Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0605-I/03
Vorliegen des Berichtigungstatbestandes gemäß § 293b BAO bei Feststellung der Rechtswidrigkeit auf Grund nachfolgender Sachverhaltserhebungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0605-I/03vom 27.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der vom Finanzamt als offensichtliche Unrichtigkeit angenommne Umstand, anstatt des als Gegenleistung erklärten Kapitalwertes des Wohnungsrechtes sei die vereinbarte "Ablösezahlung" von 6,000.000 S in die GrESt- Bemessungsgrundlage einzubeziehen, ergab sich erst aus der rechtlichen Würdigung der im Zuge einer abgabenrechtlichen Prüfung vorgefundenen Unterlagen, nicht hingegen aus einer Divergenz zwischen den Angaben in der Abgabenerklärung und solchen diesem Vordruck angeschlossenen Unterlagen (hier: Übergabsvertrag). War aber die Unrichtigkeit der festgesetzten Gegenleistung erst nach Durchführung eines diesbezüglichen (über die Bedachtnahme auf die Aktenlage hinausgehenden) Ermittlungsverfahrens erkennbar, so ist sie nicht gemäß § 293b BAO beseitigbar (VwGH 25.10.1995, 95/15/0008). Das Fehlen dieses Berichtigungstatbestandes belastet den streitgegenständlichen gemäß § 293b BAO berichtigten Grunderwerbsteuerbescheid mit Rechtswidrigkeit.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Kröll Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid vom 10.
Oktober 2003 des Finanzamtes Innsbruck betreffend Bescheidberichtigung
(§§ 293ff BAO) des Grunderwerbsteuerbescheides
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene gemäß
§ 293b BAO berichtigte
Grunderwerbsteuerbescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 20. November 2001
übergaben die beiden Hälfteeigentümer P. D. und J. D. die
Liegenschaft in EZ X, Grundbuch Y, Hotel B. ihrem Sohn St. D. Punkt V.
dieses Vertrages legt wörtlich Folgendes fest:
"Als Gegenleistung räumt der Übernehmer
seinem Vater, Herrn J. D.. geb. 09.12.1929, und seiner Schwester, Frau S. D.,
geb. 13.12.1962, auf deren Lebensdauer das dingliche Wohnrecht an einer von den
Berechtigten frei zu wählenden Wohneinheit im Hotel B. in L. O.42, im
Höchstausmaß von 70 m2 an, wobei sämtliche für alle
Hotelgäste frei zugängliche Räumlichkeiten (Sauna, Solarium,
u.s.w.) ebenfalls mitbenützt werden dürfen"
Für diesen Rechtsvorgang wurde ausgehend von der
erklärten Gegenleistung von 15.988,837 S die Grunderwerbsteuer in Höhe
von 40.668,37 € (Steuersatz gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG: 3,5 %)
festgesetzt. Die Gegenleistung setzte sich aus den übernommenen Schulden
und dem Kapitalwert des eingeräumten Wohnrechtes zusammen. Dieser
Grunderwerbsteuerbescheid wurde mit einem Bescheid gemäß
§ 293
BAO hinsichtlich des Steuersatzes auf den 2 %igen Steuersatz des § 7 Z 1
GrEStG berichtigt.
Als Folge einer bei St. D. durchgeführten
Betriebsprüfung wurde eine Kontrollmitteilung erstellt im Wesentlichen mit
dem Inhalt, es bestehe eine Vereinbarung zwischen St. D. und seinem Vater bzw.
seiner Schwester, dass diese beiden Wohnungsberechtigten gegen eine
Ablösezahlung von je 3.000.000 S auf ihr lebenlanges Wohnrecht verzichten.
Diese Ablösebeträge wurden durch Übergabe von zwei
Sparbüchern mit einem Saldostand von je 3,000.000 S entrichtet.
Das Finanzamt erließ einen die Gegenleistung
gemäß
§ 293b BAO berichtigtenden Grunderwerbsteuerbescheid,
worin ausgehend von einer Gegenleistung von 20.605.984,54 S die 2 % ige
Grunderwerbsteuer in Höhe von 29.949,93 € festgesetzt wurde. Die
Begründung lautete wie folgt: "Anstatt
der Einräumung eines Wohnrechtes wurde die Zahlung von 6.000.000 S
vereinbart. Passiva lt. Bilanz 17.405.252,78 S, Geldzahlung 6.000.000 S , Summe
23.405.252,78, davon 88,04 % auf Grundstück entfallend ( =
20.605.984,54)."
Die Berufung gegen diesen Bescheid bestreitet zum einen das
Vorliegen des Berichtigungstatbestandes gemäß
§ 293b BAO mit dem
Vorbringen, eine offensichtliche Unrichtigkeit liege im Gegenstandsfall nicht
vor, zumal auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes (Übergabsvertrag) mit
guten Gründen die Rechtsansicht vertreten werden könne, als
Gegenleistung für die Betriebsübergabe sei die Einräumung des
Wohnrechtes vereinbart gewesen. Gegen eine Berichtung gemäß
§
293b BAO spreche, dass die vom Finanzamt unterstellte Unrichtigkeit nicht auf
der Übernahme aus der Abgabenerklärung beruhe, sondern die behauptete
Unrichtigkeit durch eine Mitteilung der Betriebsprüfung, somit nach einem
Ermittlungsverfahren erkennbar gewesen sei. Zum anderen sei dem Punkt V des
Übergabsvertrages vom 20.11.2001 zu entnehmen, dass als Gegenleistung
für die Übergabe des Hotelbetriebes ein Wohnrecht für J. D und
für So. D. und eben nicht die Zahlung von 6,000.000 S vereinbart gewesen
sei. Insoweit laste dem angefochtenen Bescheid eine aktenwidrige
Sachverhaltsannahme an. Erst zu einem viel späteren Zeitpunkt sei über
den Verzicht auf die eingeräumten Wohnrechte verhandelt worden. Das
Ergebnis dieser Verhandlungen habe zu einer Vereinbarung geführt, wonach J.
D. und So. D. gegen die Zahlung von je 3,000.000 S auf ihre Wohnrechte
verzichten würden.
Das Finanzamt erließ eine abweisliche
Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung:
"Das im Übergabsvertrag vereinbarte Wohnrecht
wurde nie verbüchert. In der undatierten Vereinbarung ist das Datum des
Übergabsvertrages nachträglich eingefügt. Daraus ist erkennbar,
dass von vorne herein nicht ein Wohnrecht vereinbart wurde, sondern eigene
Wohnhäuser geplant waren und dafür eine Geldzahlung vereinbart war und
kein Wohnrecht abgelöst werden sollte. Bereits vor Einreichen des
Baugesuches vor Februar 2002 musste die Finanzierung der Bauvorhaben
sichergestellt sein, nicht erst im April bei Übergabe der
Sparbücher. Da die Abgabenerklärung nicht richtig
ausgefüllt war, konnte gem. § 293 BAO (richtig: § 293b BAO) der
Bescheid berichtigt werden."
Der Berufungswerber stellte daraufhin den Antrag auf
Vorlage seines Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Als Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung
wurden darin jene Tatumstände angeführt, die gegen die Richtigkeit des
vom Finanzamt unterstellten Sachverhaltes sprechen würden. Zusammenfassend
ergebe sich daraus, dass durch die Übergabe der Sparbücher der
Verzicht auf die eingeräumten Wohnrechte abgegolten werden sollte.
Außerdem werde festgehalten, dass auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes
die Abgabenerklärung richtig ausgefüllt worden sei; demzufolge sei
eine Berichtigung gemäß der Bestimmung des § 293b BAO
rechtswidrig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. hat den gemäß
§ 293b BAO
berichtigten Grunderwerbsteuerbescheid sowohl verfahrensrechtlich (wegen
Nichtvorliegens des Berichtigungstatbestandes gemäß
§ 293b BAO)
als auch materiellrechtlich (der Betrag von 6,000.000 S wurde erst später
für den Verzicht auf die eingeräumten Wohnrechte vereinbart und stellt
keine grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung dar) bekämpft. Aus
Gründen der Verfahrensökonomie erscheint es daher
zweckmäßig vorerst die Frage zu entscheiden, ob die formellen
Tatbestandsvoraussetzungen für die Erlassung eines Berichtigungsbescheides
gemäß
§ 293b BAO vorliegen. Nur wenn dies zu bejahen ist,
entscheidet die Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides die
materiell- rechtliche Frage, ob das Finanzamt die beiden Sparbuchbeträge
von insgesamt 6,000.000 S zu Recht als grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung
des Rechtsvorganges "Übergabsvertrag vom 20.11.2001" angesehen hat.
Tatbestandsverwirklichung
nach § 293b BAO:
Gemäß
§ 293b Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl. Nr. 194/1961 idF. BGBl. I Nr. 97/2002 kann die Abgabenbehörde auf
Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit
berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher
Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht.
§ 293b BAO gestattet die Berichtigung des Bescheides,
wenn dieser qualifiziert rechtswidrig ist (siehe Stoll, BAO- Kommentar, Band 3,
Seite 2830; VwGH 16.12.2003, 2003/15/0110). Die Rechtswidrigkeit
müßte ihre Ursache in der Übernahme offensichtlicher
Unrichtigkeiten aus der Abgabenerklärung haben, die die Grundlage des
Bescheides gebildet hat. Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes eines Bescheides gibt
somit dann einen Berichtigungsgrund nach § 293b BAO ab, wenn diese
auf
offensichtlichen Unrichtigkeiten beruht,
aus
Abgabenerklärungen übernommen wurde und
die
aus den Abgabenerklärungen übernommenen offensichtlichen
Unrichtigkeiten die Rechtswidrigkeit des Bescheides ursächlich bedingen.
Der Berichtigungstatbestand der
"offensichtlichen Unrichtigkeit" verlangt Unrichtigkeiten, die von dem Gewicht
und dem Grad des Fehlerhaften und des Nichtzutreffens sind, dass sie
offensichtlich, also "offen zu sehen" sind. Eine Unrichtigkeit ist offenkundig,
wenn sie ohne nähere Untersuchung im Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im
Tatsachenbereich deutlich erkennbar ist (nochmals Stoll, BAO- Kommentar, Seite
2831, Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage, Seite 696f; VwGH
28.1.1997, 93/14/0113, VwGH 9.7.1997, 95/13/0124, VwGH 16.12.2003,
2003/15/0110). Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn die
Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung der
Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen (VwGH
22.4.1998, 93/13/0277). Ist die Unrichtigkeit erst nach Durchführung eines
diesbezüglichen (über die Bedachtnahme auf die Aktenlage
hinausreichenden) Ermittlungsverfahrens erkennbar, so ist sie nicht
gemäß
§ 293b BAO beseitigbar (Hinweis auf VwGH 25.10.1995,
95/15/0008).
Eine offensichtliche Unrichtigkeit kann somit nach der
Lehre und Rechtsprechung auch dann vorliegen, wenn Mitteilungen und Darlegungen
des Abgabepflichtigen in seinen Erklärungen und den dazu vorgelegten
Beilagen mit aktenkundigen Umständen unvereinbar sind. Nur Unrichtigkeiten,
die erst im Wege eines über die Bedachtnahme auf die Aktenlage
hinausreichenden Ermittlungsverfahrens erkennbar sind, wären einer
Berichtigung gemäß
§ 293b BAO nicht zugänglich (VwGH
21.01.2004, 2002/13/0071).
Im gegenständlichen Berufungsfall ist bei der Frage
des Vorliegens des Berichtigungstatbestandes an Sachverhalt davon auszugehen,
dass im Punkt V. des Übergabsvertrages vom 20. November 2001 als
Gegenleistung die eingeräumten Wohnrechte angeführt sind. In der
eingereichten Abgabenerklärung Gre 1 wurde die Gegenleistung mit 15.988,837
S ausgewiesen, wobei in einer angeschlossenen Beilage die Ermittlung dieser
grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung dargestellt wurde. Diese in der
Abgabenerklärung ausgewiesene Gegenleistung bildete dann die
Bemessungsgrundlage des Grunderwerbsteuerbescheides. Im Zuge einer beim Bw.
durchgeführten abgabenrechtlichen Betriebsprüfung wurde eine
Vereinbarung festgestellt, worin die Vertragsparteien St. D., J. D. und So. D.
vereinbarten, dass die beiden Wohnungsberechtigten J. D. und So. D. auf das
lebenslängliche Wohnrecht auf der Liegenschaft in EZ X GB Y verzichten,
wenn St. D. ihnen ein Ablösebetrag von je 3,000.000 S bezahlt. Das
Finanzamt folgerte daraus, dass "Anstatt der Einräumung eines Wohnrechtes
die Zahlung von 6,000.000 S vereinbart wurde". Der zur Berichtigung
führende Tatbestand der "aus der Abgabenerklärung übernommenen
offensichtlichen Unrichtigkeit, die die Rechtswidrigkeit des
Grunderwerbsteuerbescheides ursächlich bedingte" sah das Finanzamt (siehe
Begründung des Berichtigungsbescheides und der Berufungsvorentscheidung)
dadurch verwirklicht, weil der Abgabenerklärung hinsichtlich der
Gegenleistung gefolgt wurde, wodurch in die Bemessungsgrundlage des
Grunderwerbsteuerbescheides unrichtigerweise der Kapitalwert des Wohnrechtes und
nicht die Zahlung von 6,000.000 S einbezogen wurde; die nach Meinung des
Finanzamtes bezogen auf die erklärte Gegenleistung unrichtig
ausgefüllte Abgabenerklärung bedingte die Rechtswidrigkeit des
Grunderwerbsteuerbescheides und verwirklichte den Tatbestand des
§ 293b BAO ("Da die Abgabenerklärung nicht richtig
ausgefüllt war, konnte gem. § 293b BAO der Bescheid berichtigt
werden").
Wenn das Finanzamt bei dieser Sachlage davon ausgeht, der
Grunderwerbsteuerbescheid sei qualifiziert rechtswidrig (siehe dazu Stoll, BAO-
Kommentar, Seite 2830, VwGH 16.12.2003, 2003/15/0110) gewesen, weshalb die
Berichtung gemäß
§293b BAO rechtens war, dann steht dieser
Rechtsmeinung Folgendes entgegen: Nach der oben dargelegten Lehre und
Rechtsprechung ist eine Unrichtigkeit dann offensichtlich, wenn sie ohne
nähere Untersuchung im Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im
Tatsachenbereich deutlich erkennbar ist. Ist die Unrichtigkeit erst nach
Durchführung eines diesbezüglichen (über die Bedachtnahme auf die
Aktenlage hinausgehenden) Ermittlungsverfahrens erkennbar, so ist sie nicht
gemäß
§ 293b BAO beseitigbar. Gerade Letzteres lag aber im
Streitfall vor. Der vom Finanzamt als offensichtliche Unrichtigkeit angesehene
Umstand, dass anstatt des Kapitalwertes des Wohnungsrechtes die Leistung von
6,000.000 S in die Gegenleistung einzubeziehen sei, ergab sich erst aus der
rechtlichen Würdigung der im Zuge einer abgabenrechtlichen Prüfung
vorgefundenen Unterlagen, nicht hingegen aus einer Divergenz zwischen den
Angaben in der Abgabenerklärung und solchen diesem Vordruck angeschlossenen
Beilagen (hier Übergabsvertrag). Nach dem Übergabsvertrag waren in die
Gegenleistung die übernommenen Schulden und das eingeräumte Wohnrecht
einzubeziehen, weshalb der in der Abgabenerklärung vorgenommene Ansatz
ausgehend vom Wortlaut des Übergabsvertrages auf einer vertretbaren
Rechtsansicht beruhte. War aber die zur Berichtung führende
"offensichtliche Unrichtigkeit" erst nach Durchführung eines
diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens erkennbar, wobei überdies vom
Berufungswerber bestritten wird, dass die aus diesen neuen Tatumständen
abgeleitete rechtliche Würdigung der "Ablösezahlung" als Gegenleistung
rechtlich überhaupt zutreffend ist, dann liegt in der Ermittlung der
Gegenleistung keine "aus den Abgabenerklärungen übernommene
offensichtliche Unrichtigkeit" im Sinne des § 293b BAO. Das Fehlen dieses
Berichtigungstatbestandes belastet den streitgegenständlichen
gemäß
§ 293b BAO berichtigten Grunderwerbsteuerbescheid mit
Rechtswidrigkeit. Fehlte aber die verfahrensrechtliche Grundlage für die
Erlassung des gegenständlichen Berichtigungsbescheides, dann war bereits
aus diesem Grund der Berufung stattzugeben und der bekämpfte
Berichtigungsbescheid aufzuheben. Ein weiteres Eingehen mit abschließender
rechtlicher Würdigung der materiell-rechtlichen Seite des Berufungsfalles,
nämlich ob das Finanzamt zu Recht diese vereinbarten Ablösezahlungen
von 6,000.000 S anstatt des Kapitalwertes des Wohnrechtes in die Gegenleistung
des Rechtsvorganges "Übergabsvertrag" einbezogen hat, war demzufolge
entbehrlich und konnte unterbleiben.
Innsbruck,
27. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0605-I/03
- Stammnummer
- 9529
- Gültig
- 27.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF