Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0093-K/03
Ratenzahlungen bei fix abgegrenztem Leistungszeitraum, in den Ratenzahlungen enthaltene Zinsanteile sind nachträgliche betriebliche Einnahmen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0093-K/03vom 30.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sind Teilzahlungen unabhängig von der Lebensdauer der Berechtigten innerhalb eines genau festgelegten Zeitraumes zu erbringen, liegen trotz der Bezeichnung als Zeitrenten Ratenzahlungen und nicht Renten vor. Die in den einzelnen Ratenzahlungen enthaltenen Zinsanteile stellen nachträgliche betriebliche Einnahmen dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Rausch & Partner WTH KEG , gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal
Villach vom 11. Dezember 2001 sowie vom 13. November 2001 betreffend
Einkommensteuer für 1997, 1998, 1999 und 2000
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betrieb am Standort H,
einen Glaserei- und Spenglereibetrieb.
Sie übergab mit Notariatsakt vom 29. Juni 1994 den
bereits mit Pachtvertrag vom 28.9.1992 verpachteten Teilbetrieb Spenglerei an
ihren Sohn HM. Betriebliche Forderungen und Verbindlichkeiten behielt sie
zurück. In einzelnen Punkten lautet der Vertrag wie folgt:
3.
Gegenleistungen
3.1. Der
Übernehmer verpflichtet sich, für die Teilbetriebsübergabe ohne
weiteres Entgelt zu leisten:
I.
an die
Übergeberin
:
a.) zur
Abdeckung der Kreditverbindlichkeiten der Übergeberin gegenüber der
KSp und der BKS die Zahlung eines Betrages von 500.000,-- ATS, welche Zahlung im
Teilbetrag von 140.000,-- ATS bereits vor Unterfertigung dieses Vertrages
unmittelbar an die Gläubiger erfolgt ist. Der Restbetrag von 360.000,-- ATS
ist binnen Monatsfrist ab Unterfertigung dieses Vertrages zu leisten und bleibt
bis dahin unverzinst. Ebenso wird er nicht wertgesichert oder
sichergestellt.
b.) beginnend ab
Juli 1994 die Zahlung einer Zeitrente von monatlich ATS 5.000,-- bis
einschließlich Oktober 2002. Diese Zeitrente ist immer am Monatsanfang
durch abzugsfreie Überweisung auf ein von der Übergeberin bekannt
zugebendes Konto bei einem H Geldinstitut zu begleichen. Eine Wertsicherung oder
Sicherstellung der Zeitrente erfolgt nicht.
II.
an den Ehegatten der
Übergeberin
, ....., das
unentgeltliche Mitbenützungsrecht auf Lebzeiten an den zur
Wohnungseigentumseinheit II gehörigen Räumlichkeiten , insbesondere
zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und zur Durchführung von
persönlichen Arbeiten, wobei aber vom Berechtigten auf die Belange des
Betriebes im größtmöglichen Umfang Rücksicht zu nehmen ist.
....
4.
Übergabszeitpunkt
4.1.Die
Übergabe und Übernahme des übergebenen Teilbetriebes in den
Besitz des Übernehmers ist mit Ablauf des 31.12.1993
erfolgt.
Hinsichtlich des Teilbetriebes Glaserei, der zu diesem
Zeitpunkt bereits aufgrund des Pachtvertrages vom 28. September 1992 zeitlich
befristet bis 31.12.1993 an den Ehegatten der Tochter BB verpachtet gewesen war,
schloss die Bw. mit ihrer Tochter BB einen weiteren Übergabevertrag unter
Zurückbehaltung der betrieblichen Forderungen und Verbindlichkeiten. Dieser
lautet auszugsweise:
3.
Gegenleistungen
3.1. Die
Übernehmerin verpflichtet sich, für die Teilbetriebsübergabe ohne
weiteres Entgelt zu leisten:
I.
an die
Übergeberin
:
a.) zur
Abdeckung der Kreditverbindlichkeiten der Übergeberin gegenüber der
KSp und der BKS die Zahlung eines Betrages von 500.000,-- ATS, welche durch den
Ehegatten der Übernehmerin bereits vor Unterfertigung dieses Vertrages
unmittelbar an die Gläubiger erfolgt ist. Soweit eine Überzahlung
vorliegt, wird sie von der Übergeberin bis zum Ende des laufenden Monates
zurückgezahlt.
b.) beginnend ab
August 1994 die Zahlung einer Zeitrente von monatlich ATS 4.167,-- bis
einschließlich Juli 2004. Diese Zeitrente ist immer am Monatsanfang durch
abzugsfreie Überweisung auf ein von der Übergeberin bekannt zugebendes
Konto bei einem H Geldinstitut zu begleichen. Eine Wertsicherung oder
Sicherstellung der Zeitrente erfolgt nicht.
II.
an den Ehegatten der
Übergeberin
, ....., das
unentgeltliche Mitbenützungsrecht an den zum übergebenen Teilbetrieb
gehörigen Besitzräumen im Haus H, insbesondere zur Durchführung
von persönlichen Arbeiten und zur Aufbewahrung diverser Fahrnisse, wobei
jedoch auf die Bedürfnisse des Betriebes weitestgehend Rücksicht zu
nehmen ist. ....
4.
Übergabszeitpunkt
4.1. Die
Übergabe und Übernahme des übergebenen Teilbetriebes in den
Besitz der Übernehmerin ist mit Ablauf des 31.12.1993
erfolgt.
Das Finanzamt qualifizierte die auf Basis der
Übergabeverträge zugeflossenen Zahlungen als Versorgungsrenten und
unterzog diese im Streitzeitraum 1996 bis 2000 als Sonstige Einkünfte
gemäß
§ 29 Z 1 EStG 1988 der Besteuerung.
Gegen diese Vorgangsweise richtet sich die Berufung der Bw.
Sie legte begründend dar, es lägen keine Versorgungsrenten vor, da den
als "Zeitrenten" bezeichneten Zahlungen das aleatorische Element fehle.
Insbesondere enthalte die vertragliche Gestaltung jedenfalls nicht den für
Versorgungsrenten maßgeblichen offenen Zeitraum wie etwa das Lebensende
des Rentenberechtigten. Vielmehr lägen exakt abgegrenzte
Leistungszeiträume vor, welchen keinerlei aleatorische Merkmale
innewohnten.
In einem weiteren Schreiben führte der steuerliche
Vertreter der Bw. aus, dass im Falle des Ablebens der Bw. während des
vereinbarten Zahlungszeitraumes die gesetzliche Erbfolge Platz greife und die
vereinbarten Raten bis zum vertraglich festgelegten Zeitpunkt an die Erben zu
entrichten seien. Es handle sich demnach um Ratenzahlungen, welche bei der Bw.
nicht steuerpflichtige Einkünfte darstellten.
Im zum Übergabestichtag 31. Dezember 1993 erstellten
Gutachten über den Unternehmenswert wurde die Summe der Teilwerte der
übergebenen Wirtschaftsgüter mit 151.595,53 €
ermittelt.
Der vertragserrichtende Notar DP legte in seiner
Stellungnahme vom 19. Oktober 1998 dar:
1.) die
monatlichen Zahlungen der Übernehmer seien auf die jeweils vertraglich
festgelegte Leistungsdauer zu erbringen.
2.) die Zahlung
der "Zeitrenten" sei ausdrücklich nicht auf Lebzeiten der Übergeberin
oder der Übernehmer festgelegt worden. Sie gehe demnach sowohl auf Seiten
der Berechtigten als auch auf Seite der Verpflichteten auf die Rechtsnachfolger
von Todes wegen über, wenn die Übergeberin oder die Übernehmer
vor Ablauf der vereinbarten Leistungsfrist versterben
sollten.
3.) Eine dieser
von Gesetzes wegen vorgegebene Rechtslage widersprechende Rechtsfolge
müsste vertraglich festgelegt sein, weil ansonsten der zivilrechtliche
Grundsatz , dass Rechte und Pflichten prinzipiell vererbbar sind, wirksam
würde.
4.) Anhand der
in seinen Akten aufliegenden Urkundenentwürfe sei nachvollziehbar, wie die
ursprünglich
tatsächlich
vorgesehenen
Versorgungsrenten auf Lebzeiten der Übergeberin durch die letztendlich
festgelegten Zahlungen auf bestimmte Zeit mit einem bestimmten Zweck auf Seiten
der Forderungsberechtigten ( nämlich der Abdeckung bestehender
Verbindlichkeiten) ersetzt wurden.
Ein
stenografischer Vermerk auf einem der Entwürfe laute, dass die Rente "so
lange zu begleichen ist, bis ein Gesamtbetrag von ATS 500.000,-- geleistet
wird." Daneben sei auf dem besagten Entwurf anhand der Leistungsmonate und
-jahre die später festgelegte Leistungsdauer handschriftlich
errechnet.
5.)
Unterstrichen würde diese Änderung in der rechtlichen Qualifikation
der Zahlungen dadurch, dass entgegen der allgemeinen Übung bei Vereinbarung
von Versorgungsrenten und entgegen den ursprünglichen
Vertragsentwürfen von einer Wertsicherung in den gegenständlichen
Fällen abgesehen worden wäre und in den beiden
Übergabsverträgen die monatlichen Leistungsbeträge unter
Bedachtnahme auf die verschiedene Leistungsdauer in unterschiedlicher Höhe
so festgesetzt worden wären, dass sich für jeden der beiden
Übernehmer insgesamt ein Zahlungskapital von je 500.000,-- ATS ergäbe.
Bei Herrn HM seien dies 100 Zahlungsraten zu je 5.000,-- , bei Frau BB 120 Raten
zu je 4.167,-- ATS.
6.) Der Ausdruck
Zeitrente würde von DP üblicherweise bei Vertragsformulierungen nicht
gebraucht werden. Er glaube sich zu erinnern, dass dieser Wunsch im Zuge einer
Vorbesprechung vom Steuerberater der Übernehmer geäußert worden
wäre, obwohl er in der Diskussion darauf hingewiesen hätte, dass die
Bezeichnung an der rechtlichen Qualifikation als solcher nichts ändern
könne.
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde
II. Instanz zur Entscheidung vor.
Der steuerliche Vertreter der Bw. übermittelte der
Abgabenbehörde II. Instanz eine Auflistung der Barwerte der Ratenzahlungen
unter Berücksichtigung eines Abzinsungsfaktors von 5,5%. Er errechnete
einen Barwert der Ratenzahlungen zum Übergabestichtag in Höhe von
55.935,36 €. Für den Streitzeitraum 1997 bis 2000 betragen die in den
vereinbarten monatlichen Zahlungen enthaltenen Zinsanteile 1.350,49 €,
1.696,85 €, 2.025,15 € und 2.336,34 €.
Die für die Übergabe der genannten Teilbetriebe
vereinbarte und erhaltene Gegenleistung (zweimal Einmalzahlung von je 36.336,41
€ zuzüglich des Barwertes der monatlichen Teilbeträge) im
Gesamtausmaß von 128.608,19 € beträgt 84,83 % der Teilwerte der
übergebenen Wirtschaftsgüter.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 29 Z 1 EStG 1988 lautet:
Sonstige Einkünfte sind nur:
Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6
gehören.
Werden die wiederkehrenden Bezüge als Gegenleistung
für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, so sind sie
nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge den
auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der
Rentenverpflichtung ( § 16 Abs. 2 und 4 des Bewertungsgesetzes 1955 )
übersteigt.
Gemäß
§ 32 Z 2 EStG 1988 gehören zu
den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG u. a. auch Einkünfte
aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z
1 bis 3 EStG.
Streitgegenständlich gilt es die Frage zu beantworten,
ob die in den Übergabeverträgen zusätzlich zu den vereinbarten
Einmalzahlungen von je ATS 500.000,-- angeführten (Teil)Leistungen für
die Übertragung beider Teilbetriebe als Ratenzahlungen eines vereinbarten
Kaufpreises oder als Rentenzahlungen im steuerrechtlichen Sinne, welche unter
die Steuerpflicht des § 29 Z 1 EStG 1988 fallen, zu qualifizieren
sind.
Die Qualifikation als Rente oder Ratenzahlung hat nicht
nach der von den Parteien gewählten Bezeichnung als "Zeitrente" sondern
nach dem Vertragsinhalt zu erfolgen. Das Charakteristikum von
Rentenvereinbarungen besteht im Vorliegen einer aleatorischen Komponente. Renten
sind regelmäßig von der Lebensdauer eines Menschen abhängig. Da
der Zeitpunkt des Ablebens nicht vorhersehbar und bestimmbar ist, führen
Vereinbarungen über die Erbringung wiederkehrender Leistungen dann zur
Annahme von Renten, wenn das Ende der Leistungspflicht mit dem Ableben eines
Menschen verbunden ist. Es spricht daher im Allgemeinen für das Gegebensein
von Renten, wenn die Dauer der Leistungsverpflichtung weitgehend von in der
Zukunft liegenden Unsicherheitsfaktoren abhängig ist. Haben die
Vertragsteile ihrer Vereinbarung hingegen eine feste Summe zugrundegelegt und
ist der feststehende Betrag in Teilleistungen zu erbringen, kann nicht mehr von
Renten gesprochen werden.
Aus den unter Punkt 3.1. I. in beiden
Übergabeverträgen formulierten Vereinbarungen ergibt sich, dass die
Bezahlung eines Einmalbetrages im Ausmaß von jeweils 500.000,-- ATS durch
die Übernehmer gewollt war, ebenso die Bezahlung der genannten
Teilbeträge innerhalb der genau angeführten Zeiträume ohne jeden
Hinweis auf die Lebenszeit der Bw.. In Summe ergibt sich aus der Anzahl der
vereinbarten Monatsraten mal den bestimmten Teilbeträgen jeweils ein
nomineller Betrag von 500.000,-- ATS bzw. von 500.040,-- ATS. Der letzt genannte
Betrag weicht deswegen minimal vom "runden" Betrag von 500.000,-- ATS ab, da bei
Ermittlung der Monatsraten zur Vermeidung von Groschenbeträgen eine Rundung
erfolgen musste:
500.000,-- : 10 (Jahre) = 50.000,-- : 12 = 4.166,66
(Monatsrate), gerundet auf 4.167,--ATS.
Gerade diese Vorgangsweise aber bringt klar und deutlich
zum Ausdruck, dass es Vertragswille gewesen sein musste, einen Betrag von
500.000,-- ATS in Teilzahlungen zu leisten. Warum würde ansonsten ein
derart unrunder Betrag von 4.167,-- ATS als monatlicher Zahlungsbetrag
vereinbart werden?
Letztendlich wird das Vorliegen von Raten durch die
Ausführungen des - als unparteiisch anzusehenden -
vertragerrichtenden Notars DP, der weder als steuerlicher Vertreter der
Übergeberin noch der Übernehmer fungierte, auf Basis seines Handaktes
in seiner Stellungnahme bestätigt. Zudem verweist er darauf, dass eine
Wertsicherungsklausel eben wegen des Vorliegens von Raten nicht in den Vertrag
aufgenommen wurde.
Wird der Preis für eine
(Teil-)Betriebsveräußerung neben einer Einmalzahlung auch in
Teilbeträgen entrichtet, deren Anzahl bereits bei Vertragsabschluß
feststeht, ist der Veräußerungsgewinn dennoch zeitpunktbezogen zu
erfassen. Ist die Verzinsung des gestundeten Kaufpreises im Vertrag angemessen
geregelt, kann der Barwert des Kaufpreises dem Kaufvertrag entnommen werden.
Ohne gesonderte Zinsvereinbarung ist der Barwert unter Zugrundelegung des
banküblichen Sollzinssatzes zu ermitteln, da die einzelnen Raten einen
Tilgungs- und einen Zinsanteil, welcher als nachträgliche betriebliche
Einkünfte gemäß
§ 32 Z 2 EStG 1988 in Verbindung mit §
2 Abs. 3 jährlich zu erfassen ist, enthalten.
Dem Berufungsbegehren ist insofern Rechnung zu tragen, als
die erhaltenen Teilleistungen keine Versorgungsrenten darstellen.
Sie sind als Ratenzahlungen eines fest vereinbarten
Kaufpreises zu qualifizieren. Daher ergibt sich hinsichtlich der jährlich
erhaltenen Zahlungen keine Steuerpflicht gemäß
§ 29 Z 1 EStG
1988.
Die in den einzelnen
Teilzahlungen enthaltenen Zinsanteile stellen laut § 32 Z 2 EStG 1988
nachträgliche betriebliche Einkünfte dar. Diese sind als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen:
|
Jahr
|
Zinsanteil in ATS
|
in €
|
1997
|
18.583,17
|
1.350,49
|
1998
|
23.349,18
|
1.696,85
|
1999
|
27.866,73
|
2.025,15
|
2000
|
32.148,76
|
2.336,34
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Klagenfurt,
30. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Vorliegen von Ratenzahlungenabgegrenzter LeistungszeitraumZinsanteilenachträgliche betriebliche Einnahmen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0093-K/03
- Stammnummer
- 9482
- Gültig
- 30.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF