Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0011-K/03
Einspruch, Unzulässigkeit, Strafverfügung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0011-K/03vom 31.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auf die Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung kann auch vor deren Erlassung verzichtet werden, wenn aus der Verzichtserklärung hervorgeht, dass dem Verzichtenden der Inhalt der zu erwartenden Strafverfügung bekannt war. Dies ist dann der Fall, wenn dem Verzichtenden der Straftatbestand, der Verkürzungsbetrag und die Strafhöhe bekanntgegeben wurden.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied Mag. Hannes Prosen des Finanzstrafsenates 1 in der
Finanzstrafsache gegen den Bf. wegen Zurückweisung 2003 gemäß
§ 161 Abs.1 in Verbindung mit § 152 Abs.1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde vom 7. Oktober 2003
des Bf. gegen den Bescheid vom 5. September 2003 des Finanzamtes Villach, dieses
vertreten durch OR Dr. Erich Schury als Amtsbeauftragten betreffend
Zurückweisung 2003
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5.9.2003 hat das Finanzamt Villach als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Einspruch vom 16.6.2003 gegen die
Strafverfügung des Finanzamtes vom 14.05.2003 als unzulässig unter
Hinweis auf den am 8.1.2003 niederschriftlich abgegebenen Rechtsmittelverzicht
zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 7. Oktober 2003, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Es sei in der
Niederschrift vom 8.1.2003 beim Finanzamt keineswegs festgehalten worden, dass
der Betrag von ATS 320.000,-- nicht erklärt wurde. Diesen Betrag habe
man selbst festgestellt und nachgemeldet. Es sei festgestellt worden, dass eine
Unterdeckung vorliege. Der Bf. fühle sich keiner Schuld bewusst; die
Strafverfügung sei nicht gerechtfertigt. Er wende Unwirksamkeit oder
Ungültigkeit der Niederschrift vom 8.1.2003 ein, weil die
Strafverfügung nicht auf Grundlage der Niederschrift ergangen sei. Es sei
lediglich eine Unterdeckung für die Jahre 1996 und 1997 vorhanden gewesen
und deshalb auch eine Nachzahlung an das Finanzamt erfolgt. Daher könne die
Strafverfügung nicht erlassen werden. Zur Strafhöhe wendet der Bf.
ein, dass er lediglich eine Witwerausgleichszulage erhalte, sein Betrieb
stillgelegt ist. Die Strafhöhe entspräche daher nicht seinen
Einkommensverhältnissen. Der Bf. hat am 8.1.2003 niederschriftlich beim
Finanzamt erklärt, im Unternehmen seines Sohnes die buchhalterischen und
steuerlichen Angelegenheiten in den Jahren 1996 und 1997 wahrgenommen zu haben.
Es sei hiebei zu Unterdeckungen gekommen, welche er nicht mehr aufklären
könne. Er verzichte auf die Einbringung einer Berufung gegen die zu
erlassende Strafverfügung, wenn diese inhaltlich auf eine
Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs.1 FinStrG
laute, die Verkürzung in Höhe von ATS 117.077,-- festgestellt und
die Geldstrafe in Höhe von € 1.700,-- festgesetzt werde. Mit
Strafverfügung des Finanzamtes vom 14.05.2003 wurde der Bf.
gemäß
§ 143 Abs.2 FinStrG wegen der
Verkürzung von Umsatz- und Einkommensteuer in Höhe von insgessamt
ATS 117.077,-- zu einer Geldstrafe in Höhe von € 1.700,--
verurteilt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 145 Abs.3 FinStrG kann auf die
Erhebung eines Einspruches gegen die Strafverfügung schriftlich oder
niederschriftlich verzichtet werden. Vor Erlassung der Strafverfügung kann
ein Verzicht rechtswirksam abgegeben werden, wenn aus der
Verzichtserklärung hervorgeht, dass dem Verzichtenden im Zeitpunkt ihrer
Abgabe der Inhalt der zu erwartenden Strafverfügung bekannt war. Ein
Einspruch ist unzulässig, wenn auf seine Erhebung schriftlich oder
mündlich zu Protokoll verzichtet wurde.
Im vorliegenden Sachverhalt hat der Bf. am 8.1.2003
niederschriftlich vor 3 Beamten des Finanzamtes in Anwesenheit einer
steuerlichen Beraterin auf die Erhebung eines Einspruches gegen die zu
erlassende Strafverfügung verzichtet, wenn diese auf eine
Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG in Höhe
von ATS 117.077,-- laute und eine Geldstrafe in Höhe von ATS €
1.700,-- verhängt werde. Am selben Tag fand in Anwesenheit von zwei Beamten
und dem Bf. die Schlussbesprechung gemäß
§ 151 Abs.3
BAO anläßlich der Prüfung der Aufzeichnungen der Jahre 1996 bis
2001 im Unternehmen seines Sohnes statt. Hiebei gab der Bf. als Vertreter einen
Rechtsmittelverzicht gemäß
§ 255 Abs.4 BAO gegen die
Abgabenbescheide 1996 bis 2001 ab. Zuvor wurde der Reingewinn durch das
Finanzamt im Schätzungswege ermittelt.
Dem Bf. war nun bereits am 8.1.2003 unzweifelhaft bewusst,
dass gegen ihn als Wahrnehmenden der steuerlichen Agenden seines unternehmerisch
tätigen Sohnes eine Strafverfügung erlassen werde. Inhaltlich wurde
ihm der Straftatbestand, der festgestellte Verkürzungsbetrag in Höhe
von ATS 117.077,-- und die Geldstrafe in Höhe von € 1.700,--
bekanntgegeben.
Damit war dem Bf. der Inhalt der zu erwartenden
Strafverfügung und deren Rechtswirkungen bereits am 8.1.2003 ausreichend
und unstrittig bekannt. Der Bf. war im Zeitpunkt der Abgabe der
Verzichtserklärung durch eine anwesende steuerliche Vertreterin begleitet.
Ein Widerruf dieser Rechtsmittelverzichtserklärung ist durch den Bf. nicht
erfolgt.
Damit liegen nun Umstände vor, welche es
rechtfertigten, den erhobenen Einspruch gegen die Strafverfügung als
unzulässig zurückzuweisen, zumal die Strafverfügung inhaltlich
auf die Niederschrift Bezug nimmt und aus der Verzichtserklärung eindeutig
hervorgeht, dass dem Bf. als Verzichtendem der Inhalt der zu erwartenden
Strafverfügung bekannt war. Der angefochtene Bescheid ist sohin nicht mit
einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Klagenfurt,
31.03.2004
Mag.
Hannes Prosen
Normen und Schlagworte
- § 145 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0011-K/03
- Stammnummer
- 9488
- Gültig
- 31.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF