Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0280-S/02
Bauherreneigenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0280-S/02vom 26.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dkfm. Helmuth Saller, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land
betreffend Grunderwerbsteuer 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 7.12./10.12.1999 erwarb der Bw von der
A-GmbH die Liegenschaft EZ ..... im Grundbuch ................., bestehend
aus den Grundstücken 367 und 368, jeweils Baufläche, im
Katasterausmaß von ca. 325 m². Der vereinbarte Kaufpreis betrug
"pauschal ATS 600.000,--", das sind € 43.603,70.
Mit Schriftsatz vom 4. Jänner 2000 ersuchte
das Finanzamt um Bekanntgabe der voraussichtlichen Errichtungskosten und um
Vorlage des Einreichplanes sowie des Baugenehmigungsbescheides.
Der Bw legte daraufhin eine "Kostenermittlung" der A-GmbH
für das "Geschäftslokal ..." vor, in der eine Pauschalsumme von S
2,000.000,-- plus 20% USt ausgewiesen ist. Weiters wurde ein "Deckplan zum
genehmigten Bauplan und Bewilligungsbescheid vom 5.7.1995, Zl. 141/1-95",
vom 15.12.1999 übermittelt, in dem der Bw als Bauherr und die A-GmbH als
Bauführer und Planungsbüro aufscheint.
In einer ergänzenden Vorhaltebeantwortung gab der Bw
bekannt, dass mit dem Bauführer ein der "Kostenermittlung" entsprechender
Vertrag abgeschlossen und für die Errichtung ein Fixpreis ("Grund S
600.000,--, Gebäude S 2.000.000,-- excl. USt") vereinbart wurde. Die am Bau
beteiligten Firmen würden im Namen der A-GmbH beauftragt und an diese die
Rechnungen legen.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die
Errichtungskosten inkl. 20% USt (S 2,400.000,--) Bestandteil der
grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung seien, und setzte die Grunderwerbsteuer
von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von S 3,000.000,--
bescheidmäßig fest.
Gegen die Aberkennung der Bauherreneigenschaft und die
damit verbundene Einbeziehung des Baukostenanteiles für die Errichtung des
Geschäftslokales durch den Generalunternehmer (A-GmbH) wurde Berufung
erhoben und wie folgt eingewendet:
Aus dem Einreichplan sei ersichtlich, dass der Bw als
Bauherr ausgewiesen ist. Die A-GmbH sei lediglich als Generalunternehmer (in der
Folge kurz: GU) für die Errichtung des Geschäftslokales beauftragt
worden. Die Planung des Bauprojektes sei nach den Vorstellungen des Bw erfolgt.
Die laut Angebot ermittelten Kosten des GU würden nur einen Teil der
Errichtungskosten darstellen, da der gesamte Innenausbau (Trockenbau), die
Elektroinstallationen, die Malerarbeiten sowie die Anschlusskosten vom Bw als
Bauherr übernommen wurden. Weiters sei die Kontrolle der Bauausführung
durch den Bw erfolgt. Nach Rücksprache mit der Gemeinde, der A-GmbH und dem
Vertragserrichter sei der Bw als Bauherr des Geschäftslokales anzusehen.
Der VwGH habe im Erkenntnis vom 2.7.1998, 97/16/0276, 0277, 0278, die
Bauherreneigenschaft nur dann verneint, wenn ein Erwerber von vornherein in ein
fertiges Planungs-, Vertrags- und Finanzierungskonzept im Wege eines
Vertragsgeflechtes eingebunden sei. Diese Merkmale seien im
gegenständlichen Fall in keinster Weise gegeben. Der Erwerber eines
Grundstückes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Erk. vom
12.11.1998, 95/16/0176) als Bauherr anzusehen, wenn er auf die bauliche
Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann, das Baurisiko zu tragen hat und das
finanzielle Risiko tragen muss. Diese Kriterien seien zur Gänze
erfüllt. Der Umstand, dass die Kostenvereinbarung mit dem
Generalunternehmer nur einen Teil der Errichtungskosten darstelle und dass durch
Mehr- oder Minderleistungen sehr wohl eine Abweichung gegenüber der
seinerzeitigen Vereinbarung eintreten kann, sei ebenfalls ein Indiz für
eine Bauherreneigenschaft.
Das Finanzamt nahm Einsicht in den Bauakt und erhielt vom
zuständigen Gemeindeamt folgende Auskunft:
"Der
Fa. W............. wurde ursprünglich die Baubewilligung mit Bescheid vom
5.7.1995 erteilt. Die Fa. W.............. wurde später von der Fa.
............ B übernommen, welche auch den Austauschplan vorlegte. Die GPz.
367 und 368 hat die Fa. A-GmbH von der Fa. B erworben. Für den
südseitigen Anbau, welcher mit dem Bescheid v. 5.7.95, Zl. 141/1-95
genehmigt ist, wurde von Hr. G........... (Anmerkung: der
Bw) ein Deckplan vorgelegt. Eine eigene
Bewilligungsverhandlung fand nicht statt."
Weitere Erhebungen des Finanzamtes ergaben, dass die
Auftragserteilung an die A-GmbH am 9. Dezember 1999 erfolgte. Es
wurden Leistungen "lt. Angebot" (siehe Kostenermittlung) plus "Tor für
Hebeanlage in Grün (Rolltor)", vereinbart, die Abrechnung sollte "lt.
Pauschale" erfolgen.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung und führte ua. aus, dass ein Fixpreis vereinbart
worden und der Auftrag zur Errichtung des Geschäftslokales bereits am
9.12.1999, also noch vor Zustandekommen des Kaufvertrages, erteilt worden
sei.
Fristgerecht wurde der Antrag gestellt, die Berufung der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen und ergänzend
vorgebracht:
Dem in der Berufungsvorentscheidung angeführten
Erkenntnis des VwGH vom 19.4.1995, 90/16/0093, liege ein völlig anderer
Sachverhalt zugrunde, da der Bw auf die bauliche Gestaltung Einfluss hatte, das
Bau- sowie das finanzielle Risiko tragen musste und gegenüber der
Baubehörde als Bauherr ausgewiesen ist. Der Umstand, dass die Vergabe zur
Errichtung des Geschäftslokales an die A-GmbH in zeitlichem Zusammenhang
mit der Vertragsunterzeichnung des Grundstückserwerbes steht, sei eine rein
formelle Angelegenheit, die aus Terminproblemen mit der notariellen Beglaubigung
sowie der Reinschrift des Kaufvertrages in Verbindung zu bringen sei. Dies gehe
auch daraus hervor, dass bereits vor Vertragsunterzeichnung von Seiten des Bw
Angebote zur Errichtung des Geschäftshauses eingeholt worden seien und nach
Überprüfung der Angebote die A-GmbH als günstigster Anbieter den
Auftrag als Generalunternehmer bekam. In der engeren Wahl sei auch eine
Fertigteilhausfirma gestanden, die vom Preisniveau bzw. vom baulichen Zeitablauf
in Frage gekommen sei. Man habe sich jedoch aus bautechnischen Gründen
für eine Stabilbauweise entschieden. Es habe daher die Möglichkeit
bestanden, eine andere Baufirma zu beauftragen. Es sei als Zufall anzusehen,
dass der Grundverkäufer auch gleichzeitig eine Baufirma besitze und bei
beiden Rechtsvorgängen aufscheine. Zudem sei die Fixpreisvereinbarung von
2,4 Millionen tatsächlich keine gewesen. Durch die Einflussnahme des
Bw konnte das Fixum nicht gehalten werden, wodurch sich eine höhere
Schlussrechnung ergab. Der vereinbarte Fertigstellungstermin konnte ebenfalls
nicht gehalten werden. Da ein Teil der Errichtungskosten
(ca. S 500.000,00) bauseits übernommen wurden und es mit den
diversen Professionisten zur Koordinationsproblemen gekommen sei, habe auch die
A-GmbH für die Verzögerung nicht belangt werden
können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
unterliegen Kaufverträge, die sich auf inländische Grundstücke
beziehen, der Grunderwerbsteuer.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert
der Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist.
Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (siehe beispielsweise Erk. vom 31.3.1999, Zl.
96/16/0213) auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus für
das unbebaute Grundstück aufwenden muss.
Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Entscheidend ist der Zustand, in
welchem das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden
ist. Ist der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit -
herzustellendem - Gebäude anzunehmen, selbst wenn über dessen
Herstellung gesonderte Verträge abgeschlossen werden (vgl.
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern II, 3. Teil Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 88a zu § 5
GrEStG, 53 V, und die dort zitierte umfangreiche Rechtsprechung).
Der Käufer ist nur dann als Bauherr anzusehen, wenn
er
a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
kann,
b) das Baurisiko zu tragen hat, dh. den
bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet ist und
c) das finanzielle Risiko tragen muss, dh. dass er nicht
bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen
übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden
Rechnungslegung zu verlangen (vgl.
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern II, 3. Teil Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 90 zu § 5
GrEStG, 56/5, und die dort zitierte umfangreiche Rechtsprechung).
Die von der Judikatur erarbeiteten Kriterien für das
Vorliegen der Bauherreneigenschaft müssen dabei kumulativ vorliegen (vgl.
VwGH 12.11.1997, 95/16/0176).
Als wesentliches Merkmal der Bauherreneigenschaft ist nicht
nur der Umstand anzusehen, dass der Bauherr das Vorhaben plant, bei der
Baubehörde als Bauwerber auftritt und die Baubewilligung erwirkt.
Entscheidend ist auch, ob dem Abgabepflichtigen ein Recht und eine
Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gestaltung des Gesamtbauvorhabens
oder das Recht zu wesentlichen Änderungen des Projektes zugestanden ist;
ein Käufer ist nämlich nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er auf die
bauliche Gestaltung des Hauses, und zwar auf die Gestaltung der
Gesamtkonstruktion Einfluss nehmen kann (vgl. VwGH 17.1.2001, 2001/16/0230,
unter Hinweis auf Fellner Gebühren
und Verkehrsteuern II, 3. Teil Grunderwerbsteuergesetz 1987, Randzahl 92 zu
§ 5 GrEStG).
Im gegenständlichen Fall geht das errichtete
Geschäftslokal auf eine bereits im Jahre 1995 erteilte Baubewilligung
zurück. Der Bw musste nur noch einen "Deckplan zum genehmigten Bauplan und
Bewilligungsbescheid ..." vorlegen. Es war nicht einmal notwendig, ein eigenes
Bewilligungsverfahren durchzuführen. Die Gesamtkonstruktion bzw. das
Gesamtkonzept des Objektes stand daher bereits fest. Eine Möglichkeit der
Einflussnahme auf die Gestaltung des Gesamtbauvorhabens im Sinne der oben
zitierten Literatur und Rechtsprechung war sohin nicht gegeben.
Aus dem Umstand, dass der Bw am "Deckplan zum genehmigten
Bauplan" als Bauherr aufscheint, kann noch keine zwingende Schlussfolgerung
für die Bauherreneigenschaft abgeleitet werden (vgl. VwGH 31.3.1999,
96/16/0213, 0214).
Die Kriterien "Fixpreisvereinbarung" und "Risikotragung"
dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Ein Bauwerber wird die
Bauherreneigenschaft nicht schon dadurch verlieren, dass er mit dem
Bauunternehmer eine Fixpreisvereinbarung eingeht. Auch wäre es in einem
solchen Fall unerheblich, ob mit den einzelnen Professionisten gesonderte
Verträge abgeschlossen werden, oder ob sich der Bauherr eines
Generalunternehmers bedient. Entscheidend ist für die Bauherrenfrage
vielmehr, mit wem eine solche Fixpreisvereinbarung getroffen wird: Ist der
Vertragspartner der Verkäufer oder ein Organisator und wird an diese
Personen das Risiko der planmäßigen Ausführung
überwälzt, dann spricht das gegen die Bauherreneigenschaft des
Erwerbers (vgl. VwGH 31.3.1999, 96/16/0213, 0214).
Im konkreten Fall wurde für das herzustellende
Gebäude eine Fixpreisvereinbarung abgeschlossen, die in einem engen
zeitlichen Zusammenhang mit dem Kaufvertrag über das Grundstück steht:
Am 7.12.1999 hat der Bw den Kaufvertrag unterzeichnet. Am 9.12.1999 hat die
Verkäuferin und Generalunternehmerin den Bauauftrag angenommen und am
nächsten Tag den Kaufvertrag notariell unterzeichnet.
Zudem war die Verkäuferin gegenüber den an der
Errichtung des vereinbarten Objektes beteiligten Firmen unmittelbar berechtigt
und verplichtet. Sie erteilte die Aufträge und ihr wurden die Rechnungen
der Bauausführenden gelegt (vgl. Vorhaltebeantwortung vom 6.3.2000). Sie
hatte daher auch alle Kostensteigerungen - im Rahmen des von ihr
zugesagten Leistungsumfanges - zu tragen.
Die zwischen Vertragsparteien vereinbarten vom Bw
erbrachten Eigenleistungen ändern grundsätzlich nichts am Gegenstand
des Erwerbsvorganges, sie sind selbst aber nicht Bestandteil der Gegenleisung
(vgl. dazu Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern II, 3. Teil Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 97a zu § 5
GrEStG).
Auf Grund der vorliegenden Umstände ist es als
erwiesen anzunehmen, dass zwischen den Vertragsparteien der Erwerb eines
Grundstücks mit darauf zu errichtendem Gebäude vereinbart war. Der Bw
ist somit nicht als Bauherr des Gebäudes anzusehen. Die Errichtungskosten
sind daher Teil der Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg,
26. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0280-S/02
- Stammnummer
- 9501
- Gültig
- 26.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF