Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0010-K/03
Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben, Nachweis der subjektiven Tatseite
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0010-K/03vom 09.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Klagenfurt 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Mag. Hannes Prosen sowie
die Laienbeisitzer Dr. Kurt Dellisch und Dir. Heinrich Jäger als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen die Bw. wegen
Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 33 Abs. 1 lit. a und §
49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über
die Berufung der Beschuldigten vom 29. Juli 2003 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Villach als Organ des Finanzamtes Villach
vom 12. Juni 2003, SpS 31/03-II, nach der am 9. September 2003
in Anwesenheit der Beschuldigten, des Amtsbeauftragten HR Dr. Dietmar Millonig
sowie der Schriftführerin Alexandra Dumpelnik durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und das
angefochtene Erkenntnis dahin abgeändert, dass es zu lauten
hat:
Die Bw. ist schuldig, sie hat
im Amtsbereich des Finanzamtes Villach als Wahrnehmende der steuerlichen
Angelegenheiten im Transportunternehmen des G.R. vorsätzlich dazu
beigetragen, dass G.R.
1.a.) Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für die Monate April, Mai, Juli, Oktober, November, Dezember
1999, Jänner und Februar 2000 in Höhe von insgesamt ATS 274.796,--
(entspricht: € 19.970,20) nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet hat,
1.b.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Monate Juni,
Juli und August 2000 eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in
Höhe von insgesamt ATS 75.000,-- (entspricht: € 5.450,46) bewirkt hat,
wobei sie dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten
hat,
2.) Kraftfahrzeugsteuer
für April bis Oktober 1999 sowie April bis September 2000 in Höhe von
insgesamt ATS 92.550,-- (entspricht: € 6.725,87) und
Straßenbenützungsabgaben für April bis Dezember 1999,
Jänner, Februar, Juli und August 2000 in Höhe von ATS 35.480,--
(entspricht: € 2.578,--) nicht spätestens am fünften Tag
nach Fälligkeit entrichtet hat, sowie
3.) kumulierte Lohnabgaben für die Jahre 1999 und 2000
in Höhe von insgesamt ATS 45.059,-- (entspricht € 2.78,43) nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet
hat.
Sie hat
hiedurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.
a. FinStrG [Faktum Pkt. 1.b.)] und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49
Abs.1 lit.a FinStrG [Fakten 1.a.), 2.) und 3.) ] in Form der
Beitragstäterschaft nach § 11 3. Alternative FinStrG
begangen.
Gemäß
§§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 iVm
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wird über sie eine
Geldstrafe in Höhe von
€ 2.700,--
(in Worten: Euro zweitausend
siebenhundert)
und gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall
der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine
Ersatzfreiheitsstrafe von
dreißig
Tagen
verhängt.
Die von der Bw. zu tragenden
Kosten des Verfahrens werden mit
gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit
€ 270,--
(in Worten: Euro
zweihundert)
bestimmt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
12. Juni 2003, StrNr. 2002/00112-002, hat das Finanzamt Villach als
Finanzstrafbehörde erster Instanz die Bw. nach § 33 Abs. 2 lit. a
und § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG iVm § 11 [ergänze: 3.
Alternative] FinStrG für schuldig erkannt, weil sie vorsätzlich dazu
beigetragen habe, dass G.R.
1.) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen für die Monate April, Mai, Juli, Oktober, November, Dezember
1999, Jänner, Februar, Juni, Juli, August 2000 eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 349.805,--
(€ 25.421,32) bewirkte, [ergänze: wobei sie letzteres nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten hat],
2.) die Kraftfahrzeugsteuer für Oktober [gemeint:
April] bis September 1999 und April bis September 2000 in Höhe von ATS
92.550,-- (€ 6.725,87) und Straßenbenützungsabgaben für
April bis Dezember 1999, Jänner, Februar, Juli und August 2000 in der
Höhe von ATS 35.480,-- (€ 2.578,--) nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet hat, sowie
3.) kumulierte Lohnabgaben für die Jahre 1999 und 2000
in Höhe von ATS 45.059,-- (€ 3.274,65) nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet hat.
Aus diesem Grund wurde über
sie gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 1
und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.800,--
verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Tagen
ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens
wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal
mit € 363,-- bestimmt.
Nach den wesentlichen Entscheidungsgründen war die
Beschuldigte im Transportunternehmen ihres Sohnes G.R. für die Wahrnehmung
der steuerlichen Agenden zuständig. Sie wickelte die Bankgeschäfte
für das Unternehmen ab und organisierte das betriebliche Belegwesen. Das
Unternehmen reichte für die Monate April, Mai, Juli und Oktober bis Februar
2000 weder Umsatzsteuervoranmeldungen ein noch wurden Zahllasten in Höhe
von insgesamt ATS 274.805,-- entrichtet. Nachdem für die Monate Juni, Juli
und August 2000 ebenso Voranmeldungen nicht eingereicht bzw. Zahllasten
entrichtet wurden, musste das Finanzamt diese im Schätzungswege ermitteln.
Im Zuge einer
durchgeführten Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung stellte der
Betriebsprüfer fest, dass auch die Kraftfahrzeugsteuer und
Straßenbenützungsabgaben für die im Spruch genannten
Zeiträume nicht entrichtet wurden, sodass auch diese Beträge im
Schätzungswege zu ermitteln waren.
Schließlich ergab eine im
Unternehmen durchgeführte Lohnsteuerprüfung, dass auch Lohnabgaben
für die Jahre 1999 und 2000 nicht entrichtet wurden, sodass diese von Amts
wegen zu ermitteln und festzusetzen waren.
Aus dem gegen G.R.
eingeleiteten Strafverfahren ergab sich, dass für die Wahrnehmung der
steuerlichen Agenden des Unternehmens die Beschuldigte zuständig gewesen
sei. Mit der Führung der Buchhaltung war die gewerbliche Buchhalterin C.F.
beauftragt worden, welche diesen Auftrag für das Jahr 1999 erfüllt und
die vereinbarten Leistungen erbracht hätte. Sie erstellte die
Umsatzsteuervoranmeldungen, berechnete Zahllasten und übergab die
Unterlagen regelmäßig der Beschuldigten.
Nach den Feststellungen des
Spruchsenates war C.F. nicht für die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer,
die Straßenbenützungsabgabe und die Lohnverrechnung zuständig.
Aus den Buchungsmitteilungen des Finanzamtes und den Bankbelegen habe die
Buchhalterin festgestellt, dass Zahlungen nicht geleistet und Voranmeldungen
nicht eingereicht werden würden. Sie ersuchte daher wiederholt die
Beschuldigte, zumindest Meldungen beim Finanzamt einzureichen. Am
26. März 2000 beendete C.F. aufgrund ständiger Zahlungsprobleme
ihre Tätigkeit.
Beweiswürdigend befasste
sich der Spruchsenat mit der Rechtfertigung der Beschuldigten, die ihre
Verantwortung bestritt und in ihrer Rechtfertigung die abgabenrechtlichen
Verfehlungen auf die Untätigkeit der beauftragten Buchhalterin
zurückführte und mit der Aussage der als Zeugin einvernommenen
Buchhalterin. In einer Gesamtschau erachtete der Spruchsenat die Aussage der
Zeugin C.F. für derart glaubwürdig, dass seiner Ansicht nach
feststehe, dass die Beschuldigte im Wissen um die Verpflichtung zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen und der rechtzeitigen Bezahlung der
Kraftfahrzeugsteuer und Straßenbenützungsabgabe als abgabenrechtlich
Wahrnehmende im Betrieb ihres Sohnes durch Unterlassen der Einreichung von
Voranmeldungen und Nichtentrichtung der Abgaben die ihr zur Last gelegten
Finanzvergehen als Beitragstäterin verwirklicht habe.
Bei der Strafbemessung wertete der Senat als erschwerend
den langen Deliktszeitraum und als mildernd die bisherige
Unbescholtenheit.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung der Beschuldigten vom 29. Juli 2003, wobei
im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die
Buchhalterin Frau C.F. habe in der Verhandlung falsch ausgesagt. Sie habe
monatlich Kilometerzettel zur Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer und
Kontoauszüge zur Berechnung der Umsatzsteuer bekommen. Danach sei man zur
Frau I.J. gewechselt, welche die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt
hatte.
Die Berufung der Beschuldigten,
welche sich durch die Entscheidung des Spruchsenates offensichtlich im Gesamten
belastet sieht und erkennbar eine Einstellung des Verfahrens fordert, erweist
sich teilweise hinsichtlich der subjektiven Tatseite und hinsichtlich der
Strafausmessung als berechtigt, obwohl ihren leugnenden Ausführungen selbst
im Rahmen der Berufungsverhandlung kein Glauben zu schenken war.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 in der im Spruch
gegenständlichem Zeitraum geltenden Fassung hatte der Unternehmer bzw. der
Wahrnehmende der steuerlichen Interessen desselben (hier die Bw.)
spätestens am 15. (dem Fälligkeitstag) des zweitfolgenden (im Falle
der Vorverlegung des Fälligkeitstages des nächstfolgenden) Monates
eine Voranmeldung bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer
zuständigen Finanzamt (hier das Finanzamt Villach) einzureichen, in der er
die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Vorauszahlung selbst zu
berechnen hat. Diese Voranmeldung galt als Steuererklärung. Eine sich
solcherart ergebende Vorauszahlung an Umsatzsteuer hat der Unternehmer bzw. der
Wahrnehmende der steuerlichen Interessen für diesen spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten. Die Verpflichtung zur Einreichung der
Voranmeldung entfiel, wenn die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet wurde oder sich für den diesbezüglichen
Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergeben hat.
Gemäß
§ 5 Abs.1
Straßenbenützungsabgabengesetz (StraBAG) hat der Abgabenschuldner
bzw. der diesbezüglich Verantwortliche die Abgabe monatlich selbst zu
berechnen und dem Finanzamt mit einer Abgabenerklärung anzumelden
(Monatsanmeldung). Die Anmeldung ist bis zum 15. eines jeden Monats
(Fälligkeitstag) für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat
einzureichen, wobei gemäß Abs.2 leg.cit. die Abgabe spätestens
am Fälligkeitstag zu entrichten ist.
Der Schuldner der
Kraftfahrzeugsteuer bzw. der diesbezüglich Verantwortliche hat nach der
hier in Betracht kommenden Gesetzesstelle des § 6 Abs.3
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG) 1992 jeweils für ein Kalendervierteljahr
die Kraftfahrzeugsteuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats an
das Finanzamt zu entrichten.
Ebenso sind die
diesbezüglichen Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen, Zuschläge zu letzteren (Kammerumlage)
gemäß
§ 79 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988, § 43 Abs.1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) bzw. § 122 Abs.5 Z.2
Wirtschaftskammergesetz (WKG) 1998 bis zum 15. des folgenden bzw. zweitfolgenden
Monats abzuführen bzw. zu entrichten.
Gemäß
§ 33
Abs.1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
(beispielsweise durch Nichteinreichung von Anmeldungen der
Straßenbenützungsabgabe) eine Abgabenverkürzung (beispielsweise
von Straßenbenützungsabgaben) bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs.
2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von den dem
obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern gewiss hält. Dabei ist eine
derartige Verkürzung gem. § 33 Abs. 3 lit. b leg. cit.
bewirkt, wenn derartige selbst zu berechnende Abgaben ganz oder teilweise nicht
(zum Fälligkeitstag) entrichtet werden.
Gemäß
§ 49 Abs.
1 lit. a FinStrG macht sich hingegen einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig,
wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, wie Vorauszahlungen
an Umsatzsteuer, Kraftfahrzeugsteuern oder Straßenbenützungsabgaben
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet, es
sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt
die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen
ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Dabei ist gemäß
§ 11 FinStrG nicht nur ein unmittelbarer Täter (zB der
Steuerpflichtige selbst), sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt,
ein Finanzvergehen auszuführen, oder sonst zu deren Ausführung
beiträgt (beispielsweise derjenige, der eine im Unternehmen
übernommene Aufgabe pflichtwidrig nicht erfüllt, weshalb der
deliktische Erfolgt eintritt), zur Verantwortung zu ziehen.
Eine Bestrafung wegen
Hinterziehung von Straßenbenützungsabgaben nach § 33 Abs.1
FinStrG kompensiert eine solche wegen Finanzordnungswidrigkeit nach § 49
Abs.1 lit.a FinStrG hinsichtlich desselben Zeitraumes.
Wie sich aus der oben
angeführten Gesetzesbestimmung des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ergibt,
ist für die Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung Eventualvorsatz im
Hinblick auf die nicht zeitgerechte Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und
Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen erforderlich. Eine derartige Verkürzung ist
nach der Bestimmung des § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG schon dann bewirkt, wenn
die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht zu den jeweiligen
Fälligkeitstagen zeitgerecht entrichtet werden. Ein Vorsatz in Richtung
endgültiger Vermeidung der Umsatzsteuerschuld ist für eine
Tatbestandsverwirklichung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht
erforderlich.
Teils abweichend, teils
ergänzend zum Spruchsenatserkenntnis waren in diesem Zusammenhang noch
folgende Feststellungen zu treffen:
Die Beschuldigte führte
nach dem Ableben ihres Ehegatten März 1999 dessen Transportunternehmen,
welches die Güterbeförderung mit drei Lastkraftwagen umfasste, vorerst
fort. Nachdem ihr Sohn G.R. die Berechtigungsprüfung zur Lenkung von
Lastkraftfahrzeugen absolviert und die Gewerbeberechtigung (beschränkt auf
die Verwendung von drei Lastkraftwagen) erlangt hatte, führte er das
Transportunternehmen auf seine Rechnung und Namen fort. Beim Finanzamt gab er
dazu schriftlich an, das Unternehmen seit dem 23. März 1999 zu
führen.
Am 7. August 1999
beauftragte G.R. die Buchhalterin C.F. mit der Führung der "laufenden
Buchhaltung" (siehe die Auftragsbestätigung vom 7.8.1999).
C.F. führte sohin die
laufende Buchhaltung ab Auftragserteilung bis März 2000 und übergab
der Beschuldigten regelmäßig die Voranmeldungen und die Zahlscheine
für das Finanzamt.
Die Lohnabgaben und die zu
entrichtenden Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate April, Mai und
Juni 1999 wurden von der Buchhalterin C.F im nachhinein berechnet. Für den
Zeitraum vor der Auftragserteilung wurden die Umsatzsteuervoranmeldungen
monatsweise im Nachhinein berechnet und erstellt.
Aufgrund laufender
Zahlungsschwierigkeiten beendete C.F. das Auftragsverhältnis am
26. März 2000 und retournierte der Beschuldigten die
Buchhaltungsunterlagen. C.F. beendete auch die von ihr im Jahr 1999
geführte Lohnverrechnung und übergab diese bereits am 20. Februar
2000.
C.F. hatte aufgrund der
Buchungsmitteilungen des Finanzamtes Kenntnis davon, dass der Betrieb seinen
abgabenrechtlichen Pflichten nicht nachkomme bzw. Zahlungen nicht leiste und
machte die Beschuldigte auch darauf aufmerksam, dass zumindest Meldungen
abgegeben werden müssten.
Jene Mittel, welche das
Unternehmen seit April 1999 erwirtschaftete, wurden zur Aufrechterhaltung des
Betriebes, Bezahlung der Kraftfahrer und des Kraftstoffes
verwendet.
Nachdem C.F. die
Geschäftsbeziehung beendet hatte, übernahm Frau I.J., beeidete
Buchprüferin und Steuerberaterin, am 12. April 2000 die steuerliche
Vertretung des Transportunternehmens.
Die Steuerberaterin erstellte
anhand der von der Bw. erhaltenen Unterlagen die Umsatzsteuervoranmeldungen
für die Monate März und Mai 2000 und reichte diese beim Finanzamt ein.
Nachdem jedoch keine weiteren Unterlagen für die Berechnung der Zahllasten
übermittelt wurden, konnte die Steuerberaterin auch keine
Umsatzsteuervoranmeldungen mehr erstellen.
Die Berufungswerberin versucht
in ihrem Rechtsmittel und in ihrer Verantwortung in der Berufungsverhandlung vor
dem Berufungssenat die Verantwortung auf die Bilanzbuchhalterin C.F.
abzuschieben. Demnach hätte Frau C.F. aufgrund von Untätigkeit die
Abgabenverkürzungen herbeigeführt.
Dem steht jedoch der Umstand
entgegen, dass Frau C.F. unstrittig und nachweislich erst am 7. August 1999 den
Auftrag, die laufende Buchhaltung zu führen und die Buchhaltung
rückwirkend ab 1. Jänner 1999 aufzubuchen, erhalten hat. Daraus
folgt, dass die Buchhalterin C.F. für die zeitgerechte Berechnung von
Abgaben, deren Fälligkeit vor August 1999 liegt, von vornherein nicht
verantwortlich gewesen sein kann. Diese Verantwortung der Beschuldigten geht
daher insoweit ins Leere. Denn nicht nur, dass das Beweisverfahren vor dem
erkennenden Senat keinen Hinweis auf ein Fehlverhalten der Bilanzbuchhalterin
C.F. erschließt, ergibt sich auch aus deren Zeugenaussage, wonach sie
- als sie aufgrund der Buchungsmitteilungen von den Rückständen
Kenntnis erlangte hatte - die Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht hat,
dass Zahlungen zu leisten wären, gerade unter dem Aspekt der vorhandenen
Finanzschwäche des Unternehmens, dass die Beschuldigte keinerlei nach
außen in Erscheinung tretende Aktivitäten bzw. Handlungen gesetzt
hat, um für die Abdeckung von Zahlungspflichten des Unternehmens Sorge zu
tragen.
Der Berufungssenat ist daher
davon überzeugt, dass es der Bw. begreiflich war, dass laufend
Selbstbemessungsabgaben, nämlich Umsatzsteuervorauszahlungen, Lohnsteuern,
Dienstgeberbeiträge, Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen,
Kraftfahrzeugsteuern und Straßenbenützungsabgaben anfallen und das
man diese zu entrichten hat. Allein im Umstand, dass die Bw. gewusst hat, dass
Zahlungen an das Finanzamt zu leisten wären und sie als steuerlich
Wahrnehmende und Entscheidungsträgerin im Unternehmen ihres Sohnes
keinerlei diesbezüglich notwendigen Handlungen gesetzt hat, um die
notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, dass die Selbstbemessungsabgaben im
Jahr 1999 gezahlt werden, ist der Tatbestand des § 49 Abs.1 lit. a FinStrG
als Beitragstäterin erfüllt. Schließlich nahm die Bw.
Zahlscheine mit Zahllasten in Empfang, sorgte jedoch nicht für die
Bezahlung.
Aufgrund der
eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten der Bw., von welchen sich
der Berufungssenat anlässlich der eher schwierigen Befragung der
Beschuldigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen Eindruck zu
verschaffen vermochte, des fehlenden Ausbildungsstandes der Bw. und der
Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes durch das Ableben des
Ehegatten und die Führung des Unternehmens durch ihren Sohn hat der
Berufungssenat im Zweifel zu Gunsten für die Beschuldigte jedoch davon
auszugehen, dass ein Vorsatz hinsichtlich der pflichtwidrigen Unterlassung der
Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend die Zeiträume im Jahr
1999 bis Februar 2000 bis zum Ablauf der jeweiligen Fälligkeitstage nicht
mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisbar
ist.
Zweifelsfrei steht aber fest,
dass sich die Bw. hinsichtlich dieses Zeitraumes als steuerlich Wahrnehmende und
Entscheidungsträgerin im gegenständlichen Transportunternehmen
aufgrund der laufenden Zahlungsprobleme und der geschilderten Umstände
nicht um bestehende Zahllasten gekümmert hat.
Was die diametral
gegensätzlichen Vorbringen der Zeugin C.F. und der Bw. betrifft, so ergibt
sich für den Berufungssenat in der Gesamtschau auch bei allen
Denkvarianten, wobei den Ausführungen der Frau C.F. am ehestens gefolgt
werden kann, jedenfalls folgende Schlussfolgerung: Welche Variante man auch
immer heranzieht, ist in Hinblick auf die intellektuellen Fähigkeiten der
Beschuldigten mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht
zu beweisen, dass sie, nachdem sie sich 1999 auf ihre Tätigkeit im
Transportunternehmen eingelassen hat, Kenntnis gehabt hätte, was
Umsatzsteuervoranmeldungen oder Monatsanmeldungen von der
Straßenbenützungsabgabe sind, bzw. wann und unter welchen
Voraussetzungen diese - wie es ihren abgabenrechtlichen Pflichten
entsprochen hätte - einzureichen gewesen wären.
Unstrittig ist für den
Berufungssenat aber, dass die Bw. gewusst hat, dass man derartige
Selbstbemessungsabgaben ausrechnen und zahlen müsste. Die Entrichtung
dieser Abgaben hat sie aber dennoch - wohl aufgrund der drückenden
Finanzlage des Unternehmens - bis zu den Fälligkeitszeitpunkten bzw.
auch nicht jeweils bis zum fünften Tag nach diesen nicht veranlasst,
weshalb sie Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne des § 49 Abs.1 lit.a
FinStrG zu verantworten hat.
Es war daher der Schuldvorwurf
im Sinne des Punktes 1.) des erstinstanzlichen Erkenntnisses im Ausmaß des
Teilfaktums Punkt 1.a.) entsprechend abzuändern.
Anders verhält es sich
hinsichtlich der nicht eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen ab Juni 2000.
Nachdem Frau C.F. am 26. März 2000 ihre Geschäftsbeziehung zum
Transportunternehmen und der Bw. beendet hatte, war ab 12. April 2000 Frau I.J.
für das Unternehmen in steuerlichen Agenden tätig und wurden auch die
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate März und Mai 2000
eingereicht.
Aus der vollkommen
unbedenklichen Zeugenaussage der Frau I.J. ergibt sich, dass es zu den
selbstverständlichen üblichen Gepflogenheiten in ihrer Kanzlei
gehört, Klienten ausdrücklich über ihre abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu beraten. Daraus lässt sich schlüssig ableiten, dass
die Bw. auch über die wesentliche Verpflichtung zur Einreichung der
Voranmeldungen unterrichtet worden ist, weil auch der Frau I.J. bekannt gewesen
war, dass Zahllasten nicht entrichtet werden.
Als die
Wirtschaftstreuhänderin jedoch keine Unterlagen mehr bekommen hatte, konnte
sie von sich aus keine Voranmeldungen mehr erstellen bzw. Zahllasten berechnen.
Der Bw. wusste daher aufgrund
der Beratung und Belehrungen durch I.J. zumindest ab April 2000 nicht nur wie
schon bisher, dass man Vorauszahlungen an Umsatzsteuer zum jeweiligen
Fälligkeitstag zu entrichten hatte, ihr war auch bekannt, dass im Falle der
Nichtentrichtung die entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen bis zum
jeweiligen Fälligkeitsdatum einzureichen waren.
Weil sie aber auch entgegen
diesem nunmehr nachweislich vorhandenen Wissen gehandelt und pflichtwidrig die
Voranmeldungen für Juni, Juli und August 2002 nicht eingereicht hat, hat
sie diesbezüglich [Faktum Punkt 1.b.)] Abgabenhinterziehungen nach §
33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten.
Die Modifizierung von Punkt
2.) des erstinstanzlichen Spruches bei unverändert bleibender Summe der
nicht entrichteten Abgaben stellt lediglich eine sprachliche Präzisierung
bei bleibender Identität der Sache dar. Eine Bestrafung der Beschuldigten
wegen Hinterziehung von Straßenbenützungsabgaben im Sinne des §
33 Abs.1 FinStrG ist dem Berufungssenat infolge des bestehenden
Verböserungsverbotes nach § 161 Abs.3 FinStrG verwehrt.
Die Bw. hat daher
Finanzvergehen wie im Schuldspruch des Berufungssenates dargestellt zu
verantworten.
Bei der Strafbemessung sind die
bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die von Beginn an gegebene
schlechte Finanzlage des Unternehmens, welche die Bw. zu ihrem Verhalten
offenkundig verleitet hat, als mildernd, die wiederholten, deliktischen Angriffe
über einen längeren Zeitraum als erschwerend zu werten.
Ausgehend von dem nunmehr
gegebenen Strafrahmen in Höhe von nunmehr ATS 374.947,-- (anstatt der
bisherigen ATS 768.154,--) ist zumal in Anbetracht der von der Bw.
geschilderten persönlichen Situation und ihrer schlechten wirtschaftlichen
Verhältnisse eine Reduzierung der Geldstrafe auf € 2.700,--, das sind
lediglich 9,90 % (!) des angedrohten Strafrahmens, tat- und schuldangemessen.
Ebenso war aus diesen
Gründen auch die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Tage herabzusetzen, wobei
jedoch der Umstand der schlechten Finanzlage der Bw. nicht zum Tragen kommt, da
ja eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Eine weitere Reduzierung der
Strafsanktionen verbietet sich zumal aufgrund der auch zu bedenkenden
Generalprävention. Es ist der Eindruck zu vermeiden, dass eine jahrelange
und impertinente Nichterfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten, wie von
der Beschuldigten im gegenständlichen Fall praktiziert, als
vernachlässigbare Bagatelle zu bewerten sei, womit bei Bekanntwerden der
Entscheidung für andere betriebliche Entscheidungsträger in
ähnlicher Lage wie die Bw. geradezu ein Anreiz gegeben wäre, in
gleicher Weise ihre Pflichten auf Kosten des Fiskus zu verletzten.
Die Bestimmung der
Verfahrenskosten mit pauschal 10 % der verhängten Geldstrafe gründet
sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht der Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Spittal Villach zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müsste.
Klagenfurt,
9. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 79 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 43 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 122 Abs. 5 Z 2 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 5 Abs. 1 StraBAG, Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl. Nr. 629/1994
- § 6 Abs. 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
AbgabenhinterziehungFinanzordnungswidrigkeitSelbstbemessungabgabenmangelnder Intellekt des betrieblichen EntscheidungstgrägersNachweis der Wissentlichkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0010-K/03
- Stammnummer
- 9484
- Gültig
- 09.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF