Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1697-W/03
Großes Pendlerpauschale und zusätzliche Fahrtkosten für die Mitbeförderung eines Diensthundes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1697-W/03vom 27.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mit dem großen Pendlerpauschale sind alle Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Fahrten mit seinem Pkw zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kraft Gesetzes pauschal und unwiderleglich abgegolten. Für die beruflich veranlasste Mitbeförderung eines Diensthundes sind daher außer dem Pendlerpauschale grundsätzlich keine weiteren Fahrtkosten zu berücksichtigen, es sei denn, derartige Fahrtkosten sind ausschließlich durch den Transport des Tieres verursacht und diesem eindeutig zurechenbar. Ein derartiger Fall könnte beispielsweise vorliegen, wenn wegen der Mitbeförderung des Diensthundes eine zusätzliche Wegstrecke zurückgelegt werden muss.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 17 am
26. April 2004 über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Franz Michlits KEG, gegen den Einkommensteuer für das
Jahr 2002 vom 18.6.2003 des Finanzamtes Eisenstadt nach in Eisenstadt
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Spruch
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. Er ist als Diensthundeführer beim österreichischen Bundesheer
in der Heeresmunitionsanstalt G. beschäftigt und versieht einen
Wechseldienst von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 08.00 Uhr. Die
Dienststelle des Bw. bestätigte, dass er für die Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte wegen der Mitnahme des Diensthundes sein privates
Kraftfahrzeug verwenden muss. Die Dienstvorschriften verlangen, dass der
Bedienstete den Wachhund in einer speziellen Transportbox in seinem
Kraftfahrzeug befördert. Im Jahr 2002 hat der Bw. laut
Dienstgeberbestätigung 154 mal die Strecke
Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung zurückgelegt. Die einfache Fahrtstrecke
beträt 37 Kilometer, sodass der Bw. zum Transport des Wachhundes insgesamt
11.396 km mit seinem Pkw zurückgelegt hat. Die Entfernungsangabe wird durch
das Ergebnis einer Routenmessung bestätigt.
Auf Grund einer Erklärung des Bw. gegenüber
seinem Arbeitgeber hat dieser gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6
EStG 1988 das sogenannte große Pendlerpauschale schon beim laufenden
Lohnsteuerabzug in voller Höhe von jährlich EURO 840,--
berücksichtigt.
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für 2002 machte der Bw. für die 154 Fahrten
"Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung" mit seinem Pkw zusätzlich zum
Pendlerpauschale Fahrtkosten geltend. Er begehrt für den Mittransport
seines Diensthundes Werbungskosten in Höhe des amtlichen Kilometergeldes
von EURO 4.056,97.
Im Einkommensteuerbescheid 2002 vom 18.6.2003 versagt das
Finanzamt Eisenstadt diese Werbungskosten mit der Begründung, dass durch
den Verkehrsabsetzbetrag und das bereits vom Dienstgeber berücksichtigte
große Pendlerpauschale alle Ausgaben für die Pkw-Fahrten zwischen der
Wohnung und Arbeitsstätte des Bw. abgegolten seien. Es sei daher gesetzlich
ausgeschlossen, dass zusätzlich noch Kilometergelder für diese Fahrten
in Abzug gebracht werden.
Der Bw. erhob am 10.7.2003, eingebracht am 11.7.2003, durch
seinen steuerlichen Vertreter frist- und formgerecht Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002. Der Rechtsauffassung des Finanzamtes, dass mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale alle Ausgaben für die Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitstätte abgegolten seien, müsse
entgegengehalten werden, dass das Gesetz damit nur die eigenen
Beförderungskosten des Steuerpflichtigen berücksichtigt. Hingegen sei
aber kein Anspruchsverlust, d.h. keine Abgeltung für weitere
Transportkosten, wie im Beschwerdefall für den Diensthund, gegeben. Diese
Mehraufwendungen seien nicht allgemeiner Natur, sondern dem Steuerpflichtigen
aus einer spezifischen Besonderheit seines Dienstes erwachsen. In diesem
Zusammenhang sei auf das Erkenntnis des VwGH vom15.1.1992, 91/12/0139 zu
verweisen. Es sei offensichtlich, dass dem Bw. durch die notwendige berufliche
Verwendung seines Pkw als Transportmittel für den Diensthund Mehrkosten in
seiner Berufsausübung erwachsen, als der Allgemeinheit der
Steuerpflichtigen, welche öffentliche Verkehrsmittel für die
berufliche An- und Heimreise verwenden können. Der Bw. beantrage daher den
Werbungskostenabzug der Fahrtkosten für die mit dem Dienthund
durchgeführten Fahrten in Höhe von EURO 4.102,56.
Der Bw. stellte in der Berufung den Antrag, auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und Abhaltung einer
mündlichen Berufungsverhandlung.
Vom Finanzamt wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
25.9.2003 die Berufung als unbegründet abgewiesen. Auf die
ausführliche, gesonderte Begründung der Berufungsvorentscheidung wird
zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Der Bw. beantragte mit Schreiben vom 1.10.2003 ohne auf die
Begründung der Berufungsvorentscheidung einzugehen, die Entscheidung
über die Berufung durch den Unabhängigen Finanzsenat. Der
Vorlageantrag ist zulässig und fristgerecht.
In der mündlichen Verhandlung wiederholten die
Parteien nach Vortrag des Verfahrensverlaufes und des Sachverhaltes durch den
Referenten ihr bisheriges Vorbringen. Der Vertreter des Bw. erläuterte im
Einzelnen den an sich unstrittigen Sachverhalt, weshalb der Diensthund im Pkw
befördert werden müsse. Er führte aus, dass der Diensthund ein
Arbeitsmittel des Bw. sei. Die Situation des Bw. sei daher mit jenen
Arbeitnehmern, die öffentliche Verkehrsmittel benützen können,
nicht vergleichbar. Zudem führe die Mitnahme des Diensthundes zu einer
Wertminderung des Pkw, weil eine dauerhafte Geruchsbelastung und Verunreinigung
(z.B. mit Tierhaaren) des Fahrzeuges eintrete.
Der
Senat hat erwogen:
Zwischen den Parteien steht die
Rechtsfrage in Streit, ob zusätzlich zum großen Pendlerpauschale
für den Transport des Diensthundes zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Werbungskosten (Kilometergeld) zustehen.
Der Bw. führt ins Treffen,
dass § 16 Abs. 1 Z 6 EStG nur die Transportkosten des Steuerpflichtigen,
nicht aber die Kosten für die beruflich notwendige Mitbeförderung des
Diensthundes abgelte. Das Finanzamt vermeint hingegen, dass alle Ausgaben
für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - ungeachtet der
konkreten Höhe beim jeweiligen Steuerpflichtigen - mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale kraft Gesetzes abgegolten seien.
Werbungskosten sind
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG sind Werbungskosten auch,
Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese
Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag
(§ 33 Abs. 5 und § 57 Abs. 3) abgegolten.
b)
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt,
mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge
berücksichtigt:
Bei einer Fahrtstrecke von
20 km bis 40 km 384 Euro
jährlich,
40 km bis 60 km 768 Euro
jährlich und über
60 km 1 152 Euro
jährlich.
c) Ist dem
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der
Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke
von
2 km bis 20 km 210 Euro
jährlich,
20 km bis 40 km 840 Euro
jährlich,
40 km bis 60 km 1 470 Euro
jährlich und über
60 km 2 100 Euro jährlich.
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag
und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Eine Ausnahme vom Grundsatz,
dass Fahrtkosten in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen
sind, enthält § 16 Abs. 1 Z 6 EStG für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte. Derartige Fahrtaufwendungen werden in pauschaler Form
mit dem Verkehrsabsetzbetrag und gegebenenfalls mit dem Pendlerpauschale
abgegolten. Wie aus dem Gesetzeswortlaut unzweifelhaft hervorgeht, umfasst die
Pauschalierung nicht nur die reinen Fahrtkosten, sondern sämtliche
Aufwendungen, für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. So hat
der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt entschieden, dass etwa auch die
höheren Kosten einer mehrfachen täglichen Hin- und Rückfahrt, die
gewöhnliche Abschreibung der Abnutzung des Kfz, Parkplatzgebühren oder
eine erhöhte Haftpflichtversicherung mit dem Verkehrsabsetzbetrag oder dem
Pendlerpauschale abgegolten sind.
Zur Absetzung für
Abnutzung ist anzumerken, dass § 8 Abs. 6 EStG unwiderleglich eine
Nutzungsdauer von 8 Jahren festlegt und eine höhere Absetzung nur bei
Ausscheiden des Fahrzeuges zulässt. Umstände einer
Teilwertabschreibung im Sinne des § 8 Abs. 6 EStG, der auch für den
außerbetrieblichen Bereich anzuwenden ist, wurden vom Bw. nicht
vorgebracht und waren vom Berufungssenat nicht einmal ansatzweise zu erkennen.
Vom Bw. wurde weder dargetan
noch war dem Berufungssenat ersichtlich, dass durch die Mitnahme des Hundes im
Pkw höhere Fahrtkosten entstanden seien. Im Hinblick auf die umfassende
Abgeltungswirkung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG wäre zudem Voraussetzung
für den Abzug von Werbungskosten, dass derartige Fahrtkosten
ausschließlich durch den Transport des Hundes verursacht werden und dem
Hundetransport eindeutig zurechenbar sind. Das wäre beispielsweise der
Fall, wenn wegen die Mitnahme des Hundes zur Arbeitsstätte eine
zusätzliche Wegstrecke zurückgelegt werden müßte, weil der
Hund außerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen untergebracht ist.
Werbungskosten liegen auch für Anschaffungen oder Ausgaben für den
Hundetransport vor (z.B. Kauf eines Transportbehälters). Derartige
Aufwendungen wurden vom Bw. aber nicht geltend gemacht.
Mit dem großen
Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG sind alle
Ausgaben des Bw. für die Fahrten mit seinem Pkw zwischen seiner Wohnung und
Arbeitsstätte kraft Gesetz pauschal und unwiderleglich abgegolten. Es liegt
im Wesen einer Pauschalabgeltung, dass die tatsächlichen Kfz-Kosten
für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte, im Einzelfall
jeweils unter oder über dem Pauschalbetrag liegen können. Die
Möglichkeit an Stelle des Pendlerpauschales die tatsächlichen
Kfz-Kosten geltend zu machen, besteht nicht.
Fahrtkosten die
ausschließlich durch die Beförderung des Diensthundes verursacht
wurden und somit nicht durch das Pendlerpauschale abgegolten sind, liegen keine
vor. Vom Finanzamt wurde daher zu Recht, das begehrte Kilometergeld für die
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Beförderung des Hundes,
nicht gewährt.
Der vom Bw. ins Treffen
geführte Vergleich mit Steuerpflichtigen, die mit öffentlichen
Verkehrsmitteln zur Arbeitsstätte fahren, ist verfehlt, weil das
"große Pendlerpauschale", das der Bw. erhalten hat, nur für
Arbeitnehmer vorgesehen ist, bei denen die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar ist. Genauso geht der Verweis auf
das Erkenntnis des VwGH vom 15.01.1992, 91/12/0139 ins Leere. Der VwGH hat darin
über den Anspruch auf Aufwandsentschädigung gemäß
§ 20
Abs. 1 GehG und Fahrtkostenzuschuss gemäß
§ 20 b GehG gegenüber dem Dienstgeber in Zusammenhang
mit Hundetransporten aus Anlass der Berufsausübung abgesprochen. Für
die steuerrechtliche Beurteilung der Fahrtkosten kann auf Grund der völlig
unterschiedlichen Sach- und Rechtslage aus diesem Erkenntnis überhaupt
keine Aussage abgeleitet werden. Das Bestehen eines Bezugsanspruches des
Dienstnehmers (z.B. Aufwandsentschädigung) sagt nämlich nichts
über die steuerrechtliche Behandlung der Bezüge und über das
Vorliegen von Werbungskosten aus.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
27. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
PendlerpauschaleVerwendung des eigenen PkwMitbeförderung eines DiensthundesFahrtkosten für Hundetransport
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1697-W/03
- Stammnummer
- 9535
- Gültig
- 27.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF