Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3646-W/02
Einschränkung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung in der Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3646-W/02vom 27.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Europa Treuhand Ernst & Young Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend Aussetzung
der Einhebung gemäß
§ 212a BAO vom 31. Mai 2001
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert wie
Folgt:
Die
Gesellschaftsteuer wird mit einem Betrag von € 41.109,42
ausgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 30. Dezember 1994 wurde dem
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien ein am 29. Dezember
1994 zwischen der B GmbH als Geschäftsherr und die M GmbH als stiller
Gesellschafter abgeschlossener Gesellschaftsvertrag über die Errichtung
einer atypisch stillen Gesellschaft angezeigt.
Über Vorhalt gab die B
GmbH bekannt, dass die Einlage des stillen Gesellschafters bis 31.12.1994 S
15.535.000,00 betragen habe. In Folge setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 10.
März 1995 zu St.Nr. Y gegenüber der B GmbH Gesellschaftsteuer
gemäß
§ 9 Abs. 1 KVG idF vor BGBl. 629/1994 mit 2 % von
S 15.535.000,00 = S 310.700,00 (entspricht € 22.579,45) fest. Dieser
Abgabenbetrag wurde auch entrichtet.
Mit Schreiben vom 17. November
1997 erklärte die B GmbH gegenüber dem Finanzamt, dass ihr aus der
Gesellschaftersphäre unverzinsliches Fremdkapital zur Verfügung
gestellt worden sei. Die fiktiven Zinsen für die Jahre 1994 bis 1996 wurden
von der B GmbH mit insgesamt S 3.684.035,00 angesetzt und durch Anwendung
eines Steuersatzes von 1 % die darauf entfallende Gesellschaftsteuer mit S
36.841,00 berechnet. Dieser Betrag von S 36.841,00 wurde am 17. November 1997
von der B GmbH an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
entrichtet. Eine Festsetzung der Gesellschaftsteuer für die "Zinsennutzung"
ist bis dato nicht erfolgt. Dies deshalb, weil das Finanzamt Ermittlungen
darüber aufnahm, ob die "unverzinslichen Darlehen" im Gesamtbetrag von S
46.565.000,00 im Zusammenhang mit der Begründung der atypisch stillen
Gesellschaft gewährt worden sind.
Am 29. Jänner 1998 wurde
ein weiterer Betrag in Höhe von S 14.860,00 und am 1. Februar 1999 ein
Betrag von S 12.667,00 an das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien als Gesellschaftsteuer für "fiktive Zinsen" in den
Jahren 1997 und 1998 entrichtet.
Nach Durchführung einer
Betriebsprüfung setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 11. November 1999 zu
St.Nr. X für den ersten Erwerb von Gesellschaftsrechten im Zusammenhang mit
der stillen Beteiligung die Gesellschaftsteuer von einer Bemessungsgrundlage von
S 46.565.000,00 mit insgesamt S 630.046,00 (entspricht
€ 45.787,23) fest. Das Finanzamt buchte die von der B GmbH bisher
entrichteten Beträge von insgesamt S 64.368,00 (entspricht € 4.677,80)
diesem Steuerkonto gut, sodass auf dem Steuerkonto Nr. X ein Saldo zu Lasten der
B GmbH von S 565.678,00 (entspricht € 41.109,42)
verblieb.
Gegen den Bescheid vom 11.
November 1999 wurde Berufung erhoben und gleichzeitig beantragt, den Betrag von
S 630.046,00 (entspricht € 45.787,23) gemäß
§ 212a BAO
auszusetzen.
Mit Bescheid vom 22. März
2000 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien die
Gesellschaftsteuer hinsichtlich eines Betrages von S 565.678,00 (entspricht
€ 41.109,42) aus, hinsichtlich eines Betrages von S 64.368,00
(entspricht € 4.708,27) wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung
abgewiesen. Zur Begründung wurde auf die bereits entrichteten Beträge
verwiesen.
Am 4. Mai 2000 erließ das
Finanzamt einen weiteren Bescheid gegenüber der B GmbH, mit dem das
Gesellschaftsteuerverfahren betreffend den ersten Erwerb von
Gesellschaftsrechten gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen
und der Gesellschaftsteuerbescheid vom 10. März 1995 zur St.Nr. Y
aufgehoben wurde. Gleichzeitig erging eine neue Sachentscheidung und wurde die
Gesellschaftsteuer von einer Bemessungsgrundlage von insgesamt
S 62.100.000,00 (S 15.535.000,00 stille Einlage und S 46.565.000,00
unverzinsliches Darlehen) mit insgesamt S 940.746,00 (entspricht €
68.366,68) festgesetzt.
Auch gegen diesen Bescheid
wurde Berufung eingebracht und gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung
hinsichtlich eines Betrages von S 940.746,00 beantragt.
Nach dem die Berufungen gegen den Wiederaufnahme- und
Gesellschaftssteuerbescheid vom 4. Mai 2000 mit Berufungsvorentscheidung
abgewiesen wurden, wies das Finanzamt mit Bescheid vom 24. Oktober 2000 den
Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit der Begründung, dass die dem Antrag
zugrundeliegende Berufung bereits erledigt worden sei, ab.
Gleichzeitig mit dem Antrag auf
Vorlage der Berufung gegen den Wiederaufnahme- und Gesellschaftssteuerbescheid
vom 4. Mai 2000 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die B GmbH
einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung hinsichtlich eines
Betrages von S 940.746,00 ein.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2001
zu St.Nr. Y setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien die Gesellschaftsteuer hinsichtlich eines Betrages von S 630.046,00
(entspricht 45.787,23) aus, hinsichtlich eines Betrages von S 310.700,00
(entspricht 22.579,45) wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen.
Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass ein Betrag von
S 310.700,00 bereits entrichtet worden sei.
In der gegen den
Aussetzungsbescheid eingebrachten Berufung wurde beantragt, den auszusetzenden
Betrag mit S 565.678,00 (entspricht € 41.109,42) festzusetzen. Dazu wurde
vorgebracht, dass neben dem Betrag von S 310.700,00 in weiteren drei
Teilbeträgen insgesamt S 64.368,00 als Gesellschaftsteuer auf fiktive
Zinsen für das unverzinste Gesellschafterdarlehen entrichtet worden
sei.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung wurde darauf verwiesen, dass die Entrichtung zur
Steuernummer X erfolgt sei. Ein bezahlter Betrag könne nicht zur Abdeckung
von zwei Rückständen dienen, weshalb der Rückstand
vorliegendenfalls S 630.046,00 (entspricht € 45.787,23)
betrage.
Im Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde abermals der Antrag
gestellt, den auszusetzenden Betrag mit S 565.678,00 (entspricht €
41.109,42) festzusetzen.
Mit Berufungsentscheidung vom
29. März 2004 gab der Unabhängige Finanzsenat der Berufung gegen den
Gesellschaftsteuerbescheid vom 11. November 1999 zu St.Nr. X Folge und hob
diesen Bescheid auf. Gleichzeitig wurde die Berufung gegen den Wiederaufnahme
und Gesellschaftsteuerbescheid vom 4. Mai 2000 zu St.Nr. Y als
unbegründet abgewiesen.
Nach kassenmäßiger
Durchführung der Berufungsentscheidung durch das Finanzamt ist auf dem
Steuerkonto zu St.Nr. X ein Guthaben von € 4.677,81
ausgewiesen.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 erster Satz BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld.
Nach Abs. 3 leg. cit. können Anträge auf
Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1)
gestellt werden.
Nach Abs. 5 leg. cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung
der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung
oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich
einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung
oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des
Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung
schließt eine neuerliche Antragstellung im Falle der Einbringung eines
Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz (§276) nicht aus.
Nach einem Teil der Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes folgt aus § 212a Abs. 5 BAO dritter Satz, wonach
anlässlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsentscheidung
der Ablauf der Aussetzung zu verfügen ist, dass ab diesem Zeitpunkt auch
die Bewilligung der Aussetzung auf Grund eines bereits vorliegenden Antrages
nicht mehr in Betracht kommt (vgl. ua. VwGH 10.4.1991, 91/15/0011). Hingegen
wird in anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes die
Rechtsverletzungsmöglichkeiten ausdrücklich bejaht, weil der
Antragsteller durch eine rechtswidrige Abweisung des Aussetzungsantrages nicht
nur um den Zahlungsaufschub und dessen Wirkungen, sondern auch um die
Erstreckung der Entrichtungsfrist gemäß
§ 212a Abs. 7 BAO und
die damit verbundenen Auswirkungen auf den Säumniszuschlag gemäß
§ 218 Abs. 4 BAO gebracht würde (vgl. ua. VwGH 10.12.1991,
91/14/0164).
Im gegenständlichen Fall ist das Berufungsbegehren
anders als in den genannten Beschwerdefällen nicht darauf gerichtet, dass
mit Berufungsentscheidung erstmals eine Aussetzung der Einhebung bewilligt
werden soll. Hier wurde in der Berufung und im Vorlageantrag beantragt, dass die
mit dem angefochtenen Bescheid vom 31. Mai 2001 bewilligte Aussetzung der
Einhebung eines Betrages von S 630.046,00 (entspricht 45.787,23)
Gesellschaftssteuer auf S 565.678,00 (entspricht € 41.109,42) reduziert
werden soll. Eine Abänderung des angefochtenen Bescheides entsprechend dem
Berufungsbegehren würde demnach nicht zur (erstmaligen) Bewilligung der
Aussetzung der Einhebung führen, weshalb nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates die Tatsache, dass mittlerweile in der Gesellschaftsteuersache
bereits eine Berufungsentscheidung ergangen ist, einer Abänderung des
angefochtenen Bescheides nicht entgegen steht.
Voraussetzung für die Bewilligung einer Aussetzung der
Einhebung ist ua. ein entsprechender Antrag des Abgabepflichtigen.
Hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz einen
antragsgebundenen Bescheid ohne Vorliegen eines derartigen Antrages erlassen, so
hat sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt
(vgl. VwGH 17.6.1992, 91/13/0243).
Anträge sind grundsätzlich bis zur Rechtskraft
der diesbezüglichen Entscheidung von der Partei zurücknehmbar (vgl.
VwGH 28.5.1997, 94/13/0273) und einschränkbar (vgl. VwGH 10.11.1993,
92/13/0176). Auch wenn im ursprünglichen Antrag die Aussetzung der
Einhebung hinsichtlich eines Betrages von S 940.746,00 (entspricht €
68.366,68) beantragt wurde, so wurde nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates durch das Berufungsbegehren der Antrag insofern
eingeschränkt, als nunmehr nur mehr hinsichtlich eine Betrages von
S 565.678,00 (entspricht € 41.109,42) die Aussetzung der Einhebung
begehrt wird.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den Fällen des Abs. 1
leg. cit. immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt sowohl im
Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle
jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäss den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen. Im Berufungsverfahren hat die
Berufungsbehörde grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen. Es liegt im Wesen einer meritorischen
Berufungsentscheidung, dass die Berufungsbehörde die Sache nach allen
tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten neu zu überprüfen
hat (vgl. VwGH 26.6.1996, 95/16/0077).
Es ist deshalb bei der nunmehrigen Entscheidung zu
berücksichtigen, dass der Antrag auf Aussetzung der Einhebung in der
Berufung betraglich eingeschränkt wurde und wegen der Antragsgebundenheit
die Aussetzung der Einhebung nur hinsichtlich eines Betrages von
€ 41.109,42 auszusprechen.
Es war daher der Berufung Folge zu geben und der
angefochtene Bescheid wie im Spruch ersichtlich abzuändern.
Wien,
27. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3646-W/02
- Stammnummer
- 9527
- Gültig
- 27.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF