzicht in
Höhe von S 1.384.848,67 betreffend das Verrechnungskonto mit der
Einzelfirma V.-Dr. H stelle eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Weiters habe Dr. H von den
von der Bw. von ihm eingeforderten S 300.246,00 an Kapitalertragsteuer nur
S 170.000,00 bezahlt. Der Restbetrag in Höhe von 130.246,00 sei von
der Bw. getragen worden und sei daher der 25%igen Kapitalertragsteuer zu
unterziehen.
Das Finanzamt folgte diesen
Feststellungen der Betriebsprüfung und nahm mit Bescheid vom
19. Dezember 1997 das Verfahren Körperschaftsteuer 1991 wieder auf und
erließ einen neuen Körperschaftsteuersachbescheid für 1991.
Weiters wurde die Bw. mit Bescheid vom 11. Dezember 1997 zur Haftung
für Kapitalertragsteuer in Höhe von S 794.424,00 für den
Zeitraum 1.1.1991 bis 31.12.1991 herangezogen. Dieser Betrag setzt sich wie
folgt zusammen:
|
Verrechnungskonto
V.
|
S
|
461.616,00
|
Verrechnungskonto
Dr. H*
|
S
|
300.246,00
|
nicht bezahlte
Kest Verrechnungskonto Dr. H
|
S
|
32.562,00
|
Summe
|
S
|
794.424,00
*(bereits aufgrund der
Berufungsentscheidung vom 5. Dezember 1996 rechtskräftig
festgesetzt).
Dagegen erhob die Bw. Berufung
und beantragte die Aufhebung der bekämpften Bescheide.
Dazu wurde folgendes
ausgeführt:
Die Begründung des
Finanzamtes zur Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO ziehe hinsichtlich des Verrechnungskontos V.
ausschließlich Tatsachen heran, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens von
Dr. H als Gesellschafter/Geschäftsführer dem Finanzamt, sei es im
Zuge der Vorbetriebsprüfung, sei es im Zuge des Vorhalteverfahrens, das zu
den Bescheiden vom 11.5.1994 und vom 30.5.1994 geführt hätten, bekannt
gewesen seien.
Soweit das Verrechnungskonto
Dr. H betroffen sei, ziehe die Begründung für die Wiederaufnahme
des Verfahrens Tatsachen und Umstände heran, die durch die
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
rechtskräftig erledigt worden seien, nämlich dass die
Kapitalertragsteuer vom Gesellschafter Dr. H zu tragen sei.
Wie die Betriebsprüfung
selbst unter Tz 16 ihres Betriebsprüfungsberichtes vom 24.1.1997
feststelle, waren die berufungsgegenständlichen Forderungen dem Finanzamt
hinlänglich bekannt. Ebenso verhalte es sich mit dem Umstand, dass die
Forderungen bereits zum 31.12.1989 zu 100% wertberichtigt wurden und nicht erst
zum 31.12.1991, wie dies die Betriebsprüfung dargestellt habe. In diesem
Zusammenhang werde auch auf die Vermögensübersichten anlässlich
der Vorbetriebsprüfung für die Jahre 1986 bis 1989 verwiesen, die
detailliert die Zahlungsflüsse und auch die Verzinsung des
Verrechnungskontos V. dokumentieren würden.
Worin der erweiterte
Wissenstand hinsichtlich des Verrechnungskontos V. begründet sei, bleibe
die Behörde schuldig. Der Wiederaufnahmsgrund der neu hervorgekommenen
Tatsachen und Beweismittel liege hinsichtlich der verdeckten Ausschüttung
sonstige Forderungen V. schlichtweg nicht vor.. Selbst wenn man deren Vorliegen
annehmen wollte, würden sie lediglich zur Wiederaufnahme des Verfahrens
für 1989 (100% Wertberichtigung zum 31.12.1989) nicht aber für 1991
berechtigen.
Weiters wandte sich die Bw.
gegen die vom Finanzamt festgestellten verdeckten Ausschüttungen und die
Vorschreibung der Kapitalertragsteuer.
Aus den vorliegenden Unterlagen
in den vorgelegten Veranlagungsakten ist ersichtlich, dass die Forderung V. in
Höhe von S 1.384.848,67 bereits in der Bilanz zum 31.12.1989 zur
Gänze wertberichtigt war.
Mit Schreiben vom
27. April 2004 zog die Bw. den Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Wiederaufnahme des
Verfahrens Körperschaftsteuer 1991
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts
wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c leg. cit.
und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen und Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
"Tatsachen" im Sinne der obigen
Gesetzesstelle sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen
Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis, als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck
gebracht, geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge,
Beziehungen und Eigenschaften. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche
Beurteilung solcher Sachverhaltselemente sind keine Tatsachen. Die nachteiligen
Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des offen
gelegt gewesenen Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung -
gleichgültig durch welche Umstände veranlasst - lassen sich bei
unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der
Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen.
Eine amtswegige Wiederaufnahme
nach dem Neuerungstatbestand kann nur auf Tatsachen gestützt werden, die
neu hervorgekommen sind, von denen die Abgabenbehörde also bisher noch
keine Kenntnis hatte. Es sind dann keine Tatsachen neu hervorgekommen, wenn der
Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so
vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei
richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen
Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (VwGH
20.11.1996, 96/15/0015, 0016; VwGH 9.7.1997, 96/13/0185). Eine nachträglich
anders geartete rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines schon bekannt
gewesenen Sachverhaltes allein rechtfertigt den behördlichen Eingriff in
die Rechtskraft nicht (VwGH 23.11.1992, 92/15/0095).
Waren bestimmte Umstände
im betreffenden Verfahren der Behörde bekannt, hat sie diese Umstände
jedoch für unwesentlich gehalten, so sind solche Umstände keine
Wiederaufnahmsgründe (VwGH 8.11.1973, 1428/72).
Die Bestimmung des
§ 289 Abs 1 BAO berechtigt die Abgabenbehörde zweiter
Instanz nicht dazu, den vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmsgrund durch
einen anderen - ihrer Meinung nach zutreffenden - zu ersetzen . Aufgabe der
Berufungsbehörde bei Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die
amtswegige Wiederaufnahme durch das Finanzamt ist es daher zu prüfen, ob
dieses das Verfahren aus den von ihm gebrauchten Gründen wieder aufnehmen
durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen
Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre (VwGH 20.7.1999,
97/13/0131; 30.11.1999, 94/14/0124).
Ob die Kenntnis einer Tatsache
der Behörde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zuzurechnen ist, ist an Hand
des Bescheidinhaltes unter besonderer Berücksichtigung der
Bescheidbegründung und der dazugehörigen Steuerakten zu
ermitteln.
Im konkreten Fall stützte
das Finanzamt die Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens 1991 auf
die Ausführungen in den Tz. 26 bis 29 des
Betriebsprüfungsberichtes vom 24.11.1997. Dort wurde im Hinblick auf das
Ausscheiden von Dr. H am 20.11.1991 und den Umstand, dass die Forderung zu
100% wertberichtigt ist einerseits ein Forderungsverzicht betreffend das
Verrechnungskonto V. angenommen und als verdeckte Ausschüttung beurteilt
und andererseits im Hinblick auf den von der Bw. eingeforderten aber nicht
erhaltenen Restbetrag an Kapitalertragsteuer betreffend das Verrechnungskonto
Dr. H ein weiterer Forderungsverzicht angenommen und als weitere verdeckte
Ausschüttung betreffend das Jahr 1991 behandelt. Konkret neu
hervorgekommene Tatsachen wurden jedoch nicht festgestellt. Soweit vom
Betriebsprüfer in seiner Stellungnahme zur Berufung vorgebracht wurde, dass
erst die vom Finanzamt im Vorhalteweg eingeholte Aufgliederung der
Wertberichtigungen der Jahre 1988 bis 1994 den kausalen Zusammenhang zu den
gegenständlichen Forderungen ermöglicht habe bzw. erst im
Betriebsprüfungsverfahren festgestellt worden sei, dass hinter der
Forderung V-Dr. H als Einzelfirma stehe, so ist dem entgegenzuhalten, dass
aus dem Arbeitsbogen der Vorbetriebsprüfung zu entnehmen ist, dass die
Forderung V-Dr. H. mit 10% verzinst wurde (der Prüfer sich also damit
beschäftigt hat) und andererseits die Kenntnis der Wertberichtigung zum
31.12.1989 allenfalls ein Wiederaufnahmsgrund für das Jahr 1989 und nicht
für das Jahr 1991 sein konnte. Soweit überhaupt ein Verzicht
hinsichtlich der von Dr. H eingeforderten Kapitalertragsteuer
tatsächlich vorliegen sollte, wäre diese erst im Jahr des
tatsächlichen Verzichtes als verdeckte Ausschüttung zu
berücksichtigen.
Die Wiederaufnahme des
strittigen Verfahrens erweist sich somit im Hinblick auf die vom Finanzamt zur
Begründung der Wiederaufnahme in den Tz. 26 bis 29 des
Betriebsprüfungsberichtes dargelegten Umstände als unzulässig und
war daher der Berufung diesbezüglich stattzugeben. Der gegenständliche
Wiederaufnahmebescheid ist daher ersatzlos aufzuheben. Dadurch tritt das
Verfahren nach § 307 Abs. 3 BAO in die Lage zurück, in der
es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Der
Körperschaftsteuerbescheid 1991 vom 19.12.1997 scheidet damit ex lege aus
dem Rechtsbestand aus; die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 5. Dezember 1996,
GZ. XXX lebt damit wieder auf.
2. Haftung für
Kapitalertragsteuer 1.1.1991 bis 31.12.1991
Gemäß
§ 95
Abs 2 EStG 1972 haftet der Schuldner der Kapitalerträge dem Bund
für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Das Finanzamt hat
gegenständlich mit Haftungsbescheid vom 11. Dezember 1997 die
Kapitalertragsteuer zusammengefasst für drei Sachverhalte betreffend den
Zeitraum 1.1.1991 bis 31.12.1991 festgesetzt und die Bw. dafür zur Haftung
für herangezogen.
a) Verrechnungskonto
Dr. H:
Diesbezüglich wurde
Kapitalertragsteuer in Höhe von S 300.246,00 festgesetzt. Diese
Festsetzung war unzulässig, weil diesbezüglich die Rechtskraft der
Berufungsentscheidung vom 5. Dezember 1996 einer neuerlichen Festsetzung
entgegensteht (Grundsatz ne bis in idem).
b) Verrechnungskonto
V.
Auf die diesbezüglichen
Ausführungen unter Punkt 1 wird verwiesen. Ob im gegenständlichen fall
überhaupt eine verdeckte Ausschüttung vorliegt kann insofern dahin
gestellt bleiben, als eine solche, falls sie vorliegen sollte, aufgrund die
vorliegenden Sachverhaltselemente im Jahr 1989 zu berücksichtigen
wäre.
c) nicht bezahlte Kest
Verrechnungskonto Dr. H.
Die Vorschreibung einer
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1.1. bis 31.12.1991 war schon deshalb
unzulässig, weil wie bereits unter Punkt 1 ausgeführt, ein Verzicht
hinsichtlich der von Dr. H eingeforderten Kapitalertragsteuer
gegebenenfalls erst im Jahr des tatsächlichen Verzichtes als verdeckte
Ausschüttung zu berücksichtigen wäre.
Der Bescheid vom
11. Dezember 1997 betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer in
Höhe von S 794.424,00 für den Zeitraum 1.1.1991 bis 31.12.1991
ist daher aufzuheben. Unabhängig davon ist die Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
5. Dezember 1996, GZ. XXX diesbezüglich nach wie vor im
Rechtsbestand.
Wien,
28 April 2004
Normen und Schlagworte
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0338-W/02
- Stammnummer
- 9539
- Gültig
- 28.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF