Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0290-K/02
Kein Hälftesteuersatz des Übergangsgewinnes bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0290-K/02vom 05.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH und dem damit verbundenen Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs. 3 auf § 4 Abs.1 EStG entstehende Übergangsgewinn ist nicht mit dem Hälftesteuersatz zu besteuern.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Zinell & Madritsch WP u STB GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal
Villach betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 vom 25. Oktober 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Von nachfolgendem Sachverhalt
ist auszugehen:
Der Bw. ermittelte seit
Betriebseröffnung im Jahr 1993 den Gewinn gemäss § 4 Abs. 3 EStG
1988.
Mit Notariatsakt vom 05.
September 2000 brachte der Bw. sein Einzelunternehmen unter Anwendung der
Bestimmungen des Art. III des Umgründungssteuergesetzes in die DI. E. O.
GmbH ein. Die Einbringung erfolgte auf Grundlage der Schlussbilanz zum 30. Juni
2000 zu diesem Stichtag.
Infolge des Wechsels der
Gewinnermittlungsart zum Stichtag 30. Juni 2000 von der Gewinnermittlung
gemäss § 4 Abs. 3 EStG auf jene gemäss § 4 Abs. 1 EStG
errechnete sich ein Übergangsgewinn von 129.209,46 €. Für diesen
beantragte der Bw. in der Einkommensteuererklärung 2000 die Anwendung des
Hälftesteuersatzes gemäss § 37 EStG.
Das Finanzamt entsprach diesem
Begehren im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 mit der
Begründung nicht, dass die Voraussetzungen des § 37 Abs. 5 EStG nicht
erfüllt seien.
In der gegen den
Einkommensteuerbescheid eingebrachten Berufung führte der Bw. im
Wesentlichen aus, dass infolge des Einbringungsvorganges ein unfreiwilliger
Wechsel der Gewinnermittlungsart stattgefunden habe, sodass dem Bw. keinerlei
Gestaltungsmöglichkeit verblieben wäre. Für derartige
Vorgänge seien im § 37 EStG Progressionsermäßigungen
vorgesehen, da es sich um Sonderfälle im Rahmen der jährlichen
Gewinnermittlung handle und der Zusammenballung von Einkünften Rechnung
getragen werden solle. In sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 werde
beantragt , den halben Steuersatz für die diesbezüglichen
Einkunftsteile zu gewähren.
Bei unfreiwilligem Wechsel der
Gewinnermittlungsart stehe für den streitgegenständlichen
Übergangsgewinn - unter Verweis auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 02. Februar 2000 zu Zl. 98/13/0164, - der halbe
Steuersatz jedenfalls zu.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 37 EStG 1988
in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung lautet
auszugsweise:
Abs.
1:
Der Steuersatz ermäßigt
sich für
-
Einkünfte auf Grund von Beteiligungen ( Abs. 4),
-
außerordentliche Einkünfte ( Abs. 5),
-
Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen ( Abs. 6)sowie
-
Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen (
§ 38 ).
auf
die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden
Durchschnittssteuersatzes.
Abs.
2 :
Über
Antrag sind nachstehende Einkünfte, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem
der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf drei Jahre
anzusetzen:
1.
Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24, wenn seit der
Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre
verstrichen sind. ......
Abs.
5:
Außerordentliche
Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn der
Betrieb deswegen veräußert oder aufgegeben wird, weil der
Steuerpflichtige
-
gestorben ist,
-
erwerbsunfähig ist oder
-
das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit
einstellt.
Für
Veräußerungsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur
über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten
entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.
....
§ 37 EStG
1988 regelt seiner Überschrift nach - Ermäßigung der Progression
- als Tarifbestimmung die Anwendung ermäßigter Steuersätze.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht ihrem gesamten Inhalt nach auf
außerordentliche Einkünfte. In Abs. 1 der in Rede stehenden
Gesetzesstelle sind außerordentliche Einkünfte als einer von vier
Tatbeständen angeführt. Bezüglich der außerordentlichen
Einkünfte wird auf Abs. 5 dieser Gesetzesstelle verwiesen, wonach im Fall
einer erheblichen Zusammenballung von Einkünften eine Milderung der
Progression bewirkt werden soll.
Der Bw. will
die Bestimmung des § 37 Abs. 2 EStG sinngemäß angewendet
wissen:
§ 37 Abs. 2 EStG 1988
begünstigt Veräußerungsgewinne im Sinn des § 24 EStG unter
der Voraussetzung, dass seit Eröffnung des Betriebes oder dem letzten
entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind. Ein
Veräußerungsgewinn im Sinn des zitierten § 24 EStG 1988 liegt
aber im gegenständlichen Falle nicht vor. Aus der Vorschrift betreffend die
Ermittlung des Veräußerungsgewinnes in § 24 Abs. 2 EStG 1988
ergibt sich, dass im Falle der Veräußerung des ganzen Betriebes der
Veräußerungsgewinn durch Gegenüberstellung des
Veräußerungserlöses einerseits und des Wertes des
Betriebsvermögens andererseits (unter Abzug der
Veräußerungskosten) zu ermitteln ist (vgl. Hofstätter/Reichel,
EStG 1988, § 24 Tz 40). Im Falle der Einbringung eines Betriebes in eine
Kapitalgesellschaft unter Buchwertfortführung erfolgt keine in § 24
Abs. 2 EStG 1988 geregelte Ermittlung eines Veräußerungsgewinnes
durch Ansatz des Veräußerungserlöses. Denn § 24 Abs. 7
erster Satz EStG 1988 normiert ausdrücklich, dass bei der durch das UmgrStG
angeordneten Buchwertfortführung ein Veräußerungsgewinn nicht zu
ermitteln ist.
Eine in der Berufung begehrte
sinngemäße Anwendung der auf Veräußerungsgewinne bezogenen
Bestimmung des § 37 Abs. 2 EStG 1988 auf den hier in Streit befindlichen
Übergangsgewinn kann dieser Gesetzesstelle in der für den
Streitzeitraum geltenden Fassung nicht entnommen werden.
Die
Bestimmungen des § 37 EStG1988 wurden wiederholt geändert.
Insbesondere erfolgte mit BGBl 1996/201 ( ab 15. Februar 1996) eine
Änderung dahingehend, dass - wie den oben angeführten
Gesetzesstellen zu entnehmen ist - Übergangsgewinne nur mehr im Rahmen des
§ 37 Abs. 5 EStG 1988 mit dem
Hälftesteuersatz zu besteuern sind.
Nach den im Berufungsjahr
geltenden Fassung des § 37 Abs. 5 EStG liegen mit dem begünstigten
Steuersatz zu besteuernde außerordentliche Einkünfte, nämlich
Veräußerungs- und Übergangsgewinne, dann vor,
wenn der Betrieb deswegen
veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige gestorben,
erwerbsunfähig ist oder das 60.Lebensjahr vollendet hat und seine
Erwerbstätigkeit eingestellt hat. Ein solcher Sachverhalt wurde jedoch vom
Bw. nicht verwirklicht.
Der Bw. brachte vor, dass bei
unfreiwilligem Wechsel der Gewinnermittlungsart der halbe Steuersatz zustehe und
verwies auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02. Februar 2000 zu
Zl. 98/13/0164. In diesem hatte der Verwaltungsgerichtshof über eine
Beschwerde betreffend die Feststellung von Einkünften für das Jahr
1990 zu entscheiden. Die für diesen Beschwerdefall maßgeblichen
Bestimmungen des § 37 EStG 1988 lauteten in der für das Streitjahr
1990 noch geltenden Fassung dergestalt,
dass gemäß
§ 37 Abs. 2 Z 3 als außerordentliche
Einkünfte Gewinne, die infolge eines Wechsels der Gewinnermittlungsart
entstanden, wenn der Steuerpflichtige überdies im Falle eines freiwilligen
Wechsels die Gewinnermittlungsart mindestens sieben Jahre beibehalten hatte, mit
dem Hälftesteuersatz zu besteuern waren. Da aber eine derartige gesetzliche
Bestimmung im Streitzeitraum fehlt, ist für den Bw. mit diesem Einwand
nichts gewonnen.
Infolge obiger
Ausführungen kann dem Berufungsbegehren nicht entsprochen werden und war
die Berufung abzuweisen.
Klagenfurt,
05. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0290-K/02
- Stammnummer
- 9495
- Gültig
- 05.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF