Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3209-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3209-W/02vom 23.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Siemer-Siegl-Füreder & Partner gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 23. Bezirk in Wien betreffend Rückforderung der zu
Unrecht zur Familienbeihilfe bezogenen Erhöhungsbeträge
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezog für ihre
beiden Kinder A., geb. am 26.3.1994, und S., geb. am 27.12.1995, die
erhöhte Familienbeihilfe.
Im Zuge einer
Überprüfung des Anspruches auf die erhöhte Familienbeihilfe
wurden von der Finanzlandesdirektion Gutachten beim Bundesamt für Soziales
und Behindertenwesen eingeholt.
Die beiden Fachärztlichen
Sachverständigengutachten vom 7. September 2001 ergaben, dass weder bei
Kind A. noch bei Kind S. ein Leiden vorliegt.
Auf Grund dieser Gutachten
erließ das Finanzamt am 20. Dezember 2001 einen
Rückforderungsbescheid für folgende Zeiträume:
|
Name
|
Zeitraum
|
A.
|
1.3.1995 -
31.7.2001
|
S.
|
1.12.1995 -
31.7.2001
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die von der Bw. durch ihre steuerliche Vertretung eingebrachte Berufung vom
18. Jänner 2002.
In der Berufung wird darauf
verwiesen, dass nach einer Untersuchung durch den zuständigen Amtsarzt der
Bundespolizeidirektion...von diesem eine entsprechende Bescheinigung über
die Behinderung der Kinder ausgestellt worden sei. Aufgrund dieser Bescheinigung
sei seitens des zuständigen Finanzamtes mit Bescheid vom 14.7.2000 die
Familienbeihilfe einschließlich Erhöhungsbetrag - sogar
rückwirkend - bewilligt und entsprechend ausbezahlt
worden.
Zum Zeitpunkt der
Antragstellung sowie rückwirkend bis zum Jahr 1995 sei sohin eine für
die Erteilung des Erhöhungsbetrages relevante Behinderung der Kinder
seitens des Amtsarztes festgestellt und bescheinigt worden und gemäß
§ 8 Abs. 5 und 6 Familienlastenausgleichsgesetz daher der
Erhöhungsbetrag seitens des Finanzamtes für den ... Bezirk zu Recht
bewilligt worden.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 Familienlastenausgleichsgesetz sei der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes
nachzuweisen. Dieser gesetzlich vorgeschriebene Nachweis sei
erfolgt.
Für die Bw. hätte
daher kein Grund bestanden, an der Feststellung der Behinderung zu
zweifeln.
Mit Gutachten vom 7.9.2001
hätte nunmehr das Bundessozialamt für Wien, Niederösterreich und
Burgenland festgestellt, dass bei den Kindern A. und S. (derzeit) kein Leiden
bestehe. Weiters hätte das Bundessozialamt in seinem Gutachten angegeben,
dass keine Befunde vorgelegen seien.
Dementsprechend sei
natürlich nur eine Befundaufnahme zum Zeitpunkt der Untersuchung
möglich gewesen. Unverständlich sei daher, wie das Bundessozialamt zu
dem Schluss kam, dass "einschätzungsrelevante pulmonale und
dermatologische Probleme" bei den Kindern A. und S. nie vorgelegen seien.
Dies hätte nämlich bedeutet, dass die Bescheinigung des Amtsarztes
anlässlich der Bewilligung der Erhöhungsbeträge falsch gewesen
wäre. Diesbezüglich habe der Bescheid des Finanzamtes für den ...
Bezirk jedoch keinerlei Ausführungen bzw. Feststellungen enthalten. Es habe
keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Amtsarzt den Behandlungsgrad
der Kinder A. und S. unrichtig festgestellt hat. Aufgrund des dem angefochtenen
Bescheid zugrundeliegenden Gutachtens vom 7.9.2001 wäre sohin lediglich
eine Einstellung der Auszahlung der Erhöhungsbeträge ab dem
Untersuchungszeitpunkt aufgrund eines geänderten Gesundheitszustandes der
Kinder nachvollziehbar, jedoch nicht eine Rückforderung bis ins Jahr 1995;
dies umso mehr, als erst im Jahr 2000 eine rückwirkende Beurteilung bis ins
Jahr 1995 zum Ergebnis gekommen sei, dass der Anspruch auf
Erhöhungsbeträge wegen erheblicher Behinderung der Kinder zu Recht
bestanden habe.
Der angefochtene Bescheid
enthalte keine Feststellung bzw. keine Begründung darüber, warum
für den Zeitraum 1.3.1995 bzw. 1.12.1995 bis 7.9.2001 kein Anspruch auf den
Erhöhungsbetrag bestanden haben solle.
Das Finanzamt legte die
Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde
II. Instanz zur Entscheidung vor.
Die Finanzlandesdirektion
ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 26. März 2002 das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen um Begutachtung gemäß
§ 8 Abs. 6
FLAG. Es wurde gebeten festzustellen, ob zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Grad
der Behinderung vorliegt bzw. ob bei Kind A. schon ab 1995 und betreffend Kind
S. schon ab Geburt eine Behinderung vorgelegen sei.
Die beiden Kinder wurden am 19.
Juni 2002 von einem Facharzt für Lungenkrankheit untersucht; Kind A.
zusätzlich von einem Facharzt für Dermatologie.
Die
Sachverständigengutachten enthalten folgende Diagnose:
Kind
A.
1.,
St.p. Neurodermitis
IX/c/702....
Tab. 1. li...... 0 %
Wahl
dieser Position, da derzeit und auch zum damaligen Zeitpunkt geringgradige
Ausprägung.
2.,
Wiederkehrende Atemwegsinfekte mit teilweise obstruktiver Bronchitis in der
Vorgeschichte, derzeit altersentsprechend unauffälliger Befund - kein
GdB.
Gesamt-BdB:
0 %
Bezüglich
dem Krankheitsverlauf ab 1995 liegen keine fachärztlichen Befunde oder
sonstige Unterlagen vor, die geeignet wären, eine rückwirkende
Einschätzung früherer chronischer oder kalkülsrelevanter
Leidenszustände zu ermöglichen. Vielmehr zeigt die Aufstellung der
Diagnosen des behandelnden praktischen Arztes lediglich im Kleinkindesalter
üblicherweise auftretende Atemwegsinfekte ohne fassbare
lungenfachärztlich relevante chronische Erkrankung.
Kind
S:
1.,
Z.n. wiederkehrenden frühkindlichen Infekten der oberen und unteren
Luftwege mit teilweise obstruktiver Bronchitis - derzeit
altersentsprechend unauffälliger Befund - kein
GdB.
Bezüglich
dem Zeitraum ab 12/95 liegen keine Spitalsbefunde oder fachärztliche
Untersuchungsergebnisse vor, die geeignet wären, eine rückwirkende
Einschätzung des pulmologischen GdB zu ermöglichen. Den anamnestischen
Angaben sind lediglich im Kleinkindesalter üblicherweise auftretende
Infekte zu erheben - jedoch kein länger bestehendes oder chronisches
Leiden an den Atmungsorganen.
Die obigen Gutachten wurden der
Bw. mit Schreiben vom 19. September 2002 zur Kenntnis gebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
Abs. 6 leg. cit. in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung durch
eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen
Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen
Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter
für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf Grund dieser
Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat
das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über eine
Berufung gegen diesen Bescheid hatte die Finanzlandesdirektion ein Gutachten des
nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe
nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den
Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2
BAO).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Unter Berücksichtigung der
vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 7. September 2001
und am 19. Juni 2002 erstellten Gutachten (die erste Untersuchung wurde von
einem Arzt für Allgemeinmedizin, die zweite von einem Facharzt für
Lungenkrankheiten bzw. Dermatologie vorgenommen) kann im Rahmen der freien
Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung des Grades der
Behinderung mit 0 v.H. mit größter Wahrscheinlichkeit den
tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen hat auch schlüssig begründet, dass keinerlei Hinweise
auf eine zu einem früheren Zeitpunkt bestandene Behinderung vorgelegen
haben.
Dies wurde auch der Bw.
vorgehalten; sie hat hierzu nicht Stellung genommen.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe nicht
gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
23. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3209-W/02
- Stammnummer
- 9471
- Gültig
- 23.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF