Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0155-L/02
Abschlagszahlung im Zuge einer Auflösung einer Lebensgemeinschaft als Leistung eines Dritten im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 GrEStG 1987
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0155-L/02vom 25.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall bestand der enge wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Vereinbarung der Eltern des Berufungswerbers (Auseinandersetzung anlässlich der Auflösung einer Lebensgemeinschaft) und dem Notariatsakt, mit dem die Mutter des minderjährigen Berufungswerbers diesem einen Liegenschaftsanteil übereignet hat, darin, dass die Bedingung für die Auszahlung eines Abfindungsbetrages, die Übertragung eines konkret bezeichneten Liegenschaftsanteils an den gemeinsamen Sohn war.
Die Hinzurechnung gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 hat nur dann zu erfolgen, wenn der unmittelbare Hauptzweck der Leistung des Dritten die Überlassung des Grundstückes ist (vgl. Czurda in Arnold/Arnold, GrEStG, § 5 Tz 351). Dabei kann es im Einzelfall zweifelhaft sein, ob eine Leistung als Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks anzusehen ist oder als Gegenleistung für eine andere Leistung des Verkäufers. Eine Zahlungsverpflichtung, die der Erwerber oder ein Dritter (im Fall des § 5 Abs. 3 Z. 2 GrEStG 1987) eingeht, ist dann in die Gegenleistung einzubeziehen, wenn sie zu dem Übergang des Grundstücks in einer solchen Wechselbeziehung steht, dass der Veräußerer ohne diese Zahlungsverpflichtung das Grundstück nicht veräußert hätte und sich der Verpflichtete nur unter der Voraussetzung des Kaufabschlusses zur Zahlung verpflichtet hat (vgl. Czurda in Arnold/Arnold, GrEStG, § 5 Tz 5f).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Daniel P., vertreten
durch Dr. Josef Hönig, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Gebühren und Verkehrsteuern in Linz vom 13. November 1996 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 9. November 1994, abgeschlossen
zwischen Monika A. als Geschenkgeberin einerseits und Herrn Maximilian P. als
Kollisionskurator des Sohnes der Geschenkgeberin, nämlich Herrn Daniel P.
(Berufungswerber) als Geschenknehmer andererseits wurde ein Schenkungsvertrag
errichtet. Darin verpflichtete sich Frau Monika A. durch Schenkung unter
Lebenden an ihren Sohn, Herrn Daniel P., einen Viertelanteil an ihrer
Liegenschaft in der Katastralgemeinde H., EZ 223 zu übergeben. Der
Berufungswerber hat seiner Mutter, der Geschenkgeberin am
vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteil ein immerwährendes
Fruchtgenussrecht eingeräumt.
Der vertragserrichtende Notar brachte beim Finanzamt
für Gebühren- und Verkehrsteuern in Linz am 22. November 1994 eine
Abgabenerklärung gemäß
§ 10 GrEStG 1987 ein, worin er den
Liegenschaftserwerb bekannt gab. Laut Erklärung hat die
Veräußerin des Liegenschaftsanteiles die Liegenschaft mit Kaufvertrag
vom 18. April 1994 erworben.
Laut telefonischer Auskunft des vertragserrichtenden Notars
vom 15. Dezember 1994 sei das eingeräumte Fruchtgenussrecht mit einem
Jahreswert von 6.000,00 S zu bewerten.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 23. Dezember 1994 auf
Grund des Schenkungsvertrages vom 9. November 1994 die Grunderwerbsteuer mit
1.800,00 S fest. Als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung wurde das
eingeräumte Fruchtgenussrecht (Gegenleistung gemäß
§ 5
GrEStG 1987), bewertet gemäß
§ 16 BewG mit 90.000,00 S
herangezogen.
Von der Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt
Linz wurde am 4. September 1996 dem Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Linz eine Vereinbarung zwischen Monika A. und Herrn Josef F.
vom 9. November 1994 über die Ausgleichung gegenseitiger
vermögensrechtlicher Ansprüche übermittelt. Darin wurde in Punkt
II Folgendes vereinbart:
"1. Herr Josef F. zahlt Frau Monika A. unter
Bezugnahme auf die "bindende Vereinbarung" vom 30. 12. 1993 zwischen
den Parteien einen einmaligen Betrag von 100.000,00 DM (hunderttausend deutsche
Mark) zuzüglich 1.650 DM (eintausendsechshundertfünfzig deutsche Mark)
an Zinsen, wobei wesentliche Bedingung dafür ist, dass Frau Monika A.
¼ (ein Viertel) Miteigentumsanteil an der Liegenschaft in H., EZ 223 an
das gemeinsame Kind, Daniel P., geb. am 22.03.1989, rechtswirksam
überträgt und diesbezüglich den Geschenknehmer vollkommen klag-
und schadlos hält, so dass dieser nur die Sachhaftung mit dem Betragobjekt
übernimmt.
2. Der Schenkungsbetrag ist binnen einer Woche ab
Unterzeichnung der notariellen Urkunde des Notars zur Zahlung fällig. Die
Zahlung hat an die V.-Bank, Kto., lautend auf Frau Monika A. zu erfolgen. Herr
Josef F. zahlt in österreichischen Schillingen, und zwar den Betrag von
700.000,00 ÖS."
Aus Punkt IV der
Vereinbarung vom 9. November 1994 geht hervor, dass die Mutter des
Berufungswerbers offensichtlich eine Klage beim Landgericht Passau gegen Herrn
Josef F. eingebracht hat. Sie hat sich in der Vereinbarung verpflichtet, diese
unverzüglich zurückzunehmen.
Mit Bescheid vom 13. November 1996 verfügte das
Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Festsetzung der
Grunderwerbsteuer gegenüber dem Berufungswerber und setzte die
Grunderwerbsteuer mit 15.800,00 S (1.148,23 €) fest. Als
Bemessungsgrundlage wurde der Kapitalwert des eingeräumten
Fruchtgenussrechtes (90.000,00 S) herangezogen und der Abtretungsbetrag von
Herrn Josef F. an Frau Monika A. (700.000,00 S) hinzu gerechnet, sodass
also insgesamt 790.000,00 S (Gegenleistung) der Berechnung der
Grunderwerbsteuer zu Grunde gelegt wurden.
Gegen die Festsetzung der Grunderwerbsteuer brachte der
öffentliche Notar Dr. Josef Hönig die Berufung vom 2. Dezember
1996 ein, wobei er sich gemäß
§ 5 Abs. 4 NO auf die erteilte
Vollmacht berufen hat. Der Berufungswerber brachte vor, es handle sich bei dem
in der Vereinbarung über die Ausgleichung gegenseitiger
vermögensrechtlicher Ansprüche vom 9. November 1994 zwischen
Monika A. und ihrem seinerzeitigen Lebensgefährten Josef F. (Vater des mj.
Daniel P.) um eine Bereinigung der zwischen den ehemaligen Lebensgefährten
Monika A. und Josef F. offenen gegenseitigen vermögensrechtlichen
Ansprüche und insbesondere auch der Unterhaltsansprüche der Frau
Monika A. gegen Herrn Josef F.. Es könne nicht davon ausgegangen werden,
dass der Gesamtbetrag von 100.000,00 DM ausschließlich und alleine
zur Anschaffung des ¼ Anteiles an der Liegenschaft EZ. 223 in der
Katastralgemeinde H. vereinbart war, zumal im Punkt 4. Absatz II dieser
Vereinbarung ausdrücklich davon die Rede sei, dass damit sämtliche
vermögensrechtlichen Ansprüche und Unterhaltsansprüche der Frau
Monika A. gegen Herrn Josef F. abgegolten sind. Es handle sich bei dieser
Vereinbarung im Wesentlichen um eine unterhalts- und vermögensrechtliche
Auseinandersetzung, wobei diese Ansprüche im Wesentlichen der Frau Monika
A. zustünden. Es sei lediglich Bedingung für die Auszahlung dieses
Betrages gewesen, dass Frau A. ihrem Sohn einen ¼ Anteil übereignet.
Selbst wenn man einen Teil dieses Betrages als direkte Zuwendung des Herrn Josef
F. an seinen Sohn ansieht und dieser Betrag an Frau Monika A. ausgezahlt wurde,
sei dieser Betrag nicht ihr persönlich, sondern ihr als Mutter und
gesetzlicher Vertreter des gemeinsamen Kindes zugeflossen. Dieser Teilbetrag
wäre als Zuwendung des Vaters an den Sohn zur Anschaffung einer
Liegenschaft anzusehen, wobei von vornherein klargestellt gewesen wäre,
dass damit ein Liegenschaftsanteil geschenkt wird. Diese Klarstellung ziehe nach
der neuesten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Anwendung der
Bestimmungen des § 19 Abs. 2 des Erbschaftsteuergesetzes nach sich.
Aus diesem Grund könne eine Grunderwerbsteuer nicht zur Vorschreibung
gelangen, allenfalls könnte darin ein schenkungssteuerpflichtiger
Tatbestand zwischen Josef F. als Geschenkgeber und Daniel P. als Geschenknehmer
hinsichtlich des anteiligen Liegenschaftseinheitswertes gesehen werden. Es wurde
beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Das Finanzamt ersuchte mit Schreiben vom 10. Dezember 1997
um Vorlage der "bindenden Vereinbarung" vom 30. Dezember 1993. Dem
Finanzamt wurde eine Ablichtung eines Schriftsatzes vom 30. Dezember 1993
vorgelegt, wonach bestätigt wird, dass Frau Monika A. für die
bisherige und folgende Zeit des Zusammenlebens für Leistungen der
Kindererziehung, Haushalt und Arbeiten für Herrn Josef F. eine einmalige
Zahlung von 100.000,00 DM von Herrn Josef F. erhält. Der Betrag sei bis
spätestens 30. Juni 1994 fällig und sollte zweckgebunden für eine
Immobilie, an der das Kind Daniel P. mit mindestens 25 % beteiligt ist,
verwendet werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. August 1997 hat das
Finanzamt die gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur
Begründung führte das Finanzamt aus, die Zahlung von 700.000,00 S sei
nach dem eindeutigen Inhalt beider Vereinbarungen zur Anschaffung einer
Immobilie für das gemeinsame Kind bestimmt gewesen. Die Zahlung der
700.000,00 S würde zusätzlich zu dem anlässlich der
Grundstücksübertragung vereinbarten Fruchtgenussrecht eine
Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes darstellen. Dass mit der
Zahlung dieses Betrages auch alle vermögensrechtlichen Ansprüche der
Frau Monika A. abgegolten sein sollten, sei kein Hindernis für eine
Einbeziehung des Betrages in die Gegenleistung. § 19 Abs. 2 ErbStG
könne nicht zur Anwendung kommen, weil die anzuschaffende Immobilie in der
ersten bindenden Vereinbarung nicht näher bestimmt gewesen
wäre.
Die Mutter des Berufungswerbers brachte für diesen mit
Schriftsatz vom 10. September 1997 einen Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz ein. Darin wiederholte sie die bereits
geltend gemachten Berufungsgründe. Weiters hat sie ausdrücklich auf
die bindende Vereinbarung vom 30. Dezember 1993 hingewiesen, wonach sie die
einmalige Zahlung von 100.000,00 DM für die bisherige und folgende Zeit des
Zusammenlebens für Leistungen der Kindererziehung, Haushalt und Arbeiten
für Herrn Josef F. erhalten habe. Der Betrag sei ausdrücklich als
Abfindung für Leistungen der Mutter in der Lebensgemeinschaft und für
das gemeinsame Kind (Pflege und Erziehung) gewidmet gewesen und für nichts
anderes. Außerdem handle es sich bei der Vereinbarung nicht um ein
Rechtsgeschäft, welches dem minderjährigen Sohn einen Anspruch auf
Übereignung des Grundstückanteiles begründet hätte. Die
Übereignung sei lediglich Bedingung für die Auszahlung des Betrages
gewesen und hätte dem Berufungswerber selbst keinen eigenen Anspruch auf
Übereignung begründet.
Die gegenständliche Berufung wurde am 22. September
1997 der zuständigen Geschäftsabteilung der Finanzlandesdirektion
für Oberösterreich vorgelegt. Mit Einrichtung des unabhängigen
Finanzsenates mit 1. Jänner 2003 ist die Zuständigkeit zur
Entscheidung an diesen übergegangen. Der Referent, dem ursprünglich
die gegenständliche Berufung zugeteilt wurde, ist mit 1. Dezember 2003 in
den Ruhestand getreten. Dem nunmehr zuständigen Referenten wurde
gemäß
§ 270 Abs. 3 BAO die Berufung Mitte Jänner 2004 zur
Erledigung zugeteilt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Grunderwerbsteuer ist gemäß
§ 4 Abs. 1
des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (GrEStG 1987) vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen. Die Gegenleistung ist gemäß
§ 5 Abs. 1
Z 1 GrEStG 1987 bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen. Weiters sind der Gegenleistung gemäß
§
5 Abs. 3 Z. 2 GrEStG die Leistungen hinzuzurechnen, die ein anderer als der
Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer als Gegenleistung
dafür gewährt, dass der Veräußerer dem Erwerber das
Grundstück überlässt.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH
vom 26. 6. 2003, 2003/16/0077) geht generell davon aus, dass der Begriff der
Gegenleistung des Grunderwerbsteuerrechtes dem des bürgerlichen Rechtes
nicht gleichzusetzen ist und über diesen bürgerlich-rechtlichen
Begriff hinausgeht. So ist dieser im wirtschaftlichen Sinn (§ 21 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung) zu verstehen. Unter einer Gegenleistung ist daher jede
geldwerte entgeltliche Leistung zu verstehen, die für den Erwerb des
Grundstückes - in den Fällen der Abs 2 und 3 des § 5 GrEStG 1987
auch nur mittelbar - zu entrichten ist. Überall dort, wo die
Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung zu berechnen ist, weil eine solche
vorliegt und ermittelt werden kann, bildet jede nur denkbare Leistung, die
für den Erwerb des Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, Teil
der Bemessungsgrundlage. Im Einzelfall kann es zweifelhaft sein, ob eine
Leistung als Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks anzusehen
ist oder als Gegenleistung für eine andere Leistung des Verkäufers.
Die Hinzurechnung gemäß
§ 5 Abs. 3 Z 2 hat nur dann zu
erfolgen, wenn der unmittelbare Hauptzweck der Leistung des Dritten die
Überlassung des Grundstückes ist (vgl.
Czurda in
Arnold/Arnold, GrEStG, § 5
Tz 351). Eine Zahlungsverpflichtung, die der Erwerber oder ein Dritter (im
Fall des § 5 Abs. 3 Z. 2 GrEStG 1987) eingeht, ist dann in die
Gegenleistung einzubeziehen, wenn sie zu dem Übergang des Grundstücks
in einer solchen Wechselbeziehung steht, dass der Veräußerer ohne
diese Zahlungsverpflichtung das Grundstück nicht veräußert
hätte und sich der Verpflichtete nur unter der Voraussetzung des
Kaufabschlusses zur Zahlung verpflichtet hat (vgl.
Czurda in
Arnold/Arnold, GrEStG, § 5
Tz 5f).
Im Zusammenhang mit der behaupteten Abfindung von
Leistungen der Mutter des Berufungswerbers für die Kindererziehung und
Arbeiten im gemeinsamen Haushalt bzw. für den Vater des Berufungswerbers
und allfälliger Unterhaltsansprüche ist festzuhalten, dass bei
Auflösung einer Lebensgemeinschaft derartige Ansprüche von der
Rechtsprechung grundsätzlich nicht anerkannt werden (vgl.
Stabentheiner in Rummel³,
§§ 40-42, Rz 7ff). Eine Vereinbarung, dass derartige Leistungen
abgegolten werden, ist jedoch durchaus zulässig. Im gegenständlichen
Fall wurde in der Vereinbarung vom 9. November 1994 die Zahlung des
Abgeltungsbetrages jedoch hauptsächlich davon abhängig gemacht
("...wesentliche Bedingung dafür ist..."), dass die Mutter des
Berufungswerbers einen 1/4-Anteil an ihrer Liegenschaft in H. ihrem Sohn
übereignet und der Betrag von 700.000,00 S war erst binnen einer Woche
ab Unterzeichnung der notariellen Urkunde zur Zahlung fällig. Zwar
mögen damit auch Auseinandersetzungsansprüchen anlässlich der
Auflösung einer Lebensgemeinschaft abgegolten worden sein, doch kommt aus
der Gestaltung der Vereinbarung das offensichtliche Interesse des Vaters des
Berufungswerbers zum Ausdruck, dass sein Sohn einen Anteil an der Liegenschaft
übereignet erhält. Dies ist der erkennbare Hauptzweck der vereinbarten
Zahlungsverpflichtung. Dass durch die Zahlung sämtliche
vermögensrechtliche Ansprüche und Unterhaltsansprüche der Frau
Monika A. gegen Herrn Josef F. abgegolten sein sollen, kommt zwar auch zum
Ausdruck, ist jedoch nicht Hauptzweck der eingegangenen Zahlungsverpflichtung,
geht doch aus der Vereinbarung hervor, dass sich der Vater des Berufungswerbers
nur unter der Voraussetzung der Übereignung des Grundstückes zur
Zahlung verpflichtet hat.
Aus der im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegten
Vereinbarung vom 30. Dezember 1993 geht hervor, dass sich Herr Josef F.
verpflichtet hat, einen Betrag von 100.000,00 DM an die Mutter des
Berufungswerbers zu überweisen, der zweckgebunden für den Erwerb einer
Immobilie, an der der Berufungswerber zu mindestens 25 % beteiligt sein sollte,
verwendet werden sollte. Der Betrag wäre laut der Vereinbarung am 30. Juni
1994 fällig gewesen, ist jedoch vorerst offensichtlich nicht geflossen.
Auch hat die Mutter des Berufungswerbers trotz der Vereinbarung vom 30. Dezember
1993 mit Kaufvertrag vom 18. April 1994 die Liegenschaft in H. erworben und
ihrem Sohn, dem Berufungswerber, keinen Viertelanteil eingeräumt. Wie aus
Punkt IV der Vereinbarung vom 9. November 1994 hervorgeht, hat die Mutter des
Berufungswerbers eine Klage gegen Herrn Josef F. beim Landgericht Passau
eingebracht. Sie hat sich in der Vereinbarung verpflichtet, diese
unverzüglich zurückzunehmen. Die Vereinbarung vom 9. November
1994 war offensichtlich das Ergebnis einer außergerichtlichen Einigung
über vermögensrechtliche Ansprüche anlässlich der
Auflösung einer Lebensgemeinschaft. Im unmittelbaren Zusammenhang mit
dieser Vereinbarung zwischen den Eltern des Berufungswerbers steht auch der dem
Erwerbsvorgang zu Grunde liegende Notariatsakt vom 9. November 1994, auf
den die Vereinbarung zwischen den Eltern des Berufungswerbers vom
9. November 1994 konkret Bezug nimmt. Dass die Mutter des Berufungswerbers
den Liegenschaftsanteil auch ohne diese Zahlungsverpflichtung des Vaters
veräußert hätte, ist auf Grund der unmittelbaren
Verknüpfung der Vereinbarung zwischen den Eltern des Berufungswerbers vom
9. November 1994 mit dem Notariatsakt vom 9. November 1994 nicht anzunehmen.
Vielmehr besteht ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den beiden
Verträgen und daher kann der Ansicht des Berufungswerbers, wonach durch die
Zahlung des Betrages von 700.000,00 S lediglich Ansprüche aus der
Lebensgemeinschaft zwischen seinen Eltern abgegolten wurden, nicht geteilt
werden. Hauptzweck der Zahlungsverpflichtung war offensichtlich die
Übereignung eines Liegenschaftsanteiles an den Berufungswerbers und daher
ist diese Zahlung durch den Vater des Berufungswerbers dessen Gegenleistung
(Einräumung eines Fruchtgenussrechtes an die Veräußerin)
gemäß
§ 5 Abs 3 Z. 2 GrEStG 1987
hinzuzurechnen.
Die Ausführungen in der gegenständlichen
Berufung, wonach man einen Teil des Betrages von 100.000,00 DM als Zuwendung des
Josef F. an den Berufungswerber ansehen könnte, sind hypothetisch, zumal
keine Zuwendung an den Berufungswerber erfolgt ist. Dies wird auch im
Vorlageantrag vom 10. September 1997 klargestellt, sodass der aus der
gegenständlichen Berufung hervorgehende Hinweis auf § 19 Abs. 2
ErbStG ins Leere geht.
Aus den angeführten Gründen war die
gegenständliche Berufung als unbegründet abzuweisen.
Linz,
25. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GegenleistungLeistungen DritterHauptzweck der LeistungWechselbeziehung zwischen Leistung und Grundstücksübereignung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0155-L/02
- Stammnummer
- 9500
- Gültig
- 25.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF